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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2015.222: Versicherungsgericht

Die verwitwete A. hat Ergänzungsleistungen zur AHV beantragt, wobei die Ausgleichskasse den Wert ihrer Liegenschaft in Spanien berücksichtigt hat. Es kam zu mehreren Neuberechnungen, bei denen die Ausgleichskasse den Verkehrswert der Liegenschaft unterschiedlich festsetzte. A. legte Einspruch ein, da sie den Wert der Liegenschaft anders sah. Trotz mehrmaliger Aufforderung reichte sie keine aktuellen Dokumente ein. Das Versicherungsgericht entschied zugunsten der Ausgleichskasse, da A. nicht ausreichend mitwirkte und keine überzeugenden Beweise vorlegte. Der Einspruch wurde abgewiesen, es wurden keine Kosten oder Entschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2015.222

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2015.222
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2015.222 vom 23.12.2016 (SO)
Datum:23.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen AHV
Schlagwörter : Liegenschaft; Spanien; AK-Nr; Ergänzungsleistung; Verkehrswert; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Berechnung; Einsprache; Steuer; Vermögens; Ausgleichskasse; Dokument; Verkehrswertes; Frist; Einspracheentscheid; Inventar; Unterlagen; Replik; Schätzung; Vermögenswert; Bundesgericht; Kanton; Urteil; Recht; Bundesgerichts; Beweis; Solothurn
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Aemisegger, Haag, Kommentar zum RPG, Zürich, Art. 33 RPG, 2009

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2015.222

Urteil vom 23. Dezember 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV

(Einspracheentscheid vom 10. März 2015 und Verfügung vom 14. März 2015)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Nachdem die 1926 geborene, verwitwete A.___ am 14. Juli 2012 in das Altersund Pflegeheim [...], [...], eingetreten war, liess sie sich am 3. September 2012 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente anmelden. Daraufhin setzte die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. Juli 2012 mit Verfügung vom 16. Januar 2013 fest, wobei sie bei ihrem Vermögen u.a. eine Liegenschaft ([...]) in [...], Spanien, als nicht selbstbewohntes Grundeigentum mit einem Betrag von CHF 232822.00 berücksichtigte (Akten der Ausgleichkasse Nr. [AK-Nr.] 19 bis 28).

1.2 Mit Verfügung vom 10. März 2014 nahm die Ausgleichkasse eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. Juli 2012 mit der Begründung vor, die Liegenschaft in Spanien werde nur mit der Hälfte ihres Verkehrswertes angerechnet und es seien höhere Heimtaxen ab Dezember 2013 und Januar 2014 zu berücksichtigen (AK-Nr. 64 bis 79).

1.3 Am 20. Juli 2014 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014, wobei dies damit be-gründet wurde, die neue Berechnung erfolge aufgrund des eingereichten Heim-ausweises mit tieferer Heimtaxe ab April 2014. Die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Liegenschaft in Spanien blieben unverändert (IV-Nr. 92 bis 95). Dagegen liess die Versicherte am 13. und 27. August 2014 Einsprache erheben (IV-Nr. 96 und 98 ff.). Auch bei der mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erfolgten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 erfolgte keine Änderung der Berechnungsfaktoren der fraglichen Liegenschaft (AK-Nr. 107 ff.).

Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 13. August 2014 teilweise gut, indem sie die Schulden der Versicherten anpasste und das Vermögen ab 1. April 2014 anhand der Vermögensbelege per 31. Dezember 2013 erfasste; die Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien wurde jedoch verweigert. Dementsprechend hob sie die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2014 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss Inventarund Teilungsvertrag vom 8. November 2004 betrage der Wert der Liegenschaft in Spanien CHF 232822.50. Die Versicherte besitze die Hälfte dieser Liegenschaft zu Alleineigentum, weshalb sie mit CHF 116411.00 korrekt berücksichtigt worden sei. Da trotz mehrmaliger Aufforderung keine weiteren amtlichen Dokumente über den Verkehrswert der Liegenschaft eingereicht worden seien, stütze man sich weiterhin auf den erwähnten Inventarund Teilungsvertrag. Im Weiteren stellte sie in Aussicht, im Sinne dieser Erwägung werde eine neue Verfügung erlassen (AK-Nr. 115). Am 14. März 2015 erliess die Ausgleichskasse die entsprechende neue Verfügung, worin die Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. April 2014 im Sinne des vorerwähnten Einspracheentscheides neu festgesetzt wurden (AK-Nr. 116 ff.; A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter, an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gerichteter «Einsprache» vom 24. März 2015, welche dem Versicherungsgericht am 8. September 2015 zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde (A.S. 17), lässt die Versicherte geltend machen, der Einspracheentscheid vom 10. März 2015 sowie die Verfügung vom 14. März 2015 seien vollumfänglich aufzuheben, die Vermögenswerte entsprechend zu korrigieren und die Ergänzungsleistungen auf der Grundlage der neuen Vermögenswerte rückwirkend neu zu berechnen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, die Berechnungsgrundlagen seien falsch. Im Januar 2015 sei eine Kopie der spanischen Steuerbehörde mit dem Steuerwert der Liegenschaft zugestellt worden. Zudem sei nicht klar, was die Ausgleichskasse unter einem offiziellen Dokument aus Spanien für den Liegenschaftswert verstehe (A.S. 15 f.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).

2.3 Mit Replik vom 15. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 25).

2.4 Mit Verfügung vom 10. November 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hat (A.S. 27).

2.5 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 teilen die Sozialen Dienste im Wesentlichen mit, es seien noch offene Heimrechnungen vorhanden, welche man aufgrund der möglicherweise irrtümlichen EL-Berechnung nicht habe begleichen können. Aufgrund dieser Ausstände sei nun eine Ausschlussandrohung durch das Heim erfolgt (A.S. 28).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 und der Verfügung vom 14. März 2015 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Bei Personen, die dauernd längere Zeit in einem Heim Spital leben, werden die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Sodann werden u.a. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b und d ELG).

Laut Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei Altersrentnerinnen als Einnahmen ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37500 übersteigt. Für in Heimen Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG).

2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.3 Bei Liegenschaften im Ausland kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3444.03 mit Hinweis).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. März 2014 eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2012 vor, wobei diese nun basierend auf der Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft ([...]) in [...], Spanien (Grundbuchamt von [...], Band, Buch, , Anwesen), von CHF 232822.50, somit CHF 116411.00, festgesetzt wurden (vgl. Inventar über den Vermögensnachlass des am 24. Mai 1995 verstorbenen Ehegatten C.___ vom 8. November 2004; AK-Nr. 13). Davon wurde die Hälfe der laufenden Schulden gemäss Inventar von CHF 44450.95, somit CHF 22225.00, sowie die Hälfte der Todesfallkosten von CHF 15000.00, somit CHF 7500.00, abgezogen. Daraus resultierte nach Berücksichtigung des Freibetrages sowie des Vermögensverzehrs ein anrechenbares Vermögen von CHF 12055.00. Im Weiteren wurden bei den Ausgaben jährliche Gebäudeunterhaltskosten von CHF 2329.00 und bei den Einnahmen jährliche Mieterträge von CHF 11641.00 berücksichtigt. Zur Berechnung wurde ausgeführt, den `Liegenschaftswert sowie die Schulden rechne man zur Hälfte an, aufgrund der Nutzniessung seien der Ertrag und die Gebäudeunterhaltskosten jedoch vollumfänglich anzurechnen (AK-Nr. 64 bzw. 65; vgl. Berechnungsblätter für die Perioden 1. Juli bis 31. August 2012, 1. September bis 30. November 2012, Dezember 2012, Januar 2013, Februar bis November 2013, Dezember 2013, ab 1. Januar 2014 [AK-Nr. 66 bis 79]).

