Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.18: Steuergericht
Die Versicherte A. erhält seit längerem Ergänzungsleistungen zur IV-Rente. Nach einer Überprüfung stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass zu hohe Mietzinse berücksichtigt wurden und forderte eine Rückzahlung von Fr. 16'444.--. Die Versicherte beantragte einen Erlass, der jedoch abgelehnt wurde. In einem Beschwerdeverfahren wurde entschieden, dass die Rückforderung nicht erlassen wird, da die Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat. Die Gerichtskosten betragen CHF 0.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2019.18 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2012-2014 |
Schlagwörter : | Revision; Rekurrent; Rente; Rekurrenten; Veranlagung; Steuer; Recht; Steuerpflichtigen; Renten; Einsprache; Tatsache; Olten; Gösgen; Olten-Gösgen; Steuergericht; Rekurs; Rechtsmittel; Sorgfalt; Entscheid; Leibrente; Tatsachen; Bundessteuer; Steuererklärung; Verfügung; Revisionsgr; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 147 DBG ;Art. 22 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.18; BST.2019.16
A. + B. C
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staatsund Bundessteuer 2012-2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Am 2. Dezember 2013 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. C die Steuererklärung 2012 ein. Die definitive Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2012 erfolgte am 21. November 2017 durch die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen. Am 19. Dezember 2014 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2013 ein. Die definitive Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2013 wurde am 17. Januar 2018 eröffnet. Am 18. Dezember 2015 reichten die Steuerpflichtigen die Steuererklärung 2014 ein. Die definitive Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2014 erfolgte ebenfalls am 17. Januar 2018.
Am 30. März 2018 ersuchten die Steuerpflichtigen um Revision der Steuerveranlagungen 2010 bis 2014 bzw. erhoben Einsprache betreffend die Steuerjahre 2015 und 2016. Sie beantragten im Wesentlichen, die ausbezahlten Rentenleistungen der X seien nur zu 40 % zu versteuern.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurden die Einsprachen betreffend die Veranlagungen 2015 und 2016 gutgeheissen. Die Unterlagen zu den Steuerjahren 2010 und 2011 wurden an die Abteilung Nachsteuer weitergeleitet. Auf das Revisionsbegehren betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2014 wurde mit Verfügung der VB Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2018 nicht eingetreten. Dazu wurde v.a. angeführt, das, was die Steuerpflichtigen als Revisionsgrund vorbringen würden, hätten sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 29. Dezember 2018 Einsprache. Sie führten im Wesentlichen aus, es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, die Renten der X bereits in der Steuererklärung als zu 40 % steuerbare Leibrente einzusetzen. Die VB hätte dagegen die zutreffende Besteuerung der Rentenleistungen erkennen können bzw. müssen.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache auf den Nichteintretensentscheid zum Revisionsbegehren bezüglich der Steuerperioden 2012 bis 2014 ab. Zur Begründung wurde vor allem festgehalten, dass in der Veranlagung 2014 das steuerbare Einkommen 0 betragen habe; die Steuerpflichtigen seien folglich nicht beschwert. Das Revisionsbegehren zum Steuerjahr 2014 sei daher unzulässig. Weiter habe die VB nicht ohne weiteres erkennen können, dass es bei der Rente um eine Leibrente gehe. Aufgrund der eingereichten Unterlagen handle es sich bei dem streitigen Ruhegeld tatsächlich um eine Leibrente. Die Steuerpflichtigen hätten auf die Veranlagungen 2012 bis 2014 Einsprache erheben können; sie seien über die Art der Rente offenbar besser informiert gewesen als die VB. Der angefochtene Entscheid auf Nichteintreten sei daher korrekt.
2. Gegen diese Verfügung liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 26. Februar 2019 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Sie verlangten, auf das Revisionsbegehren vom 30. März 2018 sei einzutreten und die Renten der X seien zu 40 % anstatt zu 100 % zu besteuern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die VB Olten-Gösgen habe bereits bei Vornahme der Veranlagung gewusst, dass es hier um ein Ruhegeld gehe und die Rente zu 40 % als Leibrente zu besteuern sei. Die Belege der X mit dem Begriff "Ruhegeld", welcher als Synonym zum Ruhegehalt verwendet werden könne und dass die Rente von einer deutschen X ausbezahlt werde, seien erhebliche Tatsachen, welche der VB bekannt gewesen, aber ausseracht gelassen worden seien. Die VB hätte die Rente korrekt, wie im kantonalen Steuerbuch erwähnt, zu 40 % als Leibrente besteuern müssen.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde vor allem angeführt, die Rekurrenten hätten innert Frist Einsprache erheben können. Sie könnten nunmehr nicht Revision verlangen, um das im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumte nachzuholen. Im Übrigen hätten sie die Einsprachefrist deutlich verpasst.
