Zusammenfassung des Urteils VSBES.2014.197: Versicherungsgericht
Der Text handelt von einem Fall vor dem Sozialversicherungsgericht, bei dem es um die Gewährung einer Invalidenrente geht. Der Kläger, X.________, hatte aufgrund eines Unfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit, die später auf 80% reduziert wurde. Nach verschiedenen Gutachten und Entscheidungen wurde die Rente schliesslich ab dem 1. November 2003 eingestellt. Der Kläger legte Widerspruch ein, was zu weiteren Untersuchungen und einem neuen Gutachten führte. Letztendlich entschied das Gericht, dass der Kläger ab dem 1. August 2001 bis zum 30. Juni 2008 Anspruch auf eine volle Rente hat. Die Gerichtskosten trägt das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt, und der Kläger erhält eine Entschädigung von 2'000 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2014.197 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.08.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen |
Schlagwörter : | ährend; Ergänzungsleistung; Anspruch; Einnahmen; Person; Mindesteinkommen; Einkommen; Bezugs; Anspruchs; Ergänzungsleistungen; Bezugsjahres; Veränderung; Anpassung; Vorjahr; Verordnung; Invalidenversicherung; Regel; Sinne; FamEL; Ausgaben; Erwerbstätigkeit; Vorjahres; Verdienst; Konstellation |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
4.3 Die FamEL sind, soweit es um die anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse geht, weitgehend den Ergänzungsleistungen des Bundes nachgebildet. Laut Art. 25 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: Eine Veränderung der Personengemeinschaft, die der EL-Berechnung zugrunde liegt (lit. a); eine Änderung der AHVoder IV-Rente (lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben und Einnahmen massgebend sind und auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (lit. c); und schliesslich bei der periodischen Überprüfung, wenn eine solche Änderung festgestellt wird (lit. d).
4.4 Am 1. Januar 2015 wurde die SV um zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen. Diese Normen waren zwar während des hier relevanten Zeitraums noch nicht in Kraft. Sie können aber im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung insofern berücksichtigt werden, als sie auf eine (wenn auch erst später geäusserte) Regelungsabsicht des Verordnungsgebers bzw. dessen Verständnis der gesetzlichen Normierung hinweisen.
§ 66bis SV hält fest, das Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1). Nicht darunter fallen gemäss Abs. 2 Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, das nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird (lit. a; in diesem Sinn bereits SOG 2010 Nr. 27), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. b). Laut § 66ter Abs. 4 SV ist der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in jedem Falle zu überprüfen; dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit. d, wonach ausserhalb einer regulären Überprüfung Anpassungen vorgenommen werden, wenn «eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.» Die Bestimmung ist Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung. (ELV, SR 831.301) nachgebildet. Wie die Überschrift («Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG») deutlich macht, bezieht sich die Regelung nicht auf das in § 85bis SG geregelte Mindesteinkommen.
§ 66ter Abs. 5 lit. a SV sieht überdies eine ausserordentliche Anpassung vor, «wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes wegfällt». Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch das jährliche Mindesteinkommen. Der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung als weggefallen zu gelten hat.
4.5 Die FamEL sollen Familien zugutekommen, die durch die Verwertung eigener Arbeitskraft ein bestimmtes, gesetzlich definiertes Mindest-Erwerbseinkommen erzielen, aber trotzdem im Sinne der (teilweise modifizierten) EL-Gesetzgebung bedürftig bleiben. Ein ausschliessliches Abstellen auf das Einkommen des Vorjahres liesse sich mit dieser Zielsetzung nicht vereinbaren, würde doch die Möglichkeit geschaffen, Leistungen zu beziehen, obwohl das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres nicht erreicht wird. Auch der Wortlaut von § 85bis Abs. 1 lit. c SG spricht gegen diese Interpretation, verlangt er doch, dass die berechtigten Personen ein Einkommen «erzielen» (nicht «erzielten»), dass also das Einkommen während des Bezugs erreicht wird. Angesichts des im Urteil SOG 2010 Nr. 27 formulierten Grundsatzes, wonach die Verhältnisse des Vorjahres den Ausgangspunkt bilden, und der dieses Prinzip bestätigenden neuen Verordnungsbestimmung (§ 66ter Abs. 4 SV), wonach grundsätzlich auf die Verhältnisse am 31. Dezember des Vorjahres abzustellen sei, ginge es jedoch zu weit, im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlangen, dass in jedem einzelnen Monat ein Verdienst in der Höhe von mindestens einem Zwölftel des erforderlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommen erreicht wird. Liegt ein schwankendes Einkommen vor, wie es beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, Temporärarbeit sonst häufig wechselnden Anstellungen vorkommt, rechtfertigt sich eine Anspruchsverneinung nicht, wenn das Einkommen nachdem im Vorjahr das erforderliche Bruttoeinkommen erreicht worden war während relativ kurzer Zeit vorübergehend unter dem vorausgesetzten Betrag liegt. Der Anspruch entfällt bei einer Unterschreitung des Mindesteinkommens während des Bezugsjahres grundsätzlich nur dann, wenn von einer Situation ausgegangen werden muss, die länger andauert.
