Zusammenfassung des Urteils STBER.2019.40: Strafkammer
Die Beschwerdeführerin A. beantragte eine Rente aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf zwei Autounfälle zurückgeführt wurden. Nach verschiedenen Gutachten und Untersuchungen kam die IV-Stelle St. Gallen jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll leistungsfähig sei und wies das Rentengesuch ab. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2019.40 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Anhänger; Ladung; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Fahrzeug; Beweis; Anhängers; Recht; Urteils; Verfahren; Berufungsverfahren; Spanngurt; Bremslichter; Busse; Staat; Polizei; Markier; Vorinstanz; Fahrzeuge; Solothurn; Bundesgericht; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 192 VTS ;Art. 219 VTS ;Art. 29 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 356 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 57 VRV ;Art. 75 VTS ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BV ;Art. 93 SVG ; |
Referenz BGE: | 127 I 54; 129 I 173; 131 IV 100; 97 II 238; |
Kommentar: | Andreas Donatsch, Thomas Hansjakob, Viktor Lieber, Markus Hug, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 398 StPO, 2014 Bernhard Waldmann, Thomas, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 93 SVG, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 7. Februar 2020:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Mark Sollberger, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines Rechtspraktikanten.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Februar 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 werde das gesamte Urteil angefochten. Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Beweisanträge des Parteivertreters;
2. Parteivortrag;
3. letztes Wort des Beschuldigten;
4. geheime Urteilsberatung;
5. Urteilseröffnung, vorgesehen um 11:00 Uhr.
Rechtsanwalt Sollberger wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen. Er stellt im Namen und Auftrag des Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:
« Es sei der Anhänger, der vom Beschuldigten heute im selben Zustand (gleiche Ladung, identischer Spanngurt) wie anlässlich der polizeilichen Anhaltung vom 17. Oktober 2016 nach Solothurn transportiert worden sei, vom Berufungsgericht zu besichtigen.»
Zur Begründung führt der private Verteidiger zusammengefasst aus, es gehe darum, dass sich das Berufungsgericht einen eigenen Eindruck davon verschaffe, wie die Ladung auf dem Anhänger am 17. Oktober 2016 tatsächlich gesichert gewesen sei.
Nach der geheimen Beratung des Berufungsgerichts eröffnet der Vorsitzende folgenden Beschluss:
« Der Beweisantrag, wonach der Anhänger mit der Ladung vom Berufungsgericht zu besichtigen sei, wird abgewiesen.»
Der Vorsitzende weist darauf hin, die damalige Ladungssituation auf dem Anhänger sei soweit den hinteren Teil der Ladefläche betreffend in den Akten mit mehreren Fotos dokumentiert. Zudem seien der Beschuldigte, die Polizeibeamtin B.___ als Zeugin und der Sachverständige C.___ zu diesem Aspekt befragt worden. Die vom Beschuldigten heute vorgenommene Nachstellung könne nicht den Beweis dafür erbringen, wie sich am 17. Oktober 2016 die Ladungssituation tatsächlich präsentiert habe. Der Beweiswert würde nicht über denjenigen seiner Parteiaussagen hinausgehen. Ein relevanter Erkenntnisgewinn sei deshalb nicht zu erwarten.
Hierauf stellt und begründet Rechtsanwalt Sollberger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (Akten Obergericht, Seite S. 72 - 87, nachfolgend zitiert «OG AS 72 - 87»):
1. Es sei der Strafbefehl vom 9. Januar 2017 aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen auszurichten.
3. Es seien dem Staat die Verfahrenskosten beider Instanzen aufzuerlegen.
4. Es seien dem Beschuldigten die Parteikosten für beide Instanzen zu ersetzen.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er schliesse sich den Ausführungen seines Verteidigers im Parteivortrag an. Ergänzend wolle er auf Folgendes hinweisen:
- Es sei unzutreffend, dass ein Pannendienst die defekten Bremslichter hätte reparieren können. Selbst er als gelernter Mechaniker sei hierzu nicht in der Lage gewesen.
