Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.150: Versicherungsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um die Festlegung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von 2004 bis 2009. Nach Einspruch und einem Rekurs zog die Beschwerdeführerin schliesslich ihren Rekurs zurück, und die Sache wurde vom Gericht abgeschlossen, ohne Gerichtskosten zu erheben. Der Richter, Herr Abrecht, entschied, dass die Sache aufgrund des Rückzugs des Rekurses aus dem Register gestrichen wird. Die Gewinnerin ist weiblich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2016.150 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen IV |
Schlagwörter : | AK-Nr; Vermögen; Vermögens; Recht; Vermögensverzicht; Ausgaben; Leistung; Schuld; Schulden; Ergänzungsleistung; Leistungen; Ergänzungsleistungen; Anspruch; Einsprache; Betrag; Berücksichtigung; Verfügung; Beschwerdeführers; Akten; Berechnung; Versicherung; Rechtsbeistand; Steuerveranlagung; Auslagen; Mehrwertsteuer; Urteil; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; |
Referenz BGE: | 118 V 150; 134 I 65; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV
(Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1986 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit 1. April 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse Beleg-Nr. [AK-Nr.] 102; 260 S. 8 f.). Am 20. April 2006 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AK-Nr. 157). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (AK-Nr. 194) wurde ein Anspruch verneint.
2.
2.1 Am 15. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 242). Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (AK-Nr. 295) lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag wiederum ab. Im entsprechenden Berechnungsblatt wurde ein Vermögen von CHF 610000.00 berücksichtigt (AK-Nr. 297, 301).
2.2 Mit Schreiben vom 16. September 2014 (AK-Nr. 336, 339) liess der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen einreichen (AK-Nr. 333, 334, 338). Die Beschwerdegegnerin betrachtete dies als Neuanmeldung. Mit Verfügung vom 22. April 2015 (AK-Nr. 350) verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. September 2014. Der Beschwerdeführer erklärte am 11. Mai 2015 (AK-Nr. 352), er erhebe Beschwerde. Das ihm angerechnete Vermögen von CHF 610000.00 sei schon seit längerer Zeit verbraucht. Die Beschwerdegegnerin antwortete mit formlosem Schreiben vom 24. Juni 2015 (AK-Nr. 353). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit einem weiteren Brief vom 7. Juli 2015 (AK-Nr. 354). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 4. August 2015 eine neue Verfügung betreffend den Zeitraum ab 1. September 2014, mit der ein EL-Anspruch wiederum verneint wurde (AK-Nr. 357). Anstelle eines vorhandenen Vermögens wurde nunmehr ein Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 543268.00 für das Jahr 2014 respektive CHF 533268.00 für das Jahr 2015 berücksichtigt (AK-Nr. 358, 359). Am 17. August 2015 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Diese sicherte zu, den Fall nochmals zu überprüfen (AK-Nr. 360). Mit Schreiben vom 17. August 2015 (AK-Nr. 361) wurde eine Neubeurteilung abgelehnt und der Beschwerdeführer auf die laufende Frist zur Erhebung einer Einsprache hingewiesen.
3. Am 16. September 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. August 2016 Einsprache erheben (AK-Nr. 362). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ein EL-Anspruch sei zu bejahen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Haefliger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 wurde die Einsprache ergänzt (vgl. AK-Nr. 365).
4. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 (AK-Nr. 381; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 4. August 2015 ab.
5. Am 24. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2014 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat;
3. Die Angelegenheit sei zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 (A.S. 25 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (A.S. 44) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Arthur Haefliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reicht am 3. August 2016 seine Kostennote ein (A.S. 48).
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Versicherungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.1 Als Einnahme angerechnet wird bei Invalidenrentnern unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).
3.2 Beim Glücksspiel wird ein Vermögensverzicht bejaht, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, also ohne jede Rechtspflicht begibt, ohne dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 35/99 vom 30. November 2001 E. 2c mit Hinweis).
3.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
4.
