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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2015.74: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin A.___ hat sich aufgrund einer Operation an der Wirbelsäule bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet. Nach durchgeführten beruflichen Massnahmen und Gutachten wurde entschieden, dass kein Anspruch auf Invalidenrente oder berufliche Massnahmen besteht. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein und forderte eine ganze Invalidenrente sowie weitere Massnahmen zur beruflichen Eingliederung. Das Versicherungsgericht holte mehrere Gutachten ein, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur leicht eingeschränkt ist und eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % aufweist. Das Gutachten der J.___ vom 31. August 2016 wurde als massgeblich angesehen, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2015.74

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2015.74
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2015.74 vom 21.12.2016 (SO)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Schlagwörter : Arbeit; Arbeitsfähigkeit; Diagnose; Gutachten; Sicht; Schmerzstörung; Einschränkung; Diagnosen; Schulter; Gutachter; IV-Nr; Massnahme; Massnahmen; Tätigkeiten; Beurteilung; Recht; Schmerzen; Episode; Störung; Bericht; Teilgutachten; Abzug; Faktoren; Status
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:132 V 393; 132 V 99; 133 V 545; 137 V 210; 137 V 71; 139 V 547; 141 V 281;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2015.74

Urteil vom 21. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Dr. iur. Arthur Haefliger, Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 27. Februar 2015)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 4. Dezember 2011 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1964, unter Hinweis auf eine Operation an der Wirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Hierzu wurde im Austrittsbericht des B.___ vom 2. August 2011 (IV-Nr. 8) festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine grosse Diskushernie median-ständig HWK6/7 mit deutlicher Myelonkompression mit / bei oberarmbetonter beidseitiger Schwäche und diffuser Kribbelparästhesie oberer und unterer Extremitäten beidseits. In der Folge wurden von der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in der C.___ durchgeführt, welche vorzeitig abgebrochen werden mussten (IV-Nr. 28). Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die D.___ polydisziplinär abklären (IV-Nr. 45).

1.2 Gestützt auf den Gutachtensbericht vom 25. März 2014 (IV-Nr. 45) kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 57) mit Verfügung vom 27. Februar 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, es bestehe bezüglich einer Invalidenrente sowie bezüglich beruflicher Massnahmen kein Leistungsanspruch.

2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 17. März 2015 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.         Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben.

2.         Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.         Es seien weitere Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

4.         Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2015 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme.

4. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (A.S. 31) holt das Versicherungsgericht die im D.___-Gutachten vom 25. März 2014, S. 7 f., erwähnten Berichte von Dr. med. E.___, vom 21. März 2012 und von Dr. med. F.___ / med. pract. G.___, vom 11. Juli 2012, sowie die von Dr. med. H.___, in deren Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 48) erwähnten internen Verlaufsberichte ein. Dr. med. H.___ gibt zusätzlich einen Austrittsbericht Psychosomatik der I.___ vom 22. Januar 2015 (A.S. 43 ff.) zu den Akten.

5. Mit Verfügung vom 2. März 2016 (A.S. 65 f.) veranlasst das Versicherungsgericht bei der J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie. Das Gutachten ergeht am 31. August 2016 (A.S. 70 ff.).

6. Mit Schreiben vom 9. September 2016 (A.S. 144) lässt sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin reicht keine Stellungnahme ein.

7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien die Ausführungen im Gutachten der D.___ betreffend Arbeitsfähigkeit nicht konsistent und würden bestritten. Einerseits würden alle anderen ärztlichen Meinungen in den Wind geschlagen, weil sie der D.___ nicht genehm seien. Was die angebliche 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit angehe, so seien die medizinischen Einschränkungen derart umfangreich, dass eine solche Tätigkeit zum vorherein inexistent und illusorisch sei. Hinzu komme, dass sie für reine Büroarbeit, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würde, völlig ungeeignet sei. So spreche sie kaum Deutsch und könne nicht lesen und schreiben. Zudem könne nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da sogar gemäss Gutachten der D.___ eine Leistungseinbusse von 30 % in Form vermehrten Pausenbedarfs vorliege. Sodann komme der psychiatrische Aspekt im D.___ -Gutachten viel zu kurz. Die behandelnde Psychiaterin sei nicht in die gutachterlichen Abklärungen mit einbezogen und auch die Schmerzdiagnose des langjährigen Arztes Dr. med. K.___ sei übergangen worden. Eventualiter sei ein neues bzw. ergänzendes Gutachten einzuholen. Des Weiteren sei als Tabellenlohn «Gastronomie» anzuwenden und es seien Abzüge vorzunehmen. So habe die Beschwerdeführerin neben ihrer Schulbildung keinerlei Ausbildung vorzuweisen. Es sei ein Abzug aufgrund des Alters, der Nationalität, Teilzeitarbeit und fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch im Rahmen von 70 % zumutbar. In einer angepassten Verweistätigkeit, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen erbracht werden könne, sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Die durch das polydisziplinäre Gutachten vom 25. März 2014 vorgenommene Beurteilung der medizinischen Situation sei sowohl in den einzelnen Teilbereichen als auch gesamthaft einleuchtend. Überzeugend ergebe sich aus dem Gutachten, dass keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dass die Beschwerdegegnerin keinen Arztbericht von der behandelnden Psychiaterin angefordert habe, vermöge keinen Mangel am Gutachten zu begründen, ergäben sich doch keine Hinweise, dass es seit der psychiatrischen Begutachtung vom 28. November 2013 aus psychischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Weder aus dem Einwand der behandelnden Psychiaterin vom 2. Mai 2014 noch aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin gehe etwas anderes hervor. Schliesslich sei nicht erkennbar, welche Merkmale einen Abzug vom Tabellenlohn begründen könnten.

4. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Akten von Belang:

4.1

4.1.1 Im Austrittsbericht des B.___ vom 2. August 2011 (IV-Nr. 8), wo die Beschwerdeführerin aufgrund einer durchgeführten ventralen Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Grosse Diskushernie median-ständig HWK 6/7 mit deutlicher Myelonkompression mit / bei

oberarmbetonter beidseitiger Schwäche und diffuser Kribbelparästhesie oberer und unterer Extremitäten beidseits

4.1.2 Im Bericht des B.___ vom 29. Januar 2013 (IV-Nr. 30, S. 9), wo die Beschwerdeführerin aufgrund einer durchgeführten C4/5 und C5/6 Diskektomie von ventral mit Dekompression und Cage-Einlage hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

·         Osteochondrose und Diskushernie C4/5 und C5/6

·         Zervikobrachialgie rechts

·         Zustand nach Diskektomie C6/7 mit Cage-Einlage

·         Postoperative Lagerung bedingte Plexus brachialis Läsion rechts mit Parese der M. deltoideus und M. triceps brachii

Man glaube, dass die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und später könne die Patientin die Arbeit wieder aufnehmen. Jetzt bestehe natürlich eine hochgradig verminderte Leistungsfähigkeit. Die Patientin sei noch mindestens für zwei Monate 100%ig arbeitsunfähig. Nach der nächsten Kontrolle könne man sich über den möglichen Zeitpunkt der Arbeitswiederaufnahme äussern.

