E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2014.64: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin A. hat gegen die IV-Stelle Kt. Solothurn betreffend Invalidenrente geklagt. Die Versicherte B. meldete sich am 20. Februar 2012 bei der IV-Stelle an und erhielt ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente. A. erhob Beschwerde, um den Beginn der Wartezeit auf Januar 2011 festzusetzen. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Arbeitsunfähigkeit von B. erst ab Dezember 2011 bestand und wies die Beschwerde ab. Vizepräsidentin Weber-Probst und Gerichtsschreiberin Fischer

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2014.64

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2014.64
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2014.64 vom 20.12.2016 (SO)
Datum:20.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente
Schlagwörter : Beigeladene; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; IV-Nr; Verfügung; Beginn; Rente; Beigeladenen; Versicherung; Klinik; Leistung; Versicherungsgericht; Akten; IV-Stelle; Verfahren; Krankheit; Lebenslauf; Ausbildung; Gewicht; Wartejahr; Arbeitsfähigkeit; Bericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 V 194; 125 V 351; 129 V 73; 132 V 1; 132 V 215; 132 V 93; 133 V 67;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2014.64

Urteil vom 20. Dezember 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Max B. Berger, Fürsprecher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

B.___ vertreten durch

Dr. Caroline Franz Waldner,

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. Februar 2014)


zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

1.

1.1 Die Versicherte B.___, geboren 1974, meldete sich am 20. Februar 2012 (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2) unter der Angabe einer Anorexia nervosa bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie war zum Zeitpunkt der Anmeldung als Verkäuferin auf Abruf bei der C.___ AG angestellt (Eintritt am 28. September 2011), befand sich aber in einem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___.

1.2 Der genannte Klinikaufenthalt dauerte vom 9. Januar 2012 bis 5. April 2012 (IV-Nr. 6 S. 1). Danach wurde der Versicherten ein Belastbarkeitstraining im E.___ gewährt (IV-Nr. 23), jedoch kam es vom 24. Oktober bis 28. Dezember 2012 zu einem weiteren stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ (IV-Nr. 26). Die Arbeitsstelle bei der C.___ AG wurde ihr per 31. Januar 2013 gekündigt (IV-Nr. 25).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und erliess am 29. August 2013 einen Vorbescheid (IV-Nr. 40), gemäss welchem sie in Aussicht stellte, der Versicherten B.___ ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.2 Dagegen erhob die A.___ am 5. September 2013 vorsorglich Einwand (IV-Nr. 42) und begründete diesen am 8. Oktober 2013 (IV-Nr. 46). Ebenfalls liess B.___ am 13. November 2013 (IV-Nr. 54) dazu Stellung nehmen.

3. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zu.

4. Dagegen lässt die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. März 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die Verfügung vom 18. Februar 2014 (Versicherte: B.___, [...]) sei aufzuheben und es sei der Beginn der Wartezeit auf Januar 2011 (oder früher) festzusetzen.

Eventualiter: Die Verfügung vom 18. Februar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei der IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge. »

5. Mit Verfügung vom 13. März 2014 stellt das Versicherungsgericht in Aussicht, dass nach erster Einschätzung teilweise auf die Beschwerde einzutreten sei, indem das Rechtsbegehren wie folgt eingeschränkt werde: «Es sei der Versicherten bereits mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ganze Rente zuzusprechen.» Zudem wird die Versicherte B.___ (nachfolgend: Beigeladene), zum Verfahren beigeladen.

6. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 27. Mai 2014 (A.S. 24) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene lässt ebenfalls beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Eingabe vom 17. Juni 2014, A.S. 28 ff.).

7. Die Beschwerdeführerin nimmt am 4. August 2014 (A.S. 39 ff.), 22. Juni 2015 (A.S. 69 f.) und 25. April 2016 (A.S. 93 ff.) weitere Male Stellung. Die Beigeladene lässt sich mit Schreiben vom 18. Mai 2015 (A.S. 61 ff.) und 9. Mai 2016 (A.S. 101 f.) vernehmen.