Am 20. Juli 2014 erliess die Ausgleichskasse eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014. Dies wurde damit begründet, die neue Berechnung erfolge aufgrund des eingereichten Heimausweises mit tieferer Heimtaxe ab April 2014. Die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Liegenschaft in Spanien blieben unverändert (AK-Nr. 92 bis 95). Dagegen liess die Versicherte am 13. August 2014 Einsprache erheben und geltend machen, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da die Berechnungsgrundlagen falsch seien; es sei ihr eine Frist von 4 Monaten zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu gewähren (AK-Nr. 96). Mit Einspracheergänzung vom 27. August 2014 wurde u.a. darauf hingewiesen, die Berechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien beruhe auf uralten Grundlagen. Inzwischen sei die Liegenschaft «verlottert» und könne wenn überhaupt nur noch zu einem Bruchteil des einstigen Wertes veräussert werden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Berechnung des Eigenmietwertes. Es sei eine viermonatige Frist zur Einreichung der Unterlagen zu gewähren, welche man nur in Spanien vor Ort einholen könne (AK-Nr. 98). Am 2. September 2014 gewährte die Ausgleichskasse der Versicherten die verlangte viermonatige Frist (bis 6. Januar 2015) mit der Begründung, die neuen Beweismittel (aktueller Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) seien Voraussetzung, um die Anrechnung der Liegenschaft im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen neu beurteilen zu können (AK-Nr. 100). Mit Eingabe vom 13. August (recte: 21. November) 2014 liess die Versicherte der Ausgleichskasse verschiedene Unterlagen zur Korrektur der Berechnung der Ergänzungsleistungen einreichen (AK-Nr. 103 f.). Nach einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 13. Dezember 2014 forderte die Ausgleichskasse diese am 16. Dezember 2014 auf, ein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft einzureichen (AK-Nr. 106). Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 liess die Versicherte nochmals darauf hinweisen, die Berechnung der Ergänzungsleistungen werde massgeblich durch den Vermögenswert der Immobilie in Spanien und dem daraus resultierenden Einkommen (Eigenmietwert) beeinflusst; diese Hauptfaktoren seien mit dem aktuellen Wechselkurs neu zu berechnen (AK-Nr. 114).

Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 10. März 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 13. August 2014 teilweise gut, indem sie die Schulden der Versicherten anpasste und das Vermögen ab 1. April 2014 anhand der Vermögensbelege per 31. Dezember 2013 erfasste; die Anpassung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien wurde jedoch verweigert. Dementsprechend hob sie die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2014 auf und stellte den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss Inventarund Teilungsvertrag vom 8. November 2004 betrage der Wert der Liegenschaft in Spanien CHF 232822.50. Die Versicherte besitze die Hälfte dieser Liegenschaft zu Alleineigentum, weshalb sie bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit CHF 116411.00 korrekt berücksichtigt worden sei. Da trotz mehrmaliger Aufforderung sowie Gewährung grosszügiger Fristverlängerungen keine weiteren amtlichen Dokumente über den Verkehrswert der Liegenschaft eingereicht worden seien, stütze man sich weiterhin auf den Inventarund Teilungsvertrag (AK-Nr. 115). Am 14. März 2015 erliess die Ausgleichskasse die entsprechende neue Verfügung, worin die Ergänzungsleistungen der Versicherten ab 1. April 2014 im Sinne des Einspracheentscheides festgesetzt wurden (AK-Nr. 116 ff.; A.S. 1 ff.). Diese Vorgänge ergeben sich aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten und werden von keiner Seite bestritten.

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Berechnungsgrundlagen seien falsch, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Vermögenswerte zu korrigieren seien. Die Liegenschaft in Spanien befinde sich im Euroraum, dies habe einen Einfluss auf die Berechnung des Vermögenswerts. Die Aussage, es sei kein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert in Euro vorhanden, entspreche nicht der Wahrheit. Im Januar 2015 sei eine Kopie der spanischen Steuerbehörde mit dem Steuerwert der Liegenschaft eingereicht worden. Im Übrigen sei nicht klar, was unter einem offiziellen Dokument aus Spanien für den Liegenschaftswert zu verstehen sei.