4.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract. L.___, hielt in seinem Bericht vom 2. Februar 2013 (IV-Nr. 31) fest, die Beschwerdeführerin sei 2010 auf der Treppe gestürzt und habe in der Folge sehr lange Zeit starke Kopfschmerzen gehabt, welche allmählich im Nacken stärker empfunden worden seien. Schliesslich seien radiologische und spezialärztliche Abklärungen und Behandlungen mit Infiltrationen und Operationen vorgenommen worden. Wegen unbeherrschbarer Schmerzen und weil die Beschwerdeführerin deswegen eine versuchsweise zugewiesene Arbeit in geschütztem Rahmen sogar habe aufgeben müssen, sei Anfangs 2013 erneut mittels Fixation die HWS operiert worden. Aktuell bestünden noch erhebliche Schmerzen. Die Beschwerdeführerin besuche die Physiotherapie und sei auf starke Schmerzmittel angewiesen. Die Prognose sei ungewiss. Neben den körperlichen Schmerzen bestehe zusätzlich eine depressive Verstimmung wegen der lange anhaltenden Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit und Existenzangst. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Bei einer angepassten Arbeit sei folgendes zu beachten: Keine Arbeiten am Fliessband, Rüsten, etc. mit Kopfinklinationshaltung, keine häufigen Kopfbewegungen in sämtliche Richtungen, keine Drehbewegungen im oberen WS-Abschnitt, kein Bücken, keine schweren monotonen Arm-Hand-Arbeiten und keine Über-Kopfarbeiten, kein Lastentragen, -heben -verschieben. Keine Arbeit in Zugluft, an Klimaanlage in der Kälte. Eine solche Tätigkeit sei ihr im Rahmen von 5 Stunden pro Tag zumutbar.

4.1.4 Dr. med. M.___, Oberarzt Neurologie des B.___, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 32) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine Axonale Radikulopathie C5 > C6 rechts bei St. n. Diskektomie C4/5 und C5/6 mit Cage-Einlage, Ventrofixation C4-6 mit Plattenund Schraubensystem am 11. Januar 2013 sowie einer postoperativ aufgetretene Parese der Schulterabduktion rechts. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch in reduziertem Mass zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr ca. zu 80 % zumutbar.

4.1.5 Im Bericht des B.___ vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 33, S. 5) wurde angeführt, die Patientin stelle sich mit den frischen MRI-Bildern in der Sprechstunde vor. Sie habe immer noch bestehende, sehr heftige Nackenund Kopfschmerzen. Die Schmerzen seien manchmal so stark, dass sie auch erbrechen müsse. Sie nehme kombinierte Schmerzmedikationen ein, welche eigentlich die Schmerzen verbessern würden, aber sie verspüre dann Müdigkeit. Die MRI-Bilder zeigten keine Spinalkanalund keine Foraminalstenose. Alle Nervenwurzeln seien frei in den operierten Segmenten und es bestehe auch keine Anschlussdegeneration. Die Bilder zeigten ein sehr gutes Ergebnis nach der Operation. Nach Meinung der Ärzte seien diese heftigen Schmerzen eher muskelbedingt es könnte auch eine occipitalis Neuralgie in Frage kommen, deswegen habe man der Patientin eine Nervus occipitalis major und minor Infiltration mit örtlichem Betäubungsmittel angeboten. Sie sei damit einverstanden und eine Terminvereinbarung für die Infiltration sei erfolgt.

4.1.6 Im interdisziplinären Gutachten der D.___ vom 25. März 2014 (IV-Nr. 45) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

      Chronisch wiederkehrende Zervikodorsolumbalgien mit/bei:

o   Status nach Diskushernie C6/7, Status nach ventraler Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 am 27. Juli 2011

o   Osteochondrose und Status nach Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten C4/5 links mit Nervenwurzelkompression C5 links und C5/C6 mit Status nach Diskektomie C4/5 und C5/6 mit Cage-Einlage und Ventrofixation C4 bis C6 mit Plattenund Schraubensystem am 11. Januar 2013

o   Wirbelsäulenfehlstatik in Form geringer rechtskonvexer Skoliose

o   Degenerativen LWS-Veränderungen

o   Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule

      Wiederkehrende Schulterarthralgien mit endgradigen Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter bei radiologisch Downsloping des Akromions rechts und fehlenden klinischen Hinweisen auf Impingement und Rotatorenmanschettenläsion

Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

      V.a. beginnende Dyslipidämie

      Spreizfuss und geringgradiger Hallux valgus beidseits

      Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode (F43.21)

      Anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Möglich seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten, welche im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen erbracht werden könnten. Zu vermeiden seien dabei Tätigkeiten mit Überkopfhaltung, statische Belastung der Wirbelsäule insbesondere ausserhalb der Körperachse. Auch seien Tätigkeiten mit endgradiger Abduktion Anteversion in den Schultergelenken nicht geeignet, ebenso seien Tätigkeiten mit längerer Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft nicht mehr zumutbar. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht möglich. Hinsichtlich der psychischen Funktionen bestünden leichte Beeinträchtigungen in der Durchhaltefähigkeit und in der Fähigkeit Spontanaktivität zu initiieren. Dieses werde jedoch vorrangig durch die körperlichen Beschwerden im Sinne der Schmerzen begründet. Die übrigen psychischen Funktionen würden als normal bewertet. In der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Teigproduktion betrage die Arbeitsfähigkeit 70 % (70 % Leistung bei einem vollen Pensum). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.

4.1.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologie im Schmerzzentrum Zofingen, hielt in seinem Bericht vom 29. April 2014 (IV-Nr. 49) fest, bei der sorgfältigen Prüfung des Gutachtens falle auf, dass die wesentlichen Schmerzdiagnosen, nämlich ein Postlaminektomie Syndrom Failed neck surgery Syndrom, nicht aufgeführt und diese somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit in Betracht gezogen worden seien. Im Weiteren werde im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens eine somatoforme Schmerzerkrankung diagnostiziert. Diese Diagnosestellung sei ärztlicher Einschätzung nach nicht zutreffend und müsste überprüft werden. Gegebenenfalls könnte diesbezüglich auch mit der Psychiaterin Kontakt aufgenommen werden, welche die Patientin seit Jahren betreue. Da die Hauptdiagnose gutachterlich in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht bewertet worden sei, erscheine eine 70 - 100%ige Arbeitsfähigkeit als unrichtig, vielmehr bestehe aus schmerztherapeutischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %.

