Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2018.9: Steuergericht
Ein gewisser P.________ wurde wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung angeklagt, jedoch vom Gericht freigesprochen. Er stellte daraufhin eine Entschädigungsforderung für Anwaltskosten und immaterielle Schäden in Höhe von insgesamt 14'900 CHF. Das Gericht gewährte ihm schliesslich eine Entschädigung von 5'750 CHF, da sein Verhalten zur Einleitung des Verfahrens beigetragen hatte. Der Richter war M. J.-F. Meylan, und die Gerichtskosten betrugen 550 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2018.9 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2016 |
Schlagwörter : | Spende; Gewohnheitsrecht; Recht; Abzug; Steuerbefreiung; Rekurrenten; Spenden; Zweck; Veranlagung; Einsprache; Zuwendung; Spendenabzug; Voraussetzungen; Zwecke; Person; Steuergericht; Rekurs; Steuerpflicht; Behörde; Veranlagungsbehörde; Dorneck; Thierstein; Sitzkanton; Kanton; Rechtsmittel; Müller; Bundessteuer; Dorneck-Thierstein; Zuwendungen |
Rechtsnorm: | Art. 33a DBG ;Art. 5 BV ;Art. 56 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Winiger, Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.9; BST.2018.9
A. und B. X.,
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein
betreffend Staatsund Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 6. März 2017 reichten die Steuerpflichtigen A. und B. X. die Steuererklärung 2016 ein. Darin machten sie u.a. eine Spende von CHF 9275 an die C. geltend. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2016 vom 16. Oktober 2017 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein diesen Abzug für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen indes nicht zu, da die Steuerbefreiung im Sitzkanton nicht nachgewiesen sei. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 7. November 2017 Einsprache und verlangten v.a., die fragliche Zuwendung sei zum Abzug zuzulassen. Am 12. Dezember 2017 reichten sie noch Unterlagen zur C. ein.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den Angaben der zuständigen Steuerverwaltung D. sei ein Spendenabzug vorliegend nicht möglich. Dies ergebe sich auch aus den von den Einsprechern eingereichten Unterlagen. Eine teilweise Steuerbefreiung könne ebenso wenig erfolgen. Die Voraussetzungen für den Spendenabzug seien hier damit nicht erfüllt. Die Einsprache sei insofern unbegründet.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 1. Februar 2018 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegend seit 13 Jahren bestehende Gewohnheitsrecht solle weiterhin wahrgenommen werden. Der Abzug sei denn seit 2003 stets akzeptiert worden. Der Kanton könne nicht ohne Grund von seiner Praxis abweichen. Der Abzug sei daher weiterhin praxisgemäss zu 50 % zu gewähren.
Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung; an den dortigen Ausführungen wurde vollumfänglich festgehalten. Die Rekurrenten würden sich mit dem angefochtenen Einspracheentscheid inhaltlich nicht auseinandersetzen. Dass dem Gewohnheitsrecht keine Bedeutung beigemessen werde, treffe nicht zu. In der Steuerperiode 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass der Spendenabzug ohne Präjudiz für künftige Steuerperioden zugelassen würde. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Gewohnheitsrecht seien hier nicht erfüllt. Im Übrigen sei vorliegend bloss der Spendenabzug an die C. streitig und nicht auch noch andere solche Spendenabzüge. Die C. verfüge über keine Steuerbefreiung wegen gemeinnützigem Zweck, weshalb der geltend gemachte Spendenabzug nicht zulässig sei.
Mit Stellungnahme vom 8. März 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest, ohne Kostenfolge zu ihren Lasten, jedenfalls unter Verzicht auf eine allfällige Kostenfolge. Das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich. Die übrigen, von der Vorinstanz nicht genehmigten Abzüge würden nicht bestritten.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten haben zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus ihrer Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe formund auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Nach § 41 Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten (§ 90 Abs. 1 lit. a-c StG bzw. Art. 56 lit. a-c DBG) abgezogen werden, wenn sie im Jahr insgesamt CHF 100 erreichen. Der Abzug ist begrenzt auf höchstens 20 % der um die Aufwendungen (§§ 33-41 StG bzw. Art. 26-33 DBG) verminderten Einkünfte.
2.2 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und in Art. 56 lit. g DBG identisch geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG gehören zu den allgemeinen Abzügen die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass (vgl. auch § 41 Abs. 1 lit. l StG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG (ebenso § 90 Abs. 1 lit. i StG) diejenigen juristischen Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ob eine Steuerbefreiung besteht nicht, ist im Veranlagungsverfahren in einem separaten vorgängigen Feststellungsverfahren zu entscheiden, und zwar im Kanton des Sitzes der juristischen Person, allenfalls des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich ist demnach für die Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbefreiung vorliegt nicht, allein der Sitzkanton einer juristischen Person zuständig.
