Zusammenfassung des Urteils STAPP.2010.30: Strafkammer
Die Cour de Cassation pénale hat am 7. Oktober 2009 über einen Rechtsstreit entschieden, bei dem A.P. gegen ein Urteil des Polizeigerichts des Bezirks La Côte vom 18. August 2009 Berufung eingelegt hatte. A.P. wurde wegen qualifizierter Bedrohung und Verleumdung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht bestätigte die Verurteilung und wies die Kosten dem Verlierer zu. Der Richter war M. Creux, und die Gerichtskosten betrugen CHF 3.114.70. Der Verlierer war männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STAPP.2010.30 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.02.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigten; Interesse; Verfolgung; Wiedergutmachung; Vereinbarungen; Verfahren; Bestrafung; Voraussetzung; Voraussetzungen; Schaden; Übergriff; Rechts; Vollzugs; Delikte; Täter; Entschuldigung; Unrecht; Urteil; Verfehlungen; Ausgleich; Leistungen; Verhalten; Ausdruck; Öffentlichkeit; Umstände; Taten |
Rechtsnorm: | Art. 187 StGB ;Art. 53 StGB ;Art. 9 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 82; |
Kommentar: | - |
Da jedoch die Geldstrafe unabhängig von den Strafvollzugsmodalitäten gegenüber der Freiheitsstrafe milder ist (BGE 134 IV 82), müssen die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs dennoch geprüft werden. Dabei kann ohne Weiteres vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft; die ihm vorgehaltenen Delikte liegen weit zurück und er hat sich seit mehr als sieben Jahren keinerlei Verfehlungen mehr zuschulden lassen kommen. Der Beschuldigte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Aus seinen aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse ergibt sich kein Hinweis, welcher auf eine ungünstige Prognose schliessen liesse. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind damit erfüllt.
b) Der Täter muss Wiedergutmachung leisten, was in den meisten Fällen eine Schadensdeckung bzw. Schadenersatzzahlung bedeutet. Personen, die finanziell nicht in der Lage sind, Schadenersatz zu leisten, sollen jedoch von der Strafbefreiung nicht ausgeschlossen sein. Es soll auch möglich sein, den Ausgleich des bewirkten Unrechts durch zumutbare Anstrengungen zu erbringen. Die Wiedergutmachung kann nicht nur durch materielle Leistungen, sondern auch in anderen Formen erbracht werden, z.B. durch
eine Entschuldigung
- Versöhnungsgespräche
ein Geschenk
- Leistungen an die Allgemeinheit (Bezahlung einer Geldsumme an eine wohltätige Institution)
- Leistungen, die der geschädigten Person zu gute kommen
(vgl. Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 StGB N 9).
Die Geschädigten verzichten gemäss den mit dem Beschuldigten geschlossenen Vereinbarungen auf die Geltendmachung einer Genugtuung. Gemäss diesen Vereinbarungen sind den Geschädigten bis anhin auch keine Therapieoder andere Kosten erwachsen. Ein materieller Schaden ist damit bis heute durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten nicht entstanden. Der Beschuldigte verpflichtete sich in den genannten Vereinbarungen, solche Kosten zu tragen, sofern sie in Zukunft entstehen sollten. Ebenso verpflichtete er sich, die der Geschädigten B. entstandenen Parteikosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
Da von Seiten der Geschädigten kein materieller immaterieller Schaden geltend gemacht wird, ist ein entsprechender Ausgleich durch den Beschuldigten nicht möglich. Trotzdem sind Bemühungen, das bewirkte Unrecht auszugleichen, ersichtlich:
- Der Beschuldigte hat, nachdem die Geschädigten den Eltern von den Übergriffen erzählten, für seine Adoptivschwestern einen Entschuldigungsbrief verfasst.
- Der Beschuldigte verhielt sich, als er von seiner Mutter mit den Vorhalten erstmals konfrontiert wurde, von allem Anfang an kooperativ. Er war sofort geständig und akzeptierte das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot ohne Weiteres. Dasselbe gilt für das Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte zu seinen Verfehlungen stand.
- Der Beschuldigte besuchte zwischen November 2005 bis Sommer 2007 regelmässig Seelsorgeund Mentoring-Gespräche bei X. Dessen Kurzbericht kann entnommen werden, dass bei diesen Gesprächen Bereiche wie «Schuld und Vergebung», «Verantwortung» «Umgang mit Sensibilität» thematisiert wurden und der Beschuldigte sein Fehlverhalten bitterlich bedauert und Mühe gehabt habe, sich selber zu vergeben. Dr. med. Y., Facharzt Psychiatrie, bestätigte zudem eine einmalige Konsultation des Beschuldigten.