4.1.8 Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2014 (IV-Nr. 53, S. 10) fest, im Gutachten werde erwähnt, dass es nicht möglich gewesen sei, von der behandelnden Psychiaterin Berichte betreffend die Beschwerdeführerin zu erhalten. Dazu wolle sie wie folgt Stellung nehmen: Es würden mehrere interne Verlaufsberichte existieren, wobei von der IV-Stelle Solothurn nie ein Antrag für einen IV-Bericht gestellt worden sei.

4.2 Wie vom Versicherungsgericht mit Verfügung vom 28. September 2015 (A.S. 24 f.) festgestellt wurde, befanden sich die im D.___-Gutachten vom 25. März 2014, S. 7 f., erwähnten Berichte von Dr. med. E.___, vom 21. März 2012 und von Dr. med. F.___ / med. pract. G.___, vom 11. Juli 2012, nicht in dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten-Dossier. Zudem hatte es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ Verlaufsberichte einzuholen. Aus diesem Grund holte das Versicherungsgericht die vorgenannten Berichte mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 ein (A.S. 31).

4.2.1 Im Bericht von Dr. med. E.___ vom 21. März 2012 (A.S. 56 ff.) betreffend das Erstgespräch in der Notfallund Krisenambulanz [...], wurden folgende Diagnosen gestellt:

-       Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

-       Sich chronifizierendes nuchocervicales Schmerzsyndrom bei St. n. operierter cervicaler Diskushernie 2011

o   St. n. Sturz auf Occiput

Bei dieser Patientin liege eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor, welche sich reaktiv auf ein sich chronifizierendes nuchocervicales Schmerzsyndrom im Rahmen eines Sturzereignisses sowie einer cervicalen Diskushernie ausgebildet haben dürfte. Vermutlich bestünden zusätzlich noch begünstigende psychosoziale Faktoren, über deren genaue Identität aktuell allerdings nur gemutmasst werden könnte (z. B. angedeutete Überlastung des familiären Systems, schwieriger Umgang mit verschiedenen Ämtern und Institutionen, zunehmende Arbeitsplatzunsicherheit, möglicherweise Schwierigkeiten mit Adaptation an neuen Lebensabschnitt nach Erwachsenwerden der Kinder etc.). Zentral werde die Vermeidung einer sich abzeichnenden Regressionstendenz sein, weshalb eine frühe Aktivierung der Patientin wichtig sei.

4.2.2 Im Bericht der N.___ vom 11. Juli 2012 (A.S. 50 ff.) wurden von Dr. med. F.___ und med. pract. G.___ folgenden Diagnosen gestellt:

-       Chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Anteilen (F45.41)

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

Die Beschwerdeführerin sei durch den Hausarzt aufgrund eines chronischen nuchozervikalen Schmerzsyndroms mit zunehmender psychiatrischer Begleitsymptomatik zugewiesen worden. Sie sei vom 19. April bis 31. Mai 2012 hospitalisiert gewesen. Jahrelange Überforderung und chronische Belastung neben Enttäuschung und Hilflosigkeitsgefühlen nach der HWS-Operation hätten zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und zu einem chronifizierenden nuchozervikalen Schmerzsyndrom geführt. Mit angepasster Psychotherapie und physiotherapeutischen Massnahmen sei eine Besserung des Zustandes vorsehbar.

4.2.3 Die von Dr. med. H.___ eingereichten Verlaufsberichte (A.S. 35 ff.) betreffen einen Behandlungszeitraum vom 3. Juli 2012 bis 16. Oktober 2015:

-       Im Erstbericht vom 3. Juli 2012 hielt Dr. med. H.___ im Wesentlichen folgende Befunde fest: Formales Denken kohärent, auf die Schmerzsymptomatik eingeengt; Affekt niedergeschlagen, deprimiert, Freudlosigkeit, Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten, fühle sich als Last für die Familie, innere Anspannung, Ängstlichkeit, Angst von der Entwicklung der Krankheit, Angst allein zu sein, Angst vor kommendem plötzlichem Unglück, das sie ihre Kinder erleiden würden; Schlafstörungen. Es bestehe ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägten Angstgefühlen sowie ein Schmerzsyndrom organischer Genese.

-       Anlässlich der Konsultation vom 7. August 2012 führte Dr. med. H.___ aus: Ein mittelschweres depressives Zustandsbild in Verbindung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung limitiere die Arbeitsfähigkeit stark. Die unter einer depressiven Störung leidende Patientin könne die somatoforme Schmerzstörung kaum überwinden. Sie habe eine stationäre Behandlung wegen psychosomatischen Beschwerden hinter sich und seit fast einem Jahr nehme sie ununterbrochen Psychopharmaka. Es sei von einem chronischen Verlauf auszugehen. Es könnte, aus rein psychiatrischer Sicht, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Die laufende psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung könne die Lebensqualität verbessern ohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben.

Die im Weiteren eingereichten internen Verlaufsnotizen betreffend die Konsultationen vom 19. September 2012 - 6. November 2013 enthalten im Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und werden deshalb hier nicht gesondert wiedergegeben.

-       Sodann erhob Dr. med. H.___ am 4. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin folgenden Psychostatus: Aufmerksamkeitsund Konzentrationsstörungen seien leicht ausgeprägt. Im formalen Denken eingeengt auf die bestehenden Ängste und schwierige Lebenslage. Grübeln. Gedankengang jedoch kohärent und strukturiert. Angstgefühle dauernd latent vorhanden teilweise sich zu Panikattacken steigernd. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen Ich-Störungen. Im Kontakt zu Beginn jedes Gesprächs sehr angespannt. Im Laufe des Gesprächs leichte Entspannung, verzweifelt über ihre Situation, jedoch freundlich und zugewandt. Störung der Vitalgefühle, Freudelosigkeit, innere Unruhe, lnsuffizienzSchamund Schuldgefühle, Antriebslosigkeit. Lebensüberdruss.

-       Betreffend die Konsultationen vom 8. Januar 2014 - 19. Februar 2014 hielt Dr. med. H.___ fest: Spürbare Besserung, sie versuche den Haushalt zu machen, sie schlafe besser wobei kürzer, Existenzund Zukunftsängste seien weiterhin vorhanden, die Stimmungsschwankungen seien ausgeprägt, die Schmerzen persistierten wobei zur Zeit erträglich.

-       Betreffend die Konsultationen vom 10. September bis 3. Dezember 2014 vermerkte Dr. med. H.___: Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine mittelgradige depressive Episode / Schmerzsyndrom ohne wesentliche Besserung im ambulanten Bereich. Sie sei vom 28. Oktober - 29. November 2014 in der I.___ hospitalisiert gewesen.