4.1 Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2014 verneint wird, basiert auf der folgenden Berechnung (vgl. AK-Nr. 359): Als Ausgaben angerechnet wurden die Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 4524.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7200.00, die Miete von CHF 11400.00 und der Lebensbedarf von CHF 19210.00. Insgesamt belaufen sich die anerkannten Ausgaben auf CHF 42838.00. Als Einnahmen berücksichtigt wurde ein Vermögensverzehr von CHF 33718.00 (entsprechend einem Fünfzehntel des angerechneten Vermögensverzichts von CHF 543268.00, abzüglich des Freibetrags von CHF 37500.00, ergebend CHF 505768.00), die halbe IV-Rente von CHF 9360.00 und ein Vermögensertrag (Ertrag aus Vermögensverzicht) von CHF 1086.00, total CHF 44164.00. Die Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 1326.00.
Ab 1. Januar 2015 präsentiert sich die Berechnung wie folgt (vgl. AK-Nr. 358): Als Ausgaben angerechnet wurden die Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 4776.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7200.00, die Miete von CHF 11400.00 und der Lebensbedarf von CHF 19290.00. Insgesamt belaufen sich die anerkannten Ausgaben auf CHF 43170.00. Als Einnahmen berücksichtigt wurde ein Vermögensverzehr von CHF 33051.00 (entsprechend einem Fünfzehntel des angerechneten Vermögensverzichts von CHF 533268.00, abzüglich des Freibetrags von CHF 37500.00, ergebend CHF 495768.00) die halbe IV-Rente von CHF 9408.00 und ein Vermögensertrag (Erträge aus Vermögensverzicht) von CHF 1066.00. Die Gegenüberstellung ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 355.00.
4.2 Umstritten ist in erster Linie die Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 543268.00 für das Jahr 2014 respektive CHF 533268.00 für das Jahr 2015. Weiter werden die entsprechenden Vermögenserträge bestritten und es werden Schulden geltend gemacht, die berücksichtigt werden müssten.
5.
5.1 In ihrer Verfügung vom 22. April 2015 (AK-Nr. 346) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe gemäss der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2010 am 31. Dezember 2010 noch über ein Vermögen von CHF 610000.00 verfügt. Er habe lediglich belegt, was mit rund CHF 36000.00 geschehen sei. Bei der Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. September 2014 ging die Beschwerdegegnerin daher vom Ende Dezember 2010 steuerlich veranlagten Vermögen von CHF 610000.00 aus, berücksichtigte eine Vermögensverminderung von CHF 36732.00 und bezifferte das anrechenbare Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) dementsprechend mit CHF 573268.00 (vgl. AK-Nr. 347). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Mai und 7. Juli 2015 Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 349, 354), kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. August 2015 (AK-Nr. 357), welche diejenige vom 22. April 2015 ersetzte, insofern auf ihre Beurteilung zurück, als sie nun nicht mehr von einem vorhandenen Vermögen, sondern von einem Vermögensverzicht ausging. Dies führte dazu, dass neben den als nachgewiesen anerkannten, eine Vermögensverminderung bewirkenden Ausgaben von CHF 36732.00 zusätzlich eine jährliche Reduktion von CHF 10000.00 Berücksichtigung fand, die erstmals Anfang 2012 wirksam wurde (vgl. Art. 17a ELV, E. II. 3.3 hiervor). Dementsprechend wurde unter dem Titel «Vermögensverzicht» ein Betrag von CHF 543268.00 für das Jahr 2014 und ein solcher von CHF 533268.00 für das Jahr 2015 angerechnet (vgl. AK-Nr. 359 für das Jahr 2014 und AK-Nr. 358 für das Jahr 2015). Diese Beurteilung wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 bestätigt.