Zusammenfassung des Urteils VSBES.2015.115: Versicherungsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren, bei dem P.________ wegen Körperverletzung und Beleidigung angeklagt wurde, während T.________ der Beleidigung und Bedrohung beschuldigt wurde. Nach einer Beschwerde gegen den Freispruch von T.________ wurde entschieden, dass der Freispruch rechtens war und der Beschwerde nicht stattgegeben wird. Die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Richter war Herr J.-F. Meylan.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2015.115 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitslosenentschädigung |
Schlagwörter : | Stunden; Arbeit; Urteil; Versicherungsgericht; Normalarbeitszeit; Verdienstausfall; Eidgenössischen; Versicherungsgerichts; Beobachtungszeitraum; Lohnabrechnungen; Beschwerdeführers; Jahreszeitsaldo; Bundesgerichts; Abruf; Ablehnung; Anspruchsberechtigung; Einsätze; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kupfer; Bucher; Arbeitgeberin; Aufgr; Anstellung; änken |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2.4 Arbeit auf Abruf führt demnach nicht generell zur Ablehnung der Anspruchsberechtigung. Sofern aber längere Zeit keine konstanten Einsätze geleistet worden sind, lässt sich keine individuelle, normale Arbeitszeit ermitteln und es fehlt somit am anrechenbaren Arbeitsausfall (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 37). Kann allerdings eine Normalarbeitszeit ermittelt werden, ist auch der erlittene Arbeitsund Verdienstausfall eruierbar.
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit 2004 bei der aktuellen Arbeitgeberin tätig. Aufgrund der langjährigen Anstellung erschiene es unangemessen, den Beobachtungszeitraum einzig auf die vergangenen zwölf Monate zu beschränken. Korrekterweise muss auf die Arbeitsstunden pro Jahr und auf die allfällige Abweichung vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der rund zehnjährigen Beschäftigungsdauer erscheint es als angemessen, den Beobachtungszeitraum auf vier Jahre festzusetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 9/06 vom 12. Mai 2006 E. 3.3). Gemäss den vom Versicherungsgericht nachträglich eingeholten Lohnabrechnungen der Jahre 2010 bis 2013 und den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 sind folgende jährliche Zeitsaldi des Beschwerdeführers zu verzeichnen:
Dezember 2010 bis November 2011: 474,75 Stunden
Dezember 2011 bis November 2012: 494,50 Stunden
Dezember 2012 bis November 2013: 410.00 Stunden
Dezember 2013 bis November 2014: 418,25 Stunden
Der Durchschnitt dieser vier Jahre beträgt demnach 449,38 Stunden. Entsprechend der 20 %-Toleranzgrenze bildet ein Jahreszeitsaldo von 359,50 Stunden die Unterund ein Jahreszeitsaldo von 539,26 Stunden die Obergrenze. Die vom Beschwerdeführer zwischen Dezember 2010 und November 2014 erzielten Jahreszeitsaldi liegen demnach alle im Referenzbereich. Somit ist auch eine Normalarbeitszeit gegeben, was wiederum die Ermittlung des Arbeitsund Verdienstausfalls nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ermöglicht.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Normalarbeitszeit bzw. wegen nicht ermittelbarem Arbeitsund Verdienstausfall zu Unrecht abgewiesen. Der Fall ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG zu prüfen hat.
Versicherungsgericht, Urteil vom 17. September 2015 (VSBES.2015.115)
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