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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2016.52: Strafkammer

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von D.________, die zur Kuratorin von I.________ ernannt wurde. D.________ hat um Dispens von ihrem Amt gebeten, da sie persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat. Die Justizbehörde hat ihre Ernennung bestätigt, aber D.________ hat dagegen Einspruch erhoben. Die Chambre des Tutelles prüft, ob D.________ rechtliche Gründe für ihren Einspruch hat, und kommt zu dem Schluss, dass sie nicht von ihrem Amt entbunden werden kann. Der Richter, M. Denys, entscheidet, dass der Einspruch abgelehnt und die Entscheidung bestätigt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2016.52

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2016.52
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2016.52 vom 06.03.2017 (SO)
Datum:06.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das SVG
Schlagwörter : Berufung; Radfahrer; Berufungsklägerin; Licht; Verkehr; Fahrrad; Staat; Zeugin; Fahrzeug; Verkehrsregel; Verfahren; Niederwil; Richtung; Solothurn; Beschuldigte; Günsberg; Urteil; Recht; Geschwindigkeit; Strasse; Verzweigung; Vortritt; Befehl; Verletzung; Vorinstanz; Hauptstrasse; önnen
Rechtsnorm:Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 14 VRV ;Art. 216 VTS ;Art. 26 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 352 StPO ;Art. 36 SVG ;Art. 426 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:131 IV 133; 97 IV 244;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STBER.2016.52

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend Widerhandlung gegen das SVG


Die Berufung wird im Einverständnis mit der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Kopie auf Aktenseite 5 f. [im Folgenden AS 5 f.]; Akten Voruntersuchung nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte, damals privat verteidigt durch Rechtsanwältin Saskia August, am 26. Juni 2015 fristund formgerecht vorsorglich Einsprache. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte sie mit, an der vorsorglichen Einsprache werde festgehalten. Die Einsprache richtete sich gegen die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 SVG. Es wurde ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und eine Verurteilung zu einer Busse beantragt.

3. Unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl überwies die zuständige Leitende Staatsanwältin mit Verfügung vom 10. September 2015 die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts.

4. Am 13. Juni 2015 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AS 56 ff.):

1.    A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

-       Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-       Einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten noch CHF 575.00 betragen.

5.    Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Berufung an (AS 75). Die Berufungserklärung ihres derzeitigen Verteidigers, Rechtsanwalt Philipp Gressly, datiert vom 31. August 2016. Angefochten werden sämtliche Ziffern des Urteils der Vorinstanz.

6.    Mit Stellungnahme vom 2. September 2016 teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7.    Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 29. September 2016 wurde im Einverständnis mit der Berufungsklägerin das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Berufungsklägerin wurde bis 20. Oktober 2016 Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung.

8.    Am 21. Oktober 2016 ging innert Frist die ergänzende Berufungsbegründung von Rechtsanwalt Gressly ein. Die Berufungsklägerin sei gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ihr sei für die Verfahren vor beiden Instanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat, mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten eventualiter anteilsmässig der Berufungsklägerin und dem Staat, aufzuerlegen.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2015 wird der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

«Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen (Art. 36 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV), begangen am 27. Februar 2015, um 18:56 Uhr, in Niederwil, Günsbergstrasse, Verzweigung Günsbergstrasse / Solothurnstrasse / Hauptstrasse, indem sie als Lenkerin des PW [...], von Hubersdorf in Richtung Günsberg herfahrend, bei der Kreuzung nach links in die Hauptstrasse in Richtung Niederwil abbog, dabei jedoch aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den korrekt von Günsberg in Richtung Hubersdorf auf der Solothurnstrasse fahrenden Fahrradlenker B.___ übersah und dadurch sowie durch Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen eine Kollision mit ihm verursachte. B.___ stürzte auf die Motorhaube des PW von A.___ und danach zu Boden, wobei er verletzt wurde. Durch ihre Fahrweise rief A.___ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für B.___, hervor und handelte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig.»

2. Die Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson/Zeugin

Die Vorinstanz gab die Aussagen der Beteiligten und der Zeugin, welche sie bei der Polizei machten, in ihrem Urteil korrekt wieder (US 5 f.):

A.___ gab am 27. Februar 2015 zu Protokoll, sie sei angegurtet mit ca. 50 km/h und eingeschaltetem Licht von Solothurn in Richtung Niederwil gefahren. Sie vermute, sie habe den Blinker nach links betätigt und sei anschliessend nach links in Richtung Niederwil abgebogen. Sie habe geradeaus geschaut, ev. mit ihrem Enkel ein paar Worte gewechselt, sei aber nicht abgelenkt gewesen. Als sie eingebogen sei, sei auf einmal der Fahrradfahrer auf ihrer Motorhaube gewesen, worauf sie sofort abgebremst habe. Weiter wisse sie es nicht mehr genau. Sie sei aus dem Auto gestiegen, um nach dem Fahrradfahrer zu sehen. Von Niederwil her sei eine Frau mit dem Auto gekommen, die angehalten habe und den Fahrradfahrer auch schlecht gesehen habe. Die Dame habe ausgesagt: «Ich glaube es nicht, da kommt einer ohne Licht.» Ihr Enkel habe den Fahrradfahrer auch nicht gesehen, obwohl er auf der Seite gesessen sei, von wo aus der Fahrradfahrer gekommen sei.

