Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.240: Versicherungsgericht
Der Kläger, V.________, war seit dem 1. Juli 2006 bei der Beklagten W.________ SA versichert. Die Versicherung umfasste eine obligatorische Krankenversicherung `Visana Med Direct` ab dem 1. Januar 2007 sowie eine zusätzliche `Basic` Versicherung für Heilungskosten gemäss LCA. Die Beklagte schloss den Kläger von der orthopädischen Zahnbehandlung aus, da er bei Vertragsabschluss keine Kenntnis von einer angeborenen Zahnfehlstellung angegeben hatte. Der Kläger argumentierte, dass er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nichts von der Fehlstellung wusste und daher keine Rücksichtslosigkeit vorlag. Das Gericht entschied, dass die Ausschlussklausel der Beklagten nichtig ist, da keine Rücksichtslosigkeit vorlag. Die Klage wurde teilweise zugunsten des Klägers entschieden, und die Beklagte wurde angewiesen, die Kosten für die orthopädische Zahnbehandlung zu übernehmen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2016.240 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung zweier Ausstandsbegehren |
Schlagwörter : | Rente; IV-Nr; Ausstand; Recht; Stellungnahme; Begutachtung; Verfahren; Bundesgericht; Akten; Verfahrens; Urteil; Rentenrevision; Rückkommen; Verfügung; Bundesgerichts; Befangenheit; Ausstandsbegehren; Person; Abklärung; Rückkommensverfahren; Versicherungsgericht; Solothurn; Gesuch; Abklärungen; Vorbescheid; Über; Aktennotiz; önnte |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 128 V 323; 132 V 376; 135 V 201; |
Kommentar: | Kull, Hand Arbeitsvermittlungsgesetz [Hrsg. Kull], Art. 16 AVG, 2014 |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisung zweier Ausstandsbegehren
(Verfügungen vom 10. + 11. August 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Bern der 1974 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente zu (IV-Stellen Beleg-Nr. [IV-Nr.] 49).
2.
2.1 Am 14. August 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 54). Am 16. September 2012 (Eingang: 12. Oktober 2012) stellte sie zudem ein Gesuch um einen Assistenzbeitrag (IV-Nr. 61). Mit Verfügungen vom 1. März 2013 (IV-Nrn. 76, 77) wurden die Gesuche um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 81 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 90) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 95) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. April 2015 (IV-Nr. 97) teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 19. August 2015 (IV-Nr. 105) ein. Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. September 2015 (IV-Nr. 106) in Aussicht, die Gesuche um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags abzulehnen. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Oktober 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 109), welche sie am 2. und 25. November 2015 unter Beilage weiterer Arztberichte ergänzte (IV-Nrn. 111, 112).
3. Am 3. Juni 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte im Rahmen des wieder aufgenommenen Rückkommensverfahrens zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) als notwendig. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis 14. Juni 2016 werde man die Begutachtung in die Wege leiten. Innert gleicher Frist könne sich die Beschwerdeführerin zu den Gutachterfragen äussern (IV-Nr. 113).
4. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist am 27. Juni 2016 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 120). Sie stellte unter anderem die folgenden Anträge:
1. Vom hängigen Ausstandsbegehren gegen die beiden involvierten Sachbearbeiter, Herr C.___ ([...]; vgl. Protokollnotiz vom 3. Juni 2016) und Herr D.___, nach Art. 36 ATSG sei Vormerk zu nehmen. Die Sachbearbeiter seien zur Stellungnahme aufzufordern und deren Stellungnahmen seien der Versicherten im Rahmen deren Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur ihrerseitigen Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug des hängigen Ausstandsbegehrens zuzustellen.
2. Es sei auf eine Rückkommens-Begutachtung, auf eine Wiedererwägung und generell auf jegliche Form der materiellen und formellen Revision zu verzichten.
3. - 10. [...].
5. C.___ äusserte sich am 13. Juli 2016 zum Ausstandsbegehren (IV-Nr. 123), D.___ am 14. Juli 2016 (IV-Nr. 124).
6. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 8. August 2016 (IV-Nr. 128) an den beiden Ausstandsbegehren fest.
7. Mit Verfügungen vom 10. und 11. August 2016 (IV-Nrn. 129, 130; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. und 5 f.) wurden die Ausstandsbegehren gegen C.___ und D.___ abgewiesen.
8. Mit Zuschrift vom 14. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht gegen die Verfügungen vom 10. und 11. August 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 10. und vom 11. August 2016 seien aufzuheben.
2. Die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 in Bezug auf die nachstehenden Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, Herrn C.___ und Herrn D.___, seien gutzuheissen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikumsund Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
9. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 f.). Der gleichzeitig gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 33 f.) abgewiesen.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 40 ff.). Ihr Vertreter reicht gleichzeitig eine Kostennote ein. Diese geht mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52).
11. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Zwischenverfügungen über die Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132 V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvor-aussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durchzuführen. Nach der Rechtsprechung fallen Prozessentscheide über den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersichtlich. Dem Verfahrensantrag ist daher nicht zu entsprechen.
3.
3.1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Diese Ausstandsgründe stimmen inhaltlich mit denjenigen nach Art. 10 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überein (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.2; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung treten Personen, die eine Verfügung zu treffen diese vorzubereiten haben, in den folgenden Konstellationen in Ausstand: wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a); wenn sie mit einer Partei durch Ehe eingetragene Partnerschaft verbunden sind mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b); wenn sie mit einer Partei in gerader Linie bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt verschwägert sind (lit. bbis); wenn sie Vertreter einer Partei sind für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c) sowie wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. d).
3.2 Der hier einzig infrage kommende Tatbestand der Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG ist erfüllt, «wenn die Amtsperson nachweislich befangen ist begründete Besorgnis ihrer Befangenheit besteht» (Reto Feller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.]: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 10 N 22). Was den Massstab für die Befangenheit anbelangt, gelten nach der Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren weniger strenge Grundsätze als für ein Gerichtsverfahren, d.h. die Hürde für die Annahme einer Voreingenommenheit ist höher (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.2 [SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77]).
Rechtsprechung und Lehre haben zur Konkretisierung des Auffangtatbestandes von Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter Umständen kann auch das persönliche Verhalten einer Person geeignet sein, Misstrauen gegen deren Unvoreingenommenheit zu erwecken. Typische Konstellationen sind einseitige Kontakte zu einer Partei, Äusserungen ausserhalb des Verfahrens, die Annahme von Gefälligkeiten sowie Aktennotizen öffentliche Äusserungen, welche auf eine vorzeitig gebildete feste Meinung schliessen lassen (Feller, a.a.O., Art. 10 N 25 ff.). Verfahrensfehler begründen eine Ausstandspflicht, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 97) wenn ihre Art, Schwere Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden (Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 105 N 4.29). Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten der Sachverhalt, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 519, Art. 36 N 15).
4. Zu prüfen ist zunächst das Ausstandsgesuch gegen den Rechtsdienst-Mitarbeiter C.___.
4.1 Am 3. Juni 2016 verfasste C.___ folgende Aktennotiz (Protokolleintrag vom 3. Juni 2016): «Eine Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens ist angezeigt. Im Gutachten von Dr. E.___ (Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH) vom 18. September 2005 wurde erwähnt, dass sich in dieser komplexen Situation die Frage einer interdisziplinären schulmedizinischen Abklärung stelle und es sich um ein ganzheitliches medizinisches Problem handle. Aus dem IV-Dossier geht nicht hervor, dass in der Folge eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde. Es ist somit eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie [abzuklärende Fachdisziplinen gemäss Rücksprache mit dem RAD]). Eine psychiatrische Begutachtung, wie vom Rechtsvertreter gefordert, reicht vorliegend nicht aus.».
4.2 Im Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2016 (IV-Nr. 120) wird insbesondere ausgeführt, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, nun überraschend nach über zehn Jahren und bei gleichzeitig willkürlichem Abstellen auf ein Gutachten von Dr. med. E.___ [vom 18. September 2005, IV-Nr. 42], welches den ursprünglichen Rentenentscheid vielmehr stütze, diesen Rentenentscheid ohne sachliche medizinische Begründung infrage zu stellen, erwecke den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin dafür «gemassregelt» werden solle, dass sie sich mit Einwand vom 12. Oktober 2015 gegen den Vorbescheid vom 1. September 2015 zur Wehr gesetzt habe. Ein denkbares Motiv für den überraschenden Wechsel könnte auch anderswo liegen, so in der verspäteten Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach den Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) in der grundsätzlichen objektiven Unmöglichkeit, die Schlussbestimmungen anzuwenden. Zudem sei unklar, was mit einer «Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens» gemeint sei, wenn doch bereits aus den Akten erhelle, dass bis heute von der Beschwerdegegnerin gar nie ein Rückkommensverfahren eingeleitet worden sei (S. 9).
4.3 C.___ führt in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 123) aus, «Rückkommensverfahren» sei als Oberbegriff zu verstehen. Darunter fielen, soweit hier relevant, die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wie dem Fragekatalog und den Ausführungen im Protokolleintrag vom 3. Juni 2016 zu entnehmen sei, stehe die Rentenrevision im Vordergrund. Dass im Protokolleintrag von der Wiederaufnahme eines Rückkommensverfahrens gesprochen werde, bedeute somit nur, dass ein neues administratives Überprüfungsverfahren in Bezug auf die Rente eingeleitet worden sei. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bildeten keinen Ausstandsgrund.
