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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.55: Steuergericht

Die Steuerpflichtige A Y reichte ihre Steuererklärung für das Jahr 2016 ein, in der sie Unterhaltsbeiträge von CHF 11'200 vom geschiedenen Ehegatten deklarierte. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen übernahm diese Angaben jedoch nicht vollständig, was zu einem Streit über die Höhe der Unterhaltsbeiträge führte. Nach verschiedenen Einsprüchen und Beschwerden wurde die Steuerlast der Steuerpflichtigen erhöht. Sie legte daraufhin Rekurs und Beschwerde ein, um die Entscheidung anzufechten. Das Steuergericht entschied letztendlich gegen die Steuerpflichtige und legte die Gerichtskosten in Höhe von CHF 609 auf sie.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2019.55

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2019.55
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2019.55 vom 16.12.2019 (SO)
Datum:16.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2016
Schlagwörter : Unterhalt; Rekurrentin; Unterhalts; Ehemann; Kinder; Ex-Ehemann; Unterhaltsbeiträge; Zahlung; Ehegatte; Zahlungen; Einkommen; Scheidung; Betrag; Ehegatten; Veranlagung; Rekurs; Bundessteuer; Steuergericht; Olten-Gösgen; Staats; Ex-Ehemanns; Konvention; Korrespondenzprinzip; Eltern; Recht; Veranlagungsbehörde
Rechtsnorm:Art. 16 DBG ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:121 II 257;
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 33 DBG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2019.55

Urteil vom 16. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Acemoglu, Flury

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.55; BST.2019.51

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staatsund Bundessteuer 2016


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 28. Mai 2017 reichte die Steuerpflichtige A Y die Steuererklärung 2016 ein. Darin deklarierte sie unter anderem Unterhaltsbeiträge von CHF 11'200 vom geschiedenen Ehegatten. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2016 vom 16. Oktober 2017 übernahm die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Selbstdeklaration nicht in allen Punkten. Am 31. Oktober 2017 erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Am 7. November 2017 wurde ihr mitgeteilt, dass die Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen Ehegatten zu Ungunsten der Steuerpflichtigen auf CHF 22'400 festzulegen seien. Am 18. November 2017 antwortete die Steuerpflichtige, mit einer solchen Aufrechnung im Differenzbetrag von CHF 9'920 nicht einverstanden zu sein.

1.2 Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde die Einsprache abgewiesen und im Sinne der Erwägungen zu Ungunsten der Steuerpflichtigen abgeändert. Das steuerbare Einkommen wurde neu festgesetzt bei der Staatssteuer auf CHF 81'639 und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 73'947. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gehe hier nicht um Beiträge an ausserordentliche Kosten für die Kinder, sondern um steuerbaren nachehelichen Unterhalt. Die erhaltenen nachehelichen Unterhaltsbeiträge würden neu auf CHF 21'120 festgelegt. Die Einsprache sei in diesem Punkt unbegründet und es habe eine Anpassung zu Ungunsten der Einsprecherin zu erfolgen.

