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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2013.316: Versicherungsgericht

Die Beschwerdegegnerin hat die Familienergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Januar 2013 eingestellt, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat. Laut den Sozialversicherungsgesetzen müssen Versicherte und Arbeitgeber bei Leistungsansprüchen kostenlos mitwirken. Bei unentschuldbarem Nichtnachkommen dieser Pflichten kann der Versicherungsträger Massnahmen ergreifen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einstellung von Leistungen gerechtfertigt ist, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat korrekt gehandelt und die Einstellung der Leistungen sowie die Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen sind gerechtfertigt. Das Gerichtsurteil vom 19. Februar 2015 bestätigt diese Entscheidung teilweise und weist die Angelegenheit für eine weitere Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2013.316

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2013.316
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2013.316 vom 19.02.2015 (SO)
Datum:19.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rückforderung Ergänzungsleistungen Familien
Schlagwörter : Anspruch; Mitwirkung; Einstellung; Leistungen; Mitwirkungspflicht; Person; Recht; Urteil; Unterlagen; Bedenkzeit; Zeitraum; Anspruchs; Verfügung; Bedenkzeitverfahren; Belege; Anmeldung; FamEL; Bedenkzeitverfahrens; Zahlung; Sozialversicherung; Zweigstelle; Rückforderung; Bundesgerichts; Akten; Informationen; Hinweis; Schlauri
Rechtsnorm:Art. 21 ATSG ;Art. 28 ATSG ;Art. 43 ATSG ;
Referenz BGE:107 V 24;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 ATSG R; Art. 21 ATSG R, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2013.316

Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3).

6. Die Beschwerdegegnerin hat die FamEL rückwirkend per 1. Januar 2013 eingestellt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die für die Überprüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht.

6.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

6.2 Kommen die versicherte Person andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahnund Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Dabei ist der versicherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann; sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen, wozu ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. Die zu erlassende Mahnung hat keinen Verfügungscharakter, denn sie betrifft nicht eine durchsetzbare Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit der Partei (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 2009, Art. 43 ATSG Rz 52 und Art. 21 ATSG Rz 88 ff.).

6.3.1 Nach der Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger auch berechtigt, die Zahlung laufender Leistungen einzustellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung. Es setzt voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die nicht gelieferten Auskünfte für die Anspruchsbeurteilung relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3 S. 28 f. sowie auf Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 208 f.).

6.3.2 Die Einstellung dauert so lange, als die versicherte Person an ihrer Haltung festhält und die Mitwirkung verweigert. Dogmatisch handelt es sich um eine resolutiv bedingte Endverfügung (vgl. BGE 107 V 24 E. 3 S. 29; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 60/03 vom 27. Juni 2003 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 und 6.4). Wird die Mitwirkungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfüllt, wirkt sich dies wie folgt aus: Für denjenigen Zeitraum, während dem nach der Durchführung des Mahnund Bedenkzeitverfahrens die Mitwirkung verweigert worden ist, sind definitiv keine Leistungen geschuldet. Der Anspruch für den davor und danach liegenden Zeitraum ist dagegen materiell zu prüfen. Die Einstellungsverfügung wird durch die definitive materielle Verfügung ersetzt, die zuvor nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 210; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1685/2014 vom 13. Januar 2015 E. 6.3 bis 6.5).

7. Der vorliegende Fall ist im Lichte dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen:

7.1 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird den Anforderungen an ein Mahnund Bedenkzeitverfahren (E. 6.2 hiervor) gerecht. Indem die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises, ihr Anspruch müsse jährlich überprüft werden, weder auf die Aufforderung vom 24. Januar 2013 noch auf die mit dem Hinweis auf die Leistungseinstellung versehene Mahnung vom 26. Februar 2013 reagiert hatte und die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen bzw. deren Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 31. März 2013 abgelaufen war, ist diese zu Recht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen. Selbst wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, einzelne Unterlagen (Lohnausweis, Krankenkassenbeleg) noch gefehlt haben sollten, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, auf die Aufforderungen zu reagieren, die vorhandenen Informationen zu liefern und zu begründen, warum einzelne Belege nachgereicht werden müssten.