Der Verletzte, B.___, sagte am 28. Februar 2015 als Auskunftsperson aus, er sei von Günsberg her in Richtung Hubersdorf (Kreisschulhaus) ins Training gefahren. Er habe nach rechts geschaut, um den Verkehr von rechts im Auge zu behalten, obwohl diese Verkehrsteilnehmer keinen Vortritt hätten. Er konzentriere sich immer stark auf den Verkehr, da er als Zweiradfahrer der Schwächere sei. Ihm seien zwei Personenwagen aufgefallen, der eine von rechts, von Niederwil her, und der andere aus südlicher Richtung, von Hubersdorf her. Als er auf der Hauptstrasse auf Höhe der Kreuzung gewesen sei, habe ihn der Personenwagen aus südlicher Richtung frontal erfasst. Er habe versucht zu bremsen, wie auch die Lenkerin des Personenwagens, doch der Zusammenprall sei nicht mehr zu verhindern gewesen. Er sei, soweit er dies noch rekonstruieren könne, seitlich über die Motorhaube geflogen und nach mindestens drei Metern auf dem Boden aufgeprallt. Die PW-Lenkerin habe das Licht eingeschaltet gehabt, ob sie geblinkt habe, könne er jedoch nicht sagen. Er habe beide Lichter am Fahrrad korrekt angebracht und eingeschaltet gehabt, hingegen keinen Fahrradhelm getragen. Nach dem Aufprall sei die Automobilistin auf die Gegenfahrbahn an den Strassenrand gefahren und gleich ausgestiegen, um nachzuschauen, was passiert sei.

C.___, welche zur Unfallzeit von Niederwil her auf die Unfallstelle zufuhr, gab am 5. März 2015 als Auskunftsperson zu Protokoll, sie sei mit ihrem Sohn von Niederwil her auf der Hauptstrasse nach Solothurn unterwegs gewesen. Als sie sich der besagten Kreuzung genähert habe, habe sie von Günsberg her, d.h. von links, auf der Solothurnstrasse einen Fahrradfahrer gesehen, der auf der korrekten Seite mit normaler Geschwindigkeit gefahren sei. Sie habe jedoch kein Licht erkennen können, sei erschrocken und habe gedacht «Das gibt es ja nicht, der fährt ohne Licht!». Sie habe mit normaler Geschwindigkeit abgebremst; plötzlich habe es geknallt und sie habe das Fahrrad fliegen sehen. Anschliessend sei sie direkt vor der Kreuzung angehalten und habe gesehen, wie der Fahrradlenker aufgestanden und an den Strassenrand gehumpelt sei. Sie sei sofort ausgestiegen, habe nach der Autofahrerin geschaut und ihr gesagt, der Fahrradfahrer hätte aber kein Licht gehabt. Kurz darauf habe sie am Boden das brennende Licht gesehen und gleich gedacht, sie habe dem Fahrradfahrer Unrecht getan.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte C.___ als Zeugin im Wesentlichen aus, sie sei von Niederwil in Richtung Solothurn gefahren. Als sie auf der Strecke gewesen sei, die noch gerade verlaufe, «komme» die Günsbergstrasse von oben her. Sie habe den Radfahrer gesehen, da sie gerade über das Feld und somit auf die Günsbergstrasse gesehen habe. Sie habe den Radfahrer also gesehen und zu ihrem Sohn gesagt, das glaube sie jetzt nicht, da komme einer ohne Licht bei dieser Dunkelheit. Dann mache die Strasse eine Kurve. Dort sei auch eine Bushaltestelle. Bei dieser habe sie auf ihre Strassenseite schauen müssen, weswegen sie nicht mehr auf den Radfahrer geachtet habe. Als sie zur (Unfall-)Verzweigung gekommen sei dort hin geschaut habe, habe sie gesehen, «wie das Velo wie in eine Wand» gefahren sei. Als sie den Radfahrer zum ersten Mal (über das Feld) gesehen habe, habe sie ihn von schräg, nicht ganz von vorne gesehen. Er sei durch ihr Blickfeld gefahren. Sie habe kein Licht gesehen und sei entsetzt gewesen. Sie wisse nicht mehr so genau, wo sie gewesen sei, als sie den Radfahrer zum ersten Mal gesehen habe. (Auf Frage:) Sie wisse nicht, ob sie vor gerade bei der Verzweigung Niederwilstrasse/Günsbergstrasse gewesen sei. Der Radfahrer sei zu diesem Zeitpunkt «irgendwo» im Bereich der Einmündung Niederwilstrasse/Solothurnstrasse gewesen. Sie habe diesen nur gesehen, weil er sich bewegt habe. Es habe sich etwas bewegt und sie habe gedacht, «oh, da kommt einer». Nach der Kollision sei sie zu den Betroffenen gegangen. Das Erste, was sie zur Autofahrerin gesagt habe, sei, dass der Radfahrer nun wirklich ohne Licht gefahren sei. Diesen habe man also nicht gesehen. Sie habe dann ein Lämpchen auf dem Boden liegen sehen. Dieses habe gebrannt. Aber sie müsse sagen, sie habe zuvor keinen Hauch von Licht gesehen. Nach dem Zusammenprall habe sie gedacht, der Radfahrer sei ein wenig selber schuld. Die Lampe die auf dem Boden lag, habe sie nicht genau angeschaut. Sie habe einen Blick darauf geworfen. Es sei wie eine Stirnlampe gewesen, also eine Lampe zum Anklammern. Sie habe eine solche zu Hause. Man sehe aber überhaupt nichts mit dieser. Auch wenn diese brenne, bedeute dies nicht, dass sie einen grossen Schein abgeben würde. Sie könne nicht sagen, ob der Radfahrer Gelegenheit gehabt habe, das Licht (nachträglich) einzuschalten. Sie könne dies sicher nicht ausschliessen (AS 39 ff.).