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe im Jahr 1996 als 10jähriger Knabe einen Unfall erlitten und anschliessend Zahlungen von insgesamt CHF 950000.00 erhalten. Das Geld sei seinen Eltern ausbezahlt worden. Diese hätten anschliessend einen Teil des Lebensunterhalts aus diesem Geld bestritten. Als dann der invalide Beschwerdeführer volljährig gewesen sei, habe er das verbliebene Geld für den Kauf von teuren Autos, für Urlaub, im Nachtleben usw. verbraucht. Belege für diesen Lebenswandel und diese Aufwendungen existierten nicht. Tatsache sei lediglich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren von der Sozialhilfe lebe, seit Jahren von den Steuerbehörden mit einem Vermögen Null veranlagt werde und Schulden habe. Der Beschwerdeführer sei heute 30jährig. Er habe die Entschädigungen für den Unfall im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ausgegeben, ein Leben mit teuren Autos, Urlaub, Nachtleben etc. geführt und das Vermögen aufgebraucht. Dies sei in der Situation eines Jugendlichen und Vollinvaliden verständlich. Er habe das Vermögen für seine eigenen Bedürfnisse verwendet und dafür auch adäquate Gegenleistungen wie Autos, Ferien etc. erhalten. Dass er heute den Verbrauch nicht mehr belegen könne, sei auch offensichtlich, seien doch zahlreiche Ausgaben in bar und ohne entsprechende Quittungen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht auf sein Vermögen verzichtet, sondern sein Vermögen für eigene Bedürfnisse verbraucht (Hinweis auf BGE 118 V 150), so dass kein Vermögensverzicht im Sinne des ELG vorliege. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn er sein Vermögen an Dritte ohne entsprechende Gegenleistung abgegeben hätte, dies habe er jedoch nicht getan. Der Verbrauch des Vermögens über mehrere Jahre hinweg sei auch objektiv nachvollziehbar und wahrscheinlich im Sinne der Rechtsprechung. Und es sei notorisch und für einen Jugendlichen zwischen 18 und 25 Jahren durchaus möglich, mit einem etwas gehobeneren Lebensstandard einen Betrag im oberen fünfstelligen Bereich pro Jahr zu verbrauchen, ohne dass die Ausgaben im Einzelnen belegt werden könnten. Sowohl die Steuerverwaltung als auch die Sozialregion gingen seit Jahren von der Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer kein Vermögen besitze. Dagegen gehe die Beschwerdegegnerin von der Fiktion aus, der Beschwerdeführer besitze noch ein Vermögen von CHF 533268.00, da er nicht beweisen könne, wie er dieses Vermögen verbraucht habe. Diese Fiktion sei nicht zulässig. Es liege nach der einschlägigen Rechtsprechung offensichtlich kein Vermögensverzicht im Sinne des ELG vor. Selbst wenn man jedoch von einem Vermögensverzicht ausgehe, ergebe sich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, denn vom Vermögen von CHF 533268.00 müssten die ausgewiesenen Schulden abgezogen werden. Wie aus der Bestätigung der Steuerbehörde ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer gegenüber dieser Amtsstelle Schulden von CHF 43999.00. Aus dem Klientenjournal der zuständigen Sozialregion sei zudem ersichtlich, dass per 1. Januar 2015 eine Schuld von CHF 43169.00 bestanden habe. Würden diese beiden Beträge vom angerechneten Vermögensverzicht abgezogen, resultiere ein Ausgabenüberschuss.
6.
6.1 Dem Beschwerdeführer (bzw. wegen seiner Minderjährigkeit seinem Vater) wurde im Zusammenhang mit einem Unfallereignis aus dem Jahr 1996 ein Betrag von insgesamt CHF 950000.00 ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte in zwei Tranchen im Jahr 2002 (vgl. AK-Nr. 260 S. 4 f.). Zum weiteren Verlauf lässt sich den Akten insbesondere Folgendes entnehmen:
6.1.1 Laut dem Kontoauszug der Bank [...] vom 29. Januar 2003 wies das Sparkonto des Vaters des Beschwerdeführers einen Saldo von CHF 854008.30 aus (AK-Nr. 260 S. 7; 274 S. 1). In einer unterzeichneten Erklärung vom 22. September 2003 (AK-Nr. 260 S. 6) erklärten die Eltern des Beschwerdeführers, sie würden die CHF 950000.00, die ihrem Sohn infolge des Unfalls vom 2. Oktober 1996 zustünden, verwalten. Sie verpflichteten sich, das Vermögen dahingehend zu verwenden, dass ihr Sohn und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Sie verpflichteten sich weiter, das Geld nicht für andere Zwecke zu verwenden.
6.1.2 Eine Bilanz per 31. Dezember 2004 (AK-Nr. 177; 260 S. 34) der Beschwerdeführer war inzwischen volljährig geworden zeigt zahlreiche Debitorenguthaben. Bei Guthaben aus Darlehen von CHF 641821.20 und einem Bankguthaben von CHF 209372.60 (AK-Nr. 260 S. 33) wurde ein Vermögen von CHF 851193.00 ausgewiesen und in der Steuererklärung angegeben (AK-Nr. 260 S. 32).
6.1.3 In der Anmeldung für Nichterwerbstätige vom 14. September 2005 gab der Beschwerdeführer an, sein Reinvermögen per 31. Dezember 2003 belaufe sich auf CHF 870643.00 (AK-Nr. 81 S. 2; vgl. auch Steuerveranlagung 2003, AK-Nr. 83).