7.2 Ohne die wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht fehlenden Informationen war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf FamEL zu beurteilen. Sie war daher befugt, die laufenden Leistungen einzustellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Mit der Mitteilung vom 12. April 2013 und der in der Folge erlassenen Verfügung vom 28. Mai 2013 wurden über die Einstellung der laufenden Leistungen hinaus die bereits erbrachten Zahlungen ab Januar 2013 zurückgefordert. Dieses Vorgehen lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden; dabei ist aber zu beachten, dass zwei unterschiedliche rechtliche Grundlagen vorliegen: Soweit es um die laufenden Leistungen ab April 2013 (nach Durchführung des Mahnund Bedenkzeitverfahrens und Ablauf der Frist zur Einreichung der Unterlagen im März 2013) geht, handelt es sich um ein Druckmittel, das die betroffene Person veranlassen soll, ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr nachzukommen. Diese Einstellung dauert so lange, bis die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, und ist definitiv. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen werden nicht nachbezahlt, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass materiell ein Anspruch bestanden hätte (vgl. E. 6.3 hiervor). Soweit auch die auf die Zeit von Januar bis März 2013 entfallenden, bereits ausbezahlten Leistungen zurückgefordert werden sollen, stützt sich die Anspruchsverneinung dagegen auf einen Aktenentscheid im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (E. 6.2 hiervor). Da die bei Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2013 vorhandenen Unterlagen keine Beurteilung des Anspruchs zuliessen, war ein solcher zu verneinen. Die resultierende Beweislosigkeit musste sich zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Da es sich hierbei letztlich um eine materielle Beurteilung handelt, kann aber in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geprüft werden, ob ein Anspruch für diesen Zeitraum gegeben war, falls die entsprechenden Belege im Verlauf des Verfahrens eingereicht werden. Die Leistungseinstellung kann daher, soweit sie rückwirkend erfolgt ist (hier: für Januar bis März 2013) im Rechtsmittelverfahren inhaltlich überprüft werden.

7.3.1 Nach den vorstehenden Erwägungen bleibt die Einstellung vorläufiger Natur und steht unter dem Vorbehalt einer späteren materiellen Anspruchsprüfung, soweit sie sich auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Mahnund Bedenkzeitverfahrens bezieht. Da die im Mahnschreiben vom 26. Februar 2013 gesetzte Frist zur Beibringung der notwendigen Unterlagen am 31. März 2013 ablief, ist der Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 materiell zu prüfen, nachdem die Mitwirkungspflicht noch vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2013 erfüllt wurde. Falls sich dieser Anspruch aufgrund der mittlerweile vorliegenden Unterlagen beurteilen lässt, ist der Beschwerdeführerin der entsprechende Betrag zuzusprechen und anschliessend zu prüfen, ob und inwieweit sich im Vergleich zu den erfolgten Zahlungen noch ein Rückforderungsanspruch ergibt.

7.3.2 Für die Zeit der Mitwirkungsverweigerung ab 1. April 2013 bleibt die Einstellung dagegen definitiv. Sie dauert bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht, wobei in Analogie zu Art. 12 Abs. 1 ELG auf den Anfang des entsprechenden Monats abzustellen ist. Die als Neugesuch bezeichnete Anmeldung ist vom 23. Juni 2013 datiert. Nach der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen, hier massgebenden Fassung von § 85septies SG (in Verbindung mit § 83 SG) war die Anmeldung bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Massgebend ist somit, wann die Anmeldung mit den Belegen dort eingegangen ist (nach dem neuen Recht dürfte es sich anders verhalten, wobei diese Frage vorliegend nicht abschliessend zu prüfen ist). Dem entsprechenden Formular lässt sich allerdings nur entnehmen, dass die Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2013 erfolgte, während die Rubrik «Eingang der Anmeldung mit Belegen bei der Gemeindezweigstelle» nicht ausgefüllt wurde. Die Beschwerdegegnerin kann deshalb nur das Datum der Weiterleitung, nicht aber jenes der Einreichung bei der Zweigstelle SRUN benennen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass das Anmeldeformular mit den Belegen tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, am 23. 24. Juni 2013 bei der Zweigstelle eingereicht wurde. Selbst wenn man stattdessen von Beweislosigkeit ausginge, müsste zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden. So wird ihr der entsprechende Nachweis verunmöglicht, weil die Zweigstelle, deren Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt hat. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, dass der Versicherungsträger den Briefumschlag, in dem eine Anmeldung eingereicht worden ist, nicht zu den Akten nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 131/06 vom 12. März 2007 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat somit nach der Einstellung bereits ab 1. Juni 2013 (und nicht erst ab 1. Juli 2013) wieder Anspruch auf FamEL. Den Betrag wird die Beschwerdegegnerin noch festzusetzen haben.

8. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdegegnerin die laufende FamEL zu Recht rückwirkend eingestellt. Für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2013 ist die Einstellung definitiv. Die mit der Verfügung vom 28. Mai 2013 geltend gemachte und mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 bestätigte Rückforderung ist daher korrekt, soweit sie die Zahlung für April 2013 in der Höhe von CHF 1493.00 betrifft. Soweit auch die entsprechenden Beträge für die Monate Januar bis März 2013 zurückgefordert worden sind, ist der Einspracheentscheid dagegen aufzuheben. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch für diesen Zeitraum materiell beurteile und anschliessend darüber entscheide, ob sich eine Rückforderung ergibt und wie hoch diese gegebenenfalls ausfällt. Ebenso wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch für den Monat Juni 2013 betragsmässig festzulegen haben. Es steht der Beschwerdegegnerin frei, ein resultierendes Guthaben der Beschwerdeführerin allenfalls mit dem Rückforderungsbetrag von CHF 1493.00 zu verrechnen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 (VSBES.2013.316)



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