Die Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, sie habe vor der Verzweigung in Richtung Günsberg geschaut, denn es sei auch für sie eine gefährliche Strecke. Sie habe nach oben geschaut und nichts gesehen. Es sei schwarz gewesen. Dann habe sie den Blinker gestellt. Sie sei dann gemütlich abgebogen. Den Radfahrer habe sie gesehen, als er ungefähr zwei Meter entfernt gewesen sei, rechts durch die Scheibe durch, weil sie wahrscheinlich immer noch nach rechts geschaut habe. Für sie sei klar gewesen, dass der Radfahrer kein Licht gehabt habe. Aber sie habe dann die Lampe auf dem Boden liegen und brennen sehen. Die Lampe sei zum Anklicken gewesen. Sie habe auch eine solche. Diese Lampe habe keine Strahlung zur Seite. Wenn man nicht direkt darauf zufahre, sehe man das Licht nicht. Dies sei für sie die Erklärung, weshalb sie das Licht nicht wahrgenommen habe. Die Lampe sei auf dem Boden gelegen und habe gebrannt, aber nicht «gross». (auf Frage) Sie hätte gesehen, wenn der Radfahrer das Licht im Nachhinein eingeschaltet hätte. (auf Frage) Sie habe vor dem Abbiegen selbstverständlich gebremst. Angehalten habe sie nicht. Sie habe nicht das Gefühl, dass sie zuerst das Licht des Fahrrades gesehen habe, sondern zuerst die Umrisse des Radfahrers. Sie sei selber eine grosse Radfahrerin und habe einen riesen Schock gehabt. Im Nachhinein sei sie entsetzt gewesen: wie könne es sein dass es keine Regelung gebe, wonach das Licht auf die Seite zünden müsse Wenn man nicht frontal darauf zu fahre, sehe man das Licht nicht. (auf Frage) Vor dem Abbremsen sei sie ca. 40 50 km/h gefahren, danach sehr langsam, sie denke ungefähr 25 30 km/h (AS 42 ff.).

B.___ wurde von der Vorinstanz als Zeuge befragt. Er und die Berufungsklägerin seien am Bremsen gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Er sei ins Auto hineingefahren und in der Folge schräg über das Auto geflogen. Er könne nicht sagen, ob die Berufungsklägerin geblinkt habe. Er habe sich vor allem auf das Auto, welches von rechts gekommen sei, geachtet. Er habe das Auto der Berufungsklägerin gesehen. Es sei von unten gekommen. Er habe sich dann aber nicht mehr geachtet, da er geradeaus gewollt habe. Er habe ein Bremsgeräusch gehört und dadurch das Auto wahrgenommen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 30 km/h gefahren und habe das Licht eingeschaltet gehabt. Da sei er sich sicher. Die Lampe sei mit Schnellverschluss zum «Klipsen» angebracht, batteriebetrieben. (auf Frage) ihm sei nichts aufgefallen, dass die Batterie bald am Ende gewesen sein könnte. Das Vorderlicht sei beim Aufprall runter gefallen und sei brennend auf dem Boden gelegen. Er habe das Licht dann geholt und es dem Polizisten gegeben. Ihm sei wichtig gewesen, dass er das Licht gehabt habe und wisse, dass es gebrannt habe. Er habe die Erfahrung gemacht, dass Autofahrer, die von unten kommen, vor ihm durchgefahren seien, ohne nach rechts zu schauen (AS 32 ff.).

3. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen und sprach die Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie erwog, alle Beteiligten hätten an der Hauptverhandlung gleichbleibende Aussagen gemacht. Sowohl die Erstaussagen des Verletzten, der Zeugin und der Beschuldigten als auch die Zweitaussagen an der Hauptverhandlung würden im Wesentlichen übereinstimmen. Einzelne Sachverhaltsangaben, die nicht durch die jeweils anderen Beteiligten bestätigt worden seien, erschienen jedoch plausibel und würden den durch die Staatsanwaltschaft erstellten Sachverhalt widerspruchslos ergänzen. Alle Beteiligten seien glaubwürdig und ihre gemachten Aussagen glaubhaft, weshalb vorliegend auf alle Aussagen gleichermassen abgestellt werden könne und müsse. Gestützt auf das Beweisergebnis erachte der Amtsgerichtspräsident folgenden Sachverhalt als entscheidrelevant: Am 27. Februar 2015 kurz vor 18:00 Uhr sei A.___ auf der Günsbergstrasse mit 50 km/h von Solothurn in Richtung Niederwil gefahren. B.___ sei auf seinem Fahrrad mit 30 km/h, dunkel gekleidet, mit brennenden Fahrradlichtern korrekt von Günsberg kommend auf der Solothurnstrasse in Richtung Hubersdorf gefahren. Dabei habe er das entgegenkommende Fahrzeug von Frau A.___ wahrgenommen und habe sich anschliessend auf die Einmündung der nicht vortrittsberechtigten Hauptstrasse konzentriert, um sich abzusichern, dass ihn von dort kommende Fahrzeuge nicht übersehen würden. Die von Niederwil kommende Zeugin C.___ sei mit ihrem Personenwagen auf der Hauptstrasse in Richtung Solothurn unterwegs gewesen. Bei der Verzweigung Hauptstrasse / Niederwilstrasse / Günsbergstrasse habe sie quer über das Feld, in 30 m Entfernung, den durch ihr Blickfeld fahrenden B.___ von der Seite wahrgenommen. A.___ habe beabsichtigt, bei der Verzweigung Günsbergstrasse / Solothurnstrasse / Hauptstrasse nach links in die Hauptstrasse in Richtung Niederwil abzubiegen. Sie habe den Blinker gestellt, die Fahrt auf 30 km/h verlangsamt und sei ohne Halt links in die Hauptstrasse abgebogen, wobei sie die Gegenfahrbahn überquert habe. Plötzlich habe sie aufgrund seiner Bewegung rechts durch die Scheibe den Fahrradfahrer B.___ wahrgenommen, als dieser noch zwei Meter von ihrem Auto entfernt gewesen sei. Trotz unverzüglich eingeleitetem Bremsen und Herumreissen des Steuers sei sie vorne rechts mit B.___ kollidiert, wobei dieser über die Motorhaube ihres Personenwagens auf den Boden gestürzt sei. Dabei habe sich B.___ Verletzungen zugezogen und beide Fahrzeuge seien beschädigt worden. Demzufolge sei unbestritten, dass A.___ den Fahrradfahrer B.___ erst während des Abbiegemanövers kurz vor dem Zusammenstoss gesehen habe (US 7 f.).

4. Seitens der Berufungsklägerin wird geltend gemacht, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip, wenn sie der Beschuldigten vorwerfe, sie habe vor dem Abbiegen die Geschwindigkeit zu wenig reduziert und sich also für die Beobachtung des vortrittsberechtigten Fahrradfahrers zu wenig Zeit genommen. Auch die Annahme der Vorinstanz, die Beschuldigte sei mit 30 km/h abgebogen sei nicht korrekt. Gemäss Aussage anlässlich der Hauptverhandlung sei sie vor dem Abbremsen ca. 40 50 km/h und nach dem Abbremsen sehr langsam, ca. 25 30 km/h gefahren. Die Tonträgeraufzeichnung zeige zudem eindrücklich, dass die Schätzung der Geschwindigkeit auf Nachfrage mit grosser und deutlich spürbarer Unsicherheit erfolgt sei, wobei der Akzent deutlich auf «sehr langsam» gelegen sei und die Geschwindigkeitsschätzung eher fragender als feststellender Natur gewesen sei. Die Erfahrung zeige im Übrigen, dass Verkehrsteilnehmer die bei Kurvenund Kreiselfahrten gefahrene Geschwindigkeit oft deutlich zu hoch schätzen würden. Aus diesen Gründen sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme, beim Abbiegemanöver habe die Geschwindigkeit minimal ca. 30 km/h betragen, unzulässig.

