Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2019.14: Steuergericht
Die Steuerpflichtigen A und B X haben gegen die Veranlagungsbehörde Y Einspruch erhoben, da sie mit der definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 nicht einverstanden waren. Der Einspruch wurde teilweise gutgeheissen, wobei die Berufskosten und Liegenschaftskosten erhöht wurden. Die Steuerpflichtigen reichten daraufhin Rekurs und Beschwerde ein, um weitere Abzüge für Berufsauslagen zu erhalten. Das Steuergericht entschied, dass einige Abzüge gerechtfertigt seien, während andere abgelehnt wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden den Rekurrenten zu 86.4% auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2019.14 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2017 |
Schlagwörter : | Berufs; Arbeit; Rekurrent; Wohnung; Berufskosten; Rekurrenten; Woche; Einsprache; Arbeitsort; Dienstwohnung; Abzug; Mehrkosten; Wochenaufenthalt; Punkt; Unterkunft; Recht; Rekurs; Liegenschaft; Berufsauslagen; Wohnungseinrichtung; Lebenshaltungskosten; Rechtsmittel; Staats; Bundessteuer; Steuergericht; Veranlagung |
Rechtsnorm: | Art. 26 DBG ;Art. 34 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 26 DBG, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2019.14; BST.2019.12
A und B X
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffend Staatsund Bundessteuer 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 13. Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2017 ein. Diese wurde in der definitiven Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2017 nicht unverändert übernommen: Die Veranlagungsbehörde (VB) Y hielt fest, dass bei einer Aussendiensttätigkeit ab 70 % der Verpflegungsabzug nicht gewährt werden könne, da die Verpflegungskosten durch den Arbeitgeber vergütet und folglich keine Mehrkosten entstehen würden. Zudem könne die Einrichtung der Dienstwohnung nicht geltend gemacht werden. Ausserdem wurde eine Rechnung betreffend Liegenschaftskosten auf CHF 4'000 gekürzt; die Sanierung der Fassade sei nicht möglich, da das Baujahr der Liegenschaft 2010 sei. Weitere Differenzen zur Selbstdeklaration ergaben sich bei der Katasterschätzung des selbstgenutzten Liegenschaftsanteils und beim Eigenmietwert. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen am 17. Oktober 2018 Einsprache. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Berufskosten, die Weiterbildungskosten und die Liegenschaftskosten seien gemäss Steuererklärung unverändert zu übernehmen. Am 8. Januar 2019 wurde die Einsprache noch ergänzt.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Einsprache betreffend Berufskosten teilweise gutgeheissen und diese Kosten von CHF 4'783 auf CHF 7'169 bzw. von CHF 1'082 auf CHF 1'152 erhöht. Betreffend Liegenschaftskosten wurde die Einsprache gutgeheissen und die Kosten um CHF 6'206 auf CHF 16'301 erhöht. Dazu wurde vor allem ausgeführt, die Voraussetzungen für einen auswärtigen Wochenaufenthalt des Einsprechers ab 2017 seien grundsätzlich gegeben. Die entsprechenden Kosten könnten für die Monate und mit CHF 1'086 berücksichtigt werden. Die Einsprache sei in diesem Punkt begründet. Weiter würden die Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber nicht verbilligt. Folglich sei der maximal mögliche Abzug von CHF 3'200 zum Abzug zuzulassen. Die Einsprache sei auch in diesem Punkt begründet. Bezüglich der Berufskosten sei der höhere Pauschalabzug bereits im Veranlagungsverfahren zum Abzug zugelassen worden. Im Einspracheverfahren seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden. Die Einsprache sei in diesem Punkt daher unbegründet. Sodann seien die Weiterbildungskosten um die Auslagen für die Bücher zu erhöhen. Die Einsprache sei in diesem Punkt teilweise begründet. Schliesslich seien aufgrund der nachträglich eingereichten Unterlagen die Liegenschaftskosten zu erhöhen bzw. die Selbstdeklaration sei unverändert zu übernehmen. Die Einsprache sei damit in diesem Punkt begründet.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 13. Februar 2019 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein. Die Rekurrenten beantragten, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Abzüge für Berufsauslagen betreffend auswärtige Dienstwohnung, deren Einrichtung und die Arbeitskleidung entsprechend zu korrigieren. Die Abzüge für Berufsauslagen in Bezug auf die auswärtige Dienstwohnung und der Abzug für berufsbedingte Kleidung seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen und der Abzug für Berufsauslagen sei auf total CHF 10'690 festzusetzen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Rekurrent habe als Angestellter der Schweizer Armee Wohnsitz in C und wohne gut zwei Stunden vom Arbeitsort in D entfernt. Daher sei er zum Bezug einer Dienstwohnung in der Nähe des Arbeitsorts verpflichtet. Der Abzug von CHF 1'900 für die Kosten der Dienstwohnung sei unzulässigerweise gekürzt worden. Diese Kosten seien vollumfänglich zu berücksichtigen; allenfalls sei von max. 2 ½ Räumen auszugehen, da die Küche im Wohnraum und damit kein abgeschlossener Raum sei. Weiter habe sich der Rekurrent nicht freiwillig für eine auswärtige Wohnung entschieden, sondern müsse in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts wohnen; dadurch seien die Kosten für die Wohnungseinrichtung entstanden. Die diesbezüglichen Kosten von CHF 2'774 seien bei den Berufsauslagen zu beachten. Sodann seien die zusätzlichen Ausgaben für Arbeitskleidung berufsbedingte Auslagen; der Betrag von CHF 356 sei vollumfänglich bei den Berufsauslagen zu berücksichtigen. Es wurde um Gutheissung der Anträge ersucht.