8. Mit Verfügung vom 4. September 2014 (A.S. 49) wird der Beigeladenen ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. Caroline Franz Waldner als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

9. Mit Verfügung vom 17. November 2015 (A.S. 72 f.) holt das Versicherungsgericht bei verschiedenen, die Beilgeladene behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weitere Informationen ein. Die Fragen werden mit entsprechenden Schreiben vom 26. November 2015 (A.S. 78 ff.), 1. Dezember 2015 (A.S. 83 f.) und 14. bzw. 18. April 2016 (A.S. 88 f.) beantwortet.

10. Mit Eingaben vom 25. April 2016 (A.S. 97 f.) bzw. 9. Mai 2016 (A.S. 103) reichen der Vertreter der Beschwerdeführerin und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beigeladenen Kostennoten zu den Akten.

11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit  a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2 Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwer-de berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).

1.3 Im vorliegenden Fall wurden sowohl der Vorbescheid vom 29. August 2013 als auch die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit allerdings nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. Im vorliegenden Fall verlangt sie, der Beginn des Wartejahres sei auf Januar 2011 noch früher festzusetzen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Die Beigeladene meldete sich am 20. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2), weshalb der Rentenanspruch frühestens am 1. August 2012 entstehen kann. Für das IV-rechtlich relevante Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist daher nur die Zeit ab August 2011 relevant, über die Zeit davor ist im IV-Verfahren nicht zu entscheiden. Dementsprechend wurde das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 13. März 2014 (A.S. 15) umgedeutet. Auf die Beschwerde ist in dem Umfang einzutreten, als der Beigeladenen bereits mit Wirkung ab 1. August 2012 (anstelle von 1. Dezember 2012) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.4 Gemäss § 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungs-rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 8'000.00 (Fassung bis 28. Februar 2015) resp. CHF 30'000.00 (Fassung ab 1. März 2015) als Einzelrichter. Der Beigeladenen wurde mit der Verfügung vom 18. Februar 2014 ab dem 1. Dezember 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Strittig ist nun, ob der Rentenbeginn bereits per 1. August 2012, mithin vier Monate früher, festzusetzen sei. Die Grenze von CHF 8'000.00 resp. CHF 30'000.00 wird dabei nicht überschritten, da die berechnete monatliche Rente gemäss angefochtener Verfügung CHF 1'687.00 beträgt. Die Angelegenheit fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die Vizepräsidentin ist damit als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beigeladene seit dem 13. Dezember 2011 (Beginn der Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kioskverkäuferin und sämtliche anderen Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Es sei ausgewiesen, dass sich die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die Bulimie bereits in der Adoleszenz entwickelt hätten und sich die Anorexie 2010 manifestiert habe. Bis im Dezember 2011 sei es ihr aber möglich gewesen, ihrer Arbeit nachzugehen. Trotz ihrer Krankheit sei nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Arztbericht von Dr. med. F.___ vom 13. Juni 2013 schildere nachvollziehbar den Krankheitsverlauf, weshalb der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) für die Beurteilung der medizinischen Situation auf diesen abstelle. Die Beigeladene sei jedoch erst seit dem 24. Mai 2013 bei Dr. med. F.___ in Behandlung. Diese habe die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 9. Januar 2012 (Eintritt in die Klinik D.