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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2018.11: Strafkammer

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts tagt, um über die Beschwerde von A.C.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne vom 16. Dezember 2008 zu entscheiden. Es geht um die Beschränkung des elterlichen Sorgerechts von A.C.________ für ihre Tochter B.C.________. Es wird festgestellt, dass der Balkon des Vaters nicht den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Trotz Bedenken der Mutter wird entschieden, dass das Besuchsrecht des Vaters nicht vom Balkon-Upgrade abhängig gemacht wird. Der Vater wird beauftragt, den Balkon entsprechend zu sichern. Das Gericht weist den Rekurs der Mutter ab und bestätigt die Entscheidung.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2018.11

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2018.11
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2018.11 vom 20.11.2018 (SO)
Datum:20.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes
Schlagwörter : Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; BetmG; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bezug; Bereich; Miete; Über; Hanfpflanze; Tagessätze; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Bereicherung; Einsatz; Beruf; Hanfpflanzen; Geldstrafe
Rechtsnorm:Art. 142 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:117 IV 7; 121 IV 261; 123 IV 113; 130 IV 135; 138 IV 113; 138 IV 120; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 V 217;
Kommentar:
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 311 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts STBER.2018.11

Urteil vom 20. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes


Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Vormittag des 30. Juni 2016 stellte eine Polizeipatrouille im Keller der Liegenschaft [...] in [...] eine grosse Hanf-Indooranlage fest. Noch gleichentags wurde ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eröffnet und dessen vorläufige Festnahme verfügt (AS 281 f., 287, 288). Am 1. Juli 2016 wurde der Beschuldigte nach diversen Einvernahmen (vgl. AS 105 ff.; AS 116 ff., AS 120 ff.) nachmittags wieder entlassen (AS 289 f.).

2. Am 16. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 302) und einen Strafbefehl (AS 304), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (AS 310).

3. Am 6. Februar 2017 erging ein veränderter Strafbefehl (AS 314) wegen des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen zum Anbau von Hanfpflanzen zwecks Betäubungsmittelgewinnung), der unrechtmässigen Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht (Art. 142 Abs. 2 StGB) sowie wegen der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dagegen erhob der Beschuldigte wiederum Einsprache (AS 317).

4. Die Staatsanwaltschaft hielt am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. März 2017 dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid.

5. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen fand am 12. Dezember 2017 statt. Die erste Instanz fällte folgendes Urteil (AS 396 ff.):

« 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vor dem 12.12.2014, wird eingestellt (StrB. Ziff. 1.3).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-        des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.02.2015 bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.1);

-        der unrechtmässigen Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit vom 01.02.2015 bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.2);

-        der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 13.12.2014 bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.3).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b)   einer Busse in der Höhe von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-        Videorecorder;

-        Alarmanlage;

-        1.0 Gramm Marihuana;

-        5 Proben Wurzeln von Hanfpflanzen.

5. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1000.00, belaufen sich auf total CHF 4'600.00. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 4'100.00 betragen.»

6. Dagegen liess der Beschuldigte, vertreten durch seinen Privatverteidiger Ivo Harb, am 18. Dezember 2017 die Berufung anmelden (AS 402).

7. Mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2018 stellt der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren:

« 1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2017 sei betreffend die Ziffern 2 Abs. 1 und 2, 3 a) und 5 aufzuheben.

2. Die Ziffer 2 Abs. 3 und 3 b) seien zu bestätigen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (1. und 2. Instanz) zulasten des Staates.»

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2018 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung ging nach gewährten Fristerstreckungen am 28. Mai 2018 zusammen mit der Honorarnote beim Berufungsgericht ein. Die Steuerakten wurden, nachdem der Beschuldigte auch innert angesetzter Nachfrist keine Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommensund Vermögensausweisen eingereicht hatte, am 18. Juni 2018 von Amtes wegen eingeholt.

10. In Rechtskraft erwachsen und demzufolge nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils.

-          Ziff. 1: Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des BetmG, soweit den Zeitraum vor dem 12. Dezember 2014 betreffend;

-          Ziff. 2 alinea 3: Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis am 30. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.3);

-          Ziff. 3 lit. b: Übertretungsbusse von CHF 300.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 3 Tagen;

-          Ziff. 4: Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände.

In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO), es darf dieses aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da die Berufung nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

 

1. Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (AKS Ziff. 1.1)

1.1 Vorhalt

Der Strafbefehl vom 6. Februar 2017, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft dem Beschuldigten folgenden Lebenssachverhalt vor:

«1.1. Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.Vm. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG)

Begangen in der Zeit vom 01.02.2015 bis am 30.06.2016, um 12:35 Uhr, in [ ], [ ], durch Anstalten treffen zum Anbau von Hanfpflanzen zwecks Betäubungsmittelgewinnung. Anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 30.06.2016 konnte eine gegen Einbruchund/oder Diebstahl gesicherte (verstärkte Metalltüre / Alarmbzw. Videoanlage) und einsatzfähige (Belüftung/Bewässerung/Beleuchtung) Hanf-Indooranlage mit 2068 Pflanzentöpfen vorgefunden werden (Wert ca. CHF 50'000.00).»

