Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.60: Steuergericht
Die Steuerpflichtigen A und B Y reichten ihre Steuererklärung 2015 ein, woraufhin das kantonale Steueramt eine Buchprüfung durchführte und Kapitalabfindungen des Ehemanns besteuerte. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein, welcher abgewiesen wurde. Daraufhin erhoben sie Rekurs und Beschwerde beim KStG gegen die Besteuerung der Kapitalabfindungen, die zur Gründung der Einzelfirma dienten. Das Gericht entschied, dass die gesonderte Besteuerung nicht zulässig sei, da die Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund nicht erfüllt waren. Der Rekurs und die Beschwerde wurden abgewiesen, die Kosten von CHF 1'973 wurden den Rekurrenten auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2019.60 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.01.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2015 |
Schlagwörter : | Rekurrent; Vorsorge; Rekurrenten; Steuer; Einzelfirma; Erwerbstätigkeit; Säule; Vorsorgegelder; Rekurs; Kapitalleistung; Barauszahlung; Solothurn; Bundessteuer; Steuergericht; Vorbezug; Barauszahlungsgr; Kapitalleistungen; Einkommen; Staats; Veranlagung; Einsprache; Ehemann; Bedingung; Besteuerung; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 22 DBG ;Art. 38 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.60; BST.2019.56
A und B Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staatsund Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 28. Oktober 2016 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2015 ein. Am 19. April 2017 kündigte das kantonale Steueramt eine Buchprüfung der Einzelfirma des Ehemanns C für das Geschäftsjahr 2015 an. Die Revision fand am 17. Mai 2017 (und 18.9.2018) statt. In der definitiven Veranlagung der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 26. September 2018 betreffend Staatsund Bundessteuer 2015 wurden u.a. auch die beiden im Jahr 2015 erhaltenen Kapitalabfindungen von CHF 44'323.70 (2. Säule) und CHF 66'911.90 (Säule 3a) des Ehemanns, welche infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen wurden, mit den übrigen Einkünften besteuert. Die Bedingungen für einen Vorbezug seien laut VB nicht erfüllt.
1.2 Gegen diese definitive Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, ohne den Vorbezug der Gelder aus der beruflichen Vorsorge wäre der Weg in die Selbständigkeit nicht möglich gewesen; der Ehemann hätte sonst eine neue Stelle als Arbeitnehmer suchen müssen. Die Vorsorgegelder seien nicht missbräuchlich verwendet worden. Eine zeitliche Parallelität der beiden Tätigkeiten sei unvermeidbar gewesen. Aufgrund der im 2015 für die GmbH aufgewendeten Zeit für Beratungen sei die Tätigkeit als Angestellter nur noch eine Nebentätigkeit gewesen. Der Grossteil der Tätigkeit sei in der Einzelfirma erfolgt.
Am 27. März 2019 nahm die VB Solothurn zur Einsprache schriftlich Stellung. Am 3. Mai 2019 fand nach den Angaben der VB eine Einspracheverhandlung statt.
1.3 Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, die beiden Kapitalabfindungen von total CHF 111'236 müssten zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert werden, da die Bedingungen für einen gesetzeskonformen Vorbezug nicht erfüllt gewesen seien; daran ändere nichts, dass im Steuerjahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei. Zudem müsse die Bedingung erfüllt sein, dass der Steuerpflichtige der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehe; dies sei jedoch nicht der Fall. Ausserdem sei die im Jahr 2014 gegründete Einzelfirma C des Ehemanns im Jahr 2018 an die C GmbH (vormals D GmbH) übergegangen. Die Einzelfirma habe damit nicht über eine längere Zeit bestanden, sondern sei neu Bestandteil einer juristischen Person. Das überwiegende zeitliche Engagement in der Einzelfirma im Vergleich zu demjenigen in der GmbH sei für die Beurteilung des Sachverhalts unbehelflich.
2.1 Gegen diese Verfügung gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) mit Rekurs und Beschwerde vom 20. September 2019 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Sie machen im Wesentlichen geltend, ohne die gesetzlich erlaubte Möglichkeit des Vorbezugs von Geldern aus der beruflichen Vorsorge wäre für den Rekurrenten der Weg in die Selbständigkeit in der gewählten Form und die Gründung der Einzelfirma C E F sowie die Schaffung einer neuen beruflichen Grundlage unmöglich gewesen. Die beiden umstrittenen Kapitalabfindungen gleich nach der Gründung der Einzelfirma seien berechtigt bezogen und zweckdienlich eingesetzt worden; sie seien für den Rekurrenten unabdingbar gewesen. Zudem wäre ohne das reduzierte Teilzeitmandat bzw. die Auftragsbeendigung inkl. unvorhergesehener Projektanpassungen bei der X das ganze Vorhaben der neuen Geschäftsgründung nicht möglich gewesen. Die Tätigkeit als Angestellter und damit der ordentlichen beruflichen Vorsorge unterstehend sei nur noch eine Nebentätigkeit gewesen. Der Rekurrent habe die Vorsorgegelder nicht missbräuchlich verwendet und es liege keine Scheinselbständigkeit vor. Es wurde um Neubeurteilung der Sache ersucht, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Situation Mitte/Ende 2014 des Rekurrenten und die gesetzlich erlaubte Möglichkeit, Vorsorgegelder für die Aufnahme einer selbständigen, beim Rekurrenten insbesondere absolut branchenfremden Tätigkeit zu beziehen. Der Rekurrent könne seine Argumente auch noch mündlich darlegen.
