Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.269: Versicherungsgericht
Ein unbekannter Täter wurde wegen Verleumdung oder diffamierung angeklagt. Der Richter hat angeordnet, dass eine Firma die Veröffentlichung von bestimmten Internetseiten in der Schweiz stoppen muss. Der Beschwerdeführer, ein Honorarkonsul, fühlte sich in seiner Ehre verletzt und verlangte die Sperrung der fraglichen Artikel. Der Richter entschied jedoch, dass die Artikel nicht als ehrverletzend angesehen werden können, da sie sich nur auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bezogen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2016.269 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV |
Schlagwörter : | Ergänzungsleistung; Glaube; Ehemann; Einsprache; Glauben; Ergänzungsleistungen; AK-Nr; Verfügung; Leistungen; Erlass; Rückforderung; Einspracheentscheid; Bundesgericht; Urteil; Solothurn; IV-Rente; Erlassvoraussetzung; Glaubens; Härte; Bundesgerichts; Zahlung; Versicherungsgericht; Invalidenversicherung; IV-Stelle; Kantons; Ehemanns; Bezug |
Rechtsnorm: | Art. 25 ATSG ; |
Referenz BGE: | 112 V 97; 122 V 221; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV
(Einspracheentscheid vom 15. September 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Ihr Ehemann B.___, der noch keine Altersrente bezieht, meldete sich am 20. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] II 1). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (AK-Nr. II 57) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesslich für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 eine IV-Rente in der Höhe von CHF 536.00 pro Monat (total inkl. Verzugszins CHF 5869.00) zu. Mit einer zweiten Verfügung vom gleichen Tag wurde dem Ehemann zudem für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Oktober 2015 eine IV-Rente zugesprochen. Diese belief sich auf CHF 536.00 für Dezember 2014 und monatlich CHF 538.00 von Januar bis Oktober 2015, insgesamt CHF 5916.00 (AK-Nr. II 60).
2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 (AK-Nr. I 160) legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung zur AHV-Rente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Mai 2013 neu fest. Es ergaben sich Rückforderungen von CHF 571.00 für die Monate Mai 2013 bis Februar 2014 sowie Dezember 2014 und von CHF 573.00 pro Monat für Januar 2015 bis Oktober 2015. Gesamthaft resultierte eine zurückzuerstattende Summe von CHF 12011.00. Diese Rückforderung wurde, wie der Verfügung weiter zu entnehmen ist, mit der IV-Rentennachzahlung von CHF 10629.55 verrechnet. Die Rentennachzahlung hatte sich auf diesen Betrag reduziert, weil vorweg ausstehende AHV-Beiträge des Ehemanns zur Verrechnung gelangt waren (vgl. AK-Nr. II 51, 52). Damit verblieb eine EL-Rückforderung von CHF 1381.45.
3. Am 6. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, der Betrag von CHF 1381.45 sei ihr zu erlassen (AK-Nr. I 173). Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juli 2016 ab (AK-Nr. I 182). Zur Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. August 2016 (AK-Nr. I 193) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2016 ab (AK-Nr. I 196; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Am 12. Oktober 2016 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (A.S. 5 ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei die Rückforderung von CHF 1381.45 zu erlassen.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine Replik (vgl. A.S. 16).
6. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016, mit dem die Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 29. Juli 2016 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.
1.3 Nach § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, in der seit 1. März 2015 geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt mit CHF 1381.45 deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG]). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz teilweise erlassen (Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
3. Umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
3.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2).
3.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_951/ 2011 vom 26. April 2012 E. 4).
4.
