Zusammenfassung des Urteils VSBES.2007.426: Versicherungsgericht
Der Fall betrifft einen spanischen Staatsbürger, der aufgrund von Rückenbeschwerden eine Umschulung beantragt hat. Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen wurde festgestellt, dass er in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit mit voller Arbeitsfähigkeit auszuüben. Trotzdem hat die IV-Stelle entschieden, ihm keine Invalidenrente zu gewähren, da sein Invaliditätsgrad unter 40 % liegt. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Rekurs eingelegt, der jedoch abgelehnt wurde. Es wurden verschiedene medizinische Gutachten herangezogen, die zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kamen. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Entscheidung der IV-Stelle auf den medizinischen Gutachten des SMR basiert und daher rechtens ist. Der Kläger wurde aufgefordert, die Gerichtskosten in Höhe von 400 CHF zu tragen. Es wurden keine Kosten für die Gegenseite zugesprochen. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2007.426 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.10.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung |
Schlagwörter : | Verwaltung; Ausgleichskasse; Ergänzungsleistung; Einkommen; Frist; Verfügung; Akten; Person; Einwendungen; Vermutung; Ergänzungsleistungen; Arbeitsbemühungen; Einsprache; Urteil; Gehör; Mitwirkungsrecht; Aussicht; Verwaltungsverfahren; Weises; Sinne; Säumnisfall; Gelegenheit; Sachaufklärung; Beabsichtigt; Erwerbseinkommen; öheren |
Rechtsnorm: | Art. 40 ATSG ; |
Referenz BGE: | 116 V 184; 116 V 26; 117 V 157; |
Kommentar: | Ueli Kieser, ATSG- Zürich-Wollishofen, Art. 40 ATSG, 2003 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
c) Den vorliegenden Akten lassen sich zwar keine Angaben bzw. Unterlagen entnehmen, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten in Aussicht gestellt hätte, im Falle eines mangelnden Nachweises von hinreichenden Arbeitsbemühungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-zu berücksichtigen. Am 8. August 2007 hat sie dem Einsprecher einzig ihre Vorstellung über den Nachweis von Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Allerdings hat der Versicherte die Möglichkeit wahrgenommen, gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007, worin ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-angerechnet wird, Einsprache zu erheben. Auf seine Einsprache hin hat ihn die Verwaltung wie bereits ausgeführt mehrmals (8. August, 6. September 2007) aufgefordert, seine Beschwerde antragsgemäss zu begründen. Der Beschwerdeführer hat von diesen Gelegenheiten jedoch ohne weitere Begründung keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, sind dem Versicherten doch die ihm im Verwaltungsverfahren zustehenden Mitwirkungsrechte eingeräumt worden.
d) Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht im Sinne der in Art. 40 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) stipulierten Regeln vorgegangen, wonach der Versicherungsträger, der eine Frist für eine bestimmte Handlung ansetzt, gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll. Die Androhung hat so zu erfolgen, dass deren Wahrnehmung tatsächlich erfolgen kann (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen 2003, N 6 zu Art. 40 ATSG). Folglich hätte die Verwaltung dem Beschwerdeführer anlässlich der allerletzten Fristerstreckung vom 6. September 2007 androhen müssen, im Säumnisfall (d.h. bei unbenutztem Fristablauf und Nichteinreichen der Beschwerdebegründung sowie des Nachweises über Arbeitsbemühungen) aufgrund der Akten zu entscheiden.
5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Frage, ob, und bejahendenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, nach derzeitiger Lage der Akten nicht beantwortet werden kann. Vielmehr hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit einzuräumen, seinen Standpunkt innert einer bestimmten Frist zu begründen; dabei ist er darauf hinzuweisen, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. In der Folge hat die Verwaltung einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2007 zu prüfen und mittels neuer Verfügung darüber zu befinden. Folglich ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, und es sind die Verfügung vom 16. Mai 2007 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2007 aufzuheben.
Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 (VSBES.2007.426)
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