Die Veranlagungsbehörde, die über die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Zuwendung befindet, prüft vorfrageweise, ob eine juristische Person, an welche die Zuwendung ging, steuerbefreit ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde, für welche in einer Frage eine Vorfrage auftritt, nicht selbständig entscheiden kann, sondern an den Entscheid der sachkompetenten Behörde gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 72). Wie vorstehend ausgeführt, ist nur der Sitzkanton kompetent, über die Steuerbefreiung hauptfrageweise zu entscheiden. Dementsprechend sind Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, zum Abzug zuzulassen, ohne dass eine eigene (vorfrageweise) Überprüfung vorzunehmen ist (vgl. StE 2005 B 27.4 Nr. 16).
2.3 Verfolgt eine Organisation nicht öffentliche gemeinnützige Zwecke, sondern einen andern in Art. 56 DBG genannten Zweck, sind freiwillige Leistungen an sie nicht abzugsfähig. So sind namentlich freiwillige Leistungen zur Förderung von Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Steuerbefreiung von Kultusinstitutionen wie diejenigen von Institutionen mit öffentlichen gemeinnützigen Zwecken gestützt auf Art. 56 DBG erfolgt (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 33a DBG N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.1 Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten in ihrer Steuererklärung 2016 freiwillige Zuwendungen von CHF 10'605 für die C., ein Verein mit Sitz in E. (Statuten, Vernehmlassung, Beilage 28), geltend gemacht. Dieser Abzug wurde nicht gewährt, weil die C. primär Kultuszwecke verfolge. Die Rekurrenten wenden dagegen Gewohnheitsrecht ein, weil der Abzug früher mindestens zu 50 % zugelassen worden sei.
3.2 Spenden an Kirchen und Organisationen, die primär Kultuszwecke verfolgen, können wie gesehen (oben, E. 2.3) nicht abgezogen werden. Auch der Kanton D. als Sitzkanton der C. verneint die Abzugsfähigkeit von Spenden an diese Organisation (Spendenliste, Vernehmlassung, Beilage 37; vgl. auch Auskunft Steuerbefreiung vom 18.5.2017). Gewohnheitsrecht ist sodann im Steuerrecht praktisch nicht existent (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., S. 22). Die Voraussetzungen wären hier auch nicht gegeben, da die Gesetzeslage klar und nicht lückenhaft ist. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1 Als Gewohnheitsrecht gelten die Rechtsnormen, die infolge ihrer langjährigen Anwendung durch die Behörden und ihrer Anerkennung durch die Behörden und die privaten Betroffenen als ungeschriebenes Recht Geltung haben. Gewohnheitsrecht geht über eine blosse Verwaltungspraxis hinaus, welche keine allgemeine Anerkennung voraussetzt und Praxisänderungen zulässt. Das Bundesgericht stellt an die Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht im öffentlichen Recht strenge Anforderungen. Gewohnheitsrecht kann sich im öffentlichen Recht nur bilden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis der Behörden; b) Rechtsüberzeugung der Behörden und der Privaten, die von der Regelung betroffen sind; c) das Gesetz muss Raum für ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lassen (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 196 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3.2 Die Rekurrenten machen zwar Gewohnheitsrecht geltend. Im Steuerrecht ist die Veranlagungsbehörde aber an die Entscheidung der Vorjahresperiode grundsätzlich nicht gebunden; sie kann jedes Jahr anders entscheiden. Die Vorinstanz hat hier wohl in der Steuerperiode 2015 den dort beantragten Abzug betreffend die C. gewährt, dies jedoch ohne Präjudiz (Einspracheentscheid vom 19.7.2017). Sie hielt denn dort fest, dass in den Folgejahren der Abzug erneut zu prüfen sei; namentlich werde nachzuweisen sein, dass die C. vom Kanton F. zumindest teilweise aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit sei. Dieser Nachweis wurde in der hier streitigen Steuerperiode 2016 nicht erbracht. Die Rekurrenten äussern sich in der Replik zwar insofern zur Frage der Steuerbefreiung, als die C. über keine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung verfüge, weil unbestritten sei, dass die C. auch Kultuszwecke verfolge; der Aufwand für eine separate Rechnung wäre nicht zu leisten, weil die C. als Verein endliche Ressourcen habe und die Erstellung einer zweiten Rechnung kein Thema sei. Insofern werden die