Im angefochtenen Urteil werde als zweiter qualifizierender Aspekt aufgeführt, dass die Zeugin den Geschädigten frühzeitig wahrgenommen habe, obschon sie dessen Licht auch nicht gesehen habe. Es sei somit unerheblich, ob das Fahrradlicht eine genügende Seitenabstrahlung gehabt habe bzw. ob dieses für die Berufungsklägerin sichtbar gewesen sei. Entscheidend sei alleine, dass die Zeugin den Geschädigten wahrgenommen habe.

Die Befragungen anlässlich der Hauptverhandlung hätten ergeben, dass der entgegenkommende Radfahrer aus mehreren Gründen schlecht erkennbar gewesen sei: neben den widrigen Sichtverhältnissen wegen dessen dunkler Kleidung sei das Fahrrad mit einer kleinen batteriebetriebenen Klemmlampe ohne Streubreite und mit kaum wahrnehmbarer Leuchtkraft ausgerüstet gewesen. Wie die Beschuldigte habe auch die Zeugin das Fahrrad bis zur Kollision als unbeleuchtet wahrgenommen. Dass die Zeugin den Radfahrer schon vor der Kollision wahrgenommen habe, habe wohl mit deren sehr langsamen Annäherung an die Verzweigung zu tun und aufgrund er örtlichen Verhältnisse habe sich der Radfahrer längere Zeit im Kegel des Abblendlichts des Fahrzeuges der Zeugin befunden; dies in Seitenansicht und mit vergleichsweise grossem Lichtraumprofil. Diese Sichtverhältnisse der Zeugin hätten entgegen der Vorinstanz nicht denjenigen der Berufungsklägerin entsprochen. Die Scheinwerfer des Fahrzeuges der Berufungsklägerin hätten sich nach dem Überqueren der Siggern stets nach Westen gerichtet und der offenbar recht schnell von Günsberg nahende Radfahrer sei wohl sehr spät im Lichtkegel deren Fahrzeuges eingetroffen und dies in «Frontansicht», als die Beschuldigte den Blick nach rechts gerichtet habe, um nach vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern Ausschau zu halten. Aufgrund dieser Frontansicht sei bei ihr das Lichtraumprofil deutlich geringer gewesen als bei der Seitenansicht der Zeugin.

Entgegen der Vorinstanz hätte eine starke und streuende Beleuchtung des Fahrrades dessen Sichtbarkeit für die Berufungsklägerin wesentlich erhöht.

Zusammenfassend habe die Berufungsklägerin vor der Kollision ihre Aufmerksamkeit auf den allfälligen Gegenverkehr gerichtet, den Geschädigten jedoch aufgrund der dargelegten Umstände nicht frühzeitig, sondern erst unmittelbar vor der Kollision wahrnehmen können. Dabei müsse zumindest «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, die schlechte Sichtbarkeit und /oder die Tatsache, dass die Berufungsklägerin just im Zeitpunkt des Erkennenkönnens ihre Aufmerksamkeit auch anderswohin, so insbesondere auf die Strasse in Richtung Niederwil gerichtet habe, in welche sie habe abbiegen wollen, hätten eine Rolle gespielt.

5. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Einwendungen betreffen Erwägungen, welche die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung machte. Sie erwog im Zusammenhang mit der Prüfung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, da die Zeugin C.___ den Radfahrer bereits aus einer Distanz von 30 m wahrgenommen habe, obschon auch sie kein (Fahrrad-)Licht gesehen habe, sei unerheblich, ob das Fahrradlicht eine genügenden Seitenabstrahlung gehabt habe bzw. ob dieses für die Beschuldigte sichtbar gewesen sei. Entscheidend sei alleine dass der Radfahrer von der Zeugin wahrgenommen worden sei. Damit werde die Behauptung der Beschuldigten, der Radfahrer sei nicht zu erkennen gewesen, widerlegt. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den Radfahrer bereits früher wahrnehmen müssen. Eine Geschwindigkeit von 30 km/h erscheine bei den konkreten Lichtund Wetterverhältnissen und in Kenntnis der Gefährlichkeit der besagten Verzweigung als der Situation nicht angepasst (US 11).