4.4 Im angefochtenen Entscheid vom 10. August 2016 (A.S. 1 ff.) wird dargelegt, nach Durchsicht der Akten könnten diesen keinerlei Hinweise entnommen werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von C.___ zu begründen vermöchten. Er habe sich weder unsachlich geäussert noch lägen andere Anhaltspunkte vor, welche die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten.
5. Die Beschwerdeführerin führt mehrere Gründe an, welche ihrer Ansicht nach eine Befangenheit von C.___ begründen. Diese sind wie folgt zu beurteilen:
5.1 In der Beschwerde vom 14. September 2016 (A.S. 8 ff.) wird zunächst ausgeführt, nach den Eingaben von November 2015 habe die Beschwerdeführerin bis zum 3. Juni 2016 nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört. Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie bestrebt sei, den Fall der Beschwerdeführerin vollumfänglich neu zu prüfen, dies obwohl dergleichen bis zum damaligen Zeitpunkt nie zur Diskussion gestanden habe. Die nunmehr eingeleitete Überprüfung der Rente verstosse gegen Treu und Glauben.
Der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2006 eine ganze Rente zugesprochen. Dass eine laufende Invalidenrente nach einer gewissen Zeit revidiert wird, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht der Regel. Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger jederzeit, unabhängig von einem besonderen Anlass, eine amtliche Revision einleiten und abklären, ob sich die Verhältnisse verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1). In der Invalidenversicherung wird eine Revision unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für eine Veränderung vorliegen, durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). In der Mitteilung des rentenzusprechenden Beschlusses vom 23. Januar 2006 (IV-Nr. 48) wurde für den 1. Februar 2009 eine Rentenrevision vorgesehen. Wenn dieser Termin in der Folge nicht eingehalten wurde (wozu möglicherweise der Zuständigkeitswechsel beigetragen hat), heisst dies nicht, dass der Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision anschliessend generell verwehrt wäre. Die Einleitung einer Rentenrevision als solche ist daher nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu begründen. Dies gilt auch für eine allfällige Wiedererwägung. Deshalb ist es auch irrelevant, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Begutachtung im Hinblick auf den Rentenanspruch beantragt und kein Gesuch um Revision ihrer laufenden ganzen Rente gestellt hatte. Aus demselben Grund unzutreffend ist das Argument, eine «fishing expedition» sei im Strafprozessrecht unzulässig und dies müsse aufgrund der Einheit der Rechtsordnung bedeuten, dass auch eine IV-Rentenrevision ohne greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung unzulässig sei. Die Einleitung einer Rentenrevision verstösst, da sie positivrechtlich vorgesehen ist, auch nicht gegen Treu und Glauben. Jedenfalls entspricht die in der Aktennotiz vom 3. Juni 2016 zum Ausdruck gelangende Einschätzung keiner schweren Pflichtverletzung.
5.2 Weiter wird vorgebracht, C.___ sei in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 nicht auf die Argumente der Beschwerdeführerin eingegangen. Es sei erklärungsbedürftig, warum die Beschwerdegegnerin ausgerechnet im aktuellen Verfahrensstadium eine Begutachtung anordne. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine fundierte Stellungnahme erwartet, welche jedoch ausgeblieben sei. Der Sinn der Anhörung zu den Ausstandsgründen besteht jedoch nicht darin, dass die vom Gesuch betroffene Person gleichsam ihre Entscheidung respektive ihr Vorgehen rechtfertigen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6.2). Das Fehlen der von der Beschwerdeführerin verlangten Erklärung begründet daher keine Befangenheit.
5.3 Eine Befangenheit ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus der in der Aktennotiz vom 3. Juni 2016 enthaltenen Formulierung «Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens». Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Akten gehe nicht hervor, dass irgendwann einmal ein solches Rückkommensverfahren eingeleitet worden sei. Diese letztere Feststellung trifft zu und die in der Aktennotiz gewählte Formulierung ist daher etwas ungewöhnlich. Ihr Sinn wurde aber in der Stellungnahme vom 13. Juli 2016 erläutert und unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Wortwahl, welche sich weder als unsachlich bezeichnen lässt noch ein Ergebnis vorwegnimmt, im vorliegenden Kontext relevant sein sollte.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anordnung einer umfassenden Begutachtung erscheine mit Blick auf den Verfahrensstand als schikanös und es entstehe der Anschein, sie solle dafür gemassregelt werden, dass sie gegen den Vorbescheid vom 1. September 2015 Einwände erhoben habe. Es entstehe der Eindruck «der retorsiven und/oder auffällig-klärungsbedürftigen Massnahme».