6.1.4 Die sich bei den Akten befindlichen Bankauszüge für das Jahr 2005 lauten auf vergleichsweise geringe Beträge (AK-Nr. 178).
6.1.5 Gemäss Mietvertrag vom 19. April 2006 mit dem Vermieter B.___ (AK-Nr. 175) mieteten die Eltern des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2006 ein Einfamilienhaus mit sieben Zimmern, Garage und vier Aussenparkplätzen. Der Mietzins betrug CHF 2000.00 netto. Das Haus wurde in der Folge offenbar von sieben Personen, darunter dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem 2004 geborenen Sohn, bewohnt (AK-Nr. 176 und 187 S. 1).
6.1.6 In der ersten EL-Anmeldung vom 20. April 2006 gab der Beschwerdeführer kein Vermögen an (AK-Nr. 157 S. 3 oben).
6.1.7 In einer Erklärung vom 31. August 2006 (AK-Nr. 188 S. 1) hielt der Beschwerdeführer fest, er gewähre Privatkredite an Kollegen, Verwandte usw. Das Geld für die Darlehen stamme aus dem Versicherungsfall. Die Darlehen würden in monatlichen Raten zurückbezahlt. Der Zins betrage 11,9 %. Die monatlichen Zahlungen würden umgehend wieder ausgeliehen. Die Bilanz werde nunmehr durch ihn, den Beschwerdeführer, selbst erstellt, da der ehemalige Buchhalter verstorben sei.
6.1.8 In einer Berechnung vom 15. Dezember 2008 (AK-Nr. 310 S. 1) ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen von CHF 914642.00 aus.
6.1.9 Die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2010 (AK-Nr. 263 S. 1; 308 S. 1), eröffnet am 5. März 2012, lautet auf ein Vermögen von CHF 616321.00 (Wertschriften und Guthaben CHF 610000.00; Kasse, Wechsel und dergleichen CHF 6321.00). Privatschulden wurden keine (bzw. lediglich CHF 6.00) angegeben. Die Veranlagung der Eltern enthielt ein Vermögen von CHF 14044.00 (AK-Nr. 255 S. 1), jene der Geschwister lauteten ebenfalls auf niedrige Vermögenswerte (AK-Nr. 255 S 2 - 4).
6.1.10 Ein neuer Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer als alleinigem Mieter (die Ehe wurde im Dezember 2011 geschieden, vgl. AK-Nr. 247 S. 3) datiert vom 31. Oktober 2012 (AK-Nr. 249). Er bezieht sich auf eine Drei-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins beträgt CHF 800.00 pro Monat plus CHF 150.00 Nebenkostenpauschale.
6.1.11 In der EL-Anmeldung vom 19. Dezember 2012 (AK-Nr. 242) gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Vermögen. Vielmehr habe er Schulden von ca. CHF 300000.00 bei Familie, Bekannten und Kollegen (vgl. dazu AK-Nr. 256 S. 3 sowie S. 6 ff. und AK-Nr. 260) sowie Betreibungen von CHF 150000.00 (dazu vgl. AK-Nr. 251 S. 3 und 260 S. 18).
6.1.12 Die definitive Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2012 weist für den 31. Dezember 2012 kein steuerbares Vermögen aus (AK-Nr. 316 S. 1 f.).
6.1.13 In einer vom 8. März 2013 datierten Bestätigung (AK-Nr. 160 S. 3) erklärt der Beschwerdeführer, er habe sein Vermögen aus der Abfindung von CHF 950000.00 für den Kauf von Autos, Urlaub, Glücksspiel und Nachtclubs ausgegeben.
6.2 Mit Schreiben vom 30. April 2014 (AK-Nr. 332) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu belegen, wofür das Geld verwendet worden sei. In der Folge reichte er zahlreiche Post-Zahlungsbelege ein (AK-Nr. 333 S. 1-70). Diese umfassen u.a. Zahlungen für Telefonverbindungen, für Autos und an eine Versicherung, Krankenkassenund Arztrechnungen, Gerichtsund Anwaltsrechnungen, Steuern, usw. Weiter wurden Auszüge aus einem Bankkonto für die Zeit ab Anfang 2010 eingereicht (AK-Nr. 334). Weitere Zahlungsbelege wurden mit Schreiben vom 16. September 2014 (AK-Nr. 339) eingereicht. Daraus geht hervor, dass monatliche Zahlungen von CHF 2000.00 an B.___ erfolgten. B.___ ist der Vermieter des 7-Zimmer-Einfamilienhauses, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss Vertrag vom 19. April 2006 (AK-Nr. 175) gemietet hatten und das nach Lage der Akten von 7 Personen bewohnt wurde (vgl. AK-Nr. 176). Laut den Postbelegen wurden die Beträge von jeweils CHF 2000.00 durch den Vater des Beschwerdeführers bezahlt.