- Die Rückstrahler seien sehr stark gewesen. Man habe diese sehr gut sehen können.
- Der von ihm verwendete Spanngurt sei auf ca. zwei Tonnen ausgelegt. Der Gurt habe aufgrund der Spannkraft und in Anbetracht des Ladegewichts der Hölzer von ca. 150 kg bei weitem ausgereicht.
Mit dem Hinweis auf die mündliche Urteilseröffnung um 11:00 Uhr schliesst der Vorsitzende um 9:35 Uhr den öffentlichen Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 7. Februar 2020 um 11:00 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Mark Sollberger, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung seines Rechtspraktikanten.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und gibt den Urteilsspruch des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst das Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Hierauf äussert er sich zum Strafmass sowie zu den Kostenund Entschädigungsfolgen. Er weist darauf hin, dass nicht die bloss summarische Begründung im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung, sondern die schriftliche Urteilsbegründung massgeblich sei, ab deren Zustellung dann auch die Beschwerdefrist zu laufen beginne. Das motivierte Urteil werde in den kommenden Wochen und die Urteilsanzeige mit dem Dispositiv bereits in den nächsten Tagen verschickt. Mit diesen Ausführungen endet die mündliche Urteilseröffnung um 11:10 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Am Montag, 17. Oktober 2016, meldete ein Automobilist um 19:43 Uhr telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn, zwischen Härkingen und Oensingen fahre ein Personenwagen auf der Autobahn A1, dessen Anhänger unbeleuchtet sei (Akten Richteramt Thal-Gäu Seite 9, nachfolgend zitiert «AS 0009»). Die ausgerückte Polizeipatrouille [ ] konnte den PW mit Anhänger auf der A1, Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern feststellen. In der Dunkelheit habe der PW mit Anhänger von hinten gar nicht wahrgenommen werden können, da der Anhänger am Heck komplett unbeleuchtet gewesen sei und dieser gleichzeitig die Heckbeleuchtung des Zugfahrzeuges verdeckt habe. Der Lenker, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter bzw. Berufungskläger), konnte anschliessend beim Rastplatz Oberbipp zur Kontrolle angehalten werden. Beide Schlusslichter, beide Bremslichter, beide hinteren Markierlichter und die Kontrollschildbeleuchtung des Anhängers hätten nicht funktioniert. Auf dem offenen Anhänger hätten sich an der hinteren Wand etliche komplett ungesicherte Holzstücke befunden, welche gemäss Angaben des Lenkers zuvor als Unterlage einer transportierten Maschine gedient gehabt hätten. Quer über der Ladung sei lose ein Spanngurt gelegen, im vorderen Bereich des Anhängers seien mehrere Eisenstangen quer gelegen. Diese seien komplett ungesichert gewesen. Der nach hinten leicht abfallende Anhänger habe eine Gesamtbreite von 2,44 m aufgewiesen. Die Hölzer hätten auf dem nassen Riffelblech aufeinander gelegen, ca. 61 cm hoch und ca. 228 cm breit. Die seitliche Wandhöhe des Anhängers habe 34 cm betragen, die Länge zwischen den Hölzern und der Stirnwand des Anhängers betrage 3,38 m. Der Beschuldigte wurde angewiesen, den Anhänger stehen zu lassen (AS 0010). Ausserdem wurde er vor Ort zu den Vorhalten der defekten Lichter an der Rückseite des Anhängers und der ungesicherten Ladung befragt (AS 0012).
2.
Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 (AS 0006 f.) wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Anhängers mit je zwei defekten Brems-, Markierund Schlusslichtern sowie defekter Nummernschildbeleuchtung und ungenügend gesicherter Ladung zu einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 225.00 verurteilt.
3.
Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte am 9. März 2017 Einsprache erheben (AS 0019 f.). In der Begründung vom 31. Juli 2017 machte der Beschuldigte geltend, der Anhänger habe aufgrund der wirkungsvollen Rückstrahler, der funktionierenden Richtungsblinker und der noch andauernden Abenddämmerung auf der Strasse sehr wohl wahrgenommen werden können. Die Ladungssicherheit sei aufgrund des Formschlusses und des Eigengewichtes der Ladung zudem nicht beeinträchtigt gewesen. Er beantragte, das Verfahren sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen einzustellen (AS 0028 ff.).