In ihrer Replik vom 15. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin noch darauf hinweisen, sie habe sich bemüht, die Dokumente zu beschaffen, und eine offizielle Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien anfertigen lassen. Dieses Dokument werde überall als «offiziell» anerkannt, nur nicht bei der Beschwerdegegnerin. Der Bewertung könne der Marktwert der Liegenschaft in intaktem Zustand entnommen werden. Die Liegenschaft sei aber mittlerweile 16 Jahre alt und stark unterhaltsbedürftig. Eine Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft sei vor zwei Monaten zu einem Preis von Euro 118000.00 verkauft worden. Nach Abzug der Abgaben in Spanien seien dem Verkäufer noch Euro 80000.00 geblieben. Die Liegenschaft sei im Jahr 2013 durch die Beschwerdegegnerin mit einem Eurokurs von 1.2 berechnet worden, heute liege dieser Kurs deutlich tiefer und de facto habe sich auch der Vermögenswert in Schweizer Franken verringert. Als weiteres Dokument werde eine aktuelle Steuerberechnung der Liegenschaft eingereicht, welches den amtlichen Wert der Liegenschaft gemäss einem amtlichen Schlüssel darlege.

3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet werden soll, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV). Dies erlaubt es einkommensschwachen Rentnerinnen und Rentnern mit einer Liegenschaft, diese nicht aufgeben zu müssen und so in ihrer vertrauten Umgebung den Lebensabend verbringen zu können. Das übrige Grundeigentum wird dagegen zum Verkehrswert angerechnet. Dahinter steht der Grundgedanke, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der Ergänzungsleistung für die Erben erhalten bleiben soll (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 137 f. Rz. 363 mit Hinweisen). Sodann können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Solothurn keinen Gebrauch gemacht. Die Beschwerdeführerin übernahm die fragliche Liegenschaft in [...], Spanien, auf Rechnung ihres güterund erbrechtlichen Anspruchs zu Alleineigentum (vgl. AK-Nr. 13 S. 11). Damit handelt es sich um einen Vermögenswert, über welchen sie grundsätzlich frei verfügen kann, weshalb er zum vollen Verkehrswert zum Reinvermögen zu rechnen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 21/99 vom 19. Dezember 2001 E. 5a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zur Festsetzung des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft nicht der bei der Veranlagung der Staatssteuer 2013 im Rahmen der Steuerausscheidung ermittelte Repartitionswert in Höhe von CHF 48000.00 (vgl. Beleg Nr. 2, AK-Nr. 104 S. 8 f.) herangezogen werden.

