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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2015.318: Versicherungsgericht

Die Präsidentin des Kantonsgerichts nimmt an einer Sitzung teil, um über die Beschwerde von A.L.________ gegen die Entscheidung des Zivilgerichtspräsidenten von Lausanne vom 3. Juli 2007 zu entscheiden, die die Anwaltskosten auf 1'603 CHF festgelegt hat. Der Richter entschied, dass die Anwaltskosten angemessen waren und wies den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise an. Die Gerichtskosten wurden auf 1'226 CHF festgesetzt. Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Verwendung eines Stagiaires durch den Anwalt. Das Gericht entschied, dass die Kosten angemessen waren und wies den Rekurs teilweise an.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2015.318

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2015.318
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2015.318 vom 21.12.2016 (SO)
Datum:21.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen IV
Schlagwörter : Ergänzungsleistung; AK-Nr; Einsprache; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Vermögens; Einspracheentscheid; Berechnung; Verfügung; Recht; Streitwert; Vermögensverzehr; Präsident; Solothurn; Bezug; Sparguthaben/Wertschriften; Leistung; Verfahren; Versicherungsgericht; Ausgaben; Ausgleichskasse; Rente; Invalidenversicherung; Rückforderung; Frist; Verordnung; Betrag; ähren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:128 V 39;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2015.318

Urteil vom 21. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen IV

(Einspracheentscheid vom 9. November 2015 und Verfügung vom

14. November 2015)


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer periodischen Anspruchsprüfung holte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a. Angaben auf dem Formular «Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHVoder IV-Rente» ein, welches die Beschwerdeführerin am 12. August 2015 unterzeichnete (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 28). Daraus geht hervor, dass es per 1. Dezember 2014 zur Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens von CHF 230969.00 kam (AK-Nr. 28 S. 3).

2. Nach Einholung weiterer Unterlagen (AK-Nr. 26, 27) setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2015 (AK-Nr. 21) den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2014 neu fest (vgl. AK-Nr. 22 f.). Die Ergänzungsleistung belief sich laut der Neuberechnung auf CHF 754.00 für Dezember 2014 und auf CHF 842.00 pro Monat ab Januar 2015. Gegenüber den erfolgten Auszahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. September 2015 ergab sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 8053.00 (AK-Nr. 24 f.).

3. Die Beschwerdeführerin liess am 15. Oktober 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. September 2015 erheben. Sie beantragte, in die EL-Be-rechnung sei ein Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 186978.00 (anstatt CHF 203997.00) einzusetzen (AK-Nr. 17). Mit der Einsprache wurden weitere Unterlagen eingereicht (AK-Nr. 18).

4. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2015 (AK-Nr. 15; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Das unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» zu berücksichtigende Vermögen wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2015 neu auf CHF 192756.00 festgesetzt. Der EL-Anspruch ab 1. Januar 2015 erhöhte sich damit auf CHF 904.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 796.00). Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

5. Am 10. Dezember 2015 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2015 erheben (A.S. 9 f.). Sie stellt wiederum den Antrag, das anrechenbare Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften sei auf CHF 186978.00 zu reduzieren und die Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2014 sei auf CHF 936.00 pro Monat zu erhöhen.

6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (vgl. A.S. 17).

7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2014. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2015 zu Recht ein Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 192756.00 angerechnet hat (was zu einer monatlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 von CHF 904.00 führte) ob dieser Wert, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, auf CHF 186978.00 festzusetzen ist (was eine monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2014 von CHF 936.00 ergebe). Die übrigen Elemente der Anspruchsberechnung sind unbestritten (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2015, S. 2).

1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt als Streitwert der Kapitalwert. Dieser entspricht bei ungewisser unbeschränkter Dauer dem zwanzigfachen Wert der einjährigen Leistung (Art. 92 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272], i.V.m. § 58 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] und § 1 Abs. 3 kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, SR 125.922]). Die Differenz zwischen der zugesprochenen Leistung von CHF 904.00 pro Monat und der beantragten Leistung von CHF 936.00 pro Monat beträgt CHF 32.00 pro Monat CHF 384.00 pro Jahr. Hochgerechnet auf 20 Jahre ergibt sich ein Streitwert von CHF 7680.00. Auch wenn berücksichtigt wird, dass für Dezember 2014 ein höherer Betrag (Rückforderung von CHF 844.00, vgl. AK-Nr. 21) umstritten ist, wird die Streitwertgrenze von CHF 30000.00 deutlich unterschritten. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Streitwert bei den Ergänzungsleistungen, die als Jahresleistung konzipiert sind (vgl. BGE 128 V 39), allenfalls auf andere Weise zu bestimmen wäre.

2.

