Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.30: Steuergericht
A. A. meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Mai 2011. Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies den Antrag ab, da die erforderliche Beitragszeit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Rechtsvertreter von A. A. legte Einspruch ein, da er der Meinung war, dass die Beschäftigung als ordentliche Erwerbsarbeit gelten sollte. Trotz der Kostenübernahme durch die Stiftung B. wurde der Einspruch abgewiesen. Die Beschwerde von A. A. gegen diesen Entscheid wurde ebenfalls abgelehnt, da die Tätigkeit als arbeitsmarktliche Massnahme galt und somit keine Beitragszeit generierte.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2019.30 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2016 |
Schlagwörter : | Rekurrent; Verlust; Einnahme; Einnahmen; Verlusts; Schuld; Verlustschein; Rekurs; Steuergericht; Schuldschein; Journal; Einkünfte; Recht; Bundessteuer; Forderung; Richner; Ausgaben; Staats; Veranlagung; Abzug; Einsprache; Verfügung; Einsprecher; üsse |
Rechtsnorm: | Art. 125 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 27 DBG ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 18 DBG, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.30; BST.2019.27
A
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend Staatsund Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 23. Juli 2017 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 ein. Darin machte er unter anderem einen Schuldschein von CHF 93'991 als Aufwendung geltend. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2016 vom 23. April 2018 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Y diesen Verlustschein nicht zum Abzug zu, da die entsprechende Forderung in den Vorjahren nicht als Umsatz verbucht worden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2018 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, der Verlustschein sei zum Abzug zuzulassen.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, in Anbetracht der Höhe der Forderung, die der Einsprecher geltend mache, dürfe vorausgesetzt werden, dass die damit verbundene Korrespondenz und die entsprechenden Belege aufbewahrt würden, zumal der Einsprecher damals vom Steueramt darauf hingewiesen worden sei, dass er bei Vorliegen eines definitiven Verlustscheins einen allfälligen Verlust geltend machen könne. Der Einsprecher habe die für eine Anrechnung des Verlusts erforderlichen Nachweise nicht erbringen können.
2. Mit Rekurs und Beschwerde vom 9. Mai 2019 gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Er machte im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung gehe von falschen Voraussetzungen aus und sei ungenau. Der Rekurrent habe auf eine Einspracheverhandlung verzichtet, da seiner Ansicht nach die Faktenlage klar sei. Als freischaffender B und C mit einem Einkommen unter CHF 100'000 müsse er keine doppelte Buchhaltung führen, sondern lediglich ein Journal, in dem alle Geschäftsvorgänge chronologisch und lückenlos erfasst würden. Honorare würden im Journal nicht nach Rechnungsstellung erfasst, sondern nach Eingang der Zahlung. Hätte der Schuldner D die Schuld des vorläufigen Schuldscheins begleichen können, hätte der Rekurrent dies als Einnahme im Journal verbuchen müssen. Die einfache Buchführung mittels Journal sei akzeptiert worden. Der vorläufige Schuldschein sei laut VB nicht steuerrelevant gewesen und das habe der Rekurrent damals anerkannt. Der Schuldschein habe weitgehend auf nicht bezahlten Dienstleistungen beruht, die der Rekurrent geleistet habe, sowie auf Sozialleistungen, die ihm nicht bezahlt worden seien, und aus Verzugszinsen. Die Vorgänge der Jahre 2002 bis 2004 seien genügend bewiesen. Der Rekurrent verwies dazu auf die Vorakten und die eingereichten Unterlagen. Sollten weitere Dokumente existieren, seien diese zu den Akten zu nehmen. Andernfalls würde die Einvernahme früherer Beamter und weiterer Zeugen Klarheit schaffen. Es sei unbestritten, dass der definitive Schuldschein steuerrelevant sei. Er sei als Verlust anzusehen und als Geschäftsvorgang des Jahres 2016 zu betrachten. Er könne nach gängiger Praxis mit allen Kategorien von Einkünften verrechnet werden. Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Steuerbehörden. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem angeführt, der Rekurrent bringe vorliegend keine Beweismittel vor, welche die rechtmässige Verbuchung und Versteuerung der umstrittenen Einkünfte belegen könnten. Aufgrund seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass die Einkünfte nicht verbucht worden seien. Demzufolge seien sie auch nicht versteuert worden, weshalb ein entsprechender Verlustschein auf diesen nicht verbuchten und nicht versteuerten Einkünften nicht zum Abzug zugelassen werden könne.
Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Er habe damals keine Einnahmen gehabt und es habe demzufolge auch nichts zu versteuern gegeben. Es sei um nicht bezahlte Forderungen gegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten fristund formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Gemäss § 23 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Landund Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG). Dabei ist ein wesentlicher Grundsatz das Abstellen auf die buchhalterische Erfassung, sofern eine solche geführt wird (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 18 N 3). Alle Steuerpflichtigen sind zu Aufzeichnungen verpflichtet, die eine ordnungsmässe Ermittlung des steuerbaren Reineinkommens gewährleisten (vgl. § 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG; Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 122 und 136 ff.). Der nichtbuchführungspflichtige Selbständigerwerbende kann nach der "Ist-Methode" nach der "Soll-Methode" abrechnen. Nach der "Ist-Methode" sind die Einnahmen im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Rechnung gutzuschreiben und die Aufwendungen erst im Zeitpunkt der Zahlung zu belasten (Richner, a.a.O., Art. 18 N 144). Selbständig Erwerbende können geschäftsoder berufsmässig begründete Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Verluste müssen verbucht werden, damit sie steuerlich anerkannt werden (Richner, a.a.O., Art. 27 N 27).
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
3.1 Der Rekurrent arbeitet als B. Dabei führt er ein einfaches Journal mit Einnahmen und Ausgaben. Er macht hier Ausgaben geltend aus einem definitiven Verlustschein von CHF 93'991. Die Vorinstanz will diesen Verlust nicht akzeptieren, weil nicht nachgewiesen sei, dass dieser Betrag als Einnahme verbucht und versteuert worden sei.
3.2 Der Rekurrent bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2019, dass er den umstrittenen Betrag nicht verbucht hat und auch nicht versteuern musste. Es handle sich dabei um nicht bezahlte Honorare etc. Konkret geht es vorliegend somit um nicht realisierbare Einnahmen. Der Verlustschein führte nicht zu effektiven Ausgaben. Steuerrechtlich hat der Rekurrent damit die erwähnten, nicht realisierten Einnahmen nicht zu versteuern, da er sie nicht erhältlich machen konnte. Er kann sie aber nicht zusätzlich als Verlust von den Einnahmen abziehen; sonst würde er sie doppelt berücksichtigen. Als Verlust könnte er sie nur dann anrechnen, wenn er die Einnahmen in früheren Jahren bereits versteuert hat. Dies wird vom Rekurrenten aber nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind bei einer Buchhaltung nach vereinnahmtem System wie hier die Einnahmen und Ausgaben zu versteuern, wenn diese anfallen. Dass die Forderung aus dem Nachlass von D in den Vorjahren als Debitor bzw. Umsatz verbucht worden wäre, wurde wie gesehen nicht nachgewiesen; dies ist aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Daher kann der Verlust aus dem Nachlass nicht als Debitorenverlust gewährt werden. Daran würde auch die Einvernahme ehemaliger Beamter anderer Zeugen nichts ändern. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'530 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'030).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'530 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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