3.4 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 (Verfügung vom 20. Juli 2014) beim Vermögen weiterhin die Hälfte des Verkehrswertes der nicht selbstbewohnten Liegenschaft in Spanien gemäss dem Inventar vom 8. November 2004 von CHF 232822.50, somit CHF 116411.00 (AK-Nr. 13, 92 ff. und 116 ff.). Auf den mit Einsprache vom 13. und 27. August 2014 geltend gemachten Einwand der Beschwerdeführerin hin, die Berechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft in Spanien beruhe auf uralten Grundlagen, inzwischen sei die Liegenschaft «verlottert» und könne wenn überhaupt nur zu einem Bruchteil des einstigen Wertes veräussert werden (AK-Nr. 98), forderte sie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. September 2014 auf, neue Beweismittel (aktueller Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) einzureichen und gewährte hierzu eine viermonatige Frist bis zum 6. Januar 2015 (AK-Nr. 100). Die Beschwerdeführerin liess daraufhin mit Eingabe vom 21. November 2014 u.a. Steuerunterlagen für das Jahr 2013 sowie eine Kopie eines Bankbelegs vom 10. September 2014 einreichen, woraus die Bezahlung des Betrages von Euro 473.74 an den Empfänger («[...]») hervorgeht (AK-Nr. 104 S. 13). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erneut auf, ein offizielles Dokument aus Spanien mit dem aktuellen Verkehrswert zuzustellen. Im Fall des unbenutzten Fristablaufs werde anhand der vorhandenen Beweismittel entschieden (AK-Nr. 106). Das verlangte amtliche Dokument bezüglich der Liegenschaft in Spanien ging bei der Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist nicht ein (vgl. Begründung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, AK-Nr. 115 S. 2). Auch die anlässlich der Einreichung der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 erfolgte telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der AHV-Zweigstelle [...] vom 6. Oktober 2015 ergab, dass bei ihr kein entsprechendes Dokument abgegeben worden sei. Die in der Beschwerde vom 24. März 2015 erwähnte, angeblich im Januar 2015 eingereichte Kopie der spanischen Steuerbehörde betreffend Steuerwert der Liegenschaft in Spanien sei als Beweismittel nicht beigelegt worden (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2015). Ein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 bzw. der entsprechenden Verfügung vom 14. März 2015 eine Kopie der spanischen Steuerbehörde im Januar 2015 mit dem aktuellen Steuerwert der fraglichen Liegenschaft eingereicht haben könnte, besteht nicht. Aus dem der Beschwerdegegnerin bereits im November 2014 zugestellten Bankbeleg vom 10. September 2014, womit die Beschwerdeführerin die Zahlung eines Betrages von Euro 473.74 im Zusammenhang mit der fraglichen Liegenschaft an die spanische Steuerbehörde belegen kann, geht kein aktueller Steuerwert der fraglichen Liegenschaft hervor (vgl. AK-Nr. 104 S. 13).

Erst mit Replik vom 15. Oktober 2015 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht verschiedene Unterlagen in spanischer Sprache einreichen (Rechnung, Zusammenfassung und Bewertung der «[...]» vom 31. Januar 2013 und Bankbeleg vom 10. September 2015; Replikbeilagen Nr. 1 bis 4). In der Replik lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, sie habe sich bemüht, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Es sei sogar eine offizielle Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien erstellt worden. Der Bewertung könne der Marktwert der Liegenschaft in intaktem Zustand entnommen werden. Die Liegenschaft sei aber mittlerweile 16 Jahre alt und stark unterhaltsbedürftig. Eine Liegenschaft in unmittelbarer Nähe sei vor zwei Monaten zu einem Preis von Euro 118000.00 verkauft worden. Der Liegenschaftswert sei von der Beschwerdegegnern im Jahr 2013 mit einem Eurokurs von 1.2 berechnet worden. Heute liege dieser Kurs deutlich tiefer und de facto habe sich auch der Vermögenswert in Schweizer Franken verringert (A.S. 25).

3.5 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahnund Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.1 und 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführerin reichte im Verwaltungsverfahren trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seitens der Ausgleichskasse vom 2. September und 16. Dezember 2014 (vgl. AK 100 und 106) - die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen (aktueller Verkehrswert der Liegenschaft in Spanien) nicht ein, nachdem sie in ihrer Einsprache vom 13. August 2014 eine viermonatige Frist zur Einreichung der Unterlagen verlangt und in ihrer Einspracheergänzung vom 27. August 2014 noch darauf hingewiesen hatte, die nötigen Unterlagen könne sie nur in Spanien vor Ort einholen (AK-Nr. 96 und 98). Obwohl die Beschwerdegegnerin die Rechtsnachteile in ihren Schreiben vom 2. September und 16. Dezember 2014 unmissverständlich angedroht hatte, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2014 verschiedene andere Unterlagen einreichen und begnügte sich damit, die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung bzw. Reduktion des Vermögenswertes der fraglichen Liegenschaft aufzufordern (vgl. AK-Nr. 103 und 114). Damit erfüllte sie ihre Mitwirkungspflicht nicht. Die gegenüber dem Inventar vom 8. November 2004 in der Zwischenzeit angeblich eingetretene erhebliche Reduktion des Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft in Spanien zu belegen trifft in erster Linie die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 66/02 vom 25. Februar 2003 E. 5.2). Trotz Untersuchungsgrundsatz wäre sie aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende Belege innert der gewährten viermonatigen Frist einzureichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.3 und 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung, und es bleibt in erster Linie die Sache des Leistungsansprechers, die rechtserheblichen Tatsachen und die Beweismittel zu nennen. Es genügt nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.2 und 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.6

