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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.31: Steuergericht

Der Steuerpflichtige X reichte seine Steuererklärung 2014 ein, in der er ein selbständiges Erwerbseinkommen von CHF 20'802 deklarierte. Die Veranlagungsbehörde setzte das Einkommen jedoch auf CHF 100'000 fest, was X anfocht. Der Einspracheentscheid wurde abgelehnt, da die Buchhaltung des Steuerpflichtigen Unstimmigkeiten aufwies. X reichte Rekurs und Beschwerde ein, um das Einkommen auf CHF 51'120.62 festzusetzen. Die Vorinstanz wies die Rechtsmittel ab, da die Aufrechnungen detailliert begründet waren und X nicht ausreichend nachwies, dass die Ermessensveranlagung falsch war. Das Steuergericht entschied, dass die Rechtsmittel unbegründet sind und X die Gerichtskosten von CHF 1'538 tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2019.31

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2019.31
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2019.31 vom 21.10.2019 (SO)
Datum:21.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2014
Schlagwörter : Aufrechnung; Rekurrent; Einsprache; Steuer; Ermessen; Aufrechnungen; Rekurrenten; Konto; Buchhaltung; Veranlagung; Rekurs; Firma; Vorinstanz; Steuergericht; Ermessensveranlagung; Einspracheentscheid; Buchungen; Rechnung; Recht; Erwerbseinkommen; Kasse; Begründung; önne
Rechtsnorm:Art. 125 DBG ;Art. 130 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 140 DBG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2019.31

Urteil vom 21. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Flury, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.31; BST.2019.28

X,

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Y

betreffend Staatsund Bundessteuer 2014


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 23. Dezember 2015 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2014 ein. Darin deklarierte er ein selbständiges Erwerbseinkommen von CHF 20'802. Am 12. Mai 2016 wurde der Steuerpflichtige für die Steuerperiode provisorisch veranlagt. Die Veranlagungsbehörde (VB) Y führte am 19. August 2016 eine Steuerrevision bei der Einzelfirma des Steuerpflichtigen durch. Am 27. Oktober 2016 teilte die VB dem Steuerpflichtigen die Aufrechnungsergebnisse der Revision mit. Dazu nahm der Steuerpflichtige am 17. November 2016 schriftlich Stellung. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2014 vom 3. Januar 2017 wurde das selbständige Erwerbseinkommen nach Ermessen auf CHF 100'000 festgesetzt; die Aufrechnungen dieses Einkommens von total CHF 79'198 wurden in einer separaten Abweichungsbegründung erläutert. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 liess der Steuerpflichtige dagegen Einsprache erheben. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das selbständige Erwerbseinkommen sei bei der Ermessensveranlagung um CHF 48'879.38 zu korrigieren.