1.2 Unbestrittener Lebenssachverhalt

Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich im Keller der Liegenschaft an der [...] in [...] eine grosse Hanf-Indooranlage befand, welche von der Polizei am 30. Juni 2016 festgestellt und ausgehoben wurde. Die Anlage erstreckte sich über mehrere Kellerräumlichkeiten, umfasste insgesamt 2068 mit Erde gefüllte Pflanzentöpfe und war mit 106 Natriumdampflampen mit Vorschaltgeräten, 7 Standventilatoren und 8 Aktivkohlefiltern ausgerüstet. All dies geht aus der umfangreichen Fotodokumentation (AS 75 102) sowie der polizeilichen Skizze (AS 32), welche gestützt auf die Erkenntnisse der Hausdurchsuchung in den Kellerräumlichkeiten erstellt worden ist, hervor. Die Kellerräume verfügten über eine Lüftungsanlage mit Zuund Abluft, eine Bewässerungsanlage sämtliche Schläuche waren mit Wasser gefüllt (vgl. Journaleintrag vom 30.6.2016) und ein Beleuchtungssystem, wobei die Stromstecker im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht an den elektrischen Gerätschaften angeschlossen waren. Es handelte sich vorliegend um eine komplette, funktionstüchtige bzw. einsatzfähige (so explizit auch die Verteidigung, vgl. Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, AS 374) Indooranlage. Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, die vorgefundene Anlage errichtet zu haben. Das erforderliche Material habe er zum Teil auf dem Baumarkt und zum Teil von einer Drittperson, die er nicht nennen und hineinziehen wolle, aus zweiter Hand gekauft (AS 108). (Auf die Fragen 16, 19, 22 AS 108) Er habe die Lüftung eingebaut, die Bewässerungsanlage eingerichtet und die elektrische Einrichtung montiert. Er habe auch alles Material selber transportiert, während des Tages habe er es in seine Garage (Raum im EG) gebracht und nachher in der Nacht ins Untergeschoss verbracht (AS 112). Er habe auch drei massive, verstärkte Türen im Keller (AS 107) sowie die Videoanlage mit drei Kameras (AS 110) eingebaut. (Auf Frage) Ja, er habe in seiner Garage und im Keller, zwischen den beiden Türen zur Anlage, über eine Alarmanlage mit Bewegungsmelder verfügt. Wenn der Bewegungsmelder angegeben habe, sei ein Anruf auf sein Handy gekommen (AS 111). Weder die baulichen Massnahmen (Einbau von Mauern und Türen) noch die Installation der Indooranlage waren mit der Vermieterin abgesprochen (vgl. Antworten auf die Fragen 12 und 13 AS 107). All dies erfolgte vielmehr in Eigenregie des Beschuldigten und in Unkenntnis der Vermieterin (vgl. AS 180). Er habe ja auch keine Miete bezahlt; es sei ja auch versteckt gewesen (Antworten auf die Fragen 4 und 54 AS 107 und 111). Der Einbau der Wände habe ihn ca. CHF 1'200.00 gekostet, für sämtliches Material der Lüftungsanlagen sei als Preis CHF 5000.00 abgemacht worden, für den Einbau der elektrischen Einrichtung habe er für mehrere Tableaus total CHF 3'200.00 ausgegeben und für die Bewässerungsanlage CHF 300.00 bis CHF 400.00 (AS 117). Insgesamt habe er für die Gerätschaften um die CHF 50'000.00 bis CHF 65'000.00 ausgegeben (AS 192). Sonst habe er noch sehr viel Zeit investiert (AS 118). Er sei jeweils nach der Arbeit oft zur Anlage gegangen. Er habe diese so ca. in einem Jahr aufgebaut (AS 111).

1.3 Bestrittener Sachverhalt

Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er in der von ihm errichteten Indooranlage habe illegal Hanfpflanzen aufziehen wollen.

1.3.1 In der schriftlichen Berufungsbegründung wird hierzu zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Es habe dem Beschuldigten bereits der Vorsatz gefehlt, etwas Illegales zu tun bzw. ein Betäubungsmittel im Sinne des BetmG anzupflanzen. Die Vorinstanz gehe unweigerlich davon aus, es müsse sich bei den betreffenden Pflanzen um (illegale) Hanfpflanzen handeln. Der Beschuldigte habe aber beabsichtigt, legalen Hanf bzw. CBD anzubauen. Diese Absicht sei überhaupt nicht abwegig, da CBD-Gras und THC-armer Cannabis (mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent) vor nicht allzu langer Zeit legalisiert worden seien. Die Strafbehörden hätten festgestellt, dass die Indooranlage bereits seit Anfang 2015 stehe, ohne dass bis zum 30. Juni 2016 Hanfpflanzen angebaut worden seien, die dem Betäubungsmittelgesetz unterstünden. Wäre es dem Beschuldigten aber um den Anbau von illegalem Hanf gegangen, hätte er sofort mit dem Anbau loslegen können. Ein Zuwarten hätte in diesem Fall keinen Sinn ergeben, habe doch dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass solcher Hanf noch lange nicht legalisiert würde. Dass der Beschuldigte mit dem Anbau tatsächlich gewartet habe, sei einzig auf den Grund zurückzuführen, dass er eben nicht illegalen, sondern legalen Hanf habe anpflanzen wollen, dessen Legalisierung sich zum damaligen Zeitpunkt quasi in den Startlöchern befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte nichts zu verbergen gehabt und der Begehung der Indooranlage zugestimmt. Das zeige, dass sich der Beschuldigte keiner Straftat bewusst gewesen sei und auch keine solche begangen habe und auch nicht im Begriff gewesen sei, eine solche zu begehen. Mit den vom Beschuldigten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen (errichtete Mauern, Schutztüre und Videokameras) habe er die Anlage nicht vor dem Auffliegen, sondern vor allfälligen Einbrüchen schützen wollen, was verständlich sei, da bekanntlich auch CBD-Hanfanlagen ausgeraubt würden. Das Abdichten der Räumlichkeiten sei dahingehend zu verstehen, Nachbarn nicht mit allfälligen Geruchsimmissionen zu belästigen.

1.3.2 Der Beschuldigte selbst wurde am 1. Juli 2016 gleich mehrfach polizeilich befragt (AS 105 ff.; AS 116 ff., AS 120 ff.). In Bezug auf den bestrittenen Lebenssachverhalt führte er aus, er habe keine Hanfpflanzen angepflanzt, sondern darauf gehofft, dass es legalisiert werde und er dann Hanf anbauen dürfe. Er habe gedacht, die Einrichtung der Anlage wäre legal, die Anlage habe er in der Absicht eingerichtet, Hanfpflanzen anzubauen, sobald es legalisiert werde. (Auf den Vorhalt, ob es nicht komisch sei, einen solchen Aufwand zu betreiben, wenn nicht sicher sei, ob es legalisiert werde) Nein, nicht wenn man daran glaube. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass er irgendwann Marihuana anbauen dürfe (AS 112). Er habe daran geglaubt, eine Lizenz zum Anbau von Hanf zu erhalten (AS 112). (Auf die Frage, was er denn mit den geernteten Hanfpflanzen gemachte hätte) Keine Ahnung. Er hätte sicher einen Abnehmer gehabt, den Staat eine Klinik (AS 113).

1.3.3 Eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand am 21. November 2016 statt (AS 188 ff.). In dieser Befragung wurde er vor allem mit jenen Untersuchungserkenntnissen konfrontiert, die den Verdacht nahelegten, er habe die Indooranlage nicht alleine, sondern mit weiteren Personen aufgebaut und diese auch bereits in Betrieb genommen. Beides bestritt der Beschuldigte vehement. Niemand habe ihm beim Aufbau der Anlage geholfen und diese sei von ihm auch nicht betrieben, sondern nur getestet worden, aber ohne Pflanzen (vgl. die Antworten auf die Fragen 29 und 34 AS 191 und AS 192). Wiederum bekräftigte er, keine illegalen Absichten mit der Installation der Indooranlage gehegt zu haben: Er habe die Idee gehabt, er könne gewerblich und legal etwas aufbauen (AS 192). Die Hanfanlage habe über eine Videound Alarmanlage verfügt, damit nichts geklaut werde (AS 192).

