Zusammenfassung des Urteils STBER.2018.44: Strafkammer
Die Cour de Cassation pénale hat am 4. Mai 2009 über den Rekurs von O.________ gegen das Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Côte verhandelt. O.________ wurde für Gewalt oder Drohungen gegen Behörden und Beamte schuldig befunden und zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Gerichtskosten in Höhe von 1'620 CHF wurden ihm auferlegt. Der Rekurs richtete sich gegen die Verurteilung und die Strafhöhe. Der Richter, M. Creux, lehnte den Rekurs ab und bestätigte die Strafe von 30 Tagessätzen zu je 10 CHF. Der Rekurs wurde teilweise angenommen, und die Gerichtskosten wurden aufgeteilt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2018.44 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.10.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreiten des zulässigen Gewichtes und der zulässigen Achslast |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Vorinstanz; Fahrzeug; Berufung; Befehl; Urteil; Kontrollschildern; Überschreiten; Achslast; Lieferwagen; Fahrt; Beschuldigten; Überschreitens; Oensingen; Fahrzeugausweis; Verfahren; Busse; Gericht; Behörde; Vorhalt; Staatsanwaltschaft; Verwendung; Verfahrens; Behörden; Mercedes-Benz; Solothurn |
Rechtsnorm: | Art. 10 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 30 SVG ;Art. 31 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 67 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 9 SVG ; |
Referenz BGE: | 136 IV 1; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, ,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreiten des zulässigen Gewichtes und der zulässigen Achslast
Die Berufung wird mit dem Einverständnis des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ (im Folgenden: der Beschuldigte) wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreitens des zulässigen Gewichts um 30.01 - 35 %, Überschreitens der zulässigen Achslast um 20.01 - 25 % bzw. um 15.01 - 20 %, alles begangen am 31. Januar 2016 in Oensingen, zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'600.00, ersatzweise zu 27 Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite [AS] 24 ff.).
2. Mit Eingabe vom 2. März 2016 erhob der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristund formgerecht begründete Einsprache (AS 27 f.). In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen vor.
3. Am 22. Mai 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl, welcher den ersten Strafbefehl ersetzte, und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und im Übrigen wegen derselben Vorhalte wie bereits mit dem ersten Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2'400.00, ersatzweise zu 24 Tagen Freiheitsstrafe (AS 44 ff.).
4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristund formgerecht begründete Einsprache (AS 51 ff.). Er verwies insbesondere auf seine finanzielle Situation und rügte die Busse als zu hoch.
5. Am 23. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft abermals einen neuen Strafbefehl, welcher den zweiten Strafbefehl ersetzte. Sie verurteilte den Beschuldigten wegen denselben Vorhalten wie bereits mit Strafbefehl vom 22. Mai 2017, bestätigte auch die damals ausgesprochene Geldstrafe, verhängte jedoch eine Busse von lediglich CHF 1'500.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage fest (AS 57 ff.).
6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte erneut Einsprache (datiert vom 5.11.2017; AS 60 ff.).
7. Am 15. November 2017 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 4 f.).
8. Am 26. Februar 2018 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 107 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
- der fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,
- des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis,
- des Überschreitens des zulässigen Gewichtes um 30.01 bis 30.35 %,
- des Überschreitens der zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 %,
- des Überschreitens der zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 %,
alles begangen am 31. Januar 2016.
2. A.___ wird verurteilt
- zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
- zu einer Busse von CHF 1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 500.00 zu bezahlen.
9. Mit Schreiben vom 5. März 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 103 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Mai 2018. Das Urteil wird wegen geltend gemachter mangelnder örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz vollumfänglich angefochten. Der Begehungsort sei nicht Oensingen, sondern der im Kanton Bern liegende Ort Wangen an der Aare. Bezüglich der weiteren Einwände wird auf die nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Vorhalten und zur Strafzumessung verwiesen.
10. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2018 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
11. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 27. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben worden waren. Der Beschuldigte reichte innert der bis 2. Juli 2018 gesetzten Frist keine ergänzende Berufungsbegründung ein.
II. Formeller Einwand
1. Der Beschuldigte bringt vor, die ihm vorgeworfene «Übertretung» habe er in Wangen an der Aare und somit im Kanton Bern begangen. Es gebe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Begründung einer Zuständigkeit der Solothurner Behörden, weshalb er eine Beurteilung der Vorhalte durch ein Bernisches Gericht verlange (Berufungserklärung S. 1).