Die unter Ziff. II.3 hiervor dargestellte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz blieb zu Recht unbestritten.

III.   Rechtliche Würdigung

1. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

Die Berufungsklägerin missachtete in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen das Vortrittsrecht von B.___ (Art. 36 Abs. 3 SVG). Ein vorsätzliches Verhalten kann ausgeschlossen werden. Zu prüfen ist, ob sie fahrlässig handelte.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).

Eine erste, so elementare wie selbstverständliche Begrenzung von Sorgfaltsgeboten liegt darin, dass sie nicht weiter reichen können als die Fähigkeit von Menschen, Geschehensabläufe vorherzusehen und gestaltend auf sie Einfluss zu nehmen, es keine Pflicht geben kann, sein Verhalten nach für niemanden erkennbaren Risiken auszurichten das Menschunmögliche zu tun, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören deshalb einerseits die Voraussehbarkeit des Erfolgs und andererseits dessen Vermeidbarkeit entweder durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung (Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 StGB N 99). Welche Risiken auszuschalten sind und welche einzugehen erlaubt ist, entzieht sich einer Verallgemeinerung, also stets die «nach den Umständen» gebotene Vorsicht aufzuwenden ist und damit der Inhalt der Pflicht letztlich erst mit Blick auf die konkrete Gefahrenlage präzisiert werden kann. Wichtige Orientierungspunkte und Bestimmungsgrössen bilden dabei selbstredend die in den verschiedensten Tätigkeitsgebieten bestehenden generellen Sorgfaltsregeln aufgrund gesetzlicher Vorschriften (BSK StGB I, a.a.O., Art. 12 StGB N 111). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt schliesslich auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehlverhaltens Dritter (oder des Verletzten) in Rechnung zu stellen ist. Die neuere Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht hat deshalb aus Art. 26 Abs. 1 SVG den sog. Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach «darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst regelkonform verhält, darauf vertrauen, das sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern gefährden». Vorbehalten bleiben dabei besondere Umstände (BSK StGB I, a.a.O., Art. 12 StGB N 113 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Vertrauensgrundsatz je nach dem auch zugunsten des Wartepflichtigen. Wenn dieser nach der Verkehrssituation mit Grund annehmen darf, dass er keinen Vortrittsberechtigten behindern wird, so ist er zur Einfahrt in die Hauptstrasse berechtigt. Kommt es dennoch zur Behinderung Kollision, weil der auf der Hauptstrasse fahrende Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig verhält, ohne dass für den Wartepflichtigen hierfür Anzeichen bestanden, so trifft diesen kein Vorwurf (BGE 97 IV 244).

2. Es muss vorausgeschickt werden, dass es im weiten Umfeld der betreffenden Verzweigung nachts absolut dunkel ist. Es gibt weder eine Strassenbeleuchtung noch fällt Siedlungslicht ein. Auftauchende Fahrzeuglichter sind entsprechend markant sichtbar, da sie die einzige Leuchtquelle vor Ort sind. Die Verzweigung ist weiträumig mit Feldern umgeben, so dass die Lichter der heranfahrenden Fahrzeuge an sich bereits von weit her gut sichtbar sind. Wegen des Fehlens von anderen Lichtquellen sind demgegenüber Fahrzeuge ohne Lichter nicht bzw. erst sichtbar, wenn sie durch den Kegel des Abblendlichts eines entgegenkommenden Fahrzeuges fahren. In casu kann bezüglich des Fahrradlichts festgehalten werden, dass dieses montiert gewesen ist und gebrannt hat. Allerdings hatte das Licht angesichts der Aussagen der Zeugin wohl nur eine beschränkte Leuchtkraft. Gemäss Art. 216 Abs. 1 VTS müssen die Lichter von Fahrrädern nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein. Dies einerseits, um die eigene volle Sicht sicherzustellen, andererseits aber auch, um von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden zu können. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der Aussagen der Zeugin und der Berufungsklägerin davon ausgegangen werden, dass das Fahrradlicht weit weniger weit sichtbar war.

In casu führte der Weg des Radfahrers bereits weiter oben durch den Kegel des Abblendlichts der Zeugin, weshalb diese ihn auch wahrgenommen hat. Aufgrund des Winkels, den die von der Berufungsklägerin gefahrene Strasse zu jener, die vom Radfahrer befahren wurde, bilden, konnte der Radfahrer erst unmittelbar vor Beginn der Verzweigung im Kegel des Abblendlichts der Berufungsklägerin auftauchen. Dabei ist zu beachten, dass die Zeugin und die Berufungsklägerin ihre Fahrzeuge im 180-Grad-Winkel aufeinander zu lenkten und sie somit je die Scheinwerferlichter des anderen Autos im Sichtfeld hatten, wodurch die Sicht der Berufungsklägerin in Bezug auf den Radfahrer, der von Günsberg her kam, sicher nicht verbessert, sondern eher zusätzlich herabgesetzt wurde.