Auf die weiteren Ausführungen der Rekurrenten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. An den bisherigen Ausführungen der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten. Zusätzlich wurde angeführt, die Sachlage ändere sich nicht, auch wenn die X den Rekurrenten unerwartet gebeten habe, Restanzen aus dem im 2014 abgeschlossenen Projekt abzuarbeiten und den Know-how-Transfer an die übernehmende Betriebsorganisation sicherzustellen. Auch nicht entscheidend sei, dass die Vorsorgegelder vollumfänglich in die neue Firma eingebracht worden seien und dass keine Scheinselbständigkeit vorliege.
2.3 Mit Stellungnahme vom 19. November 2019 hielten auch die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie ersuchten um Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Das vorliegende Verfahren basiere auf der Zeitspanne und der beruflichen Situation des Rekurrenten von Mitte bis Ende 2014. Beim Bezug der Vorsorgegelder sei dem Rekurrenten die Bestimmung von Art. 5 FZG nicht bekannt gewesen. Es frage sich, wie diese Bestimmung zu interpretieren sei. Ferner könne sich das Gericht auch ein persönliches Bild vor Ort machen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten formund fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob beim Rekurrenten ein Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) resp. Art. 3 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) besteht bzw. ob die beiden streitigen Kapitalleistungen von CHF 44'323.70 (2. Säule) und CHF 66'911.90 (Säule 3a) einer separaten, privilegierten Besteuerung unterliegen nicht.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bildet die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen gesetzlichen Barauszahlungsgrund. Zudem dürfen die Versicherten der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, so unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG). Eine solche separate Besteuerung greift auch auf Ebene der Staatssteuer, wonach solche Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden (§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich um eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sind (vgl. KSG vom 24.9.2018, SGSTA.2017.76; BST.2017.72, E. 2, unter gerichtsentscheide.so.ch).
3.1 Im konkreten Fall gründete der Rekurrent Ende 2014 die Einzelfirma C. Gleichzeitig war er Angestellter der D GmbH. Der Lohn im Jahr 2015 betrug CHF 125'870 (netto). Für die Einzelfirma bezog er am 23. Februar 2015 aus der 2. Säule den Betrag von rund CHF 44'324 und am 5. März 2015 aus der Säule 3a den Betrag von rund CHF 66'912. Diese Kapitalbezüge wurden vorliegend zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, weil der Rekurrent stets der 2. Säule angeschlossen war.
3.2 Eine Kapitalleistung aus der Vorsorge kann nur dann gemäss Art. 38 DBG besteuert werden, wenn sie rechtmässig bezogen und zweckkonform verwendet wurde (Ivo P. Baumgartner, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 38 DBG N 6c). Vorliegend ist unbestritten, dass das Geld zweckkonform verwendet wurde; es floss in die Einzelfirma. Ein Barauszahlungsgrund liegt aber gemäss Art. 5 FZG nur vor, wenn nach der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Versicherte der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Im Jahr 2015 war die unselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anhand der Unterlagen (Steuererklärung 2015 und Lohnausweis, Vorakten Nrn. 14 und 15) klar die Haupttätigkeit. Aus der Selbständigkeit erzielte er kein Einkommen (Steuererklärung 2015 und Fragebogen selbständige Erwerbstätigkeit Rekurrent, Vorakten Nrn. 14 und 24; vgl. dazu Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 137 N 904, unter sozialversicherungen.admin.ch). Die Voraussetzungen der Barauszahlung nach Art. 5 FZG waren daher nicht gegeben; deshalb ist die gesonderte Besteuerung nicht zulässig. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt als Barauszahlungsgrund wie gesehen die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, wenn der Vorsorgenehmer wie der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Hier hat der Rekurrent zwar im Steuerjahr 2014 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Nach den umstrittenen Auszahlungen von total CHF 111'236 war er aber immer noch dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt (vgl. dagegen Bundesgericht, BGer vom 2.10.2015, 2C_248/2015; 2C_249/2015, E. 5.1; Art. 10 Abs. 2 BVG, Ende der Versicherungspflicht). Die Bedingungen für einen Vorbezug waren daher nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG lässt insofern keinen Spielraum zu (BGer vom 2.10.2015, a.a.O., E. 5.4). Infolge nicht rechtskonformen Bezug können die strittigen Kapitalleistungen nicht getrennt von den übrigen Einkünften der Rekurrenten zum Vorsorgetarif besteuert werden. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent noch Restanzen aus dem Ende 2014 abgeschlossenen Projekt bei der X abzuarbeiten und den Know-how-Transfer an die neue Betriebsorganisation sicherzustellen hatte. Nicht massgebend ist auch, dass hier keine Scheinselbständigkeit vorliegt und die Vorsorgegelder vollumfänglich in die neue Firma des Rekurrenten eingebracht worden sind. Im Übrigen würden auch eine persönliche Anhörung der Rekurrenten ein Augenschein vor Ort im Ergebnis nichts ändern.
Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'973 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 1'223).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'973 werden den Rekurrenten/ Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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