2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt worden ist, geht allen anderen Gerichtsständen vor (Basler Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 31 StPO N 8). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden ist der Erfolg an mehreren Orten eingetroffen, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO). Als Verfolgungshandlungen gelten Vorkehren der Polizei der Staatsanwaltschaft, wenn diese Behörden durch die Vornahme von Erhebungen in anderer Weise zu erkennen geben, dass sie eine bekannte unbekannte Täterschaft verdächtigen. Die Entgegennahme einer Anzeige die Einberufung einer interkantonalen polizeilichen Koordinationssitzung stellt eine solche Verfolgungshandlung dar. Grenzfälle sind insb. im Bereich der polizeilichen Vorermittlungen ersichtlich, wenn nur Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen aufgenommen werden wenn lediglich Informationen von Informanten eingehen. Die Eröffnung eines Dossiers wird aber gerichtsstandbegründend sein. Der Grundsatz der Prävention kann nur für einen örtlich zuständigen Kanton einen Gerichtsstand begründen (BSK StPO, a.a.O., Art. 31 StPO N 11 f.).
3. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Vorteile der Beschuldigte sich von einem Bernischen Gerichtsstand erhofft die bernischen Behörden hätten die Vorhalte nach denselben Gesetzesbestimmungen zu beurteilen wie dies die Solothurner Behörden taten , ist festzuhalten, dass der formelle Einwand haltlos ist. Sowohl der Begehungsort als auch der Ort der ersten Verfolgungshandlungen lagen im Kanton Solothurn. So wurden die Straftaten gemäss Strafanzeige in Oensingen ausserorts, auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich festgestellt (AS 11), was der Rapportierende vor der Vorinstanz als Zeuge auch bestätigte mit der Bemerkung, wenn er (im Polizeirapport) nichts weiter zum Ort geschrieben habe, habe die Kontrolle in Oensingen stattgefunden (AS 86), und die erste Verfolgungshandlung, die Gewichtskontrolle, wurde beim Werkhof Oensingen vorgenommen. Die örtliche Zuständigkeit der Solothurner Behörden ist mithin klar gegeben.
III. Sachverhalt und rechtliche Subsumtion
1. Gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls vom 23. Oktober 2017, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten eine fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern vorgeworfen (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB), angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte den Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], mit den Kontrollschildern BE-[...] gelenkt habe, obwohl diese nicht für dieses Fahrzeug bestimmt gewesen seien, sondern für den Lieferwagen VW LT 32, Stamm-Nr. [...].
Am 31. Januar 2016 war einzig der Lieferwagen VW LT 32, Stamm-Nr. [...], mit den Kontrollschildern BE-[...] immatrikuliert. Der Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], wurde erst am 2. Februar 2016 mit den Kontrollschildern BE-[...] eingelöst (Wechselschilder). Der elektronische Versicherungsnachweis war bereits ab 25. Januar 2016 gültig. Der Beschuldigte habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, dass der Lieferwagen Mercedes-Benz bereits mit den Kontrollschildern BE-[...] als Wechselschilder eingelöst gewesen sei. Der Beschuldigte hätte diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, indem er sich beim Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons Bern vorgängig zur Fahrt (an einem Werktag nach dem 25. Januar 2016) über die erfolgte Einlösung hätte erkundigen können.
Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe nicht gänzlich abgeklärt, ob das Formular «vorläufige Verkehrsberechtigung» auch für Einlösungen von Wechselschildern verwendet werden könne. Dabei handelt es sich um eine grundlose Behauptung. Die Vorinstanz setzte sich detailliert mit dieser Frage auseinander und legte zutreffend dar, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 10b Abs. 1 VVV ein Fahrzeughalter für Fahrten in der Schweiz ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für welches der Fahrzeugausweis noch nicht ausgestellt wurde, nur dann mit Kontrollschildern eines anderen Fahrzeuges verwenden dürfe, wenn dieses andere Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt werden soll und die weiteren Voraussetzungen von Art. 10b Abs. 1 lit. a c VVV erfüllt seien. Der Beschuldigte habe seine beiden Lieferwagen aber mit Wechselschildern verwenden wollen und somit nicht die Absicht gehabt, den VW LT 32 ausser Verkehr zu setzen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Verkehrsberechtigung hätten demnach nicht vorgelegen. In Ergänzung zu diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist auf die Ausführungen des Zeugen vor der Vorinstanz hinzuweisen, wonach das Formular «vorläufige Verkehrsberechtigung» ohnehin nicht vorlag und eine vorläufige Inverkehrsetzung nur möglich ist, wenn das andere Fahrzeug aus dem Verkehr genommen wird, weil es (beispielsweise) kaputt ist. Eine vorläufige Inverkehrsetzung sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen. Auch sei der Originalausweis bei der Behörde nicht hinterlegt worden (AS 86).