Die Entschuldigung als Wiedergutmachung ist aus psychologischer Sicht nicht zu unterschätzen, ist sie doch für einen Geschädigten oftmals von grosser Bedeutung (Franz Riklin, a.a.O., Art. 53 StGB N 9). Das gleiche gilt für das Verhalten des Beschuldigten nach Aufdeckung seiner Verfehlungen: Die Tatsache, dass er sowohl in der innerfamiliären Auseinandersetzung ab Herbst 2004 als auch im Strafverfahren ab Dezember 2008 die Vorhalte der Geschädigten nicht abstritt und auch das Hausverbot sofort akzeptierte, dürfte für die Geschädigten sehr wichtig gewesen sein, brachte der Beschuldigte mit diesem Verhalten doch zum Ausdruck, dass er sie ernst nahm und ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellte. Dem Beschuldigten kann deshalb zugestanden werden, die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Ausgleichung des von ihm bewirkten Unrechts unternommen und damit Wiedergutmachung geleistet zu haben.
c) aa) Die Geschädigten haben mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen manifestiert, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse haben. In Ziff. 3 der Vereinbarungen wird der Wille der Adoptivschwestern zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte für seine Handlungen nicht verurteilt bzw. von einer Bestrafung abgesehen werden soll. Die Geschädigten brachten damit zum Ausdruck, an einer Strafverfolgung des Beschuldigten kein Interesse zu haben. Vor Obergericht haben beide bestätigt, dass die abgeschlossenen Vereinbarungen ihrem freien Willen entsprechen. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass irgendwelcher Druck auf sie ausgeübt worden wäre.
bb) Öffentliche Interessen an einer Strafverfolgung stehen bei Delikten im Zentrum, die sich nicht gegen Individualrechtsgüter richten. Vorliegend wurden solche Individualrechtsgüter verletzt (Schutz eines Kindes vor verfrühten sexuellen Erfahrungen, vgl. Stefan Trechsel: Praxiskommentar StGB, Zürich 1997, Art. 187 StGB N 1). Trotzdem darf das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bei Sexualdelikten gegenüber Kindern aus generalpräventiver Sicht nicht unterschätzt werden. Es ist in der Öffentlichkeit betreffend Delikte in diesem Bereich eine grosse Sensibilität und keinerlei Toleranz feststellbar. Entsprechend gewichtig ist deshalb das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung dieser Delikte und einer Bestrafung der entsprechenden Täter.
Folgende Umstände führen im vorliegenden Fall zu einer Verringerung des öffentlichen Strafbedürfnisses:
- Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten erfolgten zwischen ( ). Seit dem letzten Übergriff sind damit knapp 7½ Jahre vergangen. Das Strafverfahren wurde mehr als vier Jahre nach dem letzten Übergriff eingeleitet. Nach der Rechtsprechung wird durch einen langen Zeitablauf nach der Tat das öffentliche Strafbedürfnis reduziert (Bundesgerichtsentscheid 6B_346/2008).
- Der Beschuldigte wird im Falle einer Anwendung von Art. 53 StGB nicht freigesprochen und das Verfahren wird nicht eingestellt, sondern es erfolgt ein Schuldspruch unter Verzicht auf die Ausfällung einer Strafe. Von Seiten des Strafrechts erfolgt damit durchaus eine Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008).
- Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung verringert sich auch, weil eine konstruktive Reaktion des Täters auf das von ihm begangene Unrecht erfolgt ist (Entschuldigungsbriefe, Seelsorge-Gespräche).
- Der Beschuldigte hat die Mehrzahl der sexuellen Übergriffe im Alter von unter 18 Jahren und damit als Jugendlicher begangen. Wären sämtliche Übergriffe vor dem ( ) begangen worden und wäre damit das Jugendstrafgesetz zur Anwendung gelangt, hätte gemäss Art. 2 Abs. 1 Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) nicht eine Bestrafung des Täters, sondern dessen Schutz und Erziehung im Vordergrund gestanden. Da der Beschuldigte sowohl vor als auch nach Vollendung seines 18. Altersjahres Straftaten verübte, gelangen hinsichtlich der Strafen die Bestimmungen des StGB zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 9 Abs. 2 StGB). Trotzdem ist bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung des Beschuldigten die Tatsache, dass er die Mehrzahl der Straftaten als Jugendlicher beging und der Staat im Jugendstrafrecht nicht die Strafe als zentrales Sanktionsinstrument vorsieht, angemessen zu berücksichtigen.
- Die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des Strafanspruchs des Staats und damit des öffentlichen Interesses an einer Bestrafung des Beschuldigten teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2012 mit, dass von ihrer Seite keine Einwendungen gegen eine Anwendung von Art. 53 StGB bestehen. Unter den gegebenen Umständen sei ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Bestrafung des Beschuldigten überhaupt nicht vorhanden.
cc) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann deshalb die Voraussetzung eines geringen Interesses der Geschädigten und der Öffentlichkeit an einer Bestrafung des Beschuldigten bejaht werden.
5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Wiedergutmachung haben sich erst im Gerichtsverfahren realisiert. Dem Gericht steht deshalb einzig die Möglichkeit offen, einen Schuldspruch auszusprechen und gleichzeitig auf das Ausfällen einer Strafe zu verzichten (Bundesgerichtsentscheid 6B_522/2008).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2012 (STAPP.2010.30)
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