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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2016.131: Versicherungsgericht

Der Richter Muller hat am 16. September 2009 ein Urteil gefällt, das die endgültige Aufhebung des Widerspruchs von Herrn M.________ gegen eine Pfändung in Höhe von insgesamt 632'824,45 CHF bestätigt. Die Pfändung wurde von der Konkursmasse der Firma Z.________SA in Lausanne beantragt. Herr M.________ hat gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Lausanne vom 11. März 2009 und die folgende Entscheidung Berufung eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1'350 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2016.131

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2016.131
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2016.131 vom 14.11.2016 (SO)
Datum:14.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eintreten auf Einsprache
Schlagwörter : Einsprache; Verfügung; Recht; Begründung; AK-Nr; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Urteil; Ergänzung; Nichteintreten; Anspruch; Frist; Solothurn; Ehefrau; Frist; Bundesgerichts; Ergänzungsleistung; Nichteintretens; Ausgleichskasse; Rente; Einnahmen; Gericht; Anforderung; Verfahren; Präsident; Kantons; Erwerbseinkommen; Rechtsbegehren
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 43 ATSG ;Art. 81 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2016.131

Urteil vom 14. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Eintreten auf Einsprache

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ meldete sich im Oktober 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse, Beleg Nr. [AK-Nr.] 1), nachdem ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 23. Mai 2014 (AK-Nr. 6) rückwirkend ab 1. März 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 10. November 2015 (AK-Nr. 35) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wie sich den entsprechenden Berechnungsblättern (AK-Nr. 36 - 44) entnehmen lässt, resultierte für den gesamten Zeitraum ab 1. März 2012 ein Einnahmenüberschuss. Die berücksichtigten Einnahmen umfassten neben den Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer und dem Liegenschaftsertrag (Eigenmietwert) insbesondere die privilegiert angerechneten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (bis 31. August 2013) und seiner Ehefrau.

2.

2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (AK-Nr. 55) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Januar 2016.

2.2 Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (AK-Nr. 57) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer am 8. März 2016, dass seine Einsprache vom 24. Februar 2016 am 2. März 2016 eingegangen sei. Weiter erklärte sie, es werde festgestellt, dass diese Einsprache kein eigentliches Rechtsbegehren (Antrag) sowie keine Begründung enthalte. Da ein Rechtsbegehren und eine Begründung eine Voraussetzung einer rechtsgültigen Einsprache darstellten, werde ihm, dem Beschwerdeführer, Gelegenheit geboten, seine sinngemässe Einsprache bis zum 31. März 2016 entsprechend zu ergänzen. Im Falle des unbenutzten Fristablaufs werde auf die Einsprache nicht eingetreten (AK-Nr. 58).

2.4 Nachdem keine Ergänzung erfolgt war, trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) nicht auf die Einsprache vom 24. Februar 2016 ein.

3. Am 9. Mai 2016 lässt A.___ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 8. April 2016 Beschwerde erheben. Er stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.   Der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die hängige Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016 einzutreten und darüber materiell zu befinden.

2.   Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

3.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikumsund Presseanwesenheit durchzuführen.

4.   Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

5.   Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 (A.S. 16) lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er habe zurzeit keine Ergänzungen anzubringen.

5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016 (A.S. 21 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

6. Am 22. September 2016 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 25 ff.).

7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Entscheid vom 8. April 2016, mit dem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 24. Februar 2016 nicht eingetreten ist. Das Gericht hat in dieser Konstellation einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen.

2.

2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 10 bis 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Die positivrechtlich verlangte Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist erforderlich, weil nur so der Einsprecher seiner Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 ATSG) nachkommt. Die Begründung muss nicht zutreffend sein, aber sich mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 85, mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 N 37). Eine Einsprache, die überhaupt keine Begründung enthält sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).

3.

3.1 Mit der Verfügung vom 5. Februar 2016 (AK-Nr. 55) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Ergänzungsleistungs-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2016. Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt ergab sich bei Ausgaben von CHF 66262.00 und Einnahmen von CHF 90029.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 23767.00. Die Einnahmen von CHF 90029.00 setzten sich zusammen aus Versicherungsleistungen von CHF 22582.00, dem Eigenmietwert von CHF 18868.00 sowie anzurechnenden Erwerbseinkommen von CHF 48554.00. Dieser letztere Betrag ergab sich aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto CHF 55041.00 und einem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 19290.00, wobei von der Summe dieser Beträge (CHF 74331.00) ein Freibetrag von CHF 1500.00 abgezogen und der Restbetrag von CHF 72831.00 zu 2/3 angerechnet wurde (AK-Nr. 56).

3.2 Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016. Er bitte darum, noch einmal alles zu überprüfen. Sein monatliches Einkommen aus IV, Pensionskasse und Lebensversicherung betrage CHF 1811.00. Die Krankenkassen-Prämie werde er ab dem 1. März 2016 nicht mehr bezahlen können. Dazu komme, dass seine Ehefrau ihn nicht mehr unterstützen werde, es komme zu einer Trennung.