1.2 Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2019 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Zur Begründung hielt die VB Y vor allem fest, dass das Konto Kasse nicht nachvollziehbare Buchungen und einen Minusbestand enthalte; an der Aufrechnung von CHF 6'859.55 werde festgehalten. Dies gelte auch in Bezug auf das Konto Post bzw. die diesbezüglichen Aufrechnungen von CHF 8'426.15 und CHF 3'140.25; dabei gehe es ebenfalls um unzutreffende Buchungen und nicht nachgewiesene Zahlungen. Sodann habe die offensichtliche Unrichtigkeit der Aufrechnung von CHF 11'367.60 beim Konto Debitoren nicht belegt werden können, weshalb an dieser Aufrechnung festgehalten werde. Weiter wurde von der Aufrechnung von CHF 4'716 betreffend das Konto Kreditoren auch nicht abgesehen; in dieser Hinsicht w.den ebenfalls Zahlungsnachweise fehlen. Dies gelte auch mit Bezug auf das Konto Wareneinkauf, so dass an der diesbezüglichen Aufrechnung von CHF 3'492.55 und CHF 5'291.65 ebenso festgehalten wurde. Bezüglich des Kontos Ricardo Auktionen sei eine Rechnung von CHF 2'331.38 nicht nachgewiesen worden; an der entsprechenden Aufrechnung werde daher festgehalten. Betreffend das Konto Steuern und Versicherungen sei die Buchhaltung auch nicht beweiskräftig und die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen. Von der Aufrechnung von CHF 2'540.80 wurde deshalb nicht abgesehen. Beim Konto Unterhalt und Reparaturen gehe es um Privataufwand, weshalb an der Aufrechnung von CHF 713.45 festgehalten werde. Eine doppelte Aufrechnung sei weder erkennbar noch nachgewiesen. Die EBT-Marge sei auch nicht belegt worden. Die allseitige Überprüfung der Buchhaltung durch die VB sei somit nicht möglich. Das selbständige Erwerbseinkommen könne mangels zuverlässiger Unterlagen daher nicht einwandfrei ermittelt werden. Bilanz und Erfolgsrechnung, die mit der Steuererklärung eingereicht worden seien, seien nicht identisch mit denjenigen der Revisionsunterlagen. Die Kontodetails mit den übereinstimmenden Salden gemäss Geschäftsabschluss seien erst nachträglich zugestellt worden; auf diesem sei Z GmbH aufgeführt, obwohl es sich um eine Einzelunternehmung handle. Der Steuerpflichtige sei als unselbständig Erwerbender bei der Firma seines Vaters, A AG, angestellt. Die Belege würden zum Teil auf diese Firma und nicht auf die Einzelunternehmung Z lauten. Der Postkontoauszug und die Buchungen für die Postzahlungen würden nicht übereinstimmen. Der Steuerpflichtige habe denn zugegeben, dass entsprechende Anpassungen erfolgt seien. Es sei somit nicht bewiesen worden, dass das selbständige Erwerbseinkommen offensichtlich unrichtig sei. Die VB habe die Aufrechnungen detailliert begründet und keine willkürlichen Aufrechnungen vorgenommen; diese würden auf Stichprobenprüfungen basieren. Der Einsprecher habe selbst darauf hingewiesen, dass die Eingänge zeitversetzt und nicht einfach zu finden seien. Eine einwandfreie Überprüfung der Aufzeichnungen sei damit nicht möglich; Belege, Rechnungen und Quittungen würden teilweise fehlen, viele Zahlungen seien nicht nachgewiesen worden. Die Buchhaltung habe somit erhebliche Mängel; daher sei eine Ermessensveranlagung zu Recht erfolgt. Auch sei nicht erkennbar, wie sich die Privateinlagen zusammensetzen würden. Die Aufrechnung von CHF 8'248.92 sei nicht beanstandet worden. Die Buchhaltung sei demnach unwahr und nicht kontrollierbar; deren Beweiskraft sei mit den eingereichten Unterlagen nicht hergestellt worden. Aus welchen Rechnungen sich der Debitorenbestand per 31. Dezember 2014 zusammensetze, bleibe unklar. Dies gelte auch für den entsprechenden Kreditorenbestand. Da die Belege zum Teil nicht kontiert seien, sei nicht nachvollziehbar, wie die Buchungen dazu erfolgt seien. Die Einsprache sei somit unzulässig.

