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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STKU.2004.2: Strafkammer

Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat in einem Urteil vom 15. Oktober 2009 über einen Rechtsstreit zwischen P.________ und A.________ entschieden. P.________ wurde verurteilt, A.________ 10'000 CHF plus Zinsen zu zahlen. Die Gerichtskosten beliefen sich auf 5945 CHF für A.________ und 1530 CHF für P.________. Zusätzlich wurden A.________ Anwaltskosten in Höhe von 6402 CHF zugesprochen. P.________ legte Rekurs gegen das Urteil ein, wurde jedoch abgewiesen. Der Richter des Verfahrens war M. F. Meylan. Die verlierende Partei war P.________

Urteilsdetails des Kantongerichts STKU.2004.2

Kanton:SO
Fallnummer:STKU.2004.2
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STKU.2004.2 vom 19.01.2005 (SO)
Datum:19.01.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Geldfälschung etc.
Schlagwörter : Fälschung; Nominalwert; Vergleich; Niggli; Recht; Urteil; Kammer; Fälschungen; Lehre; Drohung; Obergericht; Obergerichts; Androhung; Vermögensdelikten; Rechtsgut; Pönalisierung; Gefährdung; Sicherheit; Geldverkehrs; Ausland; Marcel; Alexander; Niggli:; Kommentar; Recht; Wertzeichen; Zeichen; Gewicht; Hauptbeispiele
Rechtsnorm:Art. 240 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STKU.2004.2

Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 20. März 2002 (STKU.2001.1), in dem ein Nominalwert der Fälschungen von Fr. 3'000.-- nicht mehr als gering beurteilt wurde). Zwar erscheint die Strafandrohung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB im Vergleich mit Vermögensdelikten hoch, es ist jedoch nicht das gleiche Rechtsgut betroffen. Die weitergehende Pönalisierung der Gefährdung der Sicherheit des Geldverkehrs zeigt sich auch im Vergleich mit dem Ausland (Marcel Alexander Niggli: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Bern 2000, S. 62 f.). Da in der Lehre immer noch die gleichen Hauptbeispiele (plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen; nur wenige Falsifikate von geringem Nominalwert) angeführt werden, die bereits in den Vorentwürfen von 1908 enthalten waren, kann mit Niggli festgestellt werden, dass sich die Dogmatik nicht sehr fortentwickelt zu haben scheint (Niggli, a.a.O., S. 74). Hingegen kann festgehalten werden, dass sich die technischen Möglichkeiten zur Herstellung von Farbkopien in den letzten Jahren stark entwickelt haben. Durch die modernen Geräte sind gute Kopien nicht mehr schwierig herzustellen. Falschgeld zu produzieren, wird damit vereinfacht und die Hemmschwelle dazu gesenkt, muss doch für eine einigermassen gute Fälschung kein grosser Aufwand betrieben werden, wie der konkrete Fall zeigt. Deshalb scheint es auch aus generalpräventiver Sicht richtig, einen strengen Massstab für die Privilegierung als besonders leichten Fall anzuwenden und somit potentielle Täter mit einer hohen Strafdrohung von der Tat abzuschrecken sowie den Rechtsverkehr zu schützen. Zu Recht wird somit in der Lehre angeführt, Abs. 2 sei zurückhaltend anzuwenden.

Unter Würdigung der gesamten Umstände der Tat und im Vergleich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall mit einem Nominalwert des gefälschten Geldes in der Höhe von Fr. 972'500.-erscheint der vorliegende Fall zwar als eher leicht, doch nicht als besonders leicht im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat sich somit der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2005 (STKU.2004.2)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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