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem angeführt, eine interne Weisung, wonach der Rekurrent bereits per 2017 die Arbeit in D aufzunehmen hatte, sei nicht aktenkundig; den diesbezüglichen Vorbringen der Rekurrenten werde aber geglaubt. Dies gelte auch für deren Einwände, der Ehemann habe vom Arbeitgeber für die Monate und 2017 keine Entschädigung erhalten; dass eine Entschädigung für die Wohnung in Höhe von CHF 1'900 vom Arbeitgeber für diese beiden Monate erfolgt sei, sei nicht ersichtlich. Sodann umfasse die Wohnung insgesamt 3.5 Raumeinheiten (RE); anerkannt würden vorliegend jedoch maximal die Kosten für 2 RE, die Kosten für die 1.5 RE seien daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Weiter seien die Kosten für die Wohnungseinrichtung ebenfalls als Lebenshaltungskosten anzusehen; in dieser Hinsicht dränge sich eine analoge Beurteilung wie bei einem Expatriate auf. Schliesslich seien auch die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich Arbeitskleidung unbegründet, gehe es dabei doch um nicht berufsbedingte Kosten, zumal der Arbeitgeber diese Kosten vollumfänglich trage.
Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 (Postaufgabe) reichten die Rekurrenten noch den Grundrissplan der Dienstwohnung in E ein.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden formund fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss § 33 Abs. 1 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG werden Berufskosten abgezogen für die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (je lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (je lit. c). Nach § 5 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS 614.159.13) und Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung können Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft und die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang abziehen. Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid festgestellt, dass das solothurnische Recht die Regelung der steuerlichen Abziehbarkeit der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, welche nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern in der entsprechenden Verordnung geregelt ist, mit dem Bundesrecht übereinstimmt (BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, in ASA 75, 253 ff.).
2.2 Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft abziehen (§ 33 Abs. 1 StG resp. Art. 26 Abs. 1 DBG). Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes beruflich notwendig ist, d.h. die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich nicht zumutbar ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthalts am Arbeitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 26 N 4, S. 524, mit Hinw. zur Praxis).
2.3 Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige insbesondere auch die beruflich notwendigen Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abziehen (§ 5 StVO Nr. 13 und Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung). Die Steuerverordnung Nr. 13 sieht vor, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt für die Unterkunft die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten, abgezogen werden können (§ 5 StVO Nr. 13). Die eidg. Berufskostenverordnung hält fest, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar sind (vgl. deren Art. 9 Abs. 3). In der Praxis wird bei der direkten Bundessteuer derselbe Abzug gewährt wie bei der Staatssteuer.
2.4 Als übrige für die Ausübung des Berufs erforderliche Kosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c StG und § 1 Ziff. 3 StVO Nr. 13 (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) können pauschal 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000 abgezogen werden. Als übrige Berufskosten gelten insbesondere auch die Auslagen für Berufskleider und besonderen Schuhsowie Kleiderverschleiss (§ 6 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 13; Art. 7 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung). Es können anstelle des Pauschalabzugs auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden (Richner et al., a.a.O., Art. 26 N 117 und 130).
2.5 Lebenshaltungskosten sind steuerlich nicht abzugsberechtigt (§ 41 Abs. 4 StG; Art. 34 DBG). Dabei geht es um Aufwendungen, die nicht mit der Einkommenserzielung zusammenhängen bzw. nicht aufgrund ausdrücklicher Regelung absetzbar sind, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (Richner et al., a.a.O., Art. 34 N 4 mit Hinw.).
