Zusammenfassung des Urteils STKU.2004.2: Strafkammer
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat in einem Urteil vom 15. Oktober 2009 über einen Rechtsstreit zwischen P.________ und A.________ entschieden. P.________ wurde verurteilt, A.________ 10'000 CHF plus Zinsen zu zahlen. Die Gerichtskosten beliefen sich auf 5945 CHF für A.________ und 1530 CHF für P.________. Zusätzlich wurden A.________ Anwaltskosten in Höhe von 6402 CHF zugesprochen. P.________ legte Rekurs gegen das Urteil ein, wurde jedoch abgewiesen. Der Richter des Verfahrens war M. F. Meylan. Die verlierende Partei war P.________
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STKU.2004.2 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.01.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Geldfälschung etc. |
Schlagwörter : | Fälschung; Nominalwert; Vergleich; Niggli; Recht; Urteil; Kammer; Fälschungen; Lehre; Drohung; Obergericht; Obergerichts; Androhung; Vermögensdelikten; Rechtsgut; Pönalisierung; Gefährdung; Sicherheit; Geldverkehrs; Ausland; Marcel; Alexander; Niggli:; Kommentar; Recht; Wertzeichen; Zeichen; Gewicht; Hauptbeispiele |
Rechtsnorm: | Art. 240 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Unter Würdigung der gesamten Umstände der Tat und im Vergleich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall mit einem Nominalwert des gefälschten Geldes in der Höhe von Fr. 972'500.-erscheint der vorliegende Fall zwar als eher leicht, doch nicht als besonders leicht im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat sich somit der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2005 (STKU.2004.2)
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