-       Am 16. Oktober 2015 hielt Dr. med. H.___ fest: Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine erneute depressive Episode, aktuell mindestens mittelschwereren Ausmasses entwickelt. Nach dem Klinikaufenthalt sei sie, wenn auch nicht eine längere Zeit, einigermassen stabil gewesen. Die Schmerzen und Ängstlichkeit seien ständig vorhanden gewesen. Gegenwärtig stehe im Vordergrund des klinischen Bildes die depressive Verstimmung, Energielosigkeit, Existenzund Zukunftsängste, deutliche Verminderung des Antriebs sowie erheblicher sozialer Rückzug. Nach HAM-A bestehe eine schwere Angststörung. Am 16. Oktober 2015 sei sie in die I.___ eingewiesen worden.

4.2.4 In dem von Dr. med. H.___ eingereichten Austrittsbericht der I.___ vom 22. Januar 2015 (A.S. 43 ff.) betreffend den Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober - 29. November 2014 wurden folgende Diagnosen gestellt:

-       Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

-       Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.1)

-       Z.n. Diskektomie C4/C5 und C5/C6, Ventrofixation C4-C6

-       V.a. Zervikobrachialsyndrom, beidseitige oberarmbetonte Schwäche

-       Z.n. Blasen-Op bei Senkblase, 2003

Im Vergleich zum Eintritt zeigte die Patientin bei Austritt ein ausgeglicheneres affektives Stimmungsbild mit mehr innerer Ruhe, im Kontakt mitschwingender und auf den Therapieprozess einlassend. Im formalen Denken sei sie etwas konzentrierter, dennoch stark auf die Schmerzsymptomatik fokussiert. Zunahme an Vitalität. Auf Funktionsebene sei sie nach wie vor reduziert belastbar. Keine Anzeichen von Selbstoder Fremdgefährdung während des gesamten Klinikaufenthaltes. Vom 28. Oktober 2014 bis am 8. Dezember 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die weitere Einschätzung erfolge durch den weiterbehandelnden Arzt / die weiterbehandelnde Ärztin.

5. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der D.___ vom 25. März 2014 abgestützt hat, ist dessen Beweiswert zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einzugehen, in welchem eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode (F 43.21) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) diagnostiziert wurden, wobei beide Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 45, S. 31 ff.).

Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungsund Eingliederungserfolg -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-       gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-       behandlungsund eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

Will man aus beweisrechtlicher Sicht demnach weiterhin auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___ abstellen, müsste dieses im Lichte der vorgehenden Ausführungen auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung standhalten sich zumindest punktuell ergänzen lassen, damit es den Vorgaben der neuen Schmerzrechtsprechung genügt. Wie hierzu Thomas Gächter und Michael Meier in ihrem Artikel «Schmerzrechtsprechung 2.0» (in: Jusletter vom 29. Juni 2015) aber zu Recht festhalten, wird es vielen Administrativgutachten an der nun gebotenen Betrachtungsweise und der Berücksichtigung aller relevanten Umstände fehlen. Der Fokus sei, wie das Bundesgericht deutlich mache, häufig stark auf die medizinische Komponente und die Zumutbarkeitsbzw. Foerster-Kriterien gelegt worden (Rz. 96). Dies gilt auch für das vorliegende psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. O.___. Zum einen hat sie die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kaum begründet und geht auch nicht darauf ein, wieso diese Diagnose ihrer Ansicht nach keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zum anderen sagt die psychiatrische Gutachterin nichts zu einer allfälligen Überwindbarkeit dieser Diagnose. Es wird lediglich in der Gesamtbeurteilung (S. 17 des Gutachtens) kurz darauf eingegangen. Somit ist sowohl die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fraglich als auch der Umstand, ob nun der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Überwindbarkeit verneint wurde. Eine Prüfung anhand der vorgenannten Indikatoren der neuen Rechtsprechung erscheint aufgrund des vorliegenden psychiatrischen Teilgutachtens nicht möglich. In dieser Konstellation genügt es auch nicht, dass der psychiatrischen Gutachterin diesbezüglich Ergänzungsfragen gestellt werden. Da die Beantwortung der Frage, ob die allenfalls vorliegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung im vorliegenden Fall Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, Auswirkungen auf den strittigen Rentenanspruch haben können, hat das Versicherungsgericht ein neues Gutachten eingeholt. Da im Gutachten der D.___ zudem aus somatischer Sicht ebenfalls Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, war eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung notwendig, weshalb bei der J.___ ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst wurde. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Gutachten der D.___ auch deshalb die Beweiskraft abgesprochen werden müsste, weil der psychiatrischen Teilgutachterin die Akten der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ und der I.___ nicht bekannt waren.

6. Im Gutachten der J.___ vom 31. August 2016 (A.S. 70 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

·         Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

·         Chronische, gegenwärtig subsyndromale bis leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F32.00

·         Chronische Zervikozephalgie mit eingeschränkter HWS-Beweglichkeit mit/bei

-     Status nach Spondylodese C6/C7 07/2011 wegen Diskushernie C6/C7

-     Status nach Spondylodese C4 bis C6 01/2013 wegen Osteochondrose und Protrusion C4/C5 und C5/C6 mit Nervenwurzelkompression C5 links

-     perioperativ radikulärem motorischem Ausfallsyndrom C5 > C6 rechts, weitgehend regredient

·         Fortbestehende Zervikobrachialgie rechtsbetont mit eingeschränkter Schulterabduktion und -Anteversion rechts

·         Rezidivierendes degeneratives Lumbalsyndrom bei leichtgradiger rechtskonvexer Dorsolumbalskoliose

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

·         Albträume ICD-10 F51.5

·         Spezifisch isolierte Phobien (Schlangenangst) ICD-10 F40 2

·         Verdacht auf unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung (Duloxetin)

·         Spreizfüsse mit leichtem Hallux valgus

·         Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD im Rahmen des chronischen zervikovertebralbetonten Schmerzsyndroms

·         Adipositas mit BMI 32

·         Status nach Gastround Koloskopie 05/2014, anamnestisch ohne pathologischen Befund

·         Dyslipidämie, kontrollbedürftig

·         Grenzwertiges HbA1c, kontrollbedürftig

·         Grenzwertige BSR, kontrollbedürftig

Zur Beurteilung halten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht könne in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % ausgegangen werden. Allerdings brauche es dabei neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch eine Unterstützung durch berufliche Massnahmen eventuell auch eine psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische Spitex, damit die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne eines professionellen Coachings und eines begleitenden Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeitsplatz angezeigt. Aus orthopädischer Sicht sei eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne detaillierten Arbeitsplatzbeschrieb nicht möglich. Aus rein neurologischer Sicht seien Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten Einschränkung der Schulteraussenrotation rechts und der chronischen Kopfschmerzen zu diskutieren. Aus neurologischer Sicht seien Tätigkeiten mit dem rechten Arm über der Kopfhöhe als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen mit einer Lärmempfindlichkeit seien Tätigkeiten in andauernd lärmexponierten Bereichen als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der genannten Einschränkungen aus neurologischer Sicht sei allenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzuleiten. Diese sei insgesamt nur leichten Grades und stehe im Vergleich zu Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht im Hintergrund. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Da die bisherige Tätigkeit keine erhöhten Anforderung an die psychische Belastbarkeit stelle besondere psychische Fähigkeiten verlange, gelte die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch für eine Verweistätigkeit. Im Übrigen gelte das bereits Dargelegte aus psychiatrischer Sicht. Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig für leichte Arbeiten ganztags im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen. Dagegen dürften keine regelmässige Hebeund Trageblastung über 10 kg, keine wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der Körperachse sowie keine Arbeiten über Schulterund Kopfhöhe ausgeübt werden. Bis auf Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten und andauernd an lärmexponierten Stellen bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus neurologischer Sicht. Auch aus allgemein-internistischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär sei in angestammter Tätigkeit keine klare Beurteilung möglich, da aus orthopädischer Sicht keine Stellung genommen werde bei fehlendem Arbeitsplatzprofil. Angepasst sei jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % verwertund zumutbar mit qualitativen Einschränkungen wie oben beschrieben.