Weitere Einwände trägt der Beschuldigte gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung nicht vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern ist zu bestätigen.
2. Gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 23. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis vorgeworfen (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 1 SVG), angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte den Lieferwagen Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis gelenkt haben soll.
Der Beschuldigte anerkannte den Vorhalt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Berufungsverfahren werden, soweit ersichtlich, gegen den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz keine Einwände erhoben. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
3. Gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls vom 23. Oktober 2017 wird dem Beschuldigten Überschreiten des zulässigen Gewichts um 30.01 bis 35 % (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV) vorgeworfen,
angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer gewerblichen Fahrt das zulässige Gesamtgewicht des Lieferwagens von 3500 kg um 1146 kg bzw. 32.74 % überschritten habe.
In Ziffer 4 der Anklage wird ihm vorgeworfen, die zulässige Achslast um 20.01 bis 25 % überschritten zu haben (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV), angeblich begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer gewerblichen Fahrt die zulässige Achslast der ersten Achse von 1650 kg um 406 kg bzw. 24.60 % überschritten habe.
In Ziffer 5 der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die zulässige Achslast um 15.01 bis 20 % überschritten zu haben (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV), begangen und festgestellt am 31. Januar 2016, um ca. 08:15 Uhr, in Oensingen, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, indem der Beschuldigte als verantwortlicher Lenker des Lieferwagens Mercedes-Benz, Fahrgestell-Nr. [...], anlässlich einer gewerblichen Fahrt die zulässige Achslast der zweiten Achse von 2250 kg um 340 kg bzw. 15.11 % überschritten habe.
Der Beschuldigte bringt in seiner Berufung vor (Berufungsanmeldung vom 5.3.2018), er hätte den Transport nie vorgenommen, wenn «Mercedes» die Nutzlast mutiert hätte. Es sei ersichtlich, dass auch der frühere Besitzer (des Fahrzeuges) im Fahrzeugausweis die gleiche Nutzlast gehabt habe. Dies müsse im Sinne einer Strafminderung berücksichtigt werden.
Es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 8 verwiesen werden. Von einer Täuschung über die Nutzlast kann nicht die Rede sein. Dem in den Akten liegenden Fahrzeugausweis lässt sich ein Leergewicht von 2'500 kg entnehmen, ebenso eine Nutzlast von 1'000 kg und ein (zulässiges) Gesamtgewicht von 3'500 kg. Dafür, dass das Leergewicht des Lieferwagens effektiv 2'900 kg betragen habe, wie dies der Beschuldigte geltend macht, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr auf den Waagschein und das Wägeprotokoll abzustellen, nach welchen das zulässige Gesamtgewicht von 3'500 kg um 1'146 kg bzw. um 32.74 % überschritten wurde. Der Vorhalt ist erstellt, der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, ebenso die Schuldsprüche wegen Überschreitens der zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 % (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV; Anklageziffer 4) und wegen Überschreitens der zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 % (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 9 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 VRV; Anklageziffer 5).
4. Zusammenfassend können in allen Punkten die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bestätigt werden.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wendet ein, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung nicht (strafmindernd) berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1, Regeste). Die Strafzumessung der Vorinstanz ist auch sonst nicht zu beanstanden. Diese fiel bezüglich der Höhe der Busse sogar äusserst milde aus. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei das tiefe Einkommen des Beschuldigten und verzichtete auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse (so jedenfalls muss dies aus der Formulierung von Ziff. 4.B.8.b geschlossen werden, auch wenn die Vorinstanz im Urteilsdispositiv Art. 42 Abs. 4 StGB aufführt). Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigung
Die Berufung des Beschuldigten war erfolglos. A.___ wurde auch vom Berufungsgericht hinsichtlich sämtlicher Vorhalte schuldig gesprochen. Er hat die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen und sein Entschädigungsbegehren ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00 belaufen sich auf total CHF 800.00.
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt, zuzüglich weiterer Kosten belaufen sich die Verfahrenskosten zweiter Instanz auf CHF 1'040.00.
Demnach wird in Anwendung der Art. 96 Abs. 1 lit. a und c, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 67 Abs. 1, 2 und 3 VRV; Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
- der fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern,
- des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis,
- des Überschreitens des zulässigen Gewichtes um 30.01 bis 30.35 %,
- des Überschreitens der zulässigen Achslast um 20.01 bis 25 %,
- des Überschreitens der zulässigen Achslast um 15.01 bis 20 %,
alles begangen am 31. Januar 2016.
2. A.___ wird verurteilt
- zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
- zu einer Busse von CHF 1'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 15 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'040.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1151/2018 vom 23. Januar 2019 bestätigt
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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