4.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn WmmbA C.___, Spezialist für Ladungssicherheit, um eine Stellungnahme betreffend der Ladungssicherheit. Dieser kam mit Nachtragsrapport vom 25. Oktober 2017 zum Schluss, dass die Ladung vorliegend nicht genügend gesichert gewesen sei (AS 0035 ff.).
5.
Mit Nachtragsrapport vom 4. Dezember 2017 bestätigte Kpl B.___ die in der Strafanzeige gemachten Feststellungen. Weiter führte sie aus, dass die Rückstrahler bei den Witterungsverhältnissen und bei Nacht nicht genügend wirkungsvoll gewesen seien, um genügend früh erkannt zu werden (AS 0041 ff.).
6.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 nahm der Beschuldigte zu den Eingaben von WmmbA C.___ und Kpl B.___ Stellung und hielt an der Einsprache fest (AS 0489 ff.).
7.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn die Akten dem Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 0004).
8.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wurden nebst dem Beschuldigten die beiden Polizeibeamten C.___ und B.___ als Sachverständiger bzw. als Zeugin befragt. Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer Rekonstruktion auf dem Rastplatz Oberbipp zur Darstellung der damaligen Ladeverhältnisse wurde abgewiesen.
9.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 18. Februar 2019 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, durch:
- Führen eines Anhängers mit 2 defekten Bremslichtern,
- Führen eines Anhängers mit 2 defekten Markierlichtern,
- Führen eines Anhängers mit 2 defekten Schlusslichtern,
- Führen eines Anhängers mit defekter Kontrollschildbeleuchtung,
- ungenügend gesicherte Ladung,
alles begangen am 17. Oktober 2016, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00 zu bezahlen.
10.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 27. Februar 2019 fristund formgerecht die Berufung anmelden (AS 0109). Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2019 wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Kostenund Entschädigungsfolge verlangt. Beantragt wird damit sinngemäss ein Freispruch von allen Vorhalten (Akten Obergericht Seite 1, Im Folgenden: OG AS 1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die Teilnahme am Berufungsverfahren.
11.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 (OG AS 57) wurden die vom Beschuldigten am 5. November 2019 gestellten Beweisanträge (erneute Befragung der beiden Polizeibeamten und Besichtigung des Anhängers mit Ladung, OG AS 35 f.) vom Instruktionsrichter abgewiesen.
Die auf den 27. November 2019 und 17. Dezember 2019 angesetzten Berufungsverhandlungen wurden auf Gesuch des Verteidigers jeweils verschoben. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 7. Februar 2020 statt. Der erneut gestellte Beweisantrag auf Besichtigung des Anhängers mit Ladung wurde anlässlich der Hauptverhandlung auch vom Kollegialgericht abgewiesen (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
II. Prozessuales
1.
Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, vgl. dazu nachfolgende Ziff. II.2.). Diese limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1; BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14.7.2003, Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 398 StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition des Berufungsgerichts zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
Die Lehre lehnt es ab, aus den eingeschränkten Rügemöglichkeiten eine qualifizierte Rügepflicht abzuleiten. Es fehle an einer hinreichend klaren Rechtsnorm, auf welche sich eine qualifizierte Rügepflicht stützen liesse (Markus Hug/Alexander Scheidegger in: StPO Komm., Art. 398 StPO N 24, vom Bundesgericht in 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 6.2 offengelassen).
2.
Mit Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 hielt das Bundesgericht in E. 8.4.1 fest:
«Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO bestimmt, dass im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern.»