Die Berufungsklägerin befand sich im Ausserortsbereich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Sie war gemäss Beweisergebnis mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 50 km/h und somit weit unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs, was angesichts der Sicht-, Witterungsund Verkehrsverhältnisse sicher vernünftig war.

Da sie den Radfahrer wegen dessen mangelhafter Beleuchtung nicht rechtzeitig auf die Verzweigung zufahren sah, konnte sie den Geschehensablauf nicht vorhersehen. Die Berufungsklägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit dennoch und befuhr die Verzweigung sehr langsam, geschätzte 25 30 km/h. Erst jetzt hätte sie den mit etwa gleicher Geschwindigkeit heranfahrenden Radfahrer im Lichtkegel ihres Autos richtig sehen können, aber auch müssen. Bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte sie den Radfahrer in diesem Moment wahrnehmen sollen und hätte folglich noch vor Befahren der Gegenfahrbahn ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können. Diese Unaufmerksamkeit hat die Berufungsklägerin zu verantworten, was von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Wahrscheinlich achtete sie sich in diesem entscheidenden Moment mehr auf das entgegenkommende Fahrzeug der Zeugin, wie dies übrigens auch der Radfahrer nach eigenen Aussagen tat.

Die Berufungsklägerin hat demnach fahrlässig gehandelt und somit Art. 90 Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

3. Es wird nicht bestritten, dass die Berufungsklägerin mit dieser Verkehrsregelverletzung den Radfahrer ernstlich gefährdete und dieser durch die von der Berufungsklägerin zu verantwortende Kollision verletzt wurde. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG steht ausser Zweifel. Bestritten wird jedoch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand ein rücksichtsloses sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen).

Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenkenoder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das, wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b [6S.56/1994]).

Das Bundesgericht pflegt bei Missachtung des Vortritts den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verneinen, wenn das Versagen bloss momentaner Natur war und ohne weiteres auch einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können, doch ist die Rechtsprechung auch insoweit nicht immer einheitlich (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 65).

Vorliegend muss ein rücksichtsloses Verhalten aufgrund der konkreten Umstände verneint werden. Die Berufungsklägerin konnte den Radfahrer aufgrund eines nicht von ihr zu verantwortenden Umstandes (nur schwache Fahrzeugbeleuchtung des Radfahrers) erst im letzten Moment vor dem Abbiegen richtig wahrnehmen. Zuvor konnte sie den Radfahrer nur sehr schwierig erkennen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass es dunkel war und regnete, der Radfahrer dunkle Kleidung trug, es keine Strassenbeleuchtung gab, der Radfahrer erst sehr spät im Lichtkegel des Autos erfasst werden konnte und die Fahrzeugbeleuchtung des Autos der Zeugin aus Richtung Niederwil blendete. Es liegt eine unbewusste Fahrlässigkeit vor. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Berufungsklägerin den Radfahrer zwar erkennen können und müssen, von einem rücksichtslosen Verhalten kann aber unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Es liegt demnach keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

Die Berufungsklägerin ist wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und Missachtens des Vortrittsrechts beim Linksabbiegen gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Wie eingangs dargelegt, wird eine einfache Verkehrsregelverletzung vom Gesetz mit einer Busse sanktioniert.

Bei der Strafzumessung kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 12 f. verwiesen werden. Bei der konkreten Strafzumessung ist zu erwähnen, dass durch die Verletzung des Vortrittsrechts eine hohe Gefahr auch schwerer Unfälle geschaffen wird, eine Gefahr, die sich hier in den seitens des Radfahrers erlittenen Verletzungen auch verwirklicht hat. Es ist von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen. Das Verschulden wiegt leicht bis mittelschwer, im Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eher von einem schweren Verschulden auszugehen. Eine Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, erscheint angemessen.

IV.  Kosten und Entschädigung

 

Wie dargelegt, beantragt die Berufungsklägerin, ihr sei für die Verfahren vor beiden Instanzen eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat, mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten eventualiter anteilsmässig der Berufungsklägerin und dem Staat, aufzuerlegen.

Im Kern sei stets einzig die Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG bestritten worden. Diese sei wiederum von erheblicher Tragweite sowohl für das Administrativverfahren wie auch für den Zivilpunkt (allfälliger Grobfahrlässigkeitsregress). Eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG wäre von Anbeginn akzeptiert worden. Im Sinne der im Kanton Solothurn zu Recht differenzierenden Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtsentscheids 6B_367/2012 sowie der auch bundesgerichtlich offenbar mittlerweile Ausnahmen zulassenden Betrachtung (z.B. 6B_803/2014, E. 3.5) sei auch für das erstinstanzliche Verfahren ein angemessener, allenfalls reduzierter Parteikostenersatz zuzusprechen (ergänzende Berufungsbegründung S. 7 f.).