4.1 Im Einspracheentscheid vom 15. September 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Anmeldung des Ehemanns bei der IV sei zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Integration bzw. eine Invalidenrente erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit dieser Anmeldung bewusst gewesen sei, dass allenfalls Leistungen der Invalidenversicherung gesprochen werden könnten und dadurch die Ergänzungsleistung eine Änderung erfahre. Der Ehemann sei als nichterwerbstätige Person erfasst. Die Beiträge seien als uneinbringlich abgeschrieben worden, so dass für die betreffenden Jahre Beitragslücken bestünden. Damit für die zukünftige AHV-Rente des Ehemanns so wenige Beitragslücken wie möglich bestünden, sei ein Teil dieser abgeschriebenen Beiträge mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass eine Restrückforderung von CHF 1381.45 bestehe und nicht sämtliche zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen mit der Nachzahlung verrechnet werden könnten. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache bestätigt habe, sei ihr mit der Mitteilung der IV-Stelle bewusst gewesen, dass eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung erfolgen werde. Der gute Glaube könne demzufolge nicht bejaht werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe die Ergänzungsleistungen stets gutgläubig bezogen. Aufgrund des Vorbescheids vom 15. Oktober 2015 respektive der Mitteilung vom 1. Dezember 2015 der IV-Stelle, welche die befristete IV-Rente für den Ehemann angekündigt hätten, sei sie schon davon ausgegangen, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu berechnet würden. Sie habe aber angenommen, dass die Invalidenrente Eins zu Eins mit den Ergänzungsleistungen verrechnet werden könne. Dass aufgrund bereits abgeschriebener AHV-Beiträge des Ehemanns eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen resultieren würde, sei ihr in keiner Weise bewusst gewesen. Die Tatsache, dass sie zu viel Ergänzungsleistungen bezogen habe, habe sie erst erkennen können, als ihr die rückwirkenden Neuberechnungen vom 27. Mai 2016 vorgelegen hätten, im gleichen Zeitpunkt also, in dem die Rückforderung geltend gemacht worden sei. Ein Tatbestand, wie er in WEL Rz. 4652.02 erwähnt werde, wie arglistiges grobfahrlässiges Verschweigen von Tatsachen arglistige grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht Bezug von EL im Wissen um deren Unrechtmässigkeit, liege nicht vor.
5.
5.1 Die mit der Verfügung vom 27. Mai 2016 (AK-Nr. I 160) festgelegte Rückforderung von CHF 1381.45 (nach Verrechnung) beruht auf einer rückwirkenden Neuberechnung. Den Anlass dazu bot die Zusprechung einer befristeten IV-Rente an den Ehemann durch die Verfügungen vom 24. Mai 2016 (E. I. 1 hiervor). Durch den Einbezug des Rentenanspruchs als Einnahme in die EL-Berechnung des betreffenden Zeitraums resultierte ein geringerer Anspruch. Der Ehemann hatte sich im Juni 2011 bei der Invalidenversicherung angemeldet. In der Folge wurde sein Anspruch abgeklärt, bis am 24. Mai 2016 die entsprechende Verfügung erlassen werden konnte.
5.2 Gemäss dem bereits zitierten Art. 4 ATSV (E. II. 2 hiervor) ermöglicht das Gesetz den Erlass «unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden». Wie sich aus diesem Wortlaut ableiten lässt und auch von der Sache her auf der Hand liegt, ist der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glaubens derjenige, in dem die nunmehr zurückgeforderten Leistungen bezogen respektive, in der Terminologie der Verordnung, gewährt wurden. Es kommt also darauf an, ob die betroffene Person gutgläubig war, als ihr die Leistungen ausgerichtet wurden, die sich aufgrund einer nachträglichen rückwirkenden Korrektur als unrechtmässig erwiesen haben. Das Bundesgericht hat denn auch ausdrücklich festgehalten, Art. 25 Abs. 1 ATSG beziehe sich nicht auf die Gutgläubigkeit beim Empfang des Rentennachzahlungsbetrags, sondern auf diejenige bei der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).
5.3 Aufgrund der dem Ehemann rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente wurde der Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 31. Oktober 2015 ebenfalls rückwirkend neu festgelegt. Im Zeitpunkt des Bezugs der entsprechenden Zahlungen, die monatlich ausgerichtet wurden, war die im Juni 2011 erfolgte Anmeldung bei der IV-Stelle noch in Bearbeitung. Damit bestand zwar die Möglichkeit einer späteren Zusprechung von Leistungen. Verlässliche Kenntnisse über die spätere und rückwirkende Rentengewährung herrschten jedoch nicht. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube beim Bezug der später korrigierten und zurückgeforderten Leistungen nicht abgesprochen werden (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).
6. Nach dem Gesagten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der Einspacheentscheid ist aufzuheben (die Verfügung vom 29. Juli 2016 wurde durch den Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht separat aufgehoben werden). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob auch die überdies erforderliche grosse Härte vorliegt.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 15. September 2016 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist.
2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie das Vorliegen einer grossen Härte prüfe und anschliessend über das Erlassgesuch vom 6. Juni 2016 neu entscheide.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
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