3.6.1 Zu den erst im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Replik vom 15. Oktober 2015 eingereichten Unterlagen in spanischer Sprache ist zunächst festzuhalten, dass soweit mit Behörden verkehrt wird - dies grundsätzlich in der jeweils massgebenden Amtssprache erfolgen muss. Für das kantonale Versicherungsgericht ergibt sich dies aus dem massgebenden kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 61 ATSG, S. 823 Rz. 140; vgl. § 8bis des [kantonalen] Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz]; BGS 124.11]). Im Weiteren ist Folgendes festzustellen:

3.6.2 Aus dem Inventar über den Vermögensnachlass vom 8. November 2004 ergibt sich ein Verkehrswert des fraglichen Grundstücks «Liegenschaft in [...], Spanien, Band, Buch;, Anwesen, Grundbuchamt von [...], Wohnhaus Nr. 9, [...],» von CHF 232822.50, auf welchen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen stets abstellte (AK-Nr. 13 S. 3 und 19 bis 28) bzw. von der Hälfte dieses Verkehrswertes (CHF 116411.00) ausging (AK-Nr. 64 bis 79 und 92 bis 95). In der nun von der Beschwerdeführerin eingereichten «offiziellen Schätzung einer anerkannten Bank in Spanien» («Resumen de Tasacion») der «[...], 28232 [...], [...]» vom 31. Januar 2013 wird demgegenüber ein Schätzungswert des Einfamilienhauses «[...] » in Höhe von Euro 184620.00 angegeben (vgl. Replikbeilage 2). Ob es sich dabei um die fragliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin handelt, ist angesichts der unterschiedlichen Gebäudebezeichnungen («[...]» gemäss Inventar vom 8. November 2004) unklar, zumal aus dem Schätzungsbericht auch keine weiteren übereinstimmenden Grundbuchoder sonstigen Angaben hervorgehen. Im Weiteren kann die eingereichte Schätzung vom 31. Januar 2013 im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. März 2015 bzw. der Verfügung vom 14. März 2015 nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Ob die fragliche Liegenschaft nach den Angaben der Beschwerdeführerin gegenwärtig kaum mehr zum Marktpreis verkauft werden kann, lässt sich anhand dieses Schätzungsberichts nicht zuverlässig beurteilen. Auch der im Bericht «Vivienda Individual» gleichen Datums erwähnte Neubaupreis der Liegenschaft «[...]» in Höhe von Euro 106438.86 trägt nichts zur zuverlässigen Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes der fraglichen Liegenschaft bei (vgl. Replikbeilage Nr. 3). Ebenso wenig die nachgereichte Kopie des Bankbelegs vom 10. September 2015 über einen der Steuerverwaltung bezahlten Betrag von Euro 502.17 (vgl. Replikbeilage Nr. 4). Inwiefern dieser Beleg nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine aktuelle Steuerberechnung der fraglichen Liegenschaft abbilden soll, der «den amtlichen Wert der Liegenschaft gemäss einem amtlichen Schlüssel darlegt», ist nicht nachvollziehbar.

4. Nach dem Gesagten ist anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Verkehrsbzw. Marktwert der fraglichen Liegenschaft «[...]» seit dem Inventar vom 8. November 2004 relevant verändert bzw. tatsächlich vermindert hat. Es gilt zu beachten, dass der altersbedingten Wertverminderung des Gebäudes allenfalls eine seither eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks gegenüberstehen könnte. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2015 sowie die entsprechende Verfügung vom 14. März 2015, worin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 u.a. weiterhin aufgrund der Hälfte des Liegenschaftswerts in Höhe von CHF 116411.00 bemessen wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Dieser Entscheid ist zu eröffnen an:

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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