1.3.4 Vor erster Instanz erwähnte der Beschuldigte erstmals CBD (vgl. Z 32 34 AS 393). Heute könne man CBD (= Cannabidiol) legal kaufen. Das sei sein Ziel gewesen, das habe er vorbereitet. Er habe keine Zeit verlieren und die Marktlücke nutzen wollen. Er habe CBD-Hanf produzieren wollen. Damals sei es noch nicht so weit gewesen, um ein Gesuch zur legalen CBD-Produktion stellen zu können. Er habe danach ein Gesuch gestellt. Er habe das mit dem Gesundheitsamt und dem Umweltamt besprochen, mit diesen telefoniert und es abgeklärt. Es habe nie geheissen, dass man CBD nicht produzieren dürfe (AS 393).

1.3.5 Neben dem Beschuldigten wurden diverse weitere Personen polizeilich befragt, im Einzelnen 9 Mieter (AS 103 f., AS 124 156, AS 162 176), die an der [...] in [...] für geschäftliche Tätigkeiten Räumlichkeiten von der B.___AG mieteten, der Geschäftsführer der Vermieterin (AS 177 - 182), der Sohn des Geschäftsführers (AS 183 AS 187), der ein kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten pflegte, sowie der Sicherheitsbeauftragte C.___ der B.___AG (AS 157 - 161). Diese Befragungen zielten darauf, weitere Erkenntnisse zur Hanf-Indooranlage zu gewinnen. D.___, Inhaber einer auf dem Areal angesiedelten Firma, führte aus, er habe im Mai bis Juni (2016) auf dem Vorplatz Hanfgeruch wahrgenommen, es sei wie aus dem Schacht gekommen (AS 103), er habe aber gedacht, es seien Kiffer (AS 135). Er wie auch alle befragten Auskunftspersonen gaben zu Protokoll, nichts von der Anlage gewusst zu haben und erst aufgrund der polizeilichen Räumung bzw. aufgrund von Aussagen des Sicherheitsbeauftragten C.___ davon erfahren zu haben.

1.3.6 Was der Täter wusste, wollte in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Was der Beschuldigte in Bezug auf seine Absichten mit der erstellten Hanf-Indooranlage ausführte, ist nicht glaubhaft. Gemäss seiner Erstaussage habe er mit der Inbetriebnahme der Indooranlage bis zur Hanflegalisierung zuwarten wollen. Es ist allgemein bekannt, dass die Legalisierung von Cannabis und damit auch dessen Anbau zwar immer wieder diskutiert wurden, bislang aber politisch stets gescheitert ist. Über dieses Wissen verfügte zweifellos auch der Beschuldigte. Dass er nicht nur sehr viele Arbeitsstunden, sondern in beträchtlichem Umfang auch eigene finanzielle Mittel (genannt wurden vom Beschuldigten CHF 50'000.00 bis CHF 65'000.00) in den Aufbau der Indooranlage gesteckt hat, ist unbestritten. Es widerspricht nun aber jeglicher Logik und ist ökonomisch abwegig, dass ein solch umfangreicher persönlicher und finanzieller Aufwand für die Errichtung einer Anlage getätigt wird, ohne für deren Inbetriebnahme über eine legale Grundlage zu verfügen und ohne zu wissen, ob es in Zukunft überhaupt je zur erhofften Legalisierung des Hanfanbaus kommt. Es ist aber auch das vom Beschuldigten konkret gewählte Vorgehen, das sich mit den behaupteten legalen Absichten nicht vereinbaren lässt: Der Beschuldigte handelte im Verborgenen; er räumte selber ein, er habe es versteckt gemacht. Der gewählte Standort, die Kellerräumlichkeiten einer Grossliegenschaft, waren von aussen nicht von Dritten einsehbar und wurden von den weiteren Mietern derselben Liegenschaft nicht aufgesucht. Auch Vertreter der Vermieterin betraten die Kellerräumlichkeiten kaum. Dort richtete der Beschuldigte ohne Wissen der Eigentümerin eine Hanf-Indooranlage ein, die als eigentliche Geheimanlage konzipiert war. Die vom Beschuldigten ergriffenen baulichen Massnahmen nahmen ein Ausmass an, das sich nicht mehr nur mit dem von ihm behaupteten Diebstahlschutz erklären lässt. Er mauerte Zugänge im Keller zu, baute mehrere Türen ein, welche teilweise mit Stahlteilen verstärkt waren und über Mehrfachverrieglungen verfügten, und er dichtete die Räume mit Bauschaum ab (AS 78, 82). Die vom Beschuldigten installierte Alarmanlage war nicht, wie dies im Bereich des Einbruchschutzes üblich und auch effektiv ist, mit einem akustischen Meldesignal, sondern nur mit einem stillen Alarm (automatische SMS-Nachricht auf das Handy des Beschuldigten) ausgestattet. Damit stellte der Beschuldigte sicher, dass nur er davon Kenntnis erhielt, sofern jemand trotz aller getroffenen Vorkehrungen bis in den überwachten Bereich der Anlage vordringen konnte. Der Beschuldigte errichtete zudem selber eine elektrische Anlage im Keller, statt entsprechende Fachspezialisten mit der Installation zu beauftragen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe es sich um eine zum Teil sehr abenteuerliche Anlage mit losen, stromführenden Stromkabeln gehandelt, was Lebenssowie Brandgefahr bedeutet habe. Auch dies macht deutlich, dass es dem Beschuldigten vorrangig um die Geheimhaltung ging. Sein Kollege E.___, mit dem er sich regelmässig an der [...] in [...] traf, führte im Rahmen der polizeilichen Befragung aus, er sei vom Beschuldigten immer gefragt worden, ob es wieder einmal eine Hanfanlage von der Polizei «gnoh het» (AS 186, Antwort auf Frage 21). Dieses ständige Nachfragen, ob die Polizei Hanfanlagen in der Umgebung sichergestellt habe, ergibt dann einen Sinn, wenn man selbst eine polizeiliche Intervention und Aufklärung einer Straftat zu befürchten hat, nicht jedoch, wenn man wie dies der Beschuldigte immer wieder wenig glaubhaft behauptet hat annimmt, bloss legale Vorbereitungen getroffen zu haben.

