Zusammenfassung des Urteils STBER.2016.28: Strafkammer
Die Klägerin, A. E.________, hat eine Rente der Invalidenversicherung beantragt aufgrund einer schweren depressiven Störung und anderer psychischer Probleme. Verschiedene Gutachten von Fachärzten bestätigen ihre Arbeitsunfähigkeit seit März 2003. Die IV-Stelle gewährt ihr ab März 2004 eine volle Rente. Nach einem Einspruch bestätigt die IV-Stelle die Entscheidung, aber eine spätere ärztliche Beurteilung legt nahe, dass die Klägerin ab Oktober 2005 wieder arbeitsfähig sein könnte. Der Fall wird vor Gericht verhandelt, wo die Richter feststellen, dass die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig ist und somit Anspruch auf die volle Rente ab März 2004 hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2016.28 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | fahrlässige schwere Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand [Motorfahrzeug, andere Gründe] (Einsprache) |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Kreuzung; Motorrad; Verkehr; Aussage; Zustand; Zeugin; Urteil; Parteien; Staat; Kollision; Fahrzeug; Fahrt; Parteientschädigung; Aussagen; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Sicht; Urteils; Vorinstanz; Fahrfähigkeit; Vortritt; Berufungskläger; ässige |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 14 VRV ;Art. 2 VRV ;Art. 263 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 442 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ; |
Referenz BGE: | 105 IV 340; 93 IV 32; |
Kommentar: | Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Zürich, Art. 91 SVG, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand
Die Berufung wird im Einverständnis mit dem Berufungskläger im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1300.00, ersatzweise zu 26 Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite [im Folgenden: AS] 124 ff.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, fristund formgerecht Einsprache (AS 128). Mit Eingabe vom 11. März 2015 wurde die Einsprache dahingehend begründet, dass die Schuldfähigkeit bzw. deren Verminderung in Hinsicht auf die Strafzumessung näher abgeklärt werden müsse. Der Beschuldigte sei allenfalls von der Staatsanwaltschaft vorgängig einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 20. März 2015 abgewiesen (AS 142 f.).
3. Ein gegen den Motorradfahrer B.___ eingeleitetes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Überholmanöver) wurde nicht an die Hand genommen (AS 144 f). Mit Strafbefehl vom
4. Mit Anklageschrift vom 20. März 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen A.___ gemachten Vorhalte. Er beantragte dieselben Schuldsprüche und Sanktionen, wie er sie im Strafbefehl bereits ausgesprochen hatte (AS 1 ff.).
5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 stellte Fürsprecher Imobersteg namens des Beschuldigten, es sei ein forensisch-psychiatrisches, evtl. forensisch-neurologisches Gutachten einzuholen, welches Aufschluss über die Schuldfähigkeit von A.___ im Zeitpunkt der hier interessierenden Fahrt von Egerkingen bis zum Unfallort gebe (AS 196 f.). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 18. Juni 2015 gutgeheissen (AS 200 f.). Das Gutachten datiert vom 15. Oktober 2015 (AS 214 ff.).
6. Mit Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 15. Dezember 2015 wurde den Parteien eröffnet, dass das Gericht den zur Anklage gelangten Sachverhalt auch unter dem Aspekt von Art. 263 StGB (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit) prüfen werde.
7. Am 29. März 2016 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 303 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
- der fahrlässigen schweren Körperverletzung,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), und
- der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts,
alles begangen am 27. August 2014.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 1300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.
3. A.___ wird für den Schaden, welcher B.___ aus dem Ereignis vom 27.08.2014 entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände sind B.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):
- Hinterrad des MR Kawasaki Ninja, [...],
- 4 Leuchtkörper des MR Kawasaki Ninja, [...] (2 Glühbirnen Rücklicht und 2 Glühbirnen Blinker/Scheinwerfer).
6. Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände sind A.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):
3 Leuchtkörper des PW Citroën C4, [...] (1 Glühbirne Abblendlicht und 2 Glühbirnen Schlusslicht).
7. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1000.00, total CHF 6700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 500.00.
8. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 4. April 2016 die Berufung an (AS 310). Die Berufungserklärung datiert vom 4. Mai 2016. Beantragt wurden Freisprüche von den Vorhalten des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der groben Verkehrsregelverletzung. Der Berufungskläger sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten des Vortrittsrechts schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei zu einer Geldstrafe von max. 20 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter sei eine Übertretungsbusse in richterlich zu bestimmender Höhe auszusprechen. Die Verfahrenskosten erster Instanz seien betreffend der beantragten Schuldsprüche dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Berufungskläger sei für beide Instanzen eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Es wurde zudem vorgeschlagen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln.
9. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 ersuchte die stv. Oberstaatsanwältin um Prüfung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist seitens des Berufungsklägers. Die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. (Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden: Zustellung des begründeten Urteils am 14.4.2016 [AS 338], Postaufgabe Berufungserklärung am 4.5.2016.)
10. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und der Zivilpunkt unangefochten blieben, verzichtete der Privatkläger B.___ auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
11. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 24. Juni 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist bis 15. Juli 2016 gesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung datiert vom 28. Juni 2016. In Abweichung zu seinen bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträgen, als er für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe beantragte, verlangt er nun eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote.
12. Unangefochten blieben die Ziffer 3 (grundsätzliche 100-prozentige Haftbarkeit des Beschuldigten gegenüber B.___), die Ziffer 4 (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.___ für das erstinstanzliche Verfahren), die Ziff. 5 (Rückgabe sichergestellte Gegenstände an B.___ und die Ziffer 6 (Rückgabe sichergestellte Gegenstände an den Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen.
II. Sachverhalt/Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz sprach A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig. Dieser Schuldspruch blieb unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist anerkannt, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem Motorradlenker B.___ pflichtwidrig unvorsichtig verschuldet hat.
2.1 Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen, angeblich begangen am 27. August 2014, um ca. 14:55 Uhr, auf der Strecke von Egerkingen, Gäupark, nach Kestenholz, Wolfwilerstrasse, indem der Beschuldigte den PW Citroën [...], unter Medikamenteneinfluss (PK-Merz, Exforge HCT, Metoprolol Mepha ZOK, Requip, Sinemet, Vesicare und Lyrica; Details siehe Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift) und damit in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Er habe dabei beim Befahren der Wolfwilerstrasse auf Gemeindegebiet Niederbuchsiten Schwenker innerhalb seiner Spur gemacht und sei ausgangs Niederbuchsiten auf die Gegenfahrbahn geraten. Die nach ihm fahrende PW-Lenkerin D.___ habe sich aufgrund der unsicheren Fahrweise des Beschuldigten gezwungen gesehen, ihren Abstand zum PW des Beschuldigten zu vergrössern.
2.2 Die Vorinstanz kam bezüglich des äusseren Sachverhalts zu folgendem Beweisergebnis:
Nach den tatnächsten Aussagen lässt sich erstellen, dass A.___ am 27. August 2014, ca. 14:55 Uhr, von Niederbuchsiten herkommend Richtung Bannwil gefahren ist. D.___ fiel der vor ihr fahrende A.___ wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Sie schildert, dass der Pw-Lenker unsicher gewirkt und mehrfach einen Schwenker gemacht und dabei seine Fahrbahn verlassen habe. Einmal sei er sogar auf die Gegenfahrbahn geraten. Beide Fahrzeuge fuhren auf die Schweissackerkreuzung zu, wo sich die vortrittsbelastete Fahrbahn mit der vortrittsberechtigten Wolfwilerstrasse kreuzt. Die weiteren Ereignisse werden aus den verschiedenen Blickwinkeln grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Folgt man den Angaben von D.___, so näherte sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Kreuzung, bremste ab, stand kurz still und fuhr dann im Schritttempo über die Kreuzung. In der Mitte der Kreuzung, kam es zur Kollision mit dem von Kestenholz herkommenden Motorradfahrer B.___ Analoges ergibt sich aus den Schilderungen von E.___ und den folgenden drei Motorradfahrern, die übereinstimmend angaben, dass der Motorradlenker B.___ die Pw-Fahrerin E.___ vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich überholt hatte. Nachdem er bereits wieder auf die Normalspur eingebogen war, kollidierte er mit dem von links kommenden Personenwagen des Beschuldigten. Die Kollision ereignete sich in der Mitte der Fahrbahn. Polizeifeldweibel F.___ hat heute erklärt, er habe den Kollisionspunkt mit einer Pylone markiert (AS 0096), so dass davon auszugehen ist, dass sich die Kollision auf der rechten Fahrbahn (aus Fahrtrichtung Kestenholz gesehen) ereignet hat. Der Motorradfahrer wurde beim Unfall schwer verletzt.