Der Beschuldigte lässt vor dem Berufungsgericht erneut die Befragung der beiden Polizeibeamten beantragen, was nach diesen Darlegungen nicht zulässig ist, da sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurden. Ob der Beweisantrag auf Rekonstruktion/Besichtigung des Anhängers im Berufungsverfahren zulässig ist, obwohl er vom Vorderrichter jedenfalls nicht willkürlich abgewiesen worden ist, kann offen bleiben: Zur Situation der Ladung auf dem Anhänger enthalten die Akten Fotos (AS 0011), zudem wurden vor der Vorinstanz der Beschuldigte sowie die Polizeibeamtin B.___ als Zeugin und der Sachverständige C.___ befragt. Von einer Besichtigung des Anhängers können keine relevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden, da mit einer Rekonstruktion kein Beweis der genauen damaligen Ladungssituation zu führen ist, der über den Beweiswert der Aussagen des Beschuldigten hinausgeht: Der Beschuldigte müsste die damalige Ladungssituation selbst nachstellen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei wie auch vom Amtsgerichtspräsidenten bereits dazu befragt.
III. Sachverhalt und Rechtliches
1.
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 9. Januar 2012, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) gilt, vorgeworfen, er habe am 17. Oktober 2016 einen Anhänger mit defekter Beleuchtung (nämlich mit zwei defekten Bremslichtern, zwei defekten Markierlichtern, zwei defekten Schlusslichtern und defekter Kontrollschildbeleuchtung) sowie mit ungesicherter Ladung geführt. Damit habe er sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.
2.1 Der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt ist in Bezug auf die vollständig defekte Beleuchtung auf der Rückseite des Anhängers unbestritten. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Annahme, der Beschuldigte habe das spätestens seit dem Aufenthalt bei der Raststätte Gunzgen gewusst: Der Beschuldigte hat vor dem Amtsgerichtspräsidenten ausgesagt, er habe dies bereits bei der Autobahnraststätte Würenlos bemerkt und dort erfolglos versucht, dies zu reparieren.
2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Balser Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93 SVG N 35).
Nach Art. 75 Abs. 1 VTS müssen Stand-, Schluss-, Markierund Parklichter nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein. Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblendoder Nebellichter eingeschaltet sind (Abs. 2). Nach Abs. 3 müssen Bremslichter bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei jeder Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Nach Art. 192 VTS müssen an Anhängern Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein. Obligatorisch sind zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeuges, für Fahrzeuge breiter als 1,60 m zwei Standlichter; hinten zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung und zwei dreieckige Rückstrahler. Ausserdem müssen Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein. Gemäss Art. 219 VTS gilt ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn u.a. dauernd, zeitweilig für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen den Vorschriften nicht entsprechen (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Der Beschuldigte hat mit seiner (bewussten) Fahrt mit defekten Brems-, Markierund Schlusslichtern sowie defekter Kontrollschildbeleuchtung diese Bestimmungen grundsätzlich objektiv und subjektiv (vorsätzlich) verletzt.
2.3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen (Art. 57 Abs. 3 VRV). Wann genau ein leichterer Mangel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies muss demnach im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt werden. Massgebend ist der Grad der Verkehrsgefährdung, die heraufbeschworen wird, wenn das Fahrzeug mit dem Mangel weiterhin im Verkehr bleibt (Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 29 SVG N 50). Als Beispiele leichterer Mängel werden genannt: der Ausfall eines Scheibenwischers, wenn es nicht nur leicht regnet; der Ausfall eines Fernlichts; defektes Abblendlicht, wenn kein Tunnel befahren werden muss; der Ausfall eines Schweinwerfers, denn durch eine angemessene Reduktion der Geschwindigkeit kann mit Abblendlicht weiter gefahren werden, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden; die Verwendung eines Notrades nach einem Reifendefekt, wenn die Fahrt unter der gebotenen Vorsicht, insbesondere unter Anpassung der Geschwindigkeit, fortgesetzt wird; der Defekt der Beleuchtung des Geschwindigkeitsmessers, wenn der Fahrzeugführer so langsam fährt, dass er auch ohne Kontrollinstrument sicher ist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten; leicht zu wenig Luft in einem Reifen (Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 29 SVG N 51).