Eine eigentliche Kehrtwende vollzog der Beschuldigte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017. Er begründete die Errichtung seiner Anlage nicht mehr mit der von ihm erhofften allgemeinen Legalisierung von Cannabis, sondern er berief sich erstmals auf die geplante Produktion von CBD (= Cannabidiol). Es handelt sich dabei neben dem berauschenden THC (= Tetrahydrocannabinol) um das wichtigste Cannabinoid der Hanfpflanze. Da es keine berauschende Wirkung hat und zudem die psychotrope Wirkung des THC vermindert, unterliegt CBD nicht dem Betäubungsmittelgesetz (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html, besucht am 7.11.2018). Der Beschuldigte holte aber vor der polizeilichen Sicherstellung der Hanfanlage bei den entsprechenden Fachbehörden (z.B. Swissmedic, Bundesamt für Gesundheit, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit, Bundesamt für Landwirtschaft) nie Informationen ein, er klärte auch nicht ab, ob für die Herstellung von CBD eine Meldeoder gar eine Bewilligungspflicht bestand. Dokumente auch nur Anhaltspunkte, die eine geplante CBD-Produktion des Beschuldigten im Tatzeitraum nahelegen, liegen nicht vor. Solche Bestrebungen gab es schlicht nicht und die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Ob der Beschuldigte dann eineinhalb Jahre nachdem seine Anlage von der Polizei sichergestellt worden war, tatsächlich ein Gesuch für die Herstellung von CBD stellte (vgl. seine allgemein gehaltene und nicht näher substantiierte Behauptung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 12.12.2017) ist für die Beurteilung des Vorhaltes ohne Relevanz und kann deshalb offenbleiben. Am 1. Juli 2016 sprach der Beschuldige im Übrigen von «Marihuana», womit nur Hanfrausch gemeint sein konnte.

1.3.7 Zusammengefasst ist folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis zu erheben:

Der Beschuldigter begann ab Februar 2015 in den für ihn fremden Kellerräumlichkeiten der B.___AG an der [...] in [...] ohne Wissen der Eigentümerin mit der Errichtung einer grossen Hanf-Indooranlage, wobei er hierfür erhebliche finanzielle Mittel (ca. CHF 50'000.00) und viele Arbeitsstunden aufwand. Als die Polizei am 30. Juni 2016 die Anlage sicherstellte, war diese komplett eingerichtet und funktionstüchtig. Sie verfügte über ein Belüftungs-, Bewässerungsund Beleuchtungssystem sowie über eine elektrische Einrichtung und umfasste 2068 mit Erde gefüllte Pflanzentöpfe, 106 Natriumdampflampen, 7 Standventilatoren und 8 Aktivkohlefilter in 4 Kellerräumlichkeiten (vgl. auch fotografische Dokumentation, insbesondere AS 85 ff.). Mit der Wahl des Standortes sowie den vom Beschuldigten ergriffenen baulichen Massnahmen (Einbau von zusätzlichen Mauern, von mit Stahl verstärkten Türen sowie Abdichtungen) zielte der Beschuldigte vorrangig darauf ab, dass keine Drittpersonen die Anlage sichten und betreten konnten, denn mit dieser Anlage wollte der Beschuldigte zwecks illegaler Betäubungsmittelgewinnung im grossen Stil Hanfpflanzen anbauen.

1.4 Rechtliche Würdigung

1.4.1 In rechtlicher Hinsicht ist zwischen dem unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG und dem Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wie folgt zu differenzieren: Unter dem Anbau versteht man bereits die Aussaat von Samen, d.h. der pflanzlichen Ausgangsstoffe, sowie das Aussetzen, das Anpflanzen, das Aufziehen, das Züchten das Kultivieren von Pflanzen. Dass ein Wirkstoff gar ein bestimmter Wirkstoffgehalt schon entstanden bzw. vorhanden ist, wird für die Erfüllung des Tatbestandes «Anbau» nicht vorausgesetzt (Gustav Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, nachfolgend zit. «BetmG-Komm», Art. 19 BetmG N 195). Der Tatbestand ist bereits vollendet, sobald das Saatgut vom Täter in ein Milieu gebracht wird, von dem er glaubt, dass es sich zur Aufzucht eignet (Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker in: Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, nachfolgend zit. «OFK-BetmG», Art. 19 BemtG N 30).

Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten nicht den Anbau von Betäubungsmitteln, sondern das Anstaltentreffen hierzu vor. Diese Tatbestandsvariante erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB als auch darüber hinaus gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuches (BGE 130 IV 135, 138 IV 102) zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. af BetmG genannten Taten und wertet sie zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 97). Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a f BetmG selber als Täter zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Erfasst werden Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 99 f.). Ein Anstaltentreffen zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln liegt bei der Bereitstellung des Saatgutes, der Vorbereitung des Bodens für die Aussaat beim Aufbau einer Hanf-Indooranlage bis zur Aussaat vor (BetmG-Komm, Art. 19 BetmG N 207).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BetmG-Komm, Art. 19 BetmG N 101 f.).

1.4.2 Gemäss dem Beweisergebnis baute der Beschuldigte eine grosse Hanf-Indooranlage in den Kellerräumlichkeiten an der [...] in [...] auf, die sich im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in einem einsatzfähigen Zustand befand. Es fehlte an nichts, um mit dem Anbau der Hanfpflanzen zu beginnen. Die Errichtung einer Hanf-Indooranlage stellt eine klassische Vorbereitungshandlung für den Anbau von Hanf dar. Cannabis fällt grundsätzlich unter die verbotenen Betäubungsmittel gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (zur Ausnahme von CBD und THC-armen Cannabis: vgl. die nachfolgenden Ausführungen). Diese dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.

Der objektive Tatbestand des Anstaltentreffens zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln (vorliegend: Cannabis) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist folglich erfüllt.

Auch subjektiv ist der Straftatbestand erfüllt. Der Beschuldigte errichtete die Indoor-Anlage mit dem Willen, darin Cannabis anzubauen. Die Aufzucht von Cannabis, das einen hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) und weniger als 1 % THC aufweist und nicht dem BetmG unterstellt ist, war vom Beschuldigten nicht beabsichtigt. Die bewusst im Versteckten angelegte Anlage errichtete der Beschuldigte mit dem Ziel, Cannabis als psychotrope Substanz anzubauen. Er wusste sowohl um den Betäubungsmittelcharakter der Hanfpflanze als auch darum, dass deren Anbau und auch die Vorbereitungen hierzu verboten waren.