2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 13. Mai 2019 gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Vertretung des Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das selbständige Erwerbseinkommen sei mit CHF 51'120.62 festzusetzen, analog Einsprachebegehren; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Ermessensschätzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führe zu einem Ergebnis, das den Verhältnissen des vorliegenden Falls nicht gerecht werde und somit willkürlich sei. Dazu wurde vorab angeführt, im 2014 seien über 5'000 Verkäufe über Ricardo abgewickelt worden bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von rund CHF 65 pro Transaktion. Wegen besseren Einkaufskonditionen habe der Rekurrent diverse Bestellungen über das Geschäft des Vaters vorgenommen, weshalb viele Eingangsrechnungen auf die Firma des Vaters adressiert seien. Sodann dürfe die Wahl von Stichproben nicht einseitig nur günstige ungünstige Verhältnisse betreffen. Es erzeige sich hier eine belegmässig nachgewiesene Bruttogewinnmarge (BGM) von durchschnittlich 18 %. Es sei offensichtlich und glaubhaft nachgewiesen, dass das Resultat des Einspracheentscheids zu einem sachwidrigen, betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis führe und sich somit als grob unrichtig erweise. Weiter fehle eine Begründung zur pauschalen Aufrechnung nach Ermessen am Ende der Auflistung von CHF 9'747.45. Dies gelte auch für den Kassenminusbestand von CHF 10'624. Zusammenfassend führe die Aufrechnung von nicht nachvollziehbaren Buchungen im Umfang von CHF 79'198.45 zu einem willkürlichen und offensichtlich nicht korrekten Resultat. Auf die weiteren Ausführungen des Rekurrenten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auswertungen der Verkaufspreise habe der Rekurrent nicht belegt. Die Rechnungen, welche auf die Firma des Vaters lauten und von der Firma des Rekurrenten abgezogen worden seien, seien problematisch; es seien für diese Weiterverrechnung der Kosten keine Rechnungen Quittungen erstellt worden. Dagegen sei das Resultat der Aufrechnungen detailliert begründet worden. Sodann seien die Zahlungseingänge auf dem PC-Konto gemäss Stichproben zwar vorhanden, könnten aber nicht mit den Buchungen verglichen werden. Zudem sei unklar, weshalb zwei unterschiedliche Kontodetails PC-Konto existieren würden. Da die Postkontoauszüge nicht mit den Buchungen im Konto Post übereinstimmen würden, sei die Buchhaltung nicht überprüfbar. Weiter lasse sich die durchschnittliche BGM hier nicht klar feststellen, vor allem auch wegen der nicht beweiskräftigen Buchhaltung. Da teilweise nicht vollständige Kreditorenrechnungen eingereicht worden seien, könnten die Verbuchungen und Zahlungen dieser Rechnungen nicht nachvollzogen werden; die gesamten Rechnungsbeträge und deren Verbuchungen seien in der Buchhaltung nicht erkennbar. Die Verrechnungen von der Firma des Vaters an die Firma des Rekurrenten seien zu Einkaufspreisen erfolgt; unter unabhängigen Dritten sei dies unüblich. Aufgrund der Angaben und Unterlagen des Rekurrenten bzw. anhand von 30 Beispielen könne keine zuverlässige BGM festgelegt werden. Sodann sei der effektive Umsatz höher als deklariert anzunehmen. Weiter werde der geltend gemachte Wiederverkaufsrabatt von 20 % bis 28 % nicht für alle Einkäufe gewährt. Zudem werde ein Teil der Umsätze durch die Lieferanten nicht bestätigt. Ausserdem seien Einkaufsrechnungen teilweise nicht der Firma des Rekurrenten, sondern der Firma des Vaters fakturiert worden; dies sei problematisch, da die Buchhaltung nicht überprüfbar sei. Die Aufrechnungen von CHF 79'198 seien demgegenüber detailliert angeführt worden und würden nicht nur den Warenertrag tangieren. Die Berechnung des Rekurrenten unter Plausibilisierung sei dagegen nicht nachvollziehbar. Die Steuerfaktoren könnten nicht zuverlässig ermittelt werden. Dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei, sei nicht bewiesen worden. Die VB sei denn nicht willkürlich vorgegangen. Die Aufrechnungen eines Kassenminusbestandes und eines Ermessenszuschlags seien vorliegend üblich. Die Berechnung einer BGM von 29.5 % laut Rekurrent sei nicht nachvollziehbar; es könne hier nicht auf eine Margenberechnung abgestellt werden. Sodann habe der Rekurrent die Falschbuchung bezüglich des Kassenminusbestandes nicht nachgewiesen. Der Rekurrent habe zu den einzelnen Aufrechnungen auch nicht Stellung genommen. Bei der Festsetzung des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens von CHF 100'000 durch die VB sei keine Willkür erkennbar. Ferner sei mit Bezug auf die Vermögensentwicklung nicht anzunehmen, dass der Rekurrent auf dem Existenzminimum lebe. Ausserdem seien zwei verschiedene Buchhaltungen eingereicht worden. Auch seien die Buchungen betreffend das Konto Darlehen des Rekurrenten nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, aus welchen Rechnungen sich der Debitorenbestand per 31. Dezember 2014 in Höhe von CHF 3'812.80 zusammensetze. Die Zahlungen über das Postkonto seien auf dem Postkontoauszug nicht feststellbar. Ob allenfalls weitere Verkäufe über andere Internet-Plattformen als Ricardo abgewickelt worden seien, bleibe offen. Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit sei nicht belegt worden. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids.

