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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2015.115: Versicherungsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren, bei dem P.________ wegen Körperverletzung und Beleidigung angeklagt wurde, während T.________ der Beleidigung und Bedrohung beschuldigt wurde. Nach einer Beschwerde gegen den Freispruch von T.________ wurde entschieden, dass der Freispruch rechtens war und der Beschwerde nicht stattgegeben wird. Die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Richter war Herr J.-F. Meylan.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2015.115

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2015.115
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2015.115 vom 17.09.2015 (SO)
Datum:17.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitslosenentschädigung
Schlagwörter : Stunden; Arbeit; Urteil; Versicherungsgericht; Normalarbeitszeit; Verdienstausfall; Eidgenössischen; Versicherungsgerichts; Beobachtungszeitraum; Lohnabrechnungen; Beschwerdeführers; Jahreszeitsaldo; Bundesgerichts; Abruf; Ablehnung; Anspruchsberechtigung; Einsätze; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kupfer; Bucher; Arbeitgeberin; Aufgr; Anstellung; änken
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2015.115

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 9/06 vom 12. Mai 2006 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2013 vom 30. Dezember 2013).

2.4 Arbeit auf Abruf führt demnach nicht generell zur Ablehnung der Anspruchsberechtigung. Sofern aber längere Zeit keine konstanten Einsätze geleistet worden sind, lässt sich keine individuelle, normale Arbeitszeit ermitteln und es fehlt somit am anrechenbaren Arbeitsausfall (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 37). Kann allerdings eine Normalarbeitszeit ermittelt werden, ist auch der erlittene Arbeitsund Verdienstausfall eruierbar.

3.2 Der Beschwerdeführer ist seit 2004 bei der aktuellen Arbeitgeberin tätig. Aufgrund der langjährigen Anstellung erschiene es unangemessen, den Beobachtungszeitraum einzig auf die vergangenen zwölf Monate zu beschränken. Korrekterweise muss auf die Arbeitsstunden pro Jahr und auf die allfällige Abweichung vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der rund zehnjährigen Beschäftigungsdauer erscheint es als angemessen, den Beobachtungszeitraum auf vier Jahre festzusetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 9/06 vom 12. Mai 2006 E. 3.3). Gemäss den vom Versicherungsgericht nachträglich eingeholten Lohnabrechnungen der Jahre 2010 bis 2013 und den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 sind folgende jährliche Zeitsaldi des Beschwerdeführers zu verzeichnen:

Dezember 2010 bis November 2011: 474,75 Stunden

Dezember 2011 bis November 2012: 494,50 Stunden

Dezember 2012 bis November 2013: 410.00 Stunden

Dezember 2013 bis November 2014: 418,25 Stunden

Der Durchschnitt dieser vier Jahre beträgt demnach 449,38 Stunden. Entsprechend der 20 %-Toleranzgrenze bildet ein Jahreszeitsaldo von 359,50 Stunden die Unterund ein Jahreszeitsaldo von 539,26 Stunden die Obergrenze. Die vom Beschwerdeführer zwischen Dezember 2010 und November 2014 erzielten Jahreszeitsaldi liegen demnach alle im Referenzbereich. Somit ist auch eine Normalarbeitszeit gegeben, was wiederum die Ermittlung des Arbeitsund Verdienstausfalls nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ermöglicht.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Normalarbeitszeit bzw. wegen nicht ermittelbarem Arbeitsund Verdienstausfall zu Unrecht abgewiesen. Der Fall ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG zu prüfen hat.

Versicherungsgericht, Urteil vom 17. September 2015 (VSBES.2015.115)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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