Mit Stellungnahme vom 25. April 2019 hielten die Rekurrenten fest, dass die VB Olten-Gösgen im Jahr 2016 einen ähnlichen Fall habe entscheiden müssen. Damals sei der Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und die Rente zu 40 % besteuert worden.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Kantonale Steuergericht (KSG) die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe grundsätzlich formund auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 und § 168 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit prinzipiell einzutreten.
2. Die Rekurrenten berufen sich vorab auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Rekurrenten beziehen sich sodann auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG. Danach ist eine Revision möglich, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren bekannt sein mussten, ausseracht gelassen in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 12; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 147 N 16). Das Bundesgericht stellt dabei hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt und will einmal als solche erkannte mangelnde Sorgfalt nicht durch Fehler der Steuerbehörde (etwa mangelnde Sachverhaltsabklärung) kompensiert wissen (Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 37 mit Hinw. auf die bundesgerichtliche und auch kantonale Rechtsprechung).
3.1 Die Rekurrenten deklarierten in den hier umstrittenen Steuerjahren 2012 bis 2014 jeweils eine Rente der X als zu 80 % steuerbar (Steuererklärungen). Diese Deklarationen wurden von der VB jeweils auf 100 % korrigiert (Veranlagungen, Abweichungsbegründungen). Am 30. März 2018 verlangten die Rekurrenten die Revision der entsprechenden Veranlagungen. Sie machten geltend, die Renten seien nur zu 40 % steuerbar (§ 29 Abs. 2 StG; Art. 22 Abs. 3 DBG). Die Vorinstanz hätte den Fehler erkennen müssen. Die Rekurrenten seien durch einen Artikel im Internet aus dem Jahr 2013 auf den Fehler gestossen. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, die gerügten Punkte hätten bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren von den Rekurrenten vorgebracht werden können. Diese wenden hiergegen ein, es sei nicht zumutbar, dass sie das Steuerrecht korrekt auslegen müssten.
3.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 4) und dient wie gesehen nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im ordentlichen Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachholen zu können. An das Mass der Sorgfalt sind wie erwähnt hohe Anforderungen zu stellen (oben, E. 2). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Eine unrichtige Rechtsanwendung falsche Sachverhaltswürdigung allein rechtfertigt noch keine Revision. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, welches die neue Tatsache bzw. der Revisionsgrund sein soll. Ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 2013 wie hier vorgebracht (Rekursbeilage 4) stellt keine neue Tatsache dar, auch wenn er was kaum nachgewiesen werden kann erst im Jahr 2018 entdeckt worden sei. Dieser Zeitungsartikel berichtet denn auch lediglich über eine fehlerhafte Veranlagung, enthielt aber keine neuen wesentlichen Tatsachen. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz hätte den umstrittenen Fehler erkennen müssen; mithin habe die VB erhebliche Tatsachen Beweismittel, die ihr bekannt gewesen seien hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen. Es ist indessen festzuhalten, dass den Akten keine Tatsachen entnommen werden können, die auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht hindeuten würden. Selbst die Rekurrenten haben die streitigen Renten nicht als zu 40 % steuerbare Leibrenten bezeichnet. Die Besteuerung der Renten als Leibrenten stand daher nicht zur Diskussion. Von den Steuerbehörden kann denn nicht erwartet werden, dass sie die Details zu allen ausländischen Renten kennen müssen. Da die Vorinstanz zudem die Besteuerung jeweils korrigiert hat von 80 % auf 100 %, hätte den Rekurrenten auffallen müssen, dass die Steuerbehörde die Renten als zu 100 % steuerbar ansieht. Ein Revisionsgrund ist nach dem Gesagten nicht erkennbar. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Rekurrenten die zumutbare Sorgfalt angewendet haben. Sodann wurde im Jahr 2014 kein Einkommen besteuert (Veranlagung vom 17.1.2018). Es fehlt den Rekurrenten somit in dieser Hinsicht an einem Rechtsschutzinteresse. Die Revision ist insoweit unzulässig. Betreffend die Jahre 2012 und 2013 sind Rekurs und Beschwerde nach den Erwägungen unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit sie eine Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2012 bei der Abteilung Nachsteuern anführen, wo der Rekurrent darauf hingewiesen habe, dass die umstrittene Rente der X nicht zu 100 % besteuert werden könne, wurden diese Renten in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 wie erwähnt jeweils als zu 80 % steuerbar deklariert. Gegen die Korrektur der VB in den diesbezüglichen Veranlagungen 2012 bis 2014, wonach die Renten zu 100 % steuerbar seien, haben die Rekurrenten wie gesagt keine Einsprache erhoben. Insofern kann der von ihnen in der Replik angeführte Fall (Verfügung der VB Olten Gösgen vom 13.6.2016, Replikbeilage) auch nichts ändern, da dort anders als hier kein Revisionsverfahren, sondern ein Einspracheverfahren zugrunde lag, welches im Urteil des Steuergerichts SGSTA.2015.79; BST.2015.72 vom 9. Mai 2016 mündete. Daher kann jener Fall mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres verglichen werden.
Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 991 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 241).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 991 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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