6.1 Dem Gutachten der J.___ vom 31. August 2016 ist voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

6.1.1 Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht bestünden eine grenzwertig erhöhte BSR und ein grenzwertiges HbA1c sowie eine Dyslipidämie. Alle seien kontrollbedürftig. Daneben bestehe ein Status nach Blasenoperation bei Senkblase 2003, Status nach Appendektomie 1979, Status nach Tonsillektomie 2001. Ferner bestehe ein Status nach Gastround Koloskopie 2014, anamnestisch ohne pathologische Befunde. Demnach erscheint es einleuchtend, dass der Gutachter gestützt darauf zum Schluss kommt, aus allgemein internistischer Sicht bestehe angestammt und angepasst keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

6.1.2 Im neurologischen Teilgutachten der J.___ wird nachvollziehbar dargelegt, dass von neurologischer Seite bei schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweglichkeit rechts einzig eine leichte Schwäche bei der Schulteraussenrotation rechts fassbar sei. Es lasse sich nicht abgrenzen, ob diese bei klinisch zudem leichter Abschwächung des RPR und BSR rechts als residuell bei Status nach wahrscheinlich perioperativer Radikulopathie C5 mehr als C6 rechts zu erklären sei schmerzbedingt aufgrund einer Schulterproblematik. Gegen eine residuelle Symptomatik spreche die im D.___ -Gutachten 2014 offenbar gute Kraft der rechten Schultermuskulatur. Hinweise für ein persistierendes radikuläres Reizund

relevantes Ausfallsyndroms bestünden keine, Hinweise für eine persistierende Myelopathie, wie diese im 2011 präoperativ angenommen worden sei, ebenfalls nicht. Die leichte Schmerzausstrahlung in die Arme sei als zervikospondylogen, die beklagten chronischen Nacken-/Schulterschmerzen vorwiegend im Rahmen der muskuloskeletalen Problematik und allenfalls auch der psychiatrischen Problematik zu interpretieren. Von neurologischer Seite seien zudem die Kopfschmerzen zu beurteilen, die im Rahmen des chronischen Schmerzsyndromes zu interpretieren seien. Weiter hält der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar fest, aufgrund der chronischen Kopfschmerzen mit einer Lärmempfindlichkeit seien Tätigkeiten in andauernd lärmexponierten Bereichen als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der genannten Einschränkungen aus neurologischer Sicht sei allenfalls eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der P.___ (Teigproduktion) abzuleiten. Diese sei insgesamt nur leicht und stehe im Vergleich zu Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates und aus psychiatrischer Sicht im Hintergrund. In den Beschwerden angepassten Tätigkeiten bestünde bis auf Tätigkeiten mit Über-Kopfarbeiten und andauernd an lärmexponierten Stellen keine relevante Einschränkung aus neurologischer Sicht.

6.1.3 Im orthopädischen Teilgutachten wird angeführt, der jetzige Status zeige bei der Versicherten orthopädischerseits an der Halswirbelsäule ein Bewegungsdefizit nach zweimaliger Operation in Form einer Spondylodese von C4 - C7 mit einliegender verschraubter Plattenosteosynthese von C4 - C6 wegen damaliger Diskushernie C6/7 und Osteochondrose mit Bandscheibenprotrusion C4 - C6. Die aktuelle radiologische Kontrolle der Halswirbelsäule vom 16. März 2016 sei gegenüber der letzten Kontrolle vom 21. Februar 2013 unverändert. Es finde sich kein Hinweis auf Lockerung der drei Diskusinterponate C4 - C7 sowie der Osteosynthese (ventrale Platte C4 - C6). Resonanztomografisch habe im Mai 2013 eine Spinalstenose und eine Einengung der Nervenwurzeln in den operierten Segmenten nicht nachgewiesen werden können. Betreffend die beklagten Kreuzbeschwerden bestehe neben degenerativen Veränderungen an der unteren LWS eine endgradige Bewegungseinschränkung bei leichtgradiger rechtskonvexer Skoliose. Für die angegebenen Schulter-Armbeschwerden finde sich klinisch in der rechten Schulter eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit hinsichtlich Abduktion und Anteversion ohne Hinweise auf eine mechanische Einengung. Eine Rotatorenmanschettenläsion sei sonografisch nicht nachweisbar. Die beklagten Schmerzen in den Schultern und Oberarmen, rechts mehr als links, liessen sich orthopädisch nicht eindeutig zuordnen, diese könnten vermutlich eher von der HWS ausgehen. Auch der ständige Kopfschmerz sei orthopädischerseits nicht erklärbar. Hierzu müsse auf das neurologische Teilgutachten verwiesen werden. Durch den oben beschriebenen Wirbelsäulenbefund betreffend HWS und LWS seien die von der Versicherten angegebenen Schmerzen in der Wirbelsäule orthopädischerseits nachzuvollziehen. Es ergebe sich hiermit unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterabduktion und Anteversion rechts eine qualitative Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit. Gestützt auf seine einleuchtende Befunderhebung und Diagnosestellung kommt der orthopädische Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig für eine leichte angepasste Arbeit ganztags im Wechsel vom Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebeund Tragebelastung über 10 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulterund Kopfhöhe. Ohne externe detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung von der bisherigen bzw. letzten Tätigkeit sei in diesem Punkt jedoch keine Beurteilung möglich. Nach der ersten HWS Operation (Spondylodese C6/7 am 27. Juli 2011) habe fachbezogen orthopädisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli 2011 - 31. Dezember 2011 bestanden. Nach der zweiten HWS Operation (Spondylodese C4 - C6 am 11. Januar 2013) habe fachbezogen orthopädisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. Januar 2013 - 31. Juli 2013 bestanden.