___) festgelegt. Der Hausarzt habe sie aber bereits ab dem 13. Dezember 2011 krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit sei frühestens per 13. Dezember 2011 ausgewiesen. Aus dem Lebenslauf, der zwar einen regen Stellenwechsel zeige, lasse sich nichts Gegenteiliges zum Beginn des Wartejahres ableiten, da nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde vom 11. März 2014 (A.S. 8 ff.) und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 39 ff., A.S. 69 f. und A.S. 93 ff.) entgegenhalten, die Festsetzung des Beginns der Wartezeit auf den 13. Dezember 2011 sei nicht nachvollziehbar. Der Beginn liege spätestens im Januar 2011, eher sogar bei Mitte 2010. Die Beigeladene sei am 1. Oktober 2011 als Arbeitnehmerin bei der C.___ AG im Bereich Kiosk eingetreten. Nach gerade einmal einem guten Monat sei sie nicht mehr erschienen und seither krankgeschrieben. Seit dem 16. Dezember 2011 habe sie Taggelder bezogen. Medizinisch ergebe sich aus den Akten wobei eine umfassende Begutachtung fehle Folgendes: Die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Einschätzung des RAD ab, der die Beigeladene aber nie gesehen habe. Soweit der RAD ihre Diagnosen zusammenfasse, solle diesem nicht widersprochen werden. Hingegen erscheine die Wahl des Beginns der Wartefrist willkürlich. Im Lebenslauf der Beigeladene seien auffällig viele Stellenwechsel festzustellen. Immer wieder würden «Weiterbildungen» und «kreative Phasen» auftreten, was nicht stimmen werde. Vielmehr werde sie in diesen Zeiten krankheitsbedingt ausgefallen sein. Es müsse angenommen werden, dass sie im Grunde genommen gar nie voll leistungsfähig gewesen sei, sich aber lange Zeit ohne Krankheitseinsicht versucht habe durchzuschlagen. Schon nur angesichts dieses Umstandes sei augenscheinlich, dass der nun festgesetzte Beginn der Wartefrist einigermassen willkürlich ausgerechnet in eine Zeit falle, in der die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen sei. Im Arbeitgeberfragebogen bestätige die C.___, dass die Beigeladene am 28. September 2011 eingetreten sei und bei einem Pensum von 50 % nach einigen Tagen ausgefallen sei. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ausgerechnet in den wenigen Tagen ab Eintritt in die Versicherung der Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein solle, die nun zur Invalidität geführt habe. Vielmehr werde die Beigeladene mit einer erheblichen Vorbelastung eingetreten sein. Dr. med. F.___ gebe in ihrem Bericht an, die Beigeladene leide seit 2010 unter Anorexie. Die Bulimie bestehe seit der Jugend, ebenso die Persönlichkeitsstörung. Sie setze den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 9. Januar 2012. Dieses Datum erscheine willkürlich, erkläre sich damit, dass die Beigeladene erst seit 2013 bei ihr in Behandlung sei und sie so rückwirkend nur spekulieren könne. Dr. med. F.___ schildere eine schwer traumatische Kindheit mit Absturz 2010 (Trennung vom Partner, Arbeitslosigkeit, Gewichtsverlust auf 48 kg). Die Ärztin verweise auf eine Ausbildung, die nur mit grösster Mühe gelinge und auf nicht weniger als 14 Stellenwechsel. Zusammenfassend ergebe sich, dass der grosse Absturz 2010 stattgefunden habe. Gemäss Bericht der Klinik D.___ sei die Beigeladene am 9. Januar 2012 eingetreten und habe geschildert, seit einem Jahr keine Menstruation mehr zu haben (Anfang 2011), die Zähne würden abbrechen und die Beine schmerzen. Sie schlafe seit 18 Monaten (Mitte 2010) nur noch drei Stunden pro Nacht. Dass der Hausarzt die Beigeladene ab 13. Dezember 2011 krankgeschrieben habe, heisse nicht, dass sie nicht schon vorher in erheblichem Masse eingeschränkt gewesen sei. Sie sei für die C.___ auch nur 50 % tätig gewesen und habe ihre Leistungseinschränkung durch das Teilpensum kaschieren können. Aus medizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sie bereits seit Mitte 2010 erheblich und dauerhaft in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, vor Dezember 2011 sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für den Beginn der Wartezeit sei aber eine Rückschau zu machen:

-       letzte Anstellung zu 100 % im Jahr 2009,

-       sieben Monate im Jahr 2010 stellenlos,

-       Anstellung bei G.___ nur zu 80 %,

-       danach stellenlos,

-       zwei bzw. drei Monate «Lehrgang [...]»,

-       anschliessend wieder zwei bis drei Monate stellenlos,

-       Anstellung bei C.___ zu 50 %.

Seit 2010 leiste die Beigeladene durchgehend keine 100 % mehr. Während sie 2010 / 2011 noch kurz 80 % geschafft habe, habe sie bei C.___ zum Vornherein nur noch zu 50 % antreten können. In den Zeiten der Stellenlosigkeit und während eines Lehrganges seien weit weniger als 100 % Leistung abgefordert worden. Die erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sei damit seit Mitte 2010 nachgewiesen. Zusammenfassend seien die sechs Wochen geleisteter Arbeit im Teilpensum bei der C.___ nichts mehr als ein erneuter, erfolgloser Arbeitsversuch. Die Diagnosen seien immer die gleichen geblieben und die Beigeladene sei den Aufgaben des eingegangenen Arbeitsverhältnisses keinesfalls gewachsen gewesen. Sie sei zumindest zu Beginn 2011, eher seit Mitte 2010, zu 20 % mehr eingeschränkt gewesen. Es sei der langjährige Beschwerdekomplex, der sie seit Mitte 2010 definitiv invalidisiere. Eine selbständige Tätigkeit lasse sich weder aus dem Lebenslauf noch aus ihrem IK-Auszug erkennen. Da aus dem IK-Auszug kein Bezug von Arbeitslosengeldern ersichtlich sei, könne auch ausgeschlossen werden, dass sie von Februar bis April 2011 auf Stellensuche gewesen sei, wie sie in ihrem Lebenslauf schreibe. Vielmehr werde sie krankheitshalber ausgefallen und sei mangels Vermittelbarkeit nicht berechtigt gewesen sein, Leistungen des RAV zu beziehen. Die angeblichen kreativen Pausen seien nicht normal, auch nicht die vielen beruflichen Umorientierungen. Es liege nahe, dass die Beigeladene bezüglich der psychischen Krankheit dissimuliert habe und sich auch nicht in Behandlung habe begeben wollen.

2.3 Die Beigeladene lässt mit Schreiben vom 17.  Juni 2014 (A.S. 28 ff.), 18. Mai 2015 (A.S. 61 ff.) und 9. Mai 2016 (A.S. 101 f.) geltend machen, obwohl die bei ihr vorliegenden Krankheitsbilder seit der Adoleszenz bestünden, habe sie während vieler Jahre gut funktioniert und sei leistungsfähig gewesen. Der ab 2006 etwas unstete Lebenslauf sei dadurch bedingt gewesen, dass sie ihren ursprünglichen Ausbildungswunsch, nämlich einen Beruf im kreativen betreuenden Bereich, zu realisieren versucht habe. So habe sie zum Beispiel eine Ausbildung zur [...] zur [...] gemacht. Sie habe sich in der Folge selbständig machen wollen, was sich aber als sehr schwierig herausgestellt habe, so dass sie immer wieder gezwungen gewesen sei, temporäre Sachbearbeiterinnen-Jobs anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Schliesslich habe sie noch eine Basisausbildung in [...] und einen Lehrgang zur [...] gemacht. Während all dieser Jahre habe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie habe nachweislich immer in vollzeitlichen und teilweise auch mehrjährigen Anstellungsverhältnissen gearbeitet und ihre Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen. Zu einem Einbruch der Arbeitsfähigkeit sei es erst gekommen, als mit der Trennung von ihrem langjährigen Partner 2010 und der damaligen Arbeitslosigkeit ihr Leben aus den Fugen zu geraten gedroht habe. Aus dem Gefühl heraus, über eine restriktive Gewichtskontrolle in ihrem Leben wieder die Kontrolle zu erlangen, habe ein kontinuierlicher Gewichtsverlust eingesetzt. Trotzdem sei sie in dieser Entwicklung noch voll leistungsfähig gewesen und habe im Sommer 2011 zunächst die Ausbildung zur [...] mit anschliessendem Praktikum absolvieren sowie ab dem 28. September 2011 die Anstellung bei der C.___ AG ausüben können. Erst ab dem 13. Dezember 2011 sei es wegen der schweren körperlichen Schwächung zu einer nachweislichen Krankschreibung und in der Folge zu zwei stationären Aufenthalten gekommen. Weder den Arztberichten des langjährigen Hausarztes und der Psychiaterin Dr. med. F.___ noch den zusammenfassenden Berichten der Klinik D.___ seien Hinweise zu entnehmen, dass die Beigeladene schon vor dem 13. Dezember 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Tatsache, dass sie in den letzten Jahren keinen durchgehenden Stellennachweis zu erbringen vermöge, erlaube nicht den Schluss auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Ein solcher wäre nur zulässig, wenn er mit entsprechenden ärztlichen Krankschreibungen korrespondieren würde. Eine eigentliche ärztliche Behandlung habe sie erst benötigt, als es Mitte Dezember 2011 zum psychischen und physischen Zusammenbruch gekommen sei, der schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus den Arbeitszeugnissen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden seien.

3.

3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall geht es um die Entstehung eines Rentenanspruchs im Jahr 2012, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend sind.