2.3 Mit Replik vom 21. August 2019 hielt der Rekurrent fest, dass aufgrund der beigelegten Vergleichsrechnung das Resultat des Einspracheentscheids betreffend die EBT-Marge sachwidrig und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Der Gewinn gemäss Einspracheentscheid zuzüglich Portokosten übersteige den maximal möglichen Bruttogewinn gemäss nachgewiesenem Wiederverkaufsrabatt. Dies habe die VB nicht gewürdigt und führe zu einem willkürlichen resp. nicht annähernd der Realität entsprechenden, pönalen und gesetzeswidrigen Ergebnis. Das Ergebnis der Plausibilitätsrechnung des Rekurrenten entspreche hingegen annähernd dem Antrag gemäss Rekursund Beschwerdebegehren.

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Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten fristund formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Ist die Vorinstanz auf eine Einsprache nicht eingetreten, so bleibt es dem Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursund Beschwerdeverfahrens eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, so sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf eine Einsprache eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist nicht (vgl. zum Ganzen Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N 44).

2.2 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Ver-hältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen ist insbesondere die korrekt ausgefüllte Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen. Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten; vgl. § 140 ff. StG, Art. 124 ff. DBG). Nach § 147 Abs. 2 StG respektive Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Im Veranlagungsund Einspracheverfahren gilt an sich die Untersuchungsmaxime. Die Untersuchungspflicht, welche die Veranlagungsbzw. Einsprachebehörde trifft, ist vor allem Ausdruck davon, dass die Steuerbehörde nach dem Legalitätsprinzip eine Steuer in gesetzmässiger Höhe festzusetzen hat. Die Behörde hat mit den ihr zustehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Immerhin wird die Untersuchungspflicht einerseits durch die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person unterstützt und begrenzt und andererseits durch tatsächliche natürliche Vermutungen erleichtert, die den Schluss von einer bekannten auf eine unbekannte Tatsache erlauben (Richner, a.a.O., Art. 130 N 2 ff.).

2.3 Nach Art. 132 ff. DBG respektive § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranla-gungsverfügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten. Insbesondere genügen Teilnachweise den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht; vielmehr muss umfassend nachgewiesen werden, dass die erfolgte Veranlagung offensichtlich unrichtig ist. Der kantonale und der eidgenössische Gesetzgeber sehen eine qualifizierte Begründungspflicht vor; was Beweise betrifft, ist zumindest ein konkretes Beweisangebot erforderlich; eine diesen Begründungsanforderungen genügende Einsprache muss innert der Einsprachefrist vorgelegt werden; die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar (Bundesgerichtsurteil vom 30.4.2014, 2C_312/2014, E. 2.1; vgl. auch Richner et al., Art. 54, 56 und 60).

3.1 Im konkreten Fall ist der Rekurrent Inhaber der Einzelfirma "Z X" und verkauft Werkzeuge und Geräte aller Art, vornehmlich über das Internet bzw. Ricardo. Im 2016 kam es zu einer Buchprüfung. Dabei stellte die VB zahlreiche Unstimmigkeiten fest und nahm diverse Aufrechnungen vor. So wurde das selbstständige Einkommen des Rekurrenten ermessensweise auf CHF 100'000 festgelegt. Auf die Einsprache wurde in der Folge nicht eingetreten, da die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht umfassend nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden Verfahren macht der Rekurrent vor allem geltend, die Gewinnmarge habe höchstens 21.5 % betragen, die VB sei jedoch von 35 % ausgegangen. Die Aufrechnungen seien willkürlich, so sei die pauschale Aufrechnung von CHF 9'747.45 gar nicht begründet. Auch der Kassenminusbestand von CHF 10'624 dürfe nicht einfach aufgerechnet werden. Dieser könne verschiedene Ursachen haben. Letztlich erzeige auch die Vermögensentwicklung keinen Hinweis auf nicht deklarierte Einkünfte.