2.4 Der Beschuldigte wollte von der Raststätte Gunzgen bis zur Ausfahrt Kriegstetten (in deren Nähe er nach seinen Angaben den Anhänger bei der Coop-Tankstelle in Gerlafingen abstellen wollte) fahren. Das sind gut 32 km mit einem Zeitbedarf von rund 25 Minuten (gemäss Twixroute). Bei einem nicht beleuchteten Anhänger kann jedenfalls nicht mehr von leichten Mängeln gesprochen werden, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Fahrt unmittelbar vor dem völligen Eindunkeln und bei nassen Strassenverhältnissen (AS 0009, vom Beschuldigten nicht bestritten) stattfand. Die Dämmerung dauerte am Abend des 17. Oktober 2016 (Angabe für Zürich: https://sunrisesunset.de/sonne/schweiz/zurich) von 18:33 bis 20:14 Uhr. Der Beschuldigte war um 19:43 Uhr (= Zeitpunkt der telefonischen Benachrichtigung der Polizei, vgl. vorstehende Ziff. I.1.) zwischen Härkingen und Oensingen unterwegs und wurde um ca. 20:00 Uhr in Oberbipp angehalten. Die Dämmerung war somit bereits sehr weit fortgeschritten. Rückstrahler alleine können die fehlenden Lichter unter diesen Umständen keineswegs ersetzen. Dazu kommt, dass ein Fahren ohne funktionierende Bremslichter selbst bei Tageslicht und schönem Wetter ein grosses Unfallrisiko birgt, da sich ein nachfolgender Fahrer auf das Funktionieren der Bremslichter verlassen darf und ein Ausfall der Bremslichter die Reaktionszeit für den nachfolgenden Fahrer deutlich erhöht, bis er die Verzögerung des Fahrzeugs wahrnimmt. Von einem leichteren Mangel kann vorliegend daher keine Rede sein, ganz im Gegenteil: Der Beschuldigte ging mit seiner Weiterfahrt ein erhebliches Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer ein. Selbst wenn seine Behauptung, bei der Raststätte Gunzgen seien alle LKW-Parkplätze belegt gewesen und sein Anhänger habe nicht Platz auf einem PW-Parkplatz gehabt, zuträfe, würde dies den Beschuldigten in keiner Weise entlasten: Er hätte bei diesem mangelhaften Zustand mit dem Anhänger nicht mehr weiter fahren dürfen und ihn nötigenfalls unter Gebrauch von zwei mehr PW-Parkplätzen abstellen müssen er hätte wie die Vorinstanz zu Recht festhält unverzüglich einen Pannendienst aufbieten spätestens bei der nahegelegenen Ausfahrt Egerkingen einen für den Anhänger geeigneten Parkplatz suchen müssen.
In Bezug auf die defekte Beleuchtung hat sich der Beschuldigte somit im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG objektiv und subjektiv des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gemacht.
3.1 In Bezug auf die Ladung konkretisiert Art. 30 Abs. 2 SVG, dass Fahrzeuge nicht überladen werden dürfen und die Ladung so anzubringen ist, dass sie niemanden gefährdet und nichts herunterfallen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass die Ladung für den normalen Verkehr und das dazu gehörige Bremsen genügend gesichert ist. Insbesondere die heutige Dichte des Verkehrs sowie die Zunahme von Unfällen aller Art und Schwere rechtfertigen erhöhte Anforderungen an die Ladungssicherung. Die Stabilität der Ladung muss daher selbst bei leichteren Unfällen gewährleistet sein (BGE 97 II 238, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8.1.2009; Céline Schenk in: BSK SVG, Art. 30 SVG N 42).
Betreffend die Ladung wird dem Beschuldigten einerseits eine ungenügende bzw. fehlende Sicherung von Holzstücken im hinteren Bereich des Anhängers und andererseits von Eisenstangen im vorderen Bereich vorgehalten.