Unbestritten ist, dass die Strasse, auf welcher sich A.___ der Schweissackerkreuzung näherte, vortrittsbelastet ist und entsprechende Signale und Markierungen vor und auf der Kreuzung aufgestellt und aufgemalt sind, insbesondere ist das Verkehrszeichen «Kein Vortritt» (Signal 3.02 gemäss Anhang 2 der SSV) angebracht.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es lasse sich zwar weder aus dem Gutachten noch aus dem Bericht des IRM in klarer Weise auf eine Fahrunfähigkeit zum Unfallzeitpunkt schliessen. Gewichtige Indizien für die Fahrunfähigkeit ergäben sich aber aufgrund der Aussagen der Zeugin D.___, welche beobachtet habe, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mehrmals einen Schwenker gemacht habe, beinahe in einen auf der linken Strassenseite stehenden Baum gefahren und einmal auf die Gegenfahrbahn geraten und statt mit den zulässigen 80 km/h nur gerade mit 50 60 km/h gefahren sei. Auch wenn die vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente für sich allein keine Fahrunfähigkeit bewirkt hätten, sei er im Zeitpunkt des Unfalls offensichtlich eingeschränkt gewesen, was sich in objektiver Hinsicht in seiner unsicheren Fahrt manifestiert habe (US 11). Dazu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen weder die beiden bei der Kreuzung parkierten Baumaschinen noch die bei der Kreuzung von rechts heranfahrenden Verkehrsteilnehmer (PW von E.___ und Motorrad von B.___) wahrgenommen habe. Insgesamt sei aus diesen Umständen auf die damalige Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zu schliessen (US 12).
2.3 Der Berufungskläger wendet ein, anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom 29. März 2016 habe er zu Protokoll gegeben, er habe sich für die damals gefahrene Route deshalb entschieden, weil es dort eine gerade Strecke ohne Verkehr gebe. Er habe bewusst eine Schlangenlinie gefahren, um sein Fahrzeug zu prüfen, welches zuvor geschaukelt habe. Gegenüber der Polizei habe er am 27. August 2014 wirr ausgesagt, weshalb sein Verteidiger beantragt habe, es sei in einem Gutachten seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen Fahrt zu untersuchen. Wie das Gutachten aber gezeigt habe, sei seine Schuldfähigkeit damals nicht eingeschränkt gewesen. Vielmehr sei er damals nach dem Unfall unter Schock gestanden, weshalb die gegenüber der Polizei gemachten tatsächlichen Aussagen vom 17. (recte: 27.) August 2014 in dem Sinne nicht verwertbar seien, als sich der Berufungskläger nicht habe konzentrieren und sich an nichts habe erinnern können. Wenn er sich in einem späteren Zeitpunkt wieder an Einzelheiten des Vorfalls habe erinnern können, sei dies medizinisch sehr wohl erklärbar. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die erstinstanzliche Richterin ohne Not über die im Gutachten vorgenommene Einschätzung hinweggesetzt habe. Mangels konkreter Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit müsse der Berufungskläger in dubio pro reo vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen werden (Berufungsbegründung S. 5 f.).
2.4.1 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung können die Erstaussagen des Beschuldigten nicht als wirr bezeichnet werden und es gab sehr wohl konkrete Hinweise für eine Fahrunfähigkeit: Der Beschuldigte machte erwiesenerund unbestrittenermassen auf der Fahrt mehrere Schwenker und geriet dabei auch auf die Gegenfahrbahn. Er fuhr dabei mit untersetzter Geschwindigkeit (50 60 km/h bei erlaubten 80 km/h). Weiter nahm er auf der besagten Kreuzung weder die die Sicht einschränkenden parkierten Baumaschinen noch die von rechts herannahenden Fahrzeuge wahr. Dies sind doch alles deutliche äussere Indizien für eine Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte hatte unbestrittenermassen diverse Medikamente eingenommen, die grundsätzlich die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, auch wenn eine Medikament-bedingte Fahruntauglichkeit in casu forensisch-toxikologisch und psychiatrisch (vgl. die entsprechenden Gutachten) nicht nachgewiesen werden konnte.