Im Entscheid 6B_367/2012 E. 3.1 ff. verlangte der Beschwerdeführer eine volle Entschädigung der Kosten seiner privaten Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Er stellte sich auf den Standpunkt, es wäre gar nie zum Verfahren vor dem Bezirksgericht gekommen, wenn die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl von der korrekten rechtlichen Qualifikation (Art. 90 Abs. 1 statt Abs. 2 SVG) ausgegangen wäre. Das Bundesgericht erwog, die beantragte Entschädigung der erstinstanzlichen Anwaltskosten setze voraus, dass der beschuldigten Person ein Anspruch auf Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zuerkannt werde. Verneine man dies, könne der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Erlass eines "falschen" Strafbefehls die erstinstanzlichen Verteidigungskosten verursacht. Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls sei gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO u.a., dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe dieser anderweitig ausreichend geklärt sei. Bestreite die beschuldigte Person den ihr zur Last gelegten und später gerichtlich festgestellten Sachverhalt, könne sie der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen, sie habe zu Unrecht keinen Strafbefehl erlassen. Der Beschwerdeführer habe bestritten, mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er habe geltend gemacht, er habe in der Linkskurve auf dem Wiesland links ein Richtung Strasse rennendes Reh wahrgenommen. Beim Ausweichmanöver nach rechts sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und mit dem Baum kollidiert. Er sei weder zu schnell unterwegs gewesen noch habe er die Kurve zu schnell befahren. Der einzige Grund für den Unfall sei das auf die Strasse rennende Reh gewesen. Angesichts der verfügbaren Beweise habe der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht als klar bezeichnet werden können. Vielmehr habe es eine umstrittene Beweislage gegeben. Der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren selbst ausgehend von der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung nicht geständig gewesen, da er die Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und einzig ein auf die Strasse rennendes Reh für den Unfall verantwortlich gemacht habe. Bei dieser Sachlage habe auch wenn man Art. 352 Abs. 1 StPO als zwingend betrachte kein Anspruch auf Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl bestanden. Der Staatsanwaltschaft könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das Bezirksgericht überwiesen habe. Entsprechend könnten die erstinstanzlichen Verteidigungskosten nicht als vom Staat verursacht gelten.

In casu bestritt die Berufungsklägerin nie, das Vortrittsrecht des Radfahrers missachtet und dadurch eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Sie sagte von Anfang an aus, sie habe das Licht des Radfahrers nicht wahrnehmen können, was auch von der Zeugin (im Vorverfahren noch Auskunftsperson) von Anfang an entsprechend ausgesagt worden ist. Die Staatsanwaltschaft erachtete diesen Umstand offenbar nicht als erwiesen. Jedenfalls enthält der im Strafbefehl wiedergegebene Sachverhalt keinen Hinweis auf eine allenfalls mangelhafte Beleuchtung des Radfahrers. Mithin war die Beweislage diesbezüglich umstritten. Bei dieser Sachlage gab es im Sinne des oben dargelegten Bundesgerichtsentscheids keinen Anspruch auf Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl und mithin kein Entschädigungsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren. Die Berufungsklägerin wurde wegen einer Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, weshalb sie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00) zu tragen und für dieses Verfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Hingegen hat die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach zu Lasten des Staates und der Berufungsklägerin ist zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Verteidiger weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 8.27 Stunden aus, was angesichts der Mandatsübernahme erst im Berufungsverfahren angemessen erscheint. In Rechnung gestellt wird ein Stundenansatz von durchschnittlich CHF 250.35, vergütet wird praxisgemäss unter Vorbehalt einer speziellen Komplexität des Verfahrens ein solcher von CHF 250.00. Dementsprechend wird die Parteientschädigung auf total CHF 2311.55 (Honorar CHF 2067.50, Auslagen CHF 72.80, Mehrwertsteuer CHF 171.25) festgelegt.

 

V.   Verrechnung

Die der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten und der Busse verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten der Berufungsklägerin: CHF 1036.55.
Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen, begangen am 27. Februar 2015, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.    Für das Berufungsverfahren wird A.___ zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von total CHF 2311.55 zugesprochen.

5.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 775.00, zu bezahlen.

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

7.    Die der A.___ für das Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2311.55 wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten (CHF 775.00) und der Busse (CHF 500.00) verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten der Berufungsklägerin: CHF 1036.55.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher



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