3.3 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungsund Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

5. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres korrekt auf Dezember 2011 festgelegt hat. Hierzu sind folgende medizinischen Akten relevant:

5.1 Dr. med. H.___, Hausarzt der Beigeladenen, stellte am 18. Dezember 2011 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus (IV-Nr. 6 S. 2), gemäss welchem die Beigeladene vom 13. Dezember 2011 bis 6. Januar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei.

5.2 Die Beigeladene befand sich ab dem 9. Januar 2012 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___. Dr. med. I.___, Klinik D.___, attestierte ihr vom 9. Januar bis 5. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 6 S. 1).

5.3 In einem Bericht von Dr. med. I.___ vom 27. Januar 2012 (IV-Nr. 12 S. 4) wird festgehalten, die Beigeladene leide seit 1995 an einer Essstörung. Dazwischen habe es gesunde Phasen gegeben. Seit Juli 2010 bestehe eine Bulimie, seit Dezember 2010 eine Anorexie. Die Beigeladene sei seit Mitte Dezember 2011 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig.

5.4 Im Arztbericht von Dr. med. H.___ vom 28. Februar 2013 (IV-Nr. 28 S. 5 f.) erklärt dieser, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seines Wissens seit 13. Dezember 2011.

5.5 Dem Bericht der Klinik D.___ vom 25. April 2012 über den ersten stationären Aufenthalt der Beigeladenen (IV-Nr. 29 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, diese sei seit Sommer (2011) in einem Teufelskreis von Essattacken und Erbrechen gefangen. Vor zwei Jahren habe sie noch 94 kg gewogen. Während der Arbeit im [ ] habe sie angefangen, tagsüber nichts zu essen und dann wieder abgenommen. Vor sechs Monaten sei sie auf 43 kg gekommen. Seit einem Jahr habe sie keine Menstruation mehr, die Zähne würden abbrechen, die Beine wehtun. Seit ca. eineinhalb Jahren schlafe sie durchschnittlich nur drei Stunden pro Nacht. Sie habe nach der Ausbildung ca. 15 Mal die Stelle gewechselt. Sie habe mehrere Ausbildungen gemacht. Vor eineinhalb Jahren habe sie im [ ] bei G.___ gearbeitet und nach drei Monaten selber gekündigt. Danach sei sie ein paar Monate arbeitslos gewesen, bis sie die Stelle bei C.___ AG gefunden habe. Seit Mitte Dezember sei sie krankgeschrieben. Vor eineinhalb Jahren habe sie sich auch von ihrem Lebenspartner getrennt und sei wieder bei ihren Eltern eingezogen. Sie habe bereits als Kind schlecht geschlafen und unter Ängsten gelitten. 2005 habe sie ein Burnout erlitten, sei erschöpft gewesen und habe Panikattacken gehabt. Zwischen dem 6. und 10. Lebensjahr sei sie von ihrem Bruder regelmässig sexuell missbraucht worden.

5.6 Gemäss Arztbericht von Dr. med. J.___, ehemals behandelnder Psychotherapeut, vom 1. März 2013 (IV-Nr. 30), habe seit dem 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beigeladene habe in der Kindheit traumatische Erlebnisse gehabt, weshalb sich in der Adoleszenz ein problematisches Essverhalten mit stark schwankendem Gewicht eingestellt habe. Ab der ersten Hälfte 2011 sei es zu einem zunehmenden Gewichtsverlust gekommen.

5.7 Dr. med. F.___, welche die Beigeladene zum Zeitpunkt der Rentenprüfung in Vertretung der anhaltend arbeitsunfähigen Dr. med. K.___ psychotherapeutisch behandelte, erklärte in ihrem Arztbericht (Eingang am 13. Juni 2013, IV-Nr. 36), es habe seit dem 9. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beigeladene habe in der Kindheit eine schwere emotionale Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch sowie eine schwere Ausgrenzung in der Schule erlebt. Im Alter von 16 Jahren sei sie schon übergewichtig gewesen und habe mit 23 Jahren begonnen abzunehmen. Wenige Jahre später sei es wiederum zu einer Gewichtszunahme von 20 kg wegen zahlreichen Enttäuschungserfahrungen gekommen. Ab 2010 im Anschluss an die Trennung vom Partner und wegen Arbeitslosigkeit sei es zu einer Abwärtsspirale gekommen mit dem Versuch, Kontrolle über das Körpergewicht zu erhalten. Sie habe schnell auf 48 kg abgenommen. Körperlich sichtlich geschwächt habe sie nur noch unter grösster Anstrengung einen Kurs zur [...] zu absolvieren vermocht.