2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 27. August 2019 (Postaufgabe) gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Die Eingabe betrifft die Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen Ehegatten. Die Rekurrentin ist mit der Aufrechnung des Unterhalts der Monate Mai bis Dezember 2016 nicht einverstanden. Sie verweist dafür auf die Scheidungskonvention. Danach stehe ihr ein Unterhalt zu bis zum Erreichen des AHV-Alters, jedoch ab Mai 2016 mit einem Maximalbetrag von CHF 1'240 anhand einer Neuregelung. Die Rekurrentin verzichte auf weiteren Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann, weil sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten wolle. Damit sei dieser Punkt nicht neu zu regeln. Es sei korrekt, dass der geschiedene Ehemann für die Monate Mai bis Dezember 2016 einen gekürzten Unterhalt von CHF 1'240 auf ihr Konto überwiesen habe, zusammen mit dem Unterhalt des Sohnes B von CHF 1'400; damit sei eine monatliche Überweisung von CHF 2'640 erfolgt. Weiter verweist die Rekurrentin für die Regelung des Kinderunterhalts ebenfalls auf die Scheidungskonvention; dort sei die Handhabung bei ausserordentlichen, nicht vorgesehenen Kosten der Kinder festgehalten. Diese Kosten könnten zusätzlich zum monatlichen Unterhalt im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile geregelt werden. Die Rekurrentin verweist zudem auf eine Aufstellung sämtlicher Kosten seit der Scheidung im 2012, welche sie zuhanden des Ex-Ehemanns im 2016 aufgelistet habe. Diese Aufwendungen für jedes Kind habe die Rekurrentin auch bezahlt. Der Ex-Ehemann ziehe seinen Anteil an die Unterhaltszahlung der Rekurrentin ab, da er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet gewesen sei, diesen Betrag von Mai bis Dezember zu bezahlen; er habe dies jedoch getan. Die Rekurrentin habe in dieser Zeit nur Teilzeit arbeiten können. Sie habe sich mit dem genannten Abzug unter dem Vorbehalt einverstanden erklärt, dass es sich dabei nicht um Unterhalt an die Rekurrentin handle, sondern um eine Anteilsbegleichung an den ihr geschuldeten Beitrag an die ausserordentlichen Kosten des Kinderunterhalts. Der Ex-Ehemann habe indes den Betrag von CHF 9'920 mit seinem geschuldeten Anteil verrechnet und lediglich noch einen Restbetrag von CHF 4'356 an die Rekurrentin bezahlt. Im November 2017 habe die Rekurrentin den Ex-Ehemann wieder darauf hingewiesen, dass der Betrag von CHF 9'920 nicht Unterhalt an sie sei und ihr nicht als Einkommen aufgerechnet werden dürfe. Im Dezember 2017 sei der Ex-Ehemann bei seiner Auffassung geblieben. Weiter komme ein Betrag von CHF 6'000 hinzu, den ihr der Ex-Ehemann am 27. Dezember 2017 überwiesen habe. Die 8-maligen Zahlungen an die Rekurrentin seien kein nachehelicher Unterhalt. Die Rekurrentin ersucht um Überprüfung der Angelegenheit.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 26. September 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem angeführt, es liege ein widersprüchliches Verhalten des geschiedenen Ehegatten vor, wonach er die nachweislich bezahlten nachehelichen Unterhaltskosten an die von der Rekurrentin bezahlten Kinderkosten der Jahre 2012 bis 2016 anrechnen wolle. Auch die Argumentation der Rekurrentin sei teilweise widersprüchlich. Es sei aber nicht Aufgabe der VB, Konventionen umzudeuten. Es sei vielmehr Sache der beiden Parteien, ihre Angelegenheiten klar zu regeln; dies sei hier unterlassen worden. Der geschiedene Ehegatte habe ab Mai 2016 der Rekurrentin monatlich CHF 1'240 gemäss Konvention überwiesen; dies sei auch belegmässig so bezeichnet worden. Nach dem Korrespondenzprinzip gehe es dabei um periodische nacheheliche Leistungen, die der geschiedene Ehegatte abziehen könne. Dass es sich bei den Zahlungen nicht um nachehelichen Unterhalt handle, sei nicht nachgewiesen.

2.3 Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Postaufgabe) hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Der Betrag von CHF 11'200 sei kein Unterhalt des Sohnes B an die Rekurrentin, sondern ordentlicher Unterhalt an sie für die Monate Januar bis April 2016 (4 x CHF 2'800). Für B habe die Rekurrentin im 2016 ein ganzes Jahr Unterhalt bekommen; dieser sei auch steuerlich deklariert worden. Der Betrag von CHF 9'920 (8 x CHF 1'240) sei in der Steuererklärung korrekt als Unterhalt deklariert worden. Bis zur definitiven Veranlagung 2016 habe sich die Situation jedoch geändert, da der geschiedene Ehegatte diesen Unterhalt mit der Rekurrentin verrechnet habe für Auslagen an die Kinder gemäss Konvention bzw. eingereichter Kostenaufstellung. Der ausstehende Kostenanteil des Vaters sei der Rekurrentin schuldig gewesen. Dieser Anteil könne ihr nicht als Einkommen aufgerechnet werden. Die Rekurrentin habe alles belegt mit Korrespondenzen und Auflistungen; sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, andere Belege seien nicht vorhanden. Die Rekurrentin ersuchte sinngemäss um Gutheissung ihrer Eingabe.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten fristund formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 21 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG); vorbehalten ist § 32 StG (steuerfreie Einkünfte; vgl. auch Art. 24 DBG). Gemäss § 31 lit. f StG und Art. 23 lit. f DBG sind steuerbar die Unterhaltsbeiträge, die eine Steuerpflichtige bei Scheidung Trennung der Ehe (unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StG [Ehegatten]) für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. Demgegenüber können nach § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die laufenden Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen getrenntlebenden Ehegatten sowie die Beiträge an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungspflichten, von den Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen werden.

