Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.77: Steuergericht
Die Steuerpflichtigen A + B Y reichten ihre Steuererklärung 2018 ein, in der bestimmte Kosten nicht anerkannt wurden. Nach einer Einsprache wurde ein Teil der Kosten anerkannt. Die Steuerpflichtigen legten Rekurs ein, um weitere Kosten geltend zu machen, jedoch wurde der Abzug für bestimmte Kosten abgelehnt. Das Steuergericht entschied, dass die Kosten für Treppenhausreinigung nicht abzugsfähig seien, erhöhte jedoch den Abzug für Krankheitskosten um CHF 40. Die Rekurrenten wurden teilweise kostenpflichtig und müssen CHF 508 zahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2019.77 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: |
Datum: | 11.05.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2018 |
Schlagwörter : | Abzug; Betriebskosten; Treppenhaus; Treppenhausreinigung; Reinigung; Rekurrenten; Krankheits; Liegenschaft; Recht; Unfallkosten; Lebenshaltungskosten; Rekurs; Rechtsmittel; Steuergericht; Reinigungskosten; Einsprache; Verwaltung; Staat; Unterhalts; Solothurn; Bundessteuer; Hauswart; Vorinstanz; Entschädigung; Unterhaltskosten |
Rechtsnorm: | Art. 32 DBG ;Art. 712h ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Waldmann, Gächter, Basler Kommentar Bundesverfassung, Art. 12 BV., 2018 |
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.77; BST.2019.72
A + B Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2018
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 19. Juli 2019 reichten die Steuerpflichtigen A + B Y die Steuererklärung 2018 ein. In der definitiven Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 9. September 2019 betreffend die Staats- und Bundessteuer 2018 wurde die Selbstdeklaration nicht vollumfänglich übernommen: Die geltend gemachten Reinigungskosten von CHF 775 als Liegenschaftskosten sowie die freiwilligen Zuwendungen von CHF 200 wurden nicht zum Abzug zugelassen und die deklarierten Krankheits- und Unfallkosten um CHF 40 gekürzt. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen am 12. September 2019 Einsprache erheben. Es wurde eingewendet, die Kosten der Treppenhausreinigung seien allgemeine Liegenschaftsunterhaltskosten und in Höhe von CHF 775 zum Abzug zuzulassen. Weiter seien die Krankheits- und Unfallkosten von CHF 3'386 zu gewähren und die freiwilligen Zuwendungen von CHF 200 zum Abzug zuzulassen.
Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die gemeinnützigen Zuwendungen von CHF 200 zum Abzug gewährt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprache liege eine Spendenbestätigung bei, so dass der Abzug zu korrigieren und die Einsprache insoweit begründet sei. Sodann seien die Auslagen für die Reinigung als Lebenshaltungskosten zu werten und damit nicht abzugsfähig. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet.
2. Gegen diese Verfügung reichte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 10. Dezember 2019 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Es wurde geltend gemacht, gemäss Lehre seien die Kosten für die Verwaltung und Wartung einer Liegenschaft durch Dritte abzugsfähig. Dies umfasse auch Entschädigungen für einen volloder teilamtlichen Hauswart, damit auch Treppenhausreinigung; diese Kosten seien somit keine Lebenshaltungskosten. Es wurde beantragt, die Treppenhausreinigung durch Dritte im Betrag von CHF 775 zum Abzug zuzulassen, unter Berücksichtigung der Krankheits- und Unfallkosten von CHF 3'386 und die Steuern 2018 wie folgt zu veranlagen: CHF 60'183 (Staat) und CHF 65'723 (Bund).
Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem angeführt, die Kosten für die Treppenhausreinigung müssten von der Stockwerkeigentum-Gemeinschaft anteilsmässig getragen werden. Es sei davon auszugehen, dass diese Kosten bereits in der Unterhalts- und Verwaltungskostenabrechnung im Rahmen der Verteilung der angefallenen Betriebskosten nach Wertquoten berücksichtigt worden seien. Dass die geltend gemachten Kosten einen Zusammenhang mit der Treppenhausreinigung haben sollen, sei zu bezweifeln. Es sei anzunehmen, dass die Kosten bei der Reinigung der Wohnung der Rekurrenten entstanden seien. Die Entschädigung an den Hauswart bzw. die Kosten für Reinigungen und Pflege von gemeinschaftlichen Räumen seien nur als Betriebskosten bei Fremdnutzung abzugsfähig, nicht jedoch bei selbstgenutzten Liegenschaften. Die regelmässigen Reinigungsarbeiten für die eigene Wohnung könnten nicht als Instandhaltungs-, Instandstellungsoder als Ersatzanschaffungskosten qualifiziert werden. Indessen seien die Rechtsmittel betreffend die Krankheits- und Unfallkosten begründet und diese Kosten im Umfang von CHF 40 auf CHF 3'386 zu erhöhen.
Mit Stellungnahme vom 19. März 2020 hielten die Rekurrenten fest, dass die Treppenhausreinigung Sache jedes einzelnen Stockwerkeigentümers und damit nicht in der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Rekurrenten werde die Treppenhausreinigung durch eine Reinigungsfirma erledigt. Die Zweifel der Vorinstanz seien unberechtigt, die Sachlage werde verdreht. Es wurde beantragt, die Treppenhausreinigung durch Dritte im Betrag von CHF 775 zum Abzug zuzulassen, unter Berücksichtigung der Krankheits- und Unfallkosten von CHF 3'386, und die Steuern 2018 wie folgt zu veranlagen: CHF 60'183 (Staat) und CHF 65'723 (Bund).