3.2 Wie erwähnt (oben, E. 2.1), kann das Steuergericht hier nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat. Es ist unbestritten, dass die Buchhaltung des Rekurrenten mangelhaft war; deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die VB Aufrechnungen vorgenommen hat. Dabei kam es zu Schätzungen, die naturgemäss ungenau sind. Es ist zulässig, eher an den oberen Rand der Schätzung zu gehen, um Steuerpflichtige nicht für eine fehlerhafte Buchhaltung gleichsam zu belohnen (Richner, a.a.O., Art. 130 N 66). Weiter ist die BGM vorliegend aufgrund von Erfahrungszahlen kaum zu eruieren, weil der Rekurrent verschiedenste Waren verkauft. Anhand von 30 vom ihm ausgewählten Positionen kann eine solche Marge denn nicht nachgewiesen werden (Rekurs/Beschwerde, Beilage 2). Unklar ist dabei, wie die Beispiele effektiv ausgewählt wurden. Unklar bleiben auch die Rabattberechnungen des Rekurrenten, da diverse Zahlen verwendet wurden - Umsatz, Höhe der Gewinnmarge, Umfang der Ricardo-Gebühren, etc. (Rekurs/Beschwerde, Beilage 2.1). Die vorgenommenen Aufrechnungen wurden dagegen von der Vorinstanz detailliert aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Definitive Veranlagung, Abweichungsbegründung; Einspracheentscheid, E. 9-18). Dass hier willkürlich Aufrechnungen erfolgt wären, ist nicht ersichtlich; die Aufrechnungen wurden insbesondere auch begründet. Nach wie vor ist dagegen z.B. unklar, wie der Kassenminusbestand entstanden ist. Eine diesbezügliche Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn auch andere Ursachen dieses Minusbestandes denkbar wären. Im Rahmen von ermessenweisen Aufrechnungen ist die VB wie gesehen nicht gehalten, die für den Rekurrenten bestmögliche Variante zu wählen. Dass die Vermögensentwicklung keine Auffälligkeiten zeigt, kann auch nicht dazu führen, dass keine entsprechenden Aufrechnungen vorgenommen werden dürfen. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter ausführen lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Zwar mag der angefochtene Nichteintretensentscheid bzw. die Ermessensveranlagung als relativ streng erscheinen. Es ist aber Art und Umfang der Buchhaltung zu berücksichtigen, welche dem Geschäft des Rekurrenten entsprechen sollen (vgl. dazu auch § 141 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG; Beilagen zur Steuererklärung; § 8 VV StG, selbständige Erwerbstätigkeit, ordnungsgemässe Buchhaltung; Einspracheentscheid, E. 8; Vernehmlassung, Ziff. II). Dabei ist der ungeklärte Kassenminusstand zu beachten; die diesbezüglichen Ausführungen in Rekurs und Beschwerde (Ziff. 4.3) bleiben allgemein und unbelegt, ohne dass auf den konkreten Fall näher eingegangen würde. Weiter erscheint die BGM von 35 % hier wohl als recht hoch. Sie ist indessen insofern nicht zu beanstanden, als der Rekurrent wie gesehen nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Marge tiefer wäre. Daran ändert auch nichts, wenn er zahlreiche Aktionen gehabt haben mag (Replik, Beilage 3); dies wäre entsprechend zu begründen gewesen. Soweit der Rekurrent der Vorinstanz Willkür vorwirft, ist nach dem Gesagten ein Ermessensmissbrauch nicht erkennbar; dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig wäre, ist nicht erwiesen.

Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'538 festzulegen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 538). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung geschuldet.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'538 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Y (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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