Der neue § 66ter Abs. 5 lit. d SV, der eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des anrechenbaren Vermögens verlangt (E. 4.4 hiervor), kann in diesem Sinn auch für Anpassungen gelten, die auf ein Unterschreiten des Mindesteinkommens zurückgehen. Angesichts der bewusst auf einen bestimmten Betrag festgesetzten Limite lässt sich dagegen die Regel, wonach auf eine Anpassung verzichtet wird, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht, auf den Mindestverdienst nicht anwenden. Damit bleibt die Frage zu beantworten, wann von einer Veränderung auszugehen ist, die voraussichtlich längere Zeit dauert. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, die für die Invalidenversicherung geltenden Grundsätze heranzuziehen: Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist eine anspruchsmindernde Veränderung für die Herabsetzung Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Reduziert sich also während des Bezugsjahres das relevante Erwerbseinkommen der berechtigten Personen, ist zu prüfen, ob diese Veränderung als dauerhaft erscheint; dies kann etwa zutreffen, wenn die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben worden ist wenn sich der Verdienst reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, umgehend den Ausfall zu kompensieren. In dieser Situation ist die FamEL auf das Ende des entsprechenden Monats einzustellen. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst, wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst drei Monate lang unter dem Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat.
4.6 Eine besondere Situation entsteht im hier gegebenen Fall, dass das jüngste Kind während des Bezugsjahres das dritte Altersjahr vollendet; dies hat bei Einelternfamilien zur Folge, dass neu ein Mindesteinkommen von mehr als CHF 15000.00 (statt wie zuvor CHF 7500.00) erreicht werden muss (§ 85bis Abs. 1 lit. c SG). Gleichzeitig steigt das Nettoerwerbseinkommen, das bei der Berechnung immer berücksichtigt wird, von CHF 10'000.00 auf CHF 20000.00 (§ 85sexies Abs. 1 SG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird. Die Konstellation ist zu behandeln wie eine Veränderung der Personengemeinschaft, für welche die FamEL ausgerichtet wird, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV, denn inskünftig liegt eine Familiengemeinschaft ohne Kinder unter drei Jahren vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt. Bei der Neuberechnung kann nicht mehr unbesehen auf den Verdienst des Vorjahres abgestellt werden, sondern es ist eine aktuelle Beurteilung vorzunehmen. Massgebend ist dabei, ob die berechtigte Person inskünftig das neue Mindesteinkommen erreichen wird. ( )
6.2 Das Einkommen, auf dem die Anspruchsbeurteilung ab 1. März 2013 beruhte, setzte sich aus drei Quellen zusammen: Selbständige Erwerbstätigkeit, Anstellung bei der Y. GmbH, Anstellung bei der Z. Die Anstellung bei der Z. endete am 31. Juli 2013. Damit verblieben die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Anstellung bei der Y. GmbH. Daraus ergab sich aufgrund der Zahlen von 2012 lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 9430.20 (selbständig CHF 7560.20, Y. GmbH CHF 1870.00). Diese Situation bestand vom 1. August bis 30. September 2013. Von Oktober bis Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin zusätzlich für die W. tätig, was zu einem Einkommen von insgesamt CHF 3128.70, entsprechend CHF 1042.90 pro Monat, führte. Damit wurde ab 1. Oktober 2013 die Grenze von auf ein Jahr hochgerechnet CHF 15000.00 wieder überschritten. Eine Gesamtbetrachtung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2013 ergibt, auf ein Jahr hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen von mehr als CHF 15000.00. Unter diesen Umständen führt die vorübergehende Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013 nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte Reduktion. Die massgebende Schwelle wurde vor Ablauf von drei Monaten wieder überschritten und eine Gesamtberechnung für das Anspruchsjahr 2013 (ab 1. März 2013, als der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Lebensjahr vollendet hatte) ergibt ein Bruttoerwerbseinkommen über dem Grenzbetrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
Versicherungsgericht, Urteil vom 25. August 2015 (VSBES.2014.197)
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