5.8 Dr. med. L.___ (RAD), hält in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2013 (IV-Nr. 39) fest, die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die Bulimie der Beigeladenen hätten sich in der Adoleszenz entwickelt, die Anorexie habe sich 2010 manifestiert und schliesslich Ende 2011 aufgrund der schweren körperlichen Schwächung zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Diese betrage 100 % seit dem 13. Dezember 2011, auch in einer Verweistätigkeit.

6. Es zeigt sich nach der dargelegten Aktenlage, dass die früheste IV-relevante Arbeitsunfähigkeit vom Hausarzt, Dr. med. H.___, auf den 13. Dezember 2011 festgelegt wurde. Ab Januar 2012 befand sich die Beigeladene erstmals in einem stationären Klinikaufenthalt, weshalb sowohl die Klinik D.___ wie auch die zum Zeitpunkt der Rentenverfügung behandelnde Psychotherapeutin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 9. Januar 2012 datierten. Dass die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf den 13. Dezember 2011 damit willkürlich wäre, wie die Beschwerdeführerin behauptet, lässt sich demnach nicht sagen. Der Beigeladenen wurde vor diesem Datum nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin leitet die behauptete vorgängig bestehende Arbeitsunfähigkeit nun insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitsverlauf und ihrem Lebenslauf ab.

Dem Lebenslauf der Beigeladenen (IV-Nr. 8) lässt sich entnehmen, dass sie nach dem Schulabschluss von 1990-1992 eine Ausbildung als [...] absolvierte, dies offenbar auf Druck ihres Vaters, wie sich verschiedenen Aktenstellen entnehmen lässt (vgl. IV-Nr. 36 und 54). Danach war sie zwischen 1992 und Februar 2006 mit vernachlässigbaren Unterbrüchen an fünf verschiedenen Arbeitsstellen als [...] tätig. Von März 2006 bis Dezember 2007 liess sie sich zur [...] und [...] ausbilden. Einer Erwerbstätigkeit schien sie in dieser Zeit daneben nicht nachzugehen. Im Februar / März 2008 arbeitete sie temporär zu 80 % als [...], danach war sie während drei Monaten auf Stellensuche. Von Juli bis November 2008 war sie zu 80 % als [...] tätig (wiederum temporär), von Dezember 2008 bis Mai 2009 wird eine «kreative Pause» angegeben. Im Juli / August 2009 arbeitete sie zu 100  % als [...], wobei sie parallel dazu im April 2009 mit einer Basisausbildung in [...] begann, die sie im März 2010 abschloss. Von April bis Oktober 2010 ist im Lebenslauf wiederum eine «kreative Pause» aufgeführt. Von November 2010 bis Januar 2011 war sie zu 80 % als [...] tätig, ab Februar 2011 bis April 2011 auf Stellensuche. Von Mai bis Juli 2011 absolvierte sie einen Lehrgang [...], bis sie dann ab Ende September 2011 die Anstellung bei der C.___ AG fand, wo sie bis zu ihrer Krankschreibung tätig war.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Weiterbildungen und kreativen Pausen würden nicht den Tatsachen entsprechen. Was die Weiterbildungen anbelangt, so finden diese in den sich in den Akten befindenden Zertifikaten (IV-Nr. 7) ihre Bestätigung. Weiter lässt sich nicht abschliessend beurteilen, was die Beschwerdeführerin während ihrer «kreativen Pausen» gemacht hat. Klar ist jedenfalls, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachging; klar ist aber auch, dass sie in den entsprechenden Phasen nicht nachweislich krankgeschrieben war. Wäre sie in dieser Zeit dauerhaft und in relevanter Weise arbeitsunfähig gewesen, hätte sie sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eher bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, anstatt auf jegliche Sozialversicherungsleistungen zu verzichten. Dass sie in diesen Zeiten krankheitsbedingt ausgefallen sein soll, ist genauso eine Mutmassung, wie die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Beginn des Wartejahres als willkürlich bezeichnet. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beginn der Wartefrist auf willkürliche Weise ausgerechnet in die Zeit falle, in welcher die Beigeladene bei der C.___ AG tätig gewesen sei. Vielmehr lässt sich ein langjähriger Krankheitsverlauf zeichnen, der im Dezember 2011 in der erstmaligen Krankschreibung gipfelte. Bei der Beigeladenen bestehen unbestrittenermassen seit vielen Jahren Probleme im Essverhalten. Eine traumatische Kindheit ist ebenfalls ausgewiesen. Trotzdem war sie lange Jahre in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn die Stellenwechsel auch zahlreich gewesen sein mögen. Im Jahr 2010 kam es zur Trennung vom langjährigen Partner, wobei eine Abwärtsspirale begann und die Beigeladene versuchte, mittels restriktiver Gewichtskontrolle Kontrolle über ihren Körper zu erlangen. Die mit einer Bulimie Anorexie einhergehenden gesundheitlichen Konsequenzen wie Aussetzen der Menstruation, Angreifen der Zähne, allgemeine Schwäche, sind allgemein bekannt. Trotzdem ging die Beigeladene ab Ende 2010 einer 80%igen Erwerbstätigkeit nach (wobei nicht bekannt ist, was der Grund für die Anstellung in einem Teilpensum war), absolvierte einen Lehrgang zur [...] und war immerhin fast drei Monate (und nicht etwa nur wenige Tage, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nämlich vom 28. September bis 13. Dezember 2011), bei der C.___ AG tätig, wobei sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur ein 50 %-Pensum leistete. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beginn des Wartejahres willkürlich auf dem 13. Dezember 2011 festgelegt worden sei, vielmehr sind für die Zeit davor keine Arbeitsunfähigkeiten dokumentiert und das von der Beigeladenen Geleistete weist auf eine vorhandene Arbeitsfähigkeit hin. Natürlich kann nicht gesagt werden, dass sie bei Antritt der Stelle bei der C.___ AG vollkommen gesund war. Sie vermochte aber in den Jahren zuvor trotz ihrer Beeinträchtigungen einer Arbeit nachzugehen. So kam es auch erst im Jahr 2012 zum ersten stationären Aufenthalt.