4. Das Erfordernis, die Einsprache müsse einen Antrag enthalten, ist mit der Bitte, nochmals alles zu überprüfen, erfüllt. Daraus geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung verlangt. Umstritten ist dagegen, ob die von Art. 10 Abs. 1 ATSV verlangte Begründung vorliegt.

4.1 Wie dargelegt, verlangen Lehre und Rechtsprechung eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Die Erklärung, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein bzw. dessen Überprüfung zu verlangen, genügt nicht. Die Mitteilung des Beschwerdeführers, sein monatliches Einkommen aus der halben IV-Rente, der Rente der Pensionskasse und der Rente der Lebensversicherung belaufe sich auf insgesamt CHF 1811.00, entspricht dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt (AK-Nr. 56), welches die jährlichen Renteneinnahmen auf CHF 22582.00 (also 12 x CHF 1811.00) beziffert. Die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt somit lediglich, dass die Verfügung in diesem Punkt korrekt ist. Der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist im Berechnungsblatt unter den Ausgaben enthalten. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er könne die Krankenkasse nicht mehr bezahlen, bildet dies keine (auch nur rudimentäre) Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verfügung. Die Aussage, die Ehefrau wolle den Beschwerdeführer nicht mehr unterstützen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Verfügung infrage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, die Einsprache vom 24. Februar 2016 enthalte keine Begründung. Korrekt war es auch, dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 8. März 2016 (AK-Nr. 58) eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache. Die Dauer der Nachfrist von drei Wochen lässt sich ebenfalls nicht beanstanden.

4.2 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbehelflich:

4.2.1 Der Beschwerdeführer lässt darlegen, nach der Rechtsprechung sei von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Ein Nichteintreten komme erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2008 vom 21. April 2009 E. 5.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Konstellationen, in denen der Versicherungsträger für die Sachverhaltsermittlung auf die Mitwirkung der betroffenen Person angewiesen ist. Sie betrifft die Frage, ob der Versicherungsträger auf Nichteintreten erkennen einen materiellen Entscheid fällen soll. Hier ist eine andere Situation gegeben, denn es geht um die inhaltlichen Anforderungen an eine Einsprache.

4.2.2 Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, eine Begründung könne beigefügt werden, es handle sich jedoch nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung, hat das Bundesgericht ausdrücklich verworfen (zitiertes Urteil 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2; vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die vorliegende Situation lässt sich auch nicht mit derjenigen eines Versicherten vergleichen, der ohne weiteren Kommentar zwei ärztliche Berichte (die entgegen der angefochtenen Verfügung eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen) einreicht, denn damit wird sinngemäss die medizinische Beurteilung in der angefochtenen Verfügung bestritten, was als Begründung ausreicht. Dass die Einsprache mündlich erfolgen kann, ist zutreffend, ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall eine Begründung erforderlich ist, die zu Protokoll zu nehmen ist.

4.2.3 Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die Trennung von seiner Ehefrau verlange eine Neubeurteilung, entspricht dies nicht dem Inhalt der Einsprache vom 24. Februar 2016. Aus dieser ging vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer in ungetrennter Ehe lebt.

4.2.4 Nicht überzeugend ist auch das Argument, indem der Beschwerdeführer erklärt habe, er werde demnächst seine Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen können, habe er auf eine Überschuldung, zumindest aber auf eine erhebliche Unterdeckung hingewiesen. Eine auch nur rudimentäre Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 5. Februar 2016 enthält diese Aussage nicht.

4.2.5 Überspitzter Formalismus ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht vorzuwerfen: Der Aspekt der Verfahrensfairness verlangt bei Fehlen einer Begründung, dass dem Einsprecher eine Nachfrist gesetzt wird (welche auf Gesuch hin verlängert werden könnte, Urteil des Bundesgerichts I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.4 und 4). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 8. März 2016 in rechtskonformer Weise getan (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die Nachfrist von drei Wochen ist angemessen. Die Aussichten auf die Verwirklichung des materiellen Rechts wurden mit der Einräumung einer Nachfrist sogar erhöht, denn die einzige denkbare Alternative wäre gewesen, die Einsprache ohne Weiterungen abzuweisen.

5. Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt: Sie hat zu Recht festgestellt, dass die Einsprache vom 24. Februar 2016 den Anforderungen nicht genügte, und dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache bei Ausbleiben einer Verbesserung. Nachdem die Nachfrist unbenutzt abgelaufen war, erging der Nichteintretensentscheid. Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden.

6.

6.1 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GOG, BGS 125.12]).

6.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) begründet in zivilrechtlichen Verfahren einen Anspruch auf eine Verhandlung. Als zivilrechtliche Ansprüche gelten prämienfinanzierte Versicherungsleistungen, nicht dagegen sozialhilferechtliche Ansprüche, die aus Steuermitteln finanziert werden. Auch Ergänzungsleistungen werden aus Steuermitteln finanziert. Es ist daher fraglich, ob sie vom Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst werden. Die Frage kann aber offen bleiben, denn ein derartiger Anspruch entfällt, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und einen rein verfahrensrechtlichen Gegenstand betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Publikumsund Presseanwesenheit ist daher nicht zu entsprechen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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