6.3 Anhand der umfangreichen Akten lässt sich nicht nachvollziehen, was mit dem Betrag von CHF 950000.00 (abzüglich Steuern), den der Beschwerdeführer im Jahr 2002 erhalten hat, geschehen ist. Zunächst stand das Geld unter der Verwaltung der Eltern. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2004 betrieb der Beschwerdeführer offenbar ein Kreditgeschäft. Er vergab Darlehen an Verwandte und Bekannte zu einem Zinssatz von 11,9 % pro Jahr. Sein Vermögen per 31. Dezember 2003 bezifferte er auf CHF 870643.00, dasjenige per 31. Dezember 2004 belief sich gemäss der eingereichten Bilanz auf CHF 851193.00. Die Entwicklung in den Folgejahren ist vollkommen intransparent. Ein Kontoauszug, aus welchem der Verlauf des Vermögensstands ersichtlich wäre, wurde nicht eingereicht. Die Belege über getätigte Ausgaben, die vorgelegt wurden, lassen nicht erkennen, aus welchen Mitteln die jeweiligen Bareinzahlungen vorgenommen wurden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in grossem Stil weitere Ausgaben getätigt, für die es keine Belege gebe, fehlt es von vornherein an der Nachvollziehbarkeit. Aktenkundig ist immerhin, dass der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2010 mit einem Vermögen an Wertschriften und Guthaben von CHF 610000.00 definitiv veranlagt wurde (vgl. E. II. 6.1.9 hiervor).
6.4 Wie dargelegt (E. II. 3.1 hiervor), trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass ein bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Dieser Nachweis kann nicht als erbracht gelten. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer Ende 2002 ein Vermögen von CHF 950000.00 aufwies. Dieses war Ende 2004 weitgehend noch vorhanden, und am 31. August 2006 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Kredite vergeben, wobei der Zinssatz 11,9 % betrage (E. II. 6.1.7 hiervor). Dieses Geschäftsmodell war grundsätzlich geeignet, einen erheblichen Vermögensertrag zu generieren und zusammen mit der halben IV-Rente den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie zu sichern. Für die in früheren Erklärungen und in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Darstellung, der Beschwerdeführer habe sein Vermögen für Autos, Urlaub, Glücksspiel und sonstige Vergnügungen verprasst, fehlt (mit Ausnahme einzelner, nicht schlüssiger Zahlungsbelege im Zusammenhang mit Autos) jeglicher Nachweis. Soweit es sich um Glücksspiel handelte, wäre überdies selbst bei vorhandenem Nachweis ein Vermögensverzicht zu bejahen (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Aus den eingereichten Zahlungsbelegen ergeben sich zwar einige Auslagen. Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln diese getätigt wurden. Zudem erklären sie rein betragsmässig bei weitem nicht das Verschwinden eines Vermögens, das sich ursprünglich im obersten sechsstelligen Bereich bewegte. Dies gilt umso mehr, wenn die Miete für das Einfamilienhaus (Mietvertrag vom 19. April 2006; E. 6.1.5 hiervor) regelmässig (offenbar mit vereinzelten Ausnahmen, vgl. AK-Nr. 333 S. 18) durch den Vater der Beschwerdeführers bezahlt wurde, wie es nunmehr unter Vorlage von Zahlungsbelegen (AK-Nr. 338) geltend gemacht wird.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 mit einem Vermögen (per 31. Dezember 2010) von CHF 616321.00, darunter Wertschriften und Guthaben im Wert von CHF 610000.00, veranlagt wurde (AK-Nr. 263 S. 1, 308 S. 1; E. II. 4.1.9 hiervor). Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Betrag abgestellt hat, nachdem ihr keine Unterlagen vorlagen, welche es ermöglicht hätten, die vorangegangene Entwicklung des Vermögens nachzuvollziehen. Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis von Ausgaben eingereichten Belege (AK-Nr. 333) betreffen zum grössten Teil Ausgaben aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2010. Die Zahlungsbelege aus der Zeit ab Anfang 2011 vermögen keine Vermögensverminderung nachzuweisen, welche über die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Summe von CHF 36732.00 hinausgeht. Die lediglich behaupteten, aber nicht belegten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden. Den ohne Nachweis anzuerkennenden Ausgaben trägt die positivrechtliche Regelung durch den jährlichen Vermögensverzehr von CHF 10000.00 Rechnung. Es trifft zwar zu, dass es kaum möglich ist, Ausgaben nachzuweisen, für welche keine Quittung ausgestellt wurde. Dieser Umstand und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten können aber nicht dazu führen, dass die Beweislast umzukehren wäre.