2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Als anrechenbare Einnahmen angerechnet wird bei Personen, die eine IV-Rente beziehen, u.a. ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung Erhöhung des Vermögens ist die jährliche Ergänzungsleistung zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die Ergänzungsleistung wird bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats neu festgesetzt, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der in die EL-Berechnung einzubeziehen ist, wurde per 1. Dezember 2014 ein Freizügigkeitskapital von CHF 230969.77 ausbezahlt (vgl. Bankauszug, AK-Nr. 27). Dieser Umstand wurde der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet. Sie erlangte die entsprechende Kenntnis erst im Rahmen der periodischen Überprüfung, die mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (AK-Nr. 41) eingeleitet wurde. Es liegt somit eine Verletzung der Meldepflicht vor mit der Folge, dass die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Dezember 2014 anzupassen ist. Dies ist denn auch unbestritten.

4. Da sich das Vermögen per 1. Dezember 2014 erheblich verändert hat und die entsprechende Meldepflicht verletzt wurde, ist die jährliche Ergänzungsleistung ab diesem Datum neu festzusetzen. Der Anspruchsberechnung für den Monat Dezember 2014 ist das neue, veränderte Vermögen zugrunde zu legen. Dieses belief sich auf CHF 230969.00. Der Vermögensverzehr entspricht einem Fünfzehntel dieses, um CHF 60000.00 verminderten, Betrags (vgl. E. II. 2.2 hiervor) und beläuft sich somit auf CHF 11397.00 (230669 60000 = 170669 : 15). Mit den übrigen, unbestritten gebliebenen Faktoren gemäss dem Berechnungsblatt vom 26. September 2015 (AK-Nr. 23) resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 7768.00, der zu einem EL-Anspruch in der Höhe des Minimalbetrags (vgl. Art. 26 ELV) von CHF 9048.00 pro Jahr respektive CHF 754.00 pro Monat führt. Die Beschwerde ist in Bezug auf Dezember 2014 unbegründet.

5.

5.1 Der Berechnung ab 1. Januar 2015 ist das an diesem Datum bestehende Vermögen zugrunde zu legen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Im Einspracheverfahren akzeptierte die Beschwerdegegnerin, ausgehend vom ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von CHF 230969.00, Ausgaben von CHF 23000.00 für einen Autokauf (vgl. AK-Nr. 18 S. 9) und CHF 15213.00 für die im März 2015 erhobene und bezahlte (AK-Nr. 18 S. 10 - 12), auf dem Freizügigkeitsguthaben angefallene Sondersteuer, so dass sich das Vermögen auf CHF 192756.00 belief. Diese Beträge waren in der Einsprache vom 15. Oktober 2015 (AK-Nr. 17) geltend gemacht worden und werden in der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2015 (A.S. 9) bestätigt. Dieser Punkt ist demnach nicht streitig, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Mit dem eingesetzten Vermögen von CHF 192756.00 ergibt sich ein Vermögensverzehr von CHF 8850.00 (CHF 192756.00 minus CHF 60000.00 = CHF 132756.00 : 15).

5.2 Abgelehnt hat es die Beschwerdegegnerin, auf den Kontostand per 21. August 2015 von CHF 186978.00 (vgl. AK-Nr. 18 S. 8) abzustellen, wie es die Beschwerdeführerin in der Einsprache (AK-Nr. 17) ebenfalls verlangt hatte und wie es auch im Beschwerdeverfahren wieder beantragt wird. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schulden, deren Rückzahlung zur weiteren Reduktion des Guthabens geführt habe, sind, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht belegt. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Wie dargelegt, ist nach der durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Konzeption vom Vermögen am 1. Januar des Bezugsjahres (hier: 1. Januar 2015) auszugehen und auf dieser Basis ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel zu berücksichtigen. Der Kontostand per 21. August 2015 von CHF 186978.00 entspricht verglichen mit der von der Beschwerdeführerin für den 1. Januar 2015 berücksichtigten Summe von CHF 192756.00 einer Reduktion um CHF 5778.00, also weniger als der vom Gesetz vorgesehene Vermögensverzehr von CHF 8850.00. Eine während des Jahres eingetretene erhebliche Veränderung des Vermögens, die zu einer unterjährigen Anpassung führen müsste (vgl. E. II. 2.2 hiervor), liegt bereits aus diesem Grund nicht vor. Die mit dem Einspracheentscheid vom 9. November 2015 und der einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheid bildenden Verfügung vom 14. November 2015 (A.S. 4 ff.) respektive dem entsprechenden Berechnungsblatt (A.S. 7 f.) vorgenommene Berechnung mit einem Vermögensverzehr von CHF 8850.00 (vgl. E. II 5.1 hiervor) lässt sich daher nicht beanstanden.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie mangels einer anwaltlichen Vertretung besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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