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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.25: Steuergericht

Der Fall betrifft eine Beschwerde einer Frau, die eine Ergänzungsleistung zur AHV beantragt hat. Sie lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der eine Altersrente erhält. Die Frau erhielt eine Invalidenrente und war arbeitslos. Die Ergänzungsleistung wurde abgelehnt, da sie nicht genügend Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Nach einer Beschwerde wurde entschieden, dass die Frau eine Neuberechnung erhalten soll, ohne hypothetisches Erwerbseinkommen. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2019.25

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2019.25
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2019.25 vom 12.08.2019 (SO)
Datum:12.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2017
Schlagwörter : Unterhalt; Rekurrent; Unterhaltsbeiträge; Kinder; Steuergericht; Tochter; Abzug; Eltern; Recht; Bundessteuer; Alimente; Rechtsmittel; Einsprache; Staat; Rekurrenten; Eingabe; Rekurs; Sorge; Olten-Gösgen; Staats; Veranlagung; Einkommen; Elternteil; Richner
Rechtsnorm:Art. 35 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 33 DBG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2019.25

Urteil vom 12. August 2019

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Flury, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2019.25; BST.2019.23

A

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staatsund Bundessteuer 2017


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 8. Mai 2018 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2017 ein. Darin machte er unter anderem Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von CHF 36'000 geltend. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2017 vom 14. Januar 2019 wurden die Alimente indes nur bis und mit dem Monat der Volljährigkeit der beiden Kinder B und C gewährt, mithin im Betrag von CHF 18'000. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 5. Februar 2019 Einsprache und verlangte im Wesentlichen die Gewährung der Kinderalimente von CHF 36'000/Jahr.

Mit Verfügung vom 12. März 2019 wies die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer um CHF 6'650 sowie bei der Bundessteuer um CHF 7'200 und setzte es auf CHF 109'195 (Staat) bzw. CHF 112'588 (Bund) fest. Dazu wurde vor allem angeführt, der Einsprecher habe im Jahr 2017 für seine beiden Kinder je CHF 1'500 monatlich geleistet. Für die Tochter C, geb. XX. Mai 2000, seien die Unterhaltsbeiträge von CHF 18'000 vollumfänglich zugelassen worden. Für die Tochter B, geb. am XX. November 1998, seien die Unterhaltsbeiträge nicht gewährt worden, weil sie volljährig sei. Der Einsprecher habe indes Zahlungsbelege eingereicht, woraus hervorgehe, dass er auch an die volljährige Tochter monatlich CHF 1'500 zahle. Da das Kind nicht im gleichen Haushalt lebe und die Alimente pro Kind über CHF 1'000 liegen würden, könne der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für die Tochter B gewährt werden.

2. Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 12. April 2019 Einsprache beim Kantonalen Steuergericht. Die Alimente, die er bezahlen müsse, wolle er abziehen können, da er gerichtlich dazu verurteilt worden sei.

Mit Verfügung vom 16. April 2019 forderte das Steuergericht den Rekurrenten auf, eine Rechtsmittelschrift mit betragsmässig bestimmten Begehren und Begründung einzureichen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde.

Mit fristgerechter Eingabe vom 26. April 2019 machte der Rekurrent zusätzlich geltend, für ihn sei nicht entscheidend, ob seine Töchter 16 19 Jahre alt seien; denn bezahlen müsse er die Alimente so anders. Im Übrigen hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest. Das betreffende Scheidungsurteil werde er noch nachreichen.

Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen festgehalten.

Vom Rekurrenten ist beim Steuergericht keine weitere Stellungnahme mehr eingelangt.


Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten ist die fristgerechte Eingabe als formgerecht anzusehen. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Nach § 41 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten und Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Unter den Begriff der Unterhaltsbeiträge fallen regelmässig unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die beim Empfänger aber zu keinem Vermögenszuwachs führen dürfen (Bundesgericht, BGer vom 31.3.2016, 2C_503/2015, E. 3.1). Damit die Unterhaltsbeiträge abgezogen werden können, muss die Familiengemeinschaft aufgelöst sein (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 48 f.). Die zum Abzug zugelassenen Leistungen des Unterhaltsschuldners haben betragsmässig denjenigen zu entsprechen, die auf Seiten der berechtigten Person als Einkommen steuerlich erfasst werden (sog. Korrespondenzprinzip; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 53; vgl. § 31 Abs. 1 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder muss der die Alimente empfangende Elternteil diese nicht mehr als Einkommen versteuern und der Alimentenzahler kann die Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen (Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 55).

2.2 Nach § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 abgezogen werden für jedes minderjährige in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt. Ist das Kind volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Danach können CHF 6500 für jedes minderjährige in der beruflichen schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsabzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperio-de (§ 43 Abs. 2 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG).

2.3 Abziehbar sind nach § 41 Abs. 2 StG die Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebensversicherungen, Krankenund Unfallversicherung, die nicht unter Abs. 1 lit. g (Beiträge an die AHV, IV, ALV, obligatorische UV und EO) fallen, bis zu CHF 5'000 für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (lit. a), bis zu CHF 2'500 für alle andern Steuerpflichtigen (lit. b) und zusätzlich bis zu CHF 650 für jedes Kind, für das ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG gewährt wird (lit. c). Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG, mit Beträgen von CHF 3'500 für Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe sowie von CHF 1'700 für die übrigen Steuerpflichtigen und zusätzlich von CHF 700 für jedes Kind, für das ein Abzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a b DBG geltend gemacht werden kann.

3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent in der Steuererklärung 2017 vor allem auch Unterhaltsbeiträge von CHF 36'000 für seine zwei Kinder geltend gemacht. Da die Tochter B (geb. XX.11.1998) im Jahr 2017 bereits volljährig war, wurde nur ein Betrag von CHF 18'000 für die Tochter C anerkannt. Der Rekurrent hält dagegen im Wesentlichen fest, dass er gemäss Scheidungsurteil (vom XX.12.2008) die umstrittenen Beträge bezahlen müsse.

3.2 Unterhaltsbeiträge können wie gesehen nur für unmündige Kinder abgezogen werden. Das Kind B war 2017 wie erwähnt bereits volljährig. Daher kann in dieser Hinsicht kein Betrag mehr abgezogen werden, auch wenn der Rekurrent gemäss seinem Einwand zur Leistung der Unterhaltsbeiträge unbestritten verpflichtet ist. Sodann wurde dem Rekurrenten im Einspracheverfahren korrekterweise der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für B gewährt; der Rekurrent kommt anhand der Unterlagen und Angaben überwiegend für den Unterhalt dieses Kindes auf (dazu § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 lit. a StG; Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b sowie Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. § 41 Abs. 1 lit. f StG wie auch Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG knüpft als Kriterium für die Ab-ziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen an die Voraussetzung, dass die Kinder noch unter elterlicher Sorge stehen, mithin also minderjährig sind, d.h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 und 296 Abs. 2 ZGB; Richner et al., a.a.O., Art. 33 N 52; siehe auch BGer vom 11.1.2011, 2C_550/2010, E. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall, ist die Tochter B doch wie gesagt am XX. November 1998 geboren und war damit im Steuerjahr 2017 bereits volljährig. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, wenn sie die Zahlungen an die volljährige Tochter letztlich als nicht abzugsfähige Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten angesehen hat. Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 948 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 198).


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 948 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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