Es sind damit sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt. Da weder Schuldausschlussnoch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1), begangen vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016, schuldig zu sprechen.

2. Unrechtmässige Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht

2.1 Vorhalt

Der vorgeworfene Lebenssachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt umschrieben:

«1.2. Unrechtsmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht) (Ar. 142 Abs. 2 StGB)

begangen in der Zeit vom 01.02.2015 bis am 30.06.2016, um 12:35 Uhr, in [...], [...], zum Nachteil der B.___AG, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einer elektrischen Anlage unrechtmässig Strom entzog. Der Beschuldigte installierte vier Kabel am Stromkasten im Obergeschoss, zog diese ins Untergeschoss, wo er seine Hanf-Indooranlage anschloss und zweitweise betrieb, wodurch er unrechtmässig Energie entzog.»

2.2 Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte räumte bereits im Rahmen seiner polizeilichen Befragungen ein, in den Kellerräumlichkeiten eine elektrische Anlage montiert zu haben. Gefragt nach der Bezugsquelle des Stromes nannte der Beschuldigte den Stromkasten im Obergeschoss (Antwort auf Frage 24 AS 108). Er habe am Stromkasten im Obergeschoss der Liegenschaft vier Kabel angehängt und diese ins Untergeschoss verlegt. Er habe hierfür in seiner Garage ein Loch gebohrt, um die Kabel ins Untergeschoss zu ziehen. Die Löcher in den oberen Stockwerken seien demgegenüber schon vorhanden gewesen (AS 109). (Auf Frage) Nein, sein Vermieter habe nichts davon gewusst.

Der Beschuldigte räumte einen Stromverbrauch für das Untergeschoss nur in einem sehr beschränkten Umfang ein, nämlich nur in Form von sog. Test-/Prüfverfahren: Er habe keinen Strom im Untergeschoss gebraucht. Er habe nur die Gerätschaften wie Pumpe und zum Teil die Lampen geprüft. Sonst sei dort unten kein Strom geflossen (AS 109).

2.3 Bestrittener Sachverhalt

2.3.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass die gestützt auf die Auswertung der Stromdaten festgestellte Zunahme des Stromverbrauches auf ihn zurückzuführen ist. Er räumt zwar ein, dass vom Stromverteilkasten im Obergeschoss Kabel direkt zu seiner Anlage geführt hätten. Die ganze Anlage habe er aber ausgeschaltet gehabt. Das Kabel vom Stromkasten sei nicht an den Tableaus angeschlossen gewesen (AS 193). (Auf den Vorhalt, wonach der Stromverbrauch in den Monaten ab September 2015 bis März 2016 extrem angestiegen, dann gleichbleibend hoch geblieben sei und schliesslich ab April 2016 rapide abgenommen habe, was den Betrieb einer Hanfanlage von September 2015 bis März 2016 mit anschliessender Einstellung im April 2016 erklären könnte) Das stimme nicht (AS 194). Er könne das nicht erklären. Dieser Stromverbrauch vorgehalten wurde ihm in der Einvernahme ein Anstieg in der Liegenschaft [...] in [...] von über 42 % (Februar 2016) bzw. über 43 % (März 2016) gegenüber derselben Zeit im Vorjahr (Februar bzw. März 2015) habe nichts mit ihm zu tun. Dieser Anstieg müsse von einer anderen Person kommen (AS 194). (Auf den Vorhalt, dass es dort im Keller stockdunkel gewesen sei und wie er denn dort gearbeitet habe) Er habe diverse Magnetlampen mit Akku sowie einen grossen Scheinwerfer gehabt, bei welchem er den Strom aus der Garage bezogen habe (AS 114).

Vor erster Instanz wurde der Beschuldigte mit seinen unterschiedlichen Aussagen betreffend Strombezug konfrontiert (vgl. Fragen und Antworten 25 und 26 AS 108). Auf die Frage, ob er nun unrechtmässig Strom bezogen habe nicht, antwortete er: «eigentlich nicht» (Z. 56 AS 394), anschliessend wird im Protokoll vermerkt (Z. 57 AS 394) «AF: Ja, ich habe Strom bezogen. Das stimmt.»

2.3.2 Die Verteidigung rügt in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Das Stromdiagramm sei unvollständig, es fehlten die Zahlen betreffend den Zeitraum Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2015 und es sei deshalb unbehelflich. Es stelle sich die Frage, wie viel Energie der Beschuldigte denn überhaupt unrechtmässig entzogen haben soll, denn er habe gemäss seinen eigenen Angaben seine Anlage nur kurz getestet, nicht aber in Betrieb genommen. Betreffend Letzteres könne dem Beschuldigten nicht das Gegenteil nachgewiesen werden und die Staatsanwaltschaft habe nur das Anstaltentreffen zum Anbau von Hanfpflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung angeklagt. Es sei weder erstellt, ob noch wieviel Strom der Beschuldigte unrechtmässig entzogen haben solle. Die Staatsanwaltschaft stelle diesbezüglich nicht einmal entsprechende Behauptungen auf und die Vorinstanz beziffere im begründeten Urteil auch nicht die Menge Strom bzw. den Vermögensvorteil, den der Beschuldigte erzielt haben solle. Hinzu komme, dass in diesem Gebäude weit über ein Dutzend Mieter eingemietet seien und gar nicht gesagt werden könne, wer denn überhaupt wie viel Strom bezogen habe, zumal nur ein kleinerer Teil der Mieter über einen separaten Stromzähler verfüge und der Grossteil der Mieter den Strom pauschal mit der Miete bezahle. Jeder Mieter könnte einfach Strom bezogen haben. Auch sei nie abgeklärt worden, ob der Beschuldigte einen allfälligen Stromverbrauch hätte separat bezahlen müssen. Zudem werde die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung einfach angenommen, ohne dass ein Anhaltspunkt gefunden werden könne, der für eine direkte, auf die unrechtmässige Bereicherung gerichtete Absicht spreche. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich überlegt, wie er anhand der Stromtarife die Anlage kosteneffizient betreiben könne (vgl. US 12), stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Vorhalt, mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Überlegungen zur kosteneffizienten Vorgehensweise hätten sich erübrigt, wenn es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen wäre, in Bereicherungsabsicht Energie zu entziehen.