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem die Unterhaltskosten und die Kosten der Verwaltung abgezogen werden. Art. 32 Abs. 2 DBG ergänzt, dass ein solcher Abzug nur bei der Verwaltung durch Dritte möglich ist. Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) sowie der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen). Nicht abziehbar sind demgegenüber die Lebenshaltungskosten (vgl. § 41 Abs. 4 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG).
2.2 Das Problem der Abgrenzung der Unterhaltskosten von Lebenshaltungskosten stellt sich vor allem bei den Betriebskosten. Hierbei ist es für die Abzugsfähigkeit entsprechender Kosten eine Voraussetzung, dass es um Kosten mit Gewinnungskostencharakter geht. Solange es sich um vermietete Grundstücke handelt, liegt dieser Charakter immer vor, wenn der Eigentümer solche Kosten ohne separate Überwälzung auf die Mieter trägt. Bei selbstbewohnten Grundstücken ist der Gewinnungskostencharakter stets dann zu bejahen, wenn die Betriebskosten einen Einfluss auf die Höhe des Eigenmietwerts haben. Entscheidend ist, welche Betriebskosten normalerweise in einem Mietpreis enthalten sind. Die Abgrenzung richtet sich dabei grundsätzlich danach, welche Betriebskosten sich ein Vermieter normalerweise in Form von Nebenkosten vergüten lässt; solche Nebenkosten finden keinen Eingang in das Mietzinsniveau. Andere Betriebskosten sind dagegen im Mietpreis enthalten. Dies führt zum Ergebnis, dass alle jene Betriebskosten, die besitzbedingt sind, abzugsfähig sind, während nutzungsbedingte Kosten nicht abgezogen werden können (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 73 ff.; siehe auch StE 2006 B 25.6 Nr. 53, BGer vom 15.7.2005).
3.1 Im vorliegenden Fall besitzen die Rekurrenten eine Eigentumswohnung. Die Kosten für die Treppenhausreinigung muss anhand der Angaben und Unterlagen jeder Stockwerkeigentümer selbst begleichen. Die Rekurrenten möchten diese Kosten als Gebäudeunterhalt abziehen. Dagegen stellen diese Kosten nach Ansicht der Vorinstanz Lebenshaltungskosten dar. Zudem wird bezweifelt, dass es dabei um Treppenhausreinigung gehe; vermutlich werde die Wohnung geputzt. Unbestritten ist indessen, dass eine Reduktion der geltend gemachten Krankheitskosten um CHF 40 durch die VB nicht korrekt war.
3.2.1 Der nicht gewährte Abzug von CHF 40 für Krankheitskosten erweist sich auch nach Ansicht der Vorinstanz wie gesagt als unzutreffend. Dagegen ist denn nichts einzuwenden. Der Abzug ist demnach zu gewähren bzw. zu korrigieren und um CHF 40 zu erhöhen (vgl. dazu § 41 Abs. 1 lit. k StG, Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG, je zu Krankheits- und Unfallkosten). Die Rechtsmittel sind damit insoweit begründet.
3.2.2 Für selbstbewohnte Grundstücke können nutzungsbedingte Betriebskosten wie gesehen nicht abgezogen werden. Hauswartkosten Reinigungskosten wie hier sind offensichtlich nutzungsbedingt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 103 ff.). Ein Abzug ist daher nicht möglich. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt demnach unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im konkreten Fall geht es wie gesagt um Betriebskosten und nicht um Verwaltungskosten, mithin nicht um eine Entschädigung an den Liegenschaftsverwalter, Auslagen für Vermietung, für Erhebung der Mietzinse und Betreibungen, für Ausweisungen und Prozesse mit Mietern aus dem Mietverhältnis Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten (vgl. § 5 StVO Nr. 16, BGS 614.159.16). Auch handelt es sich bei den streitigen Reinigungskosten nach dem Gesagten nicht um abzugsfähige Entschädigungen für einen Hauswart (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 32 N 120). Weiter ist ein Treppenhaus bei Stockwerkeigentum wie hier grundsätzlich eine gemeinschaftliche Anlage; diesbezügliche Reinigungskosten sind von den Eigentümern anteilsmässig zu tragen (vgl. Art. 712h ZGB). Dass im vorliegenden Fall die Treppenhausreinigung nach den Angaben der Rekurrenten Sache jedes Stockwerkeigentümers ist, ändert hier nichts. Gemäss den eingereichten Unterlagen der Reinigungsfirma (Replikbeilagen) geht es um die Reinigung des Eingangsbereichs innen und aussen. Wie aufgezeigt, können solche Reinigungskosten als Betriebskosten nur bei Fremdnutzung abgezogen werden. Bei selbstgenutzten Liegenschaften wie hier ist ein solcher Betriebskostenabzug nicht möglich. Die Kosten für die Treppenhausreinigung von CHF 775 sind nach dem Ausgeführten als Lebenshaltungskosten anzusehen und damit steuerlich nicht abziehbar.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen teilweise gutzuheissen; der Abzug für Krankheitskosten ist um CHF 40 zu erhöhen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
4. Nach den Erwägungen unterliegen die Rekurrenten praktisch vollumfänglich. Daher werden sie kostenpflichtig (§ 163 Abs. 1 StG). Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 508 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500, Zuschlag: CHF 8). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Abzug für Krankheitskosten um CHF 40 erhöht. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 508 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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