Unter Unterhaltsbeiträgen Alimenten sind regelmässige unregelmässig wiederkehrende Unterstützungsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Empfängerin zu verstehen; sie dürfen dieser aber keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Damit die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft aufgelöst sein (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48 f.). Die zum Abzug zugelassenen Leistungen des Unterhaltsschuldners haben betragsmässig denjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der berechtigten Person als Einkommen steuerlich erfasst werden (sog. Korrespondenzprinzip; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 53).

2.2 Beweisrechtlich ist es das Ziel des Veranlagungsverfahrens, die für die richtige und vollständige Besteuerung massgeblichen Tatsachen und Verhältnisse abzuklären. Sind diese rechtserheblichen Umstände bestritten lassen sie sich von vornherein nicht klar eruieren, ist in der Regel ein Beweisverfahren durchzuführen. Dieses wird dabei wohl vom Unter-suchungsgrundsatz bestimmt; dieser ist aber nicht schrankenlos. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 ZGB obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende -mindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person (vgl. etwa Bundesgerichtsentscheid BGE 121 II 257; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1 Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation eines Zahlungseingangs von total CHF 9'920 bei der Rekurrentin umstritten. Aus Sicht der VB geht es dabei um nachehelichen Unterhalt, den der frühere Ehemann bezahlt hat in Höhe von 8 x CHF 1'240 seit Mai 2016. Dagegen handelt es sich dabei laut Rekurrentin um Zahlungen des Ex-Ehemanns für ausserordentliche Aufwendungen der Kinder. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom 15. Oktober 2012 bezahlt der Ehemann der geschiedenen Frau ab Mai 2016 indes einen nachehelichen monatlichen Unterhalt von CHF 1'240. Ausserdem hat er sich an den ausserordentlichen Kosten der Kinder zu beteiligen im Verhältnis der Einkommen der Eltern.

3.2 In der Scheidungsvereinbarung hat die Rekurrentin festgehalten, dass ab 1. Januar 2017 kein nachehelicher Unterhalt mehr geleistet werden muss. Auch der Ex-Ehemann hat anhand der Unterlagen angegeben, dass ab 2017 kein nachehelicher Unterhalt mehr bezahlt werden muss. Den umstrittenen Betrag von CHF 9'920 hat er im Steuerjahr 2016 aber unbestrittenermassen noch als Unterhalt deklariert. Die monatlichen Zahlungen deuten ebenfalls auf Unterhalt hin. Die Zahlungen des Ex-Ehemanns können denn nicht im Belieben der Parteien als Unterhaltsbeiträge ausserordentliche Unterhaltszahlungen angesehen werden. Es gilt mithin das Korrespondenzprinzip. Die eingereichte Kostenzusammenstellung der Rekurrentin umfasst sodann weit mehr als ausserordentlichen Unterhalt. Als ausserordentliche Kosten gelten in erster Linie hohe Kosten, die nicht voraussehbar waren, z.B. eine medizinische Behandlung nach einem Unfall, der Neukauf eines Rollers nach einem Diebstahl, eine Zahnsanierung etc. Kosten wie hier für Nachhilfe, Einschreibegebühren usw. sind dagegen ordentliche Unterhaltskosten. Weiter hat die VB die geltend gemachte zusätzliche Zahlung von CHF 6'000 (Rekurs/Beschwerde S. 3) nicht als Unterhaltsbeitrag besteuert; dies erscheint anhand der Unterlagen und Angaben denn auch als angemessen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was die Rekurrentin weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Sie hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei den unbestrittenen Zahlungen des Ex-Ehemanns von Mai bis Dezember 2016 von jeweils CHF 1'240 nicht um nachehelichen Unterhalt handelt. Aufgrund des Korrespondenzprinzips ist insofern von periodischen nachehelichen Zahlungen auszugehen, die der Ex-Ehemann abziehen konnte. Dass es dabei um nachehelichen Unterhalt geht, ergibt sich insbesondere auch aus der Scheidungskonvention. Dass es sich bei diesen monatlichen Zahlungen um ausserordentliche Kosten für die Kinder handeln würde, ist wie gesehen nicht nachgewiesen worden. Eine andere Regelung lässt sich der Konvention nicht entnehmen. Die Ausführungen der Rekurrentin vermögen daran nichts zu ändern. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 609 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 109).

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 609 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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