2.3.3 Aus den polizeilichen Befragungen diverser Mieter geht hervor, dass der vereinbarte Mietzins in den meisten Fällen auch sämtliche Nebenkosten wie den Strom mitumfasste (vgl. AS 128, AS 165, AS 170, AS 175). Gemäss dem Geschäftsführer der Vermieterin hätten ca. ¾ der Mieter die Nebenkosten inklusive gehabt (Z. 155 f. AS 390). Für den vom Beschuldigten genutzten Garage-Raum an der [...] wurde kein separater Mietvertrag ausgestellt. Dieser Raum war im Mietzins der F.___, deren Geschäftsführer der Vater des Beschuldigten war, mitberücksichtigt (AS 180). Auch dieser Mietzins war inkl. Nebenkosten (AS 181 sowie Z. 155 AS 390). Bei den Mietern mit besonders grossen Mietflächen wurde hingegen der Stromverbrauch separat in Rechnung gestellt (vgl. AS 132, AS 137, AS 151, AS 155). Dort waren separate Stromzähler installiert (AS 389 und 390) und der konkrete Verbrauch wurde mittels Messungen ermittelt (Antwort auf Frage 29 AS 132). der Geschäftsführer der Vermieterin (B.___AG) gab zu Protokoll, dass das ganze Areal (ehemals das Fabrikareal [...]) ca. 40'000 m2 umfasse. Vor erster Instanz verwies er erneut auf das riesige Areal mit gesamthaft über 200 Mietern mit grossen und kleinen Firmen (Z. 115 ff. AS 389). Wie viel Strom kleinere Räume gebraucht hätten, könne er nicht nachvollziehen (AS 389).

2.4 Wie bereits dargelegt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Stromkasten im Obergeschoss der Liegenschaft an der [...] in [...] für die Kellerräumlichkeiten, für welche er keinen Mietzins bezahlte und von deren Nutzung die Vermieterin gar nichts wusste, eine Leitung anzapfte. Hierfür bohrte er extra Löcher, um die Kabel ins Untergeschoss zu ziehen. Dass der Beschuldigte diese Installation nicht nur errichtete, sondern auch zum Bezug von Strom nutzte, kann als erstellt gelten. Zum einen räumte der Beschuldigte selbst einen minimalen Gebrauch zu Testzwecken ein. Zum anderen kann ausgeschlossen werden, dass eine solch umfangreiche und ausgeklügelte Anlage in Räumlichkeiten, die über kein Tageslicht verfügen, ohne künstliche Beleuchtung und damit ohne Stromverbrauch errichtet werden kann. Der vom Beschuldigten behauptete Einsatz von Magnetlampen mit Akkus und eines grossen Scheinwerfers, der den Strom über einen Anschluss in der Garage und nicht über die von ihm eigens ins Untergeschoss verlegten Kabel bezogen haben soll, ist dagegen nicht glaubhaft. Was den Umfang des vom Beschuldigten konkret aus dem Obergeschoss bezogenen Stroms betrifft, lassen sich in der Anklageschrift keine Angaben finden. Die Vorinstanz erwähnt, der Strombezug sei zumindest für Testläufe erfolgt (vgl. rechtliche Würdigung auf US 16), der Beschuldigte habe nur wenig Strom bezogen, er habe die Anlage nur getestet, nicht betrieben (vgl. Strafzumessung, Beurteilung der objektiven Tatschwere auf US 19/20). Die Polizei Kanton Solothurn listete gestützt auf die von der B.___AG bezahlten Stromrechnungen (AS 36 - 68) den Stromverbrauch für die Zeit von Januar 2014 bis September 2016 auf (vgl. Tabelle Stromauswertung, BetmG-Widerhandlungen vom 30.6.2016, AS 33) und stellte diesen zudem in zwei Diagrammen dar (AS 34 und 35). Aus den Darstellungen geht ein markanter Anstieg des Stromverbrauches ab September 2015 hervor. Dieser Mehrverbrauch kann aber nicht einzig und allein dem Beschuldigten, dem kein Anbau von Hanf, sondern nur die Errichtung der Hanf-Indooranlage vorgehalten wird, angelastet werden. Eine klare Zuordnung ist nicht machbar. Die in den Akten liegenden Monatsrechnungen für die Monate Januar 2014 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 bis September 2016 erfassen den gesamten Stromverbrauch einer Grossliegenschaft, die von einer Vielzahl von Mietern geschäftlich genutzt wird. Nur etwa ein Viertel dieser Mieter (jene mit grosser Gesamtfläche) verfügte über einen separaten Stromzähler, wobei auch in Bezug auf diese «Grossverbraucher» keine Aufstellungen des konkreten Stromverbrauches im vorgehaltenen Tatzeitraum vorliegen.

Als Beweisergebnis lässt sich lediglich festhalten, dass der Beschuldigte im Obergeschoss der Liegenschaft an der [...] in [...] am Stromkasten vier Kabel anschloss und diese in die Kellerräumlichkeiten verlegte, wo der Beschuldigte im Geheimen eine Hanf-Indooranlage errichtete. Diese Kabel schloss er zumindest zeitweilig auch an den Strom an, wie der Beschuldigte selbst einräumte. Es kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nur von einem minimalen Strombezug des Beschuldigten für den Keller ausgegangen werden. Dass er hierzu nicht berechtigt war, steht ausser Zweifel, da die Nutzung des Kellers und damit auch den Bezug von Strom für diese Kellerräumlichkeiten mit der Vermieterin nie vereinbart war und ohne deren Wissen und Einwilligung erfolgte.

2.5 Rechtliche Würdigung

2.5.1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 142 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 142 Abs. 2 StGB).

Geschützt wird von Art. 142 StGB das Vermögen. Der Tatbestand ist notwendig, weil Energie nicht als Sache verstanden werden kann (Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 142 StGB N 7 und 8). Die Tathandlung besteht im unrechtmässigen Entziehen der Energie. Unrechtmässig handelt, wer zum Bezug der Energie nicht berechtigt ist, sei es, weil keine entsprechende Vertragsbeziehung zwischen Energielieferant und Energiebezüger besteht (Anzapfen einer Leitung ohne entsprechende Erfassung durch den Energielieferanten auf Rechnung eines anderen Energiebezügers), sei es, weil die Bedingungen des Bezugs verletzt werden, so beim Bezug von Energie unter Umgehung eines entsprechenden Zählers, z.B. Überbrückung des Zählers (Marcel Alexander Niggli in: BSK StGB II, Art. 142 StGB N 11).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Handelt der Täter zusätzlich in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, so wird nach Art 142 Abs. 2 StGB die Strafe qualifiziert (Marcel Alexander Niggli in: BSK StGB II, Art. 142 StGB N 13 f.). Dies dürfte praktisch stets der Fall sein, denn ein anderer Grund für Entzug von Energie als derjenige, aus der Anlage ohne Bezahlung Energie zu erhalten, ist nur schwer vorstellbar (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, § 12 S. 170).