6.1.4 Sodann sind die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, schlüssig hergeleiteten Diagnosen unter den Parteien grundsätzlich unbestritten. Es sind die folgenden:

Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

      Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

      Chronische, gegenwärtig subsyndromale bis leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00)

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

      Albträume [Angstträume] (F51.5)

      Spezifische (isolierte) Phobien (Schlangenangst) (F40.2)

      Verdacht auf unerwünschte Nebenwirkungen bei therapeutischer Anwendung: Sonstige und nicht näher bezeichnete Antidepressiva (Duloxetin) (Y49.2)

Der Gutachter setzt sich in der Folge sehr eingehend und nachvollziehbar mit den verschiedenen Diagnosekriterien und früheren, allenfalls seiner Beurteilung entgegenstehenden Diagnosen auseinander und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend (A.S. 128 ff.): Differentialdiagnostisch sei eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Aufgrund der Akten und der somatischen Befunde könnten die Beschwerden jedoch zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Operationen und Folgen) zurückgeführt werden, was die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausschliesse. Dagegen erscheine die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hier angemessen und aufgrund des grösseren Ausmasses des psychischen Einflusses passe sie zudem besser als die Diagnose von psychologischen Faktoren Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (F54). Wenn man die funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die sich im Haushalt und in ihrem Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen. Hinsichtlich der früher diagnostizierten depressiven Episoden führte der Gutachter im Weiteren nachvollziehbar aus, in den Vorakten sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Das würde bedeuten, dass es vollständige Remissionen und später Rezidive gegeben habe. Diese seien jedoch nicht dokumentiert. Es sei daher von einer chronischen Depression auszugehen. Eine chronische Depression zeige typischerweise gewisse Schwankungen im Schweregrad (Piccinelli, M.; Wilkinson, G. «Outcome of Depression in Psychiatric Settings», Br] Psychiatry, 1994, 164, 297304 und STAR*D: «What have we learned» Rush, J.A., Am J Psychiatry, 164:2, 2006, 5. 201-204). Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nur vom momentanen Schweregrad auszugehen, sondern von einem durchschnittlichen Schweregrad, das heisse in diesem Fall von einer leichten Depression. Verglichen mit den Berichten der N.___ 2012, der I.___ im Jahr 2014 und am 3. Februar 2016 sei von einem verbesserten und verglichen mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014 sei von einem, soweit beurteilbar, weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand auszugehen. Die wahrscheinlichste Annahme für diese unterschiedlichen Einschätzungen des Schweregrads sei, dass die Depression in dieser Zeit zwar etwas geschwankt habe, aber meist im Bereich einer subsyndromalen bis höchstens mittelgradigen Depression gelegen habe und auch dass die in I.___ erzielte Verbesserung erhalten geblieben sei.

In der Folge nimmt der Gutachter Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___ und zeigt in nachvollziehbarer Weise dessen Mängel auf: Die von Frau Dr. med. O.___ verwendete Nomenklatur entspreche nicht den Vorgaben im ICD-10 und vermische zwei Diagnosen. Die Codierung ICD-10 F45.41 werde im ICD-10 als «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» bezeichnet und sei 2009 im deutschsprachigen Raum eingeführt worden, da es Schmerzstörungen gebe, wo die Schmerzen zwar ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess einer körperlichen Störung hätten, aber psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen werde. Wenn die Schmerzen zu Beginn durch einen physiologischen Prozess eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten, sei das ein Ausschlusskriterium für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Für die Fragestellung in ihrem Teilgutachten habe diese Differentialdiagnose keine wesentliche Bedeutung, da die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit in etwa gleich seien. Die sprachliche Vermischung dieser zwei Diagnosen könne einfach eine Ungenauigkeit eine persönliche Vorliebe sein, wecke aber Zweifel am grundlegenden Verständnis der ICD-10-Kriterien. Zudem habe Frau Dr. med. O.___ 2014 eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Episode (F43.21) diagnostiziert. Auch hier entspreche die Nomenklatur nicht den Vorgaben im ICD-10 und vermische zwei Diagnosen. Die Codierung F43.21 werde im ICD-10 als «längere depressive Reaktion» bezeichnet und gehöre zu den Anpassungsstörungen (F43.2), während eine «leichte depressive Episode» eine affektive Störung sei und unter F32.0 codiert werden müsste, das heisse in einem anderen Unterkapitel des ICD-10. Bei einer Anpassungsstörung könnten «Symptome und Verhaltensstörungen, wie sie bei affektiven Störungen (F3).. des Kapitels F4.. und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91)» vorkommen würden auftreten. Die Kriterien einer einzelnen Störung würden aber nicht erfüllt. Bei der depressiven Reaktion heisse es sogar ausdrücklich, dass es sich um einen vorübergehenden leichten depressiven Zustand handle. Eine Anpassungsstörung sei definitionsgemäss zeitlich begrenzt und dürfe gemäss ICD-10 höchstens 6 Monate (mit Ausnahme der längeren depressiven Reaktion (F43.21): 2 Jahre) anhalten (C-Kriterium, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V (F); Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, WHO, Hrsg von H. Dilling et al., 2. korrigierte und ergänzte Auflage - Bern; Göttingen, Toronto, Seattle, Huber, 2000, S. 123), so dass diese Diagnose von Frau Dr. med. O.___ am 28. November 2013 eventuell noch knapp zulässig gewesen sei, aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gutachtens der D.___, am 25. März 2014 eindeutig nicht mehr, nachdem bereits am 21. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode dokumentiert sei.

6.1.4.1 Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fällt unter die in BGE 141 V 281 hergeleitete Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. Q.___ setzt also voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien (s. E. II 5.1) abgehandelt werden. Dies ist vorliegend der Fall:

Einleitend hält der Gutachter fest, aus medizinischer Sicht mache es Sinn sich zuerst mit den möglichen Risikofaktoren und Ressourcen auseinander zu setzen, zu denen auch Persönlichkeitseigenschaften gehörten, da diese zur Entstehung und Ausprägung der Gesundheitsschädigung, zum funktionellen Schweregrad, der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dem Umgang damit und auch zum sozialen Kontext und zur Konsistenz beitragen könnten. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie unterstützt und getragen und geniesse viel Verständnis. Unterstützung durch die Familie könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken, welche sie in ihrer subjektiven Überzeugung bestärke, nur noch sehr eingeschränkt arbeiten zu können und vor allem keine Stelle mehr zu finden und damit auch ihr Vertrauen in sich und ihre Fähigkeiten weiter untergrabe. Des Weiteren sei ihr Ehemann nach einem Unfall am Bein mit Operation 2015 arbeitsunfähig und krank geschrieben. Er leide auch an Schmerzen. Das sei eine Belastung und erhöhe auch aufgrund klinischer Erfahrungen wahrscheinlich das Risiko an einer Schmerzstörung zu erkranken. Sodann habe sie in der Schweiz nicht wirklich Wurzeln schlagen können. Das sei ein Risikofaktor für Somatisierung, affektive Störungen und Angst und schränke ihre Ressourcen, um in einer Krise wieder Boden zu finden, ein. Die relativ geringe Integration in der Schweiz schränke auch ihre ausgleichenden Ressourcen ein. Ihre sozialen Kontakte beschränkten sich inzwischen weitgehend auf ihre Kinder, ihre Geschwister und deren Familien, Nachbarn und professionelle Helfer, während sie die früher bestehenden Kontakte, vor allem zu Arbeitskolleginnen und Menschen aus ihrer Herkunftskultur, krankheitsbedingt verloren habe. Sie habe ausser Haus gearbeitet, sobald die Kinder alt genug gewesen seien, habe Geld verdient und so zum Familieneinkommen beitragen können, was sich auch günstig auf ihren Status in der Familie und ihr Selbstvertrauen ausgewirkt haben dürfte, jetzt jedoch, wo das nicht nur teilweise möglich sei, zur Belastung geworden sei. Das habe aber auch, wie sie spontan erwähnt habe, zu einer Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei gleichzeitiger Arbeitstätigkeit geführt. Das schränke die Erholungszeit und den notwendigen Ausgleich ein und erhöhe das Risiko, insbesondere für Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankungen und Depressionen. In diesem Fall komme ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als weiterer Risikofaktor hinzu. Diese führe dazu, dass sie soziale Kontakte verliere, keine Rückmeldung und Anerkennung mehr bekomme und ihre Deutschkenntnisse sich verschlechtert hätten. Sie habe keine Aufgabe mehr und werde nicht mehr gefordert. Gestützt auf diese Erwägungen kommt der Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass die Risiken und Belastungen die Ressourcen deutlich überwiegen würden. Auch wenn das inzwischen durch ihre subjektive Überzeugung, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, nicht offensichtlich sei, werde im Gespräch über ihre damalige Arbeit doch spürbar, dass sie von ihrer Persönlichkeit her leistungsorientiert und stolz auf ihre Leistungen sei, aber auch hohe Anforderungen an sich selber stelle. Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen können, die sie sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Von ihrer Leistungsfähigkeit habe aber auch all die Jahre ihr Selbstwertgefühl abgehangen. Harmonie sei ihr sehr wichtig und sie habe nie gelernt, respektive erst sehr spät zu lernen begonnen, Signale ihres Körpers zu beachten und auf sich selber und ihre Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung.

Betreffend die Kategorie «funktioneller Schweregrad» äussert sich der Gutachter über Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungsund Eingliederungserfolg sowie Komorbidität und schliesst eine Simulation Aggravation aus, wobei er dies im Rahmen der Ausführungen zur Konsistenz tut, weshalb diese Kategorie nachfolgend angeführt wird. Er hält diesbezüglich fest, es gebe in seiner Untersuchung keine Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation Simulation. Gemäss EVG-Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 müsse bei der Begutachtung von Schmerzpatienten zwischen einer psychiatrisch relevanten, somatoformen Störung und einer unspezifischen Symptomausweitung unterschieden werden (Oliveri et al, Grundsätze der ärztlichen Beurteilung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit, in: Schweiz. Med. Forum 2006 5. 448-54). In diesem Fall sei ein spezifischer Einfluss von psychischen Belastungsfaktoren wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung. Hinsichtlich der Unterkategorie «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen führt Dr. med. Q.___ sodann aus, in Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei ihre Schilderung der Beschwerden, ihres Tagesablaufs, ihrer Aktivitäten und ihrer sozialen Kontakte mit einem ausgeprägten sozialen Rückzug konsistent mit den Befunden und den Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder. Hinsichtlich des Kriteriums «behandlungsund eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» hält der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei regelmässig in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Serumspiegel der Antidepressiva lägen in dem bei den verordneten Dosierungen erwarteten Bereich. Das spreche für eine gute Compliance in Bezug auf Medikamente. Beides spreche für einen hohen Leidensdruck. Auch beim einzigen Wiedereinstiegsversuch sei sie als grundsätzlich motiviert und zuverlässig geschildert worden, was nicht gegen einen hohen Leidensdruck spreche und auch durch die subjektive Überzeugung arbeitsunfähig zu sein bedingt sein dürfte.

In Bezug auf den Behandlungsund Eingliederungserfolg wird im Gutachten unter anderem festgehalten, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert und sollte unbedingt fortgeführt werden. Die Psychotherapie werde, soweit sich das aus den Schilderungen der Versicherten schliessen lasse, lege artis durchgeführt. Die bisherige Compliance sei gut. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht eingliederbar. Es handle sich hier um eine Gesamtbeurteilung, wobei der psychisch bedingte Anteil eher gering sein dürfte. Neben einer Anpassung der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bedürfe sie auch einer Unterstützung durch berufliche Massnahmen eventuell auch eine psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische Spitex, damit sie den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne eines professionellen Coachings und eines begleiteten Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeitsplatz, angezeigt.

Zur Komorbidität hält Dr. med. Q.___ fest, entscheidend sei, wie schwer die Störung mit Schmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und weiteren Symptomen sei, während die Anzahl der im ICD-10 stellbaren Diagnosen eher wenig aussage. Hier müssten aus klinischer Sicht auch die Störungen, die zwar klinische Auswirkungen hätten, aber die Kriterien im ICD-10 nicht erfüllen würden aufgrund von spezifischen Ausschlusskriterien nicht zulässig seien, berücksichtigt werden, da diese aus klinischer Sicht den Schweregrad und die Komplexität der Gesamtstörung erhöhen würden, insbesondere für die Behandlung. Das gelte in diesem Fall insbesondere für die neurasthenischen Symptome, wie Ermüd-barkeit, Konzentrationsstörungen und erhöhten Pausenbedarf. Auch die Albträume seien Hinweise auf den Schweregrad. Es liege zwar eine gewisse Komorbidität von erheblicher Dauer vor, aber sie sei nicht im Sinne von Urteil 141 V 281 des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Auch die vom Gutachter diagnostizierte chronifizierte depressive Episode erfüllt das Kriterium einer erheblichen Komorbidität nicht, da es sich nur um eine leichte Episode handelt.

6.1.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich das Teil-Gutachten von Dr. med. Q.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin abgestellt werden, welches er unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Daran ändert sich auch durch den Umstand nichts, dass vorliegend der Indikator der psychiatrischen Komorbidität verneint wurde. So hat die frühere Schmerzrechtsprechung der psychiatrischen Komorbidität zwar noch herausragende Bedeutung beigemessen (so noch BGE 139 V 547 E. 9.1.1 S. 565). Wie im aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts BGE BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 festgehalten, lässt sich diese Präponderanz dieses Leitkriteriums nicht länger aufrechterhalten, da sie empirisch nicht belegt ist (JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsund Wiedereingliederungsfähigkeit - Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis [nachfolgend: Die persönlichen Ressourcen], in: Psyche und Sozialversicherung, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2014, S. 184, 186 und 191 f.); ders., Die Entwicklung der Foerster-Kriterien und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung [nachfolgend: Entwicklung] Jusletter 16. Mai 2011 Rz. 137). Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt (JEGER, Die persönlichen Ressourcen, a.a.O., S. 167 f.).