Zusammen mit dem von der Zeugin D.___ äusserlich wahrgenommenen Fahrverhalten des Beschuldigten ergeben sich deutliche Hinweise für eine Fahrunfähigkeit. Der Beschuldigte behauptete vor erster Instanz, aus Fahrzeugkontrollgründen absichtlich eine Schlangenlinie gefahren zu haben. Selbst wenn dem so gewesen wäre, was bezweifelt werden muss, würde dies nicht grundsätzlich für eine gegebene Fahrfähigkeit sprechen: Der Entscheid, auf einer öffentlichen Strasse, welche zudem im nächsten Umfeld auch noch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird, eine solche Kontrollfahrt durchzuführen, spricht ebenso für eine mangelnde Fahrfähigkeit, welche das Treffen richtiger Fahrentscheide impliziert. Die Zeugin D.___ musste ihre Fahrt infolge der Schwenker des Beschuldigten verlangsamen, um einen Sicherheitsabstand zu gewinnen. Von einer kontrollierten Fahrt des Beschuldigten könnte auch unter diesen (behaupteten) Umständen keine Rede sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ vor erster Instanz ist nachgerade zwingend auf eine unkontrollierte Fahrt zu schliessen: Auf dem Weg Richtung Schweissackerkreuzung ausgangs Niederbuchsiten, wo sie den Beschuldigten beobachtet habe, gehe die Strasse den Hügel hinauf und oben auf dem Hügel stehe ein Baum auf der linken Seite. Das Auto sei schon recht schwankend die Strasse hinauf gefahren und sie habe bereits das erste Mal Angst gehabt, der Beschuldigte fahre in einen Baum hinein. Er habe dann noch einen Schwenker gemacht und sei auf der Fahrbahn geblieben und so sei es bis zur Kreuzung weitergegangen. Der Schwenker Richtung Baum sei ihr ganz fest in Erinnerung geblieben und danach sei es mehr ein Schwanken gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte habe dies nicht absichtlich gemacht. Für sie sei nicht klar gewesen, was als Nächstes passieren werde; sie habe sich deshalb einen grösseren Abstand verschaffen. Das Auto hätte irgendetwas machen können. Das Schwenken sei nicht permanent gewesen, sondern er habe immer wieder einen Schwenker gemacht. Wann das Auto auf die Gegenfahrbahn geraten sei, wisse sie nicht mehr (AS 281 f.).
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sein Auto wohl die Lenkgeometrie getestet, wird aufgrund der Aussagen der Zeugin noch fragwürdiger, beobachtete diese doch bereits bei der Aufwärtsfahrt ein Schwanken, wo die Überprüfung der Lenkgeometrie wegen der erhöhten Krafteinwirkung wenig Sinn macht.
Der vorgehaltene Sachverhalt ist somit insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugin D.___ erstellt.
2.4.2 Nach Artikel 91 Absatz 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen (als in angetrunkenem Zustand) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, die neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassenund Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, das Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. Von der Fahrfähigkeit bzw. Fahrunfähigkeit ist die fehlende Fahreignung zu unterscheiden, die eine dauernde Aufhebung der Fahrfähigkeit meint (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Zürich/St. Gallen 2015, 2. Auflage, Art. 91 SVG N12).
Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt vor, wenn der Führer an einem körperlichen geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung eines Motorfahrzeuges hindert. Für die Annahme der Fahrunfähigkeit genügt bereits eine merkliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG N 16).
Die generelle auf einer bestimmten Fahrt bestandene Fahrunfähigkeit (bzw. merkliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit) muss bewiesen werden. Dafür stehen jegliche Tatsachen offen, die zum Beweis geeignet sind. In Betracht kommen neben Testergebnissen (Atemluft, Blut, Urin, Speichel) u.a. die Betrachtungen der Polizei, die Ergebnisse eines Gutachtens, die Angaben des Betroffenen, die Aussagen von Dritten. Ist die Annahme von Fahrunfähigkeit z.B. gestützt auf Zeugenaussagen über den Zustand der Person und auf Beobachtungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden, ist es nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit erstellt worden ist (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 Abs. 2 SVG N 17; 6B_582/2009 E. 3.5.1).
Im vorliegenden Fall ist die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, wie dargelegt, zwar nicht aufgrund von Gutachten, aber infolge der detaillierten und glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ erstellt, welche hinter dem Beschuldigten fuhr und ihre Fahrt verlangsamen musste, um einen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Beschuldigten zu erlangen. A.___ erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 91 SVG Fahrlässigkeit Vorsatz (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG N 20).