2.5.2 Der Beschuldigte hat der elektrischen Anlage der Liegenschaft an der [...] in [...] Energie entzogen, indem er am Stromkasten im Obergeschoss vier Kabel anschloss, diese in die Kellerräumlichkeiten, die er zur Errichtung einer Hanf-Indooranlage nutzte, verlegte, und dort zumindest zeitweise auch an den Stromkreislauf anschloss. Zu diesem Strombezug, auch wenn dieser letztlich umfangmässig gering ausgefallen ist, war der Beschuldigte nicht berechtigt. Aus dem Umstand, dass der Mietzins, welche die F.___ als Mieterin der B.___AG als Vermieterin zu bezahlen hatte, auch die Stromkosten als Nebenkosten mitumfasste, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn im Unterschied zur Garage im Erdgeschoss mietete der Beschuldigte die Kellerräumlichkeiten nicht, sondern masste sich deren Nutzung an und bezog den Strom ohne Wissen und ohne Einwilligung der Eigentümerin. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt. Der Beschuldigte wollte Strom vom Obergeschoss der Liegenschaft für den Keller beziehen und wusste, dass ihm hierfür die Befugnis fehlte. Zudem handelte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Er zielte mit seinem Vorgehen darauf ab, Strom zu beziehen, ohne dafür bezahlen zu müssen und somit auf unrechtmässige Art Kosten zu sparen. Darin liegt der angestrebte wirtschaftliche Vorteil. Eine darüber hinaus gehende wirtschaftliche Besserstellung ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche zur Begründung der Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StGB auf die angestrebten Einnahmen mit dem späteren Verkauf von konsumfähigen Marihuana verweist (vgl. US 16) nicht erforderlich.

Zu verneinen ist schliesslich ein Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB, auch wenn festgehalten werden muss, dass dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nur ein geringer unrechtmässiger Strombezug angelastet werden kann. In BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119 hat das Bundesgericht für den geringen Vermögenswert bzw. den geringen Schaden einen Grenzwert von CHF 300.00 festgesetzt. Entscheidend für die Privilegierung ist jedoch nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet demnach die Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte (Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 172ter StGB N 37).

Der Beschuldigte wollte sich vorliegend in subjektiver Hinsicht nicht mit einem bloss geringfügigen unberechtigten Bezug von Strom begnügen. Dass er nicht mehr Energie unrechtmässig entzog, ist einzig und allein der polizeilichen Intervention zuzuschreiben, die seine Pläne durchkreuzten.

Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung Dauer des strafbaren Verhaltens auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkoholoder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232 f.). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera

tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Methodisch ist im Fall der retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist dabei beachten, dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht und Sanktionsart

Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht des StGB einer Teilrevision unterzogen. Seit diesem Datum sind u.a. Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Für die beiden begangenen Delikte ist eine Geldstrafe auszufällen. Die eingriffsintensivere Freiheitsstrafe erscheint nicht erforderlich, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten und wäre vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin nicht erlaubt.

2.2 Einsatzstrafe

 

Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden alle vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. August 2017 (Schuldspruch im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) begangen. Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB.

 

Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Das Gesetz sieht für Art. 142 Abs. 2 StGB die schwerste abstrakte Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe), Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sind demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren mit einer Geldstrafe bedroht. Allein dieses Kriterium und nicht die konkret höchste Einzelstrafe ist massgeblich. Demnach bestimmt sich die Einsatzstrafe nach Art. 142 Abs. 2 StGB.

Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung der Bandbreite der Fälle, die unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 142 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind, sehr leicht. In quantitativer Hinsicht kann nur von einem zeitweisen und geringen unrechtmässigen Strombezug ausgegangen werden, auch wenn dies nicht dem Tatplan entsprach. Die Tatsache, dass der Beschuldigte subjektiv in Bereicherungsabsicht handelte, hat bereits zur Anwendung des qualifizierten Tatbestandes mit einem erhöhten Strafrahmen geführt, weshalb derselbe Aspekt aufgrund des Doppelverwertungsverbotes nicht ein weiteres Mal zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Angemessen erweist sich als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

2.3 Asperation

Diese Strafe ist nun unter Einbezug der weiteren Straftat (Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

In Bezug auf die Tatkomponenten ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hat zum Anbau einer weichen Droge. Vorbereitungshandlungen zum Anbau bzw. zur Herstellung harter Drogen wiegen demgegenüber schwerer, weil damit auch ein erhöhtes Suchtund Gefährdungspotential einhergeht. In Bezug auf die Tatschwere imponiert die Grösse der errichteten Hanf-Indooranlage. Die Autoren Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 63) schlagen folgende Unterteilung vor: Anlagen mit 11 100 Pflanzen seien als sehr klein, solche mit 101 -500 Pflanzen als kleine, solche mit 501 1'000 Pflanzen als mittlere, solche mit 1'001 2'000 Pflanzen als gross und solche mit über 2'000 Pflanzen als sehr gross zu qualifizieren. Die vorliegende Anlage mit 2068 Pflanzentöpfe ist somit den sehr grossen Anlagen zuzurechnen. Neben der Grösse der errichteten Anlage sind mit Blick auf das Tatverschulden die aufwändigen und kostenintensiven baulichen Massnahmen (Errichtung von Mauern, Einbau von Türen teils mit Stahlverstärkung, Videoüberwachung, stiller Alarm) bemerkenswert, die der Beschuldigte ergriff und die in ihrer Gesamtheit ein ausgeklügeltes System ergaben. Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte ging geplant und mit beachtlicher Professionalität vor. Er handelte mit direktem Vorsatz und verfolgte ausschliesslich finanzielle Interessen. Die vom Beschuldigten angestrebte Indoor-Produktion von Hanf, die im Gegensatz zur Outdoor-Produktion mehrere Ernten pro Jahr und auch grössere Erträge pro Fläche zulässt (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 62), hätte lukrativ auf dem Schwarzmarkt abgesetzt werden sollen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass er noch keinen Hanf anbaute, sondern bloss Anstalten dazu traf, was in Bezug auf die Tatschwere weniger schwer wiegt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Dass es nicht zum Anbau kam, ist jedoch nicht auf einen freiwilligen Entschluss des Beschuldigten, sondern auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte Dritte für die Errichtung der Hanf-Indooranlage beizog. Dies wurde zwar von den Ermittlungsbehörden mit Blick auf den Umfang der Anlage stets vermutet (vgl. AS 12), konnte aber nicht bewiesen werden und darf folglich nicht zu Lasten des Beschuldigten angenommen werden. Er handelte damit im Stile eines Einzelunternehmers. Der Beschuldigte ging im Deliktszeitraum einer beruflichen Tätigkeit als Automechaniker nach. Eine Abhängigkeit im Sinne einer Suchterkrankung lag nicht vor. Der Beschuldigte selbst gab einen gelegentlichen Konsum von monatlich 0.5 Gramm Marihuana an. Seine Entscheidungsfreiheit war folglich durch nichts eingeengt. Er hätte ohne Weiteres deliktsfrei leben können.