Nach Art. 3 der eidg. Expatriates-Verordnung (ExpaV) gelten Kosten für die Wohnungseinrichtung als nicht abzugsfähige Berufskosten.
2.6 Nach Art. 18 der Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers) hat das militärische Personal seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz des Fürstentum Liechtensteins zu wählen. Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers haben Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort in unmittelbarer Umgebung. Beziehen Berechtigte nach dieser Bestimmung eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft (Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers).
3.1 Der Rekurrent ist Berufsunteroffizier und verlangt vorliegend Abzüge für die Dienstwohnung, deren Einrichtung und die Arbeitsbekleidung. Die Dienstwohnung kostet CHF 950 Monatsmiete. Die Vorinstanz will dafür nur CHF 543/Monat akzeptieren, weil der Rekurrent in dieser Hinsicht nur Anspruch auf 2 Raumeinheiten (RE) habe, aber 3.5 RE bewohne. Weiter sei die Wohnungseinrichtung nach Meinung der Vorinstanz als Lebenshaltungskosten analog zu Expatriates anzusehen. Dies gelte auch für die Arbeitsbekleidung, da die Armee die Ausrüstung zur Verfügung stelle.
3.2 Wochenaufenthalter haben wie gesehen grundsätzlich Anspruch auf die ortsüblichen Ausgaben für ein Zimmer (oben, E. 2.3, Art. 9 Abs. 3 der eidg. Berufskostenverordnung; BGer 2C_14/2009 vom 22.4.2009, E. 2.1, in StR 2009, 571). Der Kanton Solothurn gewährt wie erwähnt die Kosten für 2 RE (oben, E. 2.3); das ist nicht zu beanstanden. Wird eine grössere Wohnung gemietet, muss diese Komfortverbesserung selbst finanziert werden. Vorliegend umfasst die betreffende 2 ½-Zimmer-Wohnung gemäss eingereichtem Plan entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht 3.5 RE, sondern 3 RE, da die Küche integriert ist. Somit kann aufgrund der Unterlagen ein Betrag von CHF 1'267 für 2 Monate abgezogen werden (Monatsmietzins: CHF 950 x 2 : 3 RE = CHF 633.35 x 2). Ein weitergehender Abzug im Umfang der von den Rekurrenten beantragten Gesamtkosten für die Miete der Dienstwohnung in Höhe von CHF 1'900 (2 Monate) ist nach dem Gesagten nicht möglich. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt demnach nur teilweise begründet.
3.3 Weiter kann die Wohnungseinrichtung bei Expatriates wie angeführt nicht abgezogen werden (oben, E. 2.5, Art. 3 ExpaV). Es ist kein Grund ersichtlich, warum hier bei einem Berufsunteroffizier wie dem Rekurrenten anders vorgegangen werden sollte. Die entsprechende Pauschale von CHF 100 ist für den Unterhalt der Wohnung gedacht und nicht speziell für deren Einrichtung (vgl. Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers). Die geltend gemachten Kosten für die Wohnungseinrichtung sind daher entgegen der Meinung der Rekurrenten als Lebenshaltungskosten anzusehen; sie sind nicht derart eng verbunden mit der Erzielung des Erwerbseinkommens. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt damit unbegründet.
3.4 Sodann kann Arbeitskleidung wie gesehen abgezogen werden (oben, E. 2.4). Dazu gehört auch das Schuhwerk. Vorliegend wurde ein Betrag von CHF 355.60 nicht zugelassen. Dies betrifft Schuhe und Schuhbändel sowie Verbrauchsmaterial von Haix. Haix stellt Funktionsschuhe her, die auch von Armeeangehörigen verwendet werden (vgl. unter haix.ch). Demzufolge kann diese Rechnung abgezogen werden. Es ist dafürzuhalten, dass es sich dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um Lebenshaltungskosten, sondern um Berufsauslagen handelt. Die Rechtsmittel sind in diesem Punkt somit begründet.
3.5 Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als teilweise begründet. Die Rechtsmittel sind demnach im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen; im Übrigen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten die Kosten anteilsmässig zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 544 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 44). Die Rekurrenten haben zu 13.6 % obsiegt bzw. sind zu 86.4 % unterlegen. Daher sind ihnen Kosten von CHF 470 aufzuerlegen (86.4 % von CHF 544).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen; im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Den Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 470 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer EG C
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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