3.2 Der Ladezustand hinsichtlich der Holzstücke (Kanthölzer) ist fotographisch dokumentiert (AS 0011). Dort ist klar zu sehen, dass der Vorhalt in sachverhältlicher Hinsicht zutrifft: Die Holzstücke lagen im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in einer Beige an der Rückwand des Anhängers, die Höhe der Holzbeige überragte die Seitenwand klar. Über der Beige lag ein ungespannter Spanngurt. Für jeden Laien ist offensichtlich, dass bei einem abrupten Bremsoder Lenkmanöver die grosse Gefahr bestand, dass Holzstücke aus dem Anhänger hätten fallen können. Die Ausführungen des Ladungsspezialisten C.___ in seinem schriftlichen Bericht und in seiner Aussage vor dem Gerichtspräsidenten überzeugen, diesen ist nichts beizufügen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und schon gar nicht willkürlich. Der objektive Tatbestand des nicht betriebssicheren Fahrzeugs zufolge ungesicherter Ladung mit Holzstücken ist erfüllt. Das wird vom Beschuldigten auch anerkannt (Erstbefragung, AS 0012, und Plädoyer vor der Vorinstanz AS 0077: Tatsache bleibe natürlich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht betriebssicher gewesen sei, wobei auf AS 0078 aber genau dies wieder bestritten wird: Auch ohne den Spanngurt sei die Ladung genügend gesichert gewesen).
3.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand äussert sich die Vorinstanz nur dahingehend, dass der Fahrzeugführer für die korrekte Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Er habe sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand seien. Es obliege ihm auch, die Ladung so aufzuschichten und zu befestigen, dass es nicht zu Verkantungen kommen und sich der Spanngurt lösen könne (AS 0118/US 7). Das ist ohne Zweifel so, sagt aber noch nichts aus zur Frage, welche Pflichtwidrigkeit dem Beschuldigten im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall zur Last gelegt wird. Weder in der Anklage noch (folgerichtig) im vorinstanzlichen Urteil findet sich ein Hinweis zum subjektiven Tatbestand. Ein vorsätzliches Handeln kann auch angesichts der Aussagen des Beschuldigten nicht erstellt werden. Bei einer fahrlässigen Deliktsbegehung muss die Anklage die Pflichtwidrigkeit nennen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25.5.2016 E. 2.5) und dem Beschuldigten muss die Missachtung der ihm im konkreten Fall obliegenden Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden können. In sachverhältlicher Hinsicht steht jedoch lediglich fest, dass der vom Beschuldigten verwendete Spanngurt in satt angezogenem Zustand die Ladung grundsätzlich ausreichend gesichert hätte (vgl. hierzu die Aussagen des Sachverständigen vor der Vorinstanz: Z. 68 AS 0090) und wie sich die Ladungssituation im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung präsentierte (vgl. vorstehende Ziff. III.3.2). Die dieser Situation zu Grunde liegende Ursache wurde aber nicht ermittelt. Dass der Spanngurt nicht angespannt über der Beige von Holzstücken lag, kann mehrere Gründe haben: Der Verschluss des Spanngurtes könnte unterwegs einen Defekt erlitten haben, der Spanngurt könnte gleich zu Beginn nicht korrekt gespannt worden sein die Beige könnte sich verändert haben, was die Spannung des Gurtes gelöst hätte. Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Ladung bei der Raststätte Gunzgen noch kontrolliert, da sei der Spanngurt noch gespannt gewesen. Möglicherweise habe sich dieser wegen der Vibrationen des Fahrzeugs, wegen nicht sauberer Aufschichtung des Holzes durch eine Verkantung des Holzes nachher gelöst. Ein Schuldspruch kann somit wegen ungenügender Anklage nicht ergehen, aber auch eine Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen.
3.4 Betreffend die Eisenstangen liegen keine Fotos vor. In der Anzeige wird ausgeführt, im vorderen Bereich des Fahrzeuges seien mehrere Eisenstangen komplett ungesichert quer gelegen (AS 0010). Die Polizeibeamtin konnte dazu vor der Vorinstanz keine Angaben mehr machen (AS 0084). Der Beschuldigte behauptet, die Stangen seien schwer und gesichert gewesen. Zu diesem Sachverhalt äussert sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei dieser Beweislage von seinen Angaben auszugehen und es ist bereits der objektive Tatbestand nicht nachgewiesen.