Schliesslich wurden durch das Versicherungsgericht bei allen Ärztinnen und Ärzten, die die Beigeladene im entsprechenden Zeitraum behandelten (2010 und 2011), weitere Berichte eingeholt. Die Beigeladene hat auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 18. Mai 2015 (A.S. 61) mitgeteilt, bei wem sie in den Jahren 2010 und 2011 in ärztlicher Behandlung war. Der Hausarzt, Dr. med. H.___, erklärte mit Schreiben vom 26. November 2015 (A.S. 78), er habe die Beschwerdeführerin von Dezember 2009 bis Juni 2014 behandelt. Obwohl er die Beigeladene demnach seit Ende 2009, also vor dem endgültigen Zusammenbruch nach der Trennung vom Partner, kannte, stellte er erst ab 13. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit aus. Gemäss Bericht von Dr. med. M.___, Chirurgische Klinik der Solothurner Spitäler AG, vom 1. Dezem-ber 2015 (A.S. 83 f.) wurde die Beigeladene im Jahr 2009 und 2010 ambulant behandelt, es seien jedoch nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden. Allfällige Arbeitsunfähigkeiten hätten höchstens zwei bis drei Tage betragen. Schliesslich wurde auch anlässlich von sieben gynäkologischen Konsultationen, bei denen vor allem die Gewichtsproblematik und die Therapie eines Vitamin D-Mangels im Vordergrund gestanden hätten, nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht von Dr. med. N.___ vom 14. April 2016, A.S. 88).

7. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres korrekt auf Dezember 2011 festgelegt hat, gestützt auf die erste dokumentierte attestierte Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. H.___. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beigeladene steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 8 hiervor). Gemäss Ausgang des Verfahrens hat sie indessen Anspruch auf eine ordentliche Parteientschädigung, die ihr die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

Die Vertreterin der Beigeladenen hat am 9. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 103), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'150.00 (5,75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00) geltend macht. Eine Entschädigung für Auslagen Mehrwertsteuer wird nicht verlangt. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung angemessen und auf CHF 1'150.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat diese der Beigeladenen, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Franz Waldner, [...], zu bezahlen.

9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Franz Waldner, einer Parteientschädigung von CHF 1'150.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.