Die Vorinstanz erwog, subjektiv sei sich der Beschuldigte seiner gefährlichen Fahrweise nicht bewusst gewesen (US 12), äusserte sich darüber hinaus aber nicht zum subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte gab am 27. August 2014 u.a. zu Protokoll, er habe sich damals fahrfähig gefühlt, sei nicht müde gewesen, sein PW habe einwandfrei funktioniert. Eine unsichere Fahrweise, wie diese schon Ausgangs Niederbuchsiten von einer Automobilistin beobachtet worden sei, sei ihm nicht bewusst (AS 23 ff.). Bekanntlich brachte er vor erster Instanz dann vor, er sei bewusst Schlangenlinie gefahren, um sein Auto zu testen (AS 259). Der Beschuldigte widersprach sich in wesentlichen Punkten, wobei die erste Einvernahme sechs Stunden nach der Kollision stattfand und der Beschuldigte bei dieser Einvernahme sicher nicht unter Schock stand (AS 21: er wurde ausdrücklich gefragt, ob er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen). Seine später gemachten Aussagen widersprachen seinen Erstaussagen insbesondere hinsichtlich des Nichtwahrnehmens der Baumaschinen (AS 23 / AS 261), der Wahrnehmung seines unsicheren Fahrverhaltens (AS 23 Verneinung; AS 260: Bejahung Schlangenlinien, deren er sich bewusst war) und des Funktionierens seines Fahrzeuges (AS 22: einwandfrei; AS. 259 f: das Auto habe seitwärts gewackelt, er habe das Gefühl gehabt, das Auto schwimme). Diese Widersprüche weisen darauf hin, dass der Beschuldigte versuchte, im Verlauf des Verfahrens zunehmend seine ihm bewusste unsichere Fahrweise zu erklären: das Auto habe etwas gehabt, das nicht gestimmt habe, weshalb er Schlangenlinie gefahren sei. Von all dem sagte er aber zu Beginn nichts, obwohl er darauf angesprochen worden ist. Ein solches Fahrverhalten kann ihm gar nicht entgangen sein. Aufgrund der detaillierten und glaubhaften Aussagen der Zeugin D.___ muss davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe nicht permanent, aber immer wieder Schwenker gemacht, was nicht der vom Beschuldigten vorgebrachten Schlangenlinie also einer eher kontinuierlichen Bogenlinie entspricht. Der Beschuldigte trug diese Behauptung denn auch erst vor der Vorinstanz vor, was zusätzlich für eine nachgeschobene Schutzbehauptung spricht. Diese Aussage des Beschuldigten lässt aber den Schluss zu was im Übrigen auch kaum bestritten werden kann , dass er seine Fahrweise durchaus realisiert hat, dabei aber trotzdem weitergefahren ist, obwohl diese Fahrweise auch für ihn erkennbar auf eine mangelnde Fahrfähigkeit zurückgeführt werden musste. Er nahm dies zumindest in Kauf und handelte mithin zumindest eventualvorsätzlich.
Die Gutachterin wies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Explorand im Unfallzeitpunkt nachweislich nicht unter dem Einfluss von Alkohol illegalen Drogen gestanden habe. Zur Einnahme der verordneten Medikamente könne ausgeführt werden, dass diese zwar in der Tat auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch zu starken Beeinträchtigungen und somit zur Fahrunfähigkeit führen könnten, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht aber bei einer täglichen Einnahme der entsprechenden Medikation in stabiler Dosierung eben doch eher die Fahreignung geprüft werden müsse. Der Explorand sei seiner Verantwortung nachgekommen, indem er sich bei den behandelnden Ärzten versichert habe, dass er weiterhin ein Fahrzeug führen dürfe. Dies sei ihm, zuletzt auch schriftlich bestätigt worden. Die Gutachterin verneinte sowohl eine psychische Störung als auch eine Schuldunfähigkeit (ganz teilweise) zum Zeitpunkt der Taten (AS 238). Sie hielt fest, bei stabiler Dosierung der Medikation, Einnahme der Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung und subjektiv stabiler Befindlichkeit habe der Explorand keinen Anlass dafür gehabt zu hinterfragen, ob er sich ans Steuer setzen sollte nicht (AS 236 f.). Diese Ausführungen der Gutachterin betreffen die vorliegend nicht strittige damalige grundsätzliche Fahreignung des Beschuldigten, welche, wie dargelegt, von der Fahrfähigkeit zu unterscheiden ist. Ebenso ist die Frage der Schuldfähigkeit klar von der Frage der Fahrfähigkeit zu trennen. Mithin sprechen die Ausführungen der Gutachterin nicht gegen die Annahme des (eventualvorsätzlichen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Der entsprechende Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz sei ohne Not von den Gutachten abgewichen, ist demnach nicht stichhaltig.