6.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Vorliegens eines Vermögensverzichts zu Recht vom in der definitiven Steuerveranlagung 2010 festgehaltenen Vermögensstand (per 31. Dezember 2010) an Wertschriften und Guthaben von CHF 610000.00 ausgegangen. Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Belege (AK-Nr. 333) vermögen für den anschliessenden Zeitraum keine Reduktion nachzuweisen, welche über den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Betrag von CHF 36732.00 hinausgeht. Die Differenz zu CHF 610000.00 ist daher als Vermögensverzicht zu behandeln. Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um CHF 10000.00 (Art. 17a ELV; E. II. 3.3 hiervor) ergibt sich ein für die EL-Berechnung massgebender Vermögensverzicht von CHF 543268.00 für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 und von CHF 533268.00 für die Zeit ab 1. Januar 2015.
7. Auch wenn man, abweichend vom vorstehend Gesagten, die Steuerveranlagung 2010 als nicht massgebend ansehen wollte, würde sich nichts daran ändern, dass sich der angerechnete Vermögensverzicht von CHF 543268.00 respektive CHF 533268.00 nicht beanstanden lässt. Auszugehen wäre diesfalls vom ausgewiesenen Vermögensstand von CHF 851193.00 per 31. Dezember 2004 (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Der Nachweis von Ausgaben, welche zu einer Vermögensreduktion geführt hätten, die zu einem unter dem angerechneten Vermögensverzicht liegenden Vermögensstand geführt hätten, kann auch unter diesem Vorzeichen nicht als erbracht gelten. Die im September 2014 eingereichten Unterlagen (AK-Nr. 333) reichen hierfür nicht aus, da weder ein entsprechender Betrag erreicht wird noch ersichtlich ist, aus welchen Mitteln die Zahlungen, welche teilweise auch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers betreffen, erfolgt sind. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, kann er den Grossteil der behaupteten Ausgaben nicht belegen. Zudem handelt es sich nach seiner eigenen Darstellung zumindest bei einem Teil dieser behaupteten, aber nicht belegten Ausgaben um solche, welche direkt einen Vermögensverzicht begründen (so beispielsweise die in der Bestätigung vom 8. März 2013 [AK-Nr. 160 S. 3; E. II. 6.1.13 hiervor] und in der Eingabe vom 7. Juli 2015 [AK-Nr. 354] erwähnten Verluste beim Glücksspiel, vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer gelingt es auch unter diesen Vorzeichen nicht nachzuweisen, dass vom ursprünglichen Vermögen von CHF 950000.00 (abzüglich Steuern) ein Betrag für nicht als Vermögensverzicht zu wertende Zwecke ausgegeben worden ist, der zu einem geringeren als dem von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Vermögensverzicht führen würde.
8. Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, er habe Schulden, die berücksichtigt werden müssten. Grundsätzlich sind die Schulden für die Bestimmung des Vermögens im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehr ermittelt wird. Die Berücksichtigung setzt voraus, dass der Bestand der Schuld hinreichend nachgewiesen ist (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1847 f. N 166).