6.2 Damit kann auch die im Gutachten der J.___ enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die sich als stichhaltig erweist, übernommen werden. Demnach besteht in einer orthopädischund neurologisch angepassten Tätigkeit (vgl. E. II 6 vorstehend) eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von 25 %. Zum mutmasslichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit wird im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, verglichen mit den Berichten der N.___ 2012, der I.___ 2014 und vom 3. Februar 2016 sei von einem verbesserten und verglichen mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014 von einem, soweit beurteilbar, weitgehend unveränderten, affektiven Gesundheitszustand auszugehen. In Bezug auf die Schmerzstörung lasse sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiveren. Durch das Urteil 141 V 281 vom 3. Juni 2015 sei der rechtliche Rahmen verändert worden. Es sei von daher auch eine angepasste Beurteilung des Sachverhalts notwendig. Es handle sich also trotz wahrscheinlich kaum verändertem Gesundheitszustand verglichen mit dem Teilgutachten von Frau Dr. med. O.___ 2014 auch um eine andere Einschätzung des Sachverhalts. Auch im damals geltenden rechtlichen Rahmen spreche Einiges dafür, dass die Arbeitsfähigkeit etwa im gleichen Ausmass wie heute eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der Akten und der Anamnese könne keine genaue Aussage gemacht werden, wann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht habe, das die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe, so dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte. Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit seit dem Bericht der N.___ vom 21. März 2012 zwar etwas geschwankt, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 10 % und 40 % gelegen habe. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bei der Beschwerdeführerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ab März 2012 75 % beträgt. Wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2016 (A.S. 144) grundsätzlich zu Recht gerügt wurde, enthält das Gutachten der J.___ zwar keine klare Äusserung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der P.___ in der Teigproduktion. Aufgrund der vorliegenden Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht höher liegt als in der Verweistätigkeit, womit die genaue Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit offen bleiben kann, zumal ohnehin auf einen Tabellenlohn abzustellen sein wird (s. nachfolgend Ziff. 7). So haben die Gutachter der D.___ im damaligen Gutachten festgehalten, die Tätigkeit bei der P.___ werde als wechselbelastende Tätigkeit beschrieben mit Stehen, Sitzen, Gehen sowie mit Heben von Gewichten von maximal bis zu 10 kg, meistens jedoch niedriger im Bereich von 4 5 kg. Dies entspricht auch dem Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, welches der orthopädische Gutachter im Gutachten der J.___ statuiert hat, wonach eine leichte angepasste Arbeit im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebeund Tragebelastung über 10 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulterund Kopfhöhe zumutbar sei. Damit kann auf die vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2016 in diesem Zusammenhang beantragte Ergänzungsfrage verzichtet werden.

7.

7.1 Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Invaliditätsbemessung ist hinsichtlich des Valideneinkommens unbestritten geblieben. So ist die Vorinstanz für die Festsetzung des Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht vom zuletzt erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin bei der P.___ ausgegangen (IV-Nr. 15) bzw. hat das Einkommen herangezogen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 (möglicher Anspruchsbeginn nach Ablauf des Wartejahres) dort verdient hätte (vgl. IV-Protokolleintrag vom 10. September 2014). Das Valideneinkommen beträgt demgemäss CHF 54615.00.

7.2

7.2.1 Da die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren und keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) herangezogen, die Wochenstunden aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang jedoch, es sei der Tabellenlohn «Gastronomie» anzuwenden. So sei sie vor ihrer Arbeit in der Teigproduktion 14 Jahre lang in der Gastronomie/Hotellerie angestellt gewesen und habe einzig in diesem Bereich spezifische Kenntnisse erworben. Wie das Bundesgericht hierzu festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines einzelnen Sektors gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss ausnahmsweise gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Im vorliegenden Fall kann aber nicht gesagt werden, dass für die Beschwerdeführerin eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme, zumal sie im Bereich der Gastronomie keine spezifische Ausbildung vorzuweisen hat. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, wie im angefochtenen Entscheid auf den Totalwert Niveau 1, 2012, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Frauen abzustellen: 4112.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41,7), Aufrechnung Nominallohnindex 2012 213 (:100 x 102,6) = CHF 52778.60, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Invalideneinkommen von CHF 39583.95 ergibt.

7.2.2 Des Weiteren ist die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn umstritten. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt.

Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

7.2.3 In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, wobei ihrer Beurteilung die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Gutachten der D.___ zugrunde lag, welche nach dem Gesagten nicht mehr haltbar ist. Gestützt auf die beweiswertige Neubeurteilung im Gutachten der J.___ hat das Versicherungsgericht somit die Höhe des leidensbedingten Abzugs von Grund auf neu zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin ist nur noch zu 75 % arbeitsfähig und vermag eine leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen, ohne regelmässige Hebeund Tragebelastung über 10 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten ausserhalb der Körperachse sowie ohne Arbeiten über Schulterund Kopfhöhe, zu verrichten. Der psychiatrische Gutachter gibt zudem an, dass aus psychischer Sicht zusätzliche Pausen notwendig sein könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % allenfalls höchstens 10 % als angemessen. Dagegen besteht für einen weiteren Abzug aufgrund von Alter und Nationalität kein Raum. So werden Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C (vgl. IV-Nr. 5) im damaligen Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig erwerbstätig sein kann, da Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit nicht weniger verdienen.

Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 5 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen von CHF 37604.75 und ein Invaliditätsgrad von 31 % bzw. bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von CHF 35625.55 und ein Invaliditätsgrad von 34 %, womit der Rentenanspruch zu verneinen ist.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin lässt neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten zu verbessern; und

-     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

8.2 Angesichts des Invaliditätsgrades von 34 bzw. 31 % hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zudem wurde auch im Gutachten der J.___ auf die Notwendigkeit der Durchführung von medizinischen und beruflichen Massnahmen hingewiesen: So bedürfe es einer Unterstützung durch berufliche Massnahmen eventuell auch durch eine psychiatrische Tagesklinik mit dem Schwergewicht auf der Arbeitstherapie als ersten Schritt, um wieder Selbstvertrauen und eine Tagesstruktur aufzubauen. Dabei brauche es wahrscheinlich zuerst ein Training durch die psychiatrische Spitex, damit sie den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine schaffe. Als zweiter Schritt wären weitere berufliche Massnahmen im Sinne eines professionellen Coachings und eines begleitenden Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeitsplatz angezeigt. Wie die Gutachter aber auch darauf hinweisen, braucht es von Seiten der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Anpassung der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Befragung an, sie sehe sich zurzeit weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig (A.S. 86). Damit fehlt es derzeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Es steht der Beschwerdeführerin aber offen, sich bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald sie bereit ist, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen.

9. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch



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