Aufgrund dieser Tatkomponenten ist in Bezug auf die Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden zu schliessen. Angemessen erweisen sich hierfür 160 Tagessätze. Diese Strafeinheit muss zur Einsatzstrafe asperiert werden.

Wenn wie vorliegend aufgrund der konkreten Umstände die ermittelte Einzelstrafe wesentlich höher ausfällt als die Einsatzstrafe, so kann das Asperationsprinzip nur in beschränktem Umfang Geltung erlangen, denn andernfalls würde eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Beschuldigten resultieren. Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (vgl. BGE 144 V 217 E. 3.5.2). Dem Asperationsprinzip ist vorliegend mit einer Straferhöhung um 145 Tagessätze auf insgesamt 175 Tagessätze ausreichend Rechnung getragen.

2.4 In Bezug auf die Täterkomponenten ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger, der über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz verfügt. Er kam 1989 in [ ] auf die Welt und besuchte nach der Primarschule die Realund schliesslich die Sekundarschule. Er verfügt gemäss dem polizeilichen Erhebungsbericht über einen Abschluss als Automechaniker sowie auch als Lehrmeister und Diagnostiker (vgl. AS 325). Er lebte zeitweilig bei seiner Freundin in [...]. Aktuell ist er bei seinen Eltern in [ ] wohnhaft, welchen er fürs Wohnen einen monatlichen Betrag von CHF 700.00 abgibt (AS 392 f.). Er habe nun, nach dem Geschäftskonkurs seines Vaters, ein neues Geschäft, eine Autowerkstatt.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich im Strafverfahren kooperativ verhielt. Er willigte sofort in mehrere Hausdurchsuchungen und die sofortige Vernichtung der Gerätschaften der errichteten Hanf-Indooranlage ein. Auch war er in Bezug auf wesentliche Punkte geständig, ohne dass er aber die eigentlichen Vorhalte anerkannte, was sein gutes Recht ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Aus dem eingeholten Strafregisterauszug gehen drei Vorstrafen hervor, was leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Die ausgefällten Strafen sind nicht einschlägig (alles SVG-Widerhandlungen) und vergleichsweise tief ausgefallen (Geldstrafen zwischen 10 und 60 Tagessätzen sowie Bussen zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00). Die SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG beging der Beschuldigte am 31. März 2017 und damit während des laufenden Strafverfahrens wegen der BetmG-Delinquenz.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Diese Strafe von 175 Tagessätzen ist für das bereits abgeurteilte Delikt (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 5 Tagessätze zu erhöhen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe 180 Tagessätze ausmacht. Davon ist die bereits ausgefällte rechtskräftige Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen. Daraus würde eine Zusatzstrafe von 170 Tagessätzen resultieren. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes muss indes die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestätigt werden.

2.5 Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien.- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte wollte im Berufungsverfahren seine aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse nicht dokumentieren, weshalb von Amtes wegen die letzte definitive Steuerveranlagung aus dem Jahre 2016 eingeholt wurde. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte über ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 20'440.00 verfügte. Stellt man darauf ab, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'703.35 (= CHF 20'440.00:12) auszugehen. In Anbetracht des tiefen Einkommens und der steuerrechtlichen Progression ist dem Beschuldigten für die Steuern ein Pauschalabzug von 20 % (= CHF 340.65) zu gewähren. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten, so dass ein weiterer Abzug entfällt. Der Tagessatz würde ausgehend von CHF 1'362.70 (= CHF 1'703.35 CHF 340.65) abgerundet CHF 40.00 ausmachen. Die Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten seine Verschuldung von ca. CHF 30'000.00 mitberücksichtigt. Ebenso stellte sie auf die Angabe des Beschuldigten ab, in der aktuellen Aufbauphase seiner neuen Autowerkstatt noch kein Einkommen zu generieren. Sie ging folglich von einer gegenüber der letzten Steuerveranlagung eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse aus und setzte vor diesem Hintergrund den Tagessatz auf CHF 30.00 fest. Neue, das heisst nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene Tatsachen, die eine Verbesserung der aktuellen finanziellen Verhältnisse nachweisen, liegen keine vor, weshalb die erstinstanzliche Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen ist.

2.6 Ebenso ist der von der Vorinstanz gewährte Strafaufschub mit einer Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.

2.7 Der Beschuldigte ist zusammengefasst als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. August 2017 zu einer Geldstrafe von 150 Tages

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der in allen Punkten verurteilte Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 total CHF 4'600.00 ausmachen, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bezahlen.

2. Der Berufung des Beschuldigten war kein Erfolg beschieden, so dass er auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu tragen hat.

3. Der Antrag des Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69, Art. 142 Abs. 2 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 lit.a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 1.3), soweit den Zeitraum vor dem 12. Dezember 2014 betreffend, gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden ist.

2.    Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis am 30. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.3), schuldig gemacht hat.

3.    Der Beschuldigte hat sich zudem schuldig gemacht:

-          des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1);

-          der unrechtmässigen Entziehung von Energie (AKS Ziff. 1.2);

beides begangen in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016.

4.    Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt worden ist.

5.    Der Beschuldigte wird zudem als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. August 2017 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

6.    Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden beschlagnahmten Gegenstände eingezogen worden und nach Rechtskraft dieses Urteil zu vernichten sind:

-          Videorecorder;

-          Alarmanlage;

-          1.0 Gramm Marihuana;

-          5 Proben Wurzeln von Hanfpflanzen.

7.    Der Antrag des Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'600.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi De Bruycker



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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