In der am 12. Oktober 2015 eingereichten Stellungnahme (IV-Nr. 109) zum Vorbescheid vom 1. September 2015 liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, es sei ein abschliessendes psychiatrisches Gutachten zum Beweisthema «Ausmass der Hilflosigkeit und Pflegebedarf» einzuholen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf E. 4.1.1 des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 2015. Weiter beantragte sie, es sei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren von der Verwaltung durchführen zu lassen, wobei vorgängig der Indikatorenprüfung entsprechend den Empfehlungen des Bundesgerichts die notwendigen Abklärungen durchzuführen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 2. April 2015 genüge es nicht, wenn die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 19. August 2015 (IV-Nr. 105) eingeholt habe. Vielmehr seien ergänzende Abklärungen (insbesondere bei den behandelnden Ärzten und bei Hilfe leistenden Personen) und eine psychiatrische Begutachtung notwendig.
Mit der angeordneten Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin einem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag (psychiatrische Begutachtung) entsprochen. Gegenstand und Umfang der Begutachtung wurden jedoch erweitert, um gleichzeitig die Überprüfung des Rentenanspruchs zu ermöglichen. Wie dargelegt, ist kein konkreter Anlass erforderlich, um eine Rentenrevision vorzunehmen. Wollte man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wäre es dem Versicherungsträger verwehrt, eine laufende Rente revisionsweise zu überprüfen und ein entsprechendes Gutachten einzuholen, solange ein Gesuch um Zusprechung einer anderen Leistung geprüft wird und diesbezügliche Abklärungen laufen, nachdem Einwände gegen einen Vorbescheid erhoben wurden. Diese Konsequenz vermöchte schwerlich zu überzeugen. Wenn C.___ die Überprüfung der laufenden ganzen Rente für zulässig hielt, während Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag im Gange waren, bildet dies jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung.
5.5 Das Argument, aus den medizinischen Akten, welche im 2005 vor der Rentenzusprechung erstellt wurden, lasse sich keine Notwendigkeit einer Abklärung ableiten, vermag, selbst wenn es zutreffen sollte, die fast elf Jahre später erfolgte Einleitung einer solchen nicht als pflichtwidrig erscheinen zu lassen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern sei (offenbar auch bei Vorliegen einer erheblichen Veränderung) eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG generell ausgeschlossen (Beschwerdeschrift, S. 16 ff. Ziffer 6 ff.), dürfte kaum zutreffen und wird, soweit ersichtlich, durch die zitierte Rechtsprechung (BGE 135 V 201, 139 V 547) nicht gestützt. Wenn C.___ vom Gegenteil ausging, stellt dies jedenfalls keine Pflichtverletzung dar, die eine Befangenheit begründen könnte.
5.6 In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 wird vorgebracht, die am 3. Juni 2016 eingeleitete Begutachtung weise keinen sachlichen Zusammenhang zum bestehenden Verfahrensgegenstand auf. Die nach zehn Jahren erstmals eingeleitete Rentenrevision entspreche einem Paradigmenwechsel, der darauf hinweise, dass die betroffenen Personen nicht mehr die erforderliche Distanz innehätten und somit nicht mehr frei entscheiden könnten, denn zuvor sei von einem Rückkommen auf die Rente nie die Rede gewesen. Die fehlende Konnexität zwischen den im Vorbescheid vom 1. September 2015 behandelten Ansprüchen (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag) und der Rente stehe einer Rentenprüfung entgegen. Dem kann, wie erwähnt, nicht gefolgt werden (vgl. E. II. 5.1 und 5.4 hiervor). Eine grobe Pflichtverletzung liegt auch in diesem Punkt nicht vor.
5.7 Zusammenfassend kann von wiederholten und krassen Irrtümern, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind, von Verfahrensfehlern, deren Art, Schwere Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden (vgl. E. II. 3.2 hiervor), keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin hat das Ausstandsgesuch gegen C.___ zu Recht abgewiesen.
6. Das Ausstandsbegehren gegen D.___ ist ebenso zu beurteilen. Wie im ihn betreffenden Entscheid vom 11. August 2016 (A.S. 5 f.) festgehalten wird, erliess er die durch ihn unterzeichnete Mitteilung vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 114) gestützt auf die Aktennotiz des Rechtsdienstes vom gleichen Datum. Eine eigene rechtliche Beurteilung hatte er vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen. Soweit geltend gemacht wird, seine Stellungnahme vom 14. Juli 2016 (IV-Nr. 124) gehe nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ein, ist ebenfalls festzuhalten, dass der Sinn der Anhörung nicht darin besteht, die betroffene Person zu einer Rechtfertigung ihres Handelns zu zwingen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Ansonsten ist auf die Erwägungen betreffend C.___ (vgl. E. II. 5 hiervor) zu verweisen.
7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
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