8.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, können die geltend gemachten Schulden bei Angehörigen (Eltern, Geschwister; vgl. die «Schuldenzusammenstellung» vom 11. Februar 2013, AK-Nr. 256 S. 6 ff. und 260 S. 19 ff.) nicht nachvollzogen werden, da die Verhältnisse intransparent sind und in den aktenkundigen Steuerveranlagungen der Eltern (per 31. Dezember 2010, AK-Nr. 260 S. 23) und der Geschwister (per 31. Dezember 2011, AK-Nr. 260 S. 24 ff.) ein entsprechendes Guthaben, welches gemäss der Zusammenstellung schon damals bestanden haben müsste, nicht erscheint. In der Beschwerde wird denn auch nicht mehr auf diese Schulden Bezug genommen. Verlangt wird jedoch die Berücksichtigung von durch Verlustscheine ausgewiesenen Steuerschulden von CHF 43'999.00 sowie einer Schuld gegenüber der Sozialregion von CHF 43169.00.
8.2 Die geltend gemachten «Schulden» bei der Sozialregion sind nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um fällige Verbindlichkeiten handelt, sondern um den Saldo des Kontojournals. Dieses enthält eine Aufstellung der erbrachten Leistungen der Sozialhilfe. Eine Schuld könnte sich daraus ergeben, wenn der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, diese Leistungen zurückzuerstatten. Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1). Davon kann beim Beschwerdeführer zurzeit nicht gesprochen werden. Die geltend gemachte «Schuld» steht somit unter einer Bedingung, welche im Moment nicht erfüllt ist. Bei der Ermittlung des Reinvermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind jedoch nur fällige Schulden zu berücksichtigen.
8.3 Gemäss der Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde auf dem Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 19) bestehen Steuerschulden in der Höhe von CHF 43999.00. Die Beschwerdegegnerin hat diese unberücksichtigt gelassen. Eine Begründung dafür wird auch in der Beschwerdeantwort nicht geliefert. Ebenso bleibt unklar, warum die Beschwerdegegnerin sich nicht zur allfälligen Relevanz weiterer Schulden geäussert hat. Dass und warum ein Vermögensverzicht die Berücksichtigung zuverlässig nachgewiesener Schulden ausschliessen sollte, ist nicht ersichtlich. Offen gelassen werden kann die Frage nicht, denn der Beschwerdeführer lässt zu Recht darauf hinweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einnahmenüberschuss relativ gering ist, weshalb beispielsweise die Berücksichtigung der Steuerschulden zu einem Ausgabenüberschuss und einem EL-Anspruch führen könnte, wenn man die übrigen Positionen auf den Berechnungsblättern (AK-Nr. 358, 359) unverändert liesse.
9. Da die allfällige Berücksichtigung der Steuerschulden einen Ausgabenüberschuss bewirken könnte, ist eine nähere Prüfung dieser Frage unumgänglich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüft, ob die Steuerschulden vom (als solches korrekt ermittelten) Verzichtsvermögen abzuziehen sind, ob sich allenfalls die Berücksichtigung weiterer, im vorliegenden Entscheid nicht behandelter Schulden rechtfertigt sowie ob die Berechnung allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 14a ELV anzupassen ist.
10.
10.1 Die Rückweisung an den Versicherungsträger erfolgt im vorliegenden einzig aus dem Grund, dass weitere Abklärungen bezüglich der Schuldensituation des Beschwerdeführers angezeigt sind. Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers werden indes vollumfänglich abgewiesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für die Rückweisung und damit dem Obsiegen, eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden sowie die Hälfte der geltend gemachten Auslagen von total CHF 42.00. Bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) und unter Berücksichtigung der hälftigen Auslagen von CHF 21.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 56.90 resultiert dabei eine Parteientschädigung von total CHF 767.90, zahlbar durch die Beschwerdegegnerin.
Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens sind die übrigen 6,42 Stunden über die unentgeltliche Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn zusteht (vgl. I. E. 7 hiervor) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des armenrechtlichen Stundenansatzes von CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT], Auslagen von CHF 21.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.15 resultiert demnach eine Entschädigung von CHF 1270.75, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt während zehn Jahren die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sofern dieser dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und Stundenansatz von CHF 230.00 nachzufordern, d.h. CHF 321.00, zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 25.65, total somit CHF 346.65.
10.2 Für den Fall, dass die anteilsmässige ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege insgesamt CHF 1875.95 (9 Stunden 25 Minuten à CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 GT] plus Auslagen CHF 42.00 plus Mehrwertsteuer) beträgt.
11. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 767.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, wird auf CHF 1270.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 346.65 (Differenz zu vollem Honorar inkl. Mehrwertsteuer), wenn A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es wird festgestellt, dass das armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, total CHF 1875.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
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