3.5 Als Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl vorsätzlich ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hat wegen des Ausfalls der Beleuchtung des Anhängers, ihm aber bezüglich der Ladungssicherheit kein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist. Ein formeller Freispruch hat wegen Letzterem jedoch nicht zu ergehen, der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist falsch (auch die Anklage lautet nicht auf mehrfache Tatbegehung), handelt es sich doch um das gleiche Fahrzeug und die gleiche Fahrt.
Der Beschuldigte ist des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (durch Führen eines Anhängers mit zwei defekten Bremslichtern, zwei defekten Markierlichtern, zwei defekten Schlusslichtern und defekter Kontrollschildbeleuchtung), begangen am 17. Oktober 2016, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Die Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes wird mit Busse bestraft, eine solche beträgt maximal CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Das Verschulden wiegt im vorliegenden Fall keineswegs leicht: Der Beschuldigte wusste, dass die Beleuchtung an der Rückseite seines Anhängers vollständig ausgefallen war, er kannte auch die nassen Strassenverhältnisse und die eingeschränkten Sichtverhältnisse zufolge fortgeschrittener Dämmerung. Dennoch wollte er eine längere Strecke auf der Autobahn absolvieren. Er schuf damit ein nicht unerhebliches Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer. Die erstinstanzlich ausgesprochene tiefe Busse von CHF 400.00 wird diesem Verschulden und auch seinen finanziellen Verhältnissen (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn von mind. CHF 6'000.00) keineswegs gerecht, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beschuldigten keine Verantwortung für die ungenügend gesicherte Ladung überbunden werden kann. Eine Reduktion der Busse fällt daher trotz der Entlastung in einem Punkt ausser Betracht. Eine Erhöhung ist wegen des Verschlechterungsverbots aber ebenfalls ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, ist somit zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigungen
Der Beschuldigte wird wegen des Vorhalts des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt, sodass er gemäss Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Damit ist auch sein Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO, e contrario).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es bleibt zwar bei der Verurteilung des Beschuldigten, er obsiegt aber dennoch materiell teilweise, indem er strafrechtlich nicht verantwortlich ist für die ungenügende Sicherung der Ladung. Dieser Vorhalt wiegt aber weniger schwer als der Vorhalt betreffend Beleuchtung, zudem wird die erstinstanzlich ausgesprochene Busse nicht reduziert. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und dem Staat das verbleibende Drittel.
Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen, einschliesslich einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, insgesamt CHF 2'100.00. Der Beschuldigte hat damit auch Anspruch auf eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 2 StPO). Er beantragt, diese nach richterlichem Ermessen festzulegen. Für das Berufungsverfahren ohne Neuerungen erscheint eine volle Parteientschädigung von CHF 2'000.00 angemessen. Somit ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 666.65 zuzusprechen.
Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 2'300.00 (1. Instanz: CHF 900.00, 2. Instanz: CHF 1'400.00) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 666.65 zu verrechnen, so dass ein Saldo zu Gunsten des Staates Solothurn von CHF 1'633.35 resultiert.
Demnach wird in Anwendung von Art. 29, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 75 Abs. 1, 3 und 5, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 2 und Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch
- Führen eines Anhängers mit zwei defekten Bremslichtern,
- Führen eines Anhängers mit zwei defekten Markierlichtern,
- Führen eines Anhängers mit zwei defekten Schlusslichtern,
- Führen eines Anhängers mit defekter Kontrollschildbeleuchtung,
begangen am 17. Oktober 2016.
2. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 666.65 (= 1/3 von CHF 2'000.00) zugesprochen (vgl. aber auch nachfolgende Ziffer 7).
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, hat der Beschuldigte zu 2/3 (= CHF 1'400.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 700.00) hat der Staat Solothurn zu tragen.
7. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 2'300.00 (1. Instanz: CHF 900.00, 2. Instanz: CHF 1'400.00) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 666.65 verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 1'633.35 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi De Bruycker
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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