Der Beschuldigte erfüllte auch den subjektiven Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
3.1 Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der Anklageschrift vorgeworfen, am 27. August 2014, um ca. 14:55 Uhr, in Kestenholz, Wolfwilerstrasse, als Lenker des PW Citroën [...], beim Befahren der Schweissackerkreuzung in Richtung Schweissackerstrasse zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und seines fahrunfähigen Zustandes (Medikamenteneinfluss; vgl. Ziff. 1.) das Vortrittsrecht (Signal Kein Vortritt) des korrekt auf der Wolfwilerstrasse fahrenden PW Suzuki Swift, [...], Lenkerin E.___, missachtet zu haben, welche nach rechts habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit dem PW des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte habe mit seiner Fahrweise mindestens unbewusst grobfahrlässig gehandelt, weil er elementare Sorgfaltspflichten (erhöhte Aufmerksamkeit bei Verzweigungen, Beachten Vortritt) ausser Acht gelassen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von E.___, hervorgerufen.
3.2 Die Vorinstanz hat den vorgeworfenen Sachverhalt als erwiesen erachtet und A.___ entsprechend schuldig gesprochen.
3.3 Seitens des Beschuldigten wird eingewendet, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (6S.11/2002, E. 3.c.bb) könne entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, in analogiam zum Missachten eines Rotlichts erfülle das Missachten des Vortrittsrechts in der Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Es sei vielmehr bei der Beurteilung der subjektiven Schwere des Regelverstosses der unterschiedliche Charakter der Normen zu berücksichtigen. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erreiche weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht die Schwere der von der Vorinstanz zitierten Entscheide.
Gemäss der Zeugin D.___, welche längere Zeit hinter dem Beschuldigten hergefahren sei und sich als einzige zum Fahrverhalten des Beschuldigten habe äussern können, sei der Beschuldigte auf die Kreuzung zugefahren, habe gebremst, angehalten und sei dann langsam über die Kreuzung gefahren. Plötzlich habe es mitten auf der Kreuzung geknallt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Zeugin gesagt, soweit sie sich erinnere, habe der Beschuldigte bei den Haifischzähnen gewartet. Er sei nicht schnell, sondern eher im Schritttempo angefahren. Dann sei der Motorradfahrer gekommen. Er sei so lange vor der Kreuzung gestanden, dass es ihm gereicht hätte, nach links und rechts zu schauen.
Es stehe fest, dass damals wegen der Baumaschinen die Sicht nach rechts eingeschränkt gewesen sei. Obwohl urteilsrelevant, sei die Aussage des Zeugen G.___ in der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt worden. Als dieser die betreffende Kreuzung einmal habe überfahren wollen (die Baumaschinen standen zu diesem Zeitpunkt offenbar auch dort), habe er zu seiner rechten Seite die Baumaschinen bemerkt und ca. 1 1,5 m auf die Hauptstrasse hinausfahren müssen, um eine gute Sicht nach rechts in Richtung Kestenholz zu haben. Wegen der Baumaschinen habe man die Strasse von der Hauptstrasse aus gar nicht einsehen können.
Wenn die erstinstanzliche Richterin ausführe, der Beschuldigte habe weder die sichteinschränkenden Strassenmaschinen noch die auf der langen Geraden sich nähernden Verkehrsteilnehmer gesehen, sei dies eine unzutreffende Behauptung. Das von der Zeugin D.___ beschriebene Fahrverhalten deute vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte nach dem Anhalten vor den Haifischzähnen festgestellt habe, dass die Sicht nach rechts eingeschränkt gewesen sei und er deshalb langsam auf die Kreuzung hinausgefahren sei, um sich eine bessere Übersicht nach rechts zu verschaffen. Dass er dabei den Motorradfahrer übersehen habe, liege mit hoher Wahrscheinlichkeit daran, dass sich dieser im Zeitpunkt noch auf der Gegenfahrbahn befunden habe. Diese Möglichkeit werde jedenfalls durch die Zeugin E.___ nicht ausgeschlossen, welche in der Einvernahme vom 29. März 2016 vermutet habe, der Beschuldigte habe vielleicht sie, nicht aber den Motorradfahrer gesehen (Z. 98). Nach ihrer Einschätzung wäre es vermutlich zwischen ihrem Fahrzeug und demjenigen des Beschuldigten nicht zur Kollision gekommen, da sie nicht so schnell gefahren sei (Z. 107). Gestützt auf diese Aussage und die weitere Aussage der Zeugin E.___, sie habe gebremst und sei nach rechts ausgewichen, sie selbst habe den Beschuldigten schon früh gesehen, als dieser zur Kreuzung gefahren sei, müsse eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen werden.
Zugunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, er habe vor den Haifischzähnen angehalten, habe dort realisiert, dass die Sicht nach rechts wegen der Baumaschinen eingeschränkt gewesen sei, weshalb er langsam angefahren sei, um sich dadurch eine bessere Sicht nach rechts zu verschaffen. Vermutlich habe er dabei zumindest den PW von E.___ gesehen, dies jedoch in einem zu späten Zeitpunkt, so dass er in Bezug auf den von rechts herkommenden Motorradfahrer nicht mehr adäquat habe reagieren können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse ein sehr vorsichtiges Hinaustasten zu, mit der Wirkung, dass ein Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen könne, um entweder selbst auszuweichen den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. (BGE 105 IV 340 mit Verweis auf BGE 93 IV 32).
Das Verhalten des Beschuldigten beruhe nicht auf Rücksichtslosigkeit. Es habe sich um ein momentanes Versagen gehandelt. Eine grobe Fahrlässigkeit sei zu verneinen.
3.4 Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen D.___ und E.___ sowie den Aussagen des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte vor dem Überqueren der Kreuzung anhielt und dann langsam über die Kreuzung fuhr, als es zur Kollision mit dem Motorrad kam. Weder der Motorradfahrer noch die Zeugin E.___ waren zu schnell unterwegs. Sie waren berechtigt, auf der Ausserortsstrecke mit 80 km/h zu fahren und der Beschuldigte musste damit rechnen, dass sich von rechts vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer mit dieser Geschwindigkeit nähern würden. Seine Sicht nach rechts war durch die parkierten Baumaschinen etwas behindert. Dies jedenfalls auf lange Distanz. Bis kurz vor den Kreuzungsbereich war die Sicht frei (vgl. AS 82; Foto unten rechts Nr. 0561774), dies insbesondere beim Warten im linken Bereich der Spur zur Fortsetzung der Fahrt in Richtung Schweissackerstrasse (Halten im rechten Bereich der Haifischzähne demgegenüber zur Weiterfahrt nach rechts). Im Sinne der Erstaussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Kreuzung zu gemütlich überqueren wollte und er es dabei unterliess, abermals einen Blick nach rechts zu werfen. Anders lässt sich nicht erklären, dass er weder den Motorradfahrer noch das Fahrzeug der Zeugin E.___ gesehen hat. Hätte sich der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgebracht, wegen der behinderten Sicht nach rechts herausgetastet, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Denn spätestens wenn er sich auf die linke Fahrspur der querenden Strasse hervorgetastet gehabt hätte, hätte er eine freie Sicht nach rechts gehabt und hätte sofort anhalten können, um gar nicht mehr auf die rechte Fahrspur der querenden Strasse zu gelangen, wo sich bekanntlich die Kollision ereignet hat. Dass er dies nicht getan hat, zeigt, dass er die Strasse trotz der eingeschränkten Sicht nicht mit dem Fokus auf allfällige herannahende Verkehrsteilnehmer überquert hat, sondern in seinem gemütlichen Tempo ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die Fahrt fortsetzte. Der Motorradfahrer hatte dabei keine Chance mehr, nach rechts auszuweichen, was bei einem Heraustasten seitens des Beschuldigten eben sehr wohl möglich gewesen wäre.
Die Zeugin E.___ führte u.a. aus, der Motorrad-Lenker sei dabei gewesen, sie zu überholen, als dieser gesehen habe, dass der Beschuldigte von links gekommen sei. Deswegen sei der Motorrad-Lenker rechts vor sie eingebogen. In diesem Moment habe es geknallt. Sie habe gebremst uns sei nach rechts ausgewichen. Den Abstand, den sie zum Motorrad-Lenker gehabt habe, könne sie nicht benennen. Sie könne nur sagen, dass sie gesehen habe, wie der Motorrad-Lenker frontal mit der Front des PWs kollidiert sei (AS 36). Auf die Frage, ob der PW von links sie getroffen hätte, wenn dieser nicht mit dem Motorrad kollidiert wäre, sagte sie, sie sei nicht so schnell gefahren. Ihr Fahrzeug hätte der Beschuldigte vermutlich nicht getroffen (AS 274). Gestützt auf diese Zeugenaussagen ist nicht klar, in welchem Abstand die PW-Führerin im entscheidenden Moment hinter dem Motorrad gefahren ist. Ein gewisser Abstand muss aber bestanden haben, hat doch die PW-Führerin die Kollision beobachten können, bevor sie ihrerseits nach rechts ausweichen musste. Das Ausweichmanöver musste sie wegen der Kollision machen; nach ihren eigenen Aussagen hätte es vermutlich keine Kollision mit ihrem PW gegeben, wenn der Motorrad-Lenker nicht vor ihr gewesen wäre. Bezüglich der PW-Lenkerin E.___ ist zwar eine Missachtung des Vortrittsrechts objektiv ebenfalls erfüllt. Diese musste aber wegen der Kollision ausweichen; in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass es ohne Kollision zu keiner Behinderung der PW-Führerin gekommen wäre. Der Beschuldigte hielt an der Kreuzung an und fuhr anschliessend langsam auf die Kreuzung hinaus zu langsam. Dies war unvorsichtig, aber nicht rücksichtslos. Der PW von E.___ hatte einen Abstand, der ein Passieren der Kreuzung erlaubt hätte. Es ist deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen.
III. Strafzumessung
Es kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 17 f.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von max. 20 Tagessätzen. Nachdem kein Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ergangen ist, kann diesem Antrag von Vornherein nicht gefolgt werden.
Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Strafzumessung verwiesen werden (US 19). Für die schwerste Tat, die fahrlässige schwere Körperverletzung, erscheint unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine geringe Strafasperation von 30 Tagessätzen angemessen, schwingt dieses Delikt doch teilweise bei der fahrlässigen schweren Körperverletzung mit. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 erscheint demnach angemessen, wovon 20 Tagessätze als Verbindungsbusse ausgeschieden werden. Es verbleibt eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 1000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Für die Übertretung, die einfache Verkehrsregelverletzung, erscheint eine Busse von CHF 300.00 angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse von total CHF 1300.00 wird unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots auf 13 Tage festgelegt.
IV. Kosten und Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wegen des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten (Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG statt Art. 90 Abs. 2 SVG und folglich milderer Bestrafung) zu 20 % dem Staat auferlegt. Im Übrigen hat der Beschuldigte diese Kosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1200.00 festgelegt, total belaufen sich die Kosten auf CHF 1250.00.
Die Parteientschädigung des Privatklägers B.___ wird für das Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote auf total CHF 468.70 festgelegt (1,75 Stunden à CHF 230.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte wird verurteilt, B.___ CHF 468.70 als Parteientschädigung zu bezahlen.
Entsprechend der Kostenausscheidung für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 20 % zugesprochen. Sein Verteidiger reichte eine Honorarnote ein, worin er insgesamt 16.6 Stunden Arbeitsaufwand ausweist (Stundenansatz: CHF 250.00). Die Auslagen belaufen sich auf CHF 123.60, die Mehrwertsteuer auf CHF 341.90. Die geltend gemachte Parteientschädigung beträgt hiermit CHF 4615.50, die reduzierte Parteientschädigung (20 %) somit auf CHF 923.10. Diese Parteientschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 6776.90.
Demnach wird Anwendung der Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 36 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___hat sich schuldig gemacht
- der fahrlässigen schweren Körperverletzung,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), und
- der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten Vortrittsrecht),
alles begangen am 27. August 2014.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 1300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 wird A.___ für den Schaden, welcher B.___ aus dem Ereignis vom 27.08.2014 entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 sind folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände B.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):
- Hinterrad des MR Kawasaki Ninja, [...],
- 4 Leuchtkörper des MR Kawasaki Ninja, [...] (2 Glühbirnen Rücklicht und 2 Glühbirnen Blinker/Scheinwerfer).
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 sind folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände A.___ zurückzugeben (Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate):
3 Leuchtkörper des PW Citroën C4, [...] (1 Glühbirne Abblendlicht und 2 Glühbirnen Schlusslicht).
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. März 2016 hat A.___ B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
7. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Schätti, Reinach, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 468.70 zu bezahlen.
8. A.___ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 923.10 zugesprochen.
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00, total CHF 6700.00, zu bezahlen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1200.00, total CHF 1250.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 1000.00
Staat 20 % entspr. CHF 250.00
11. Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 923.10 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, welche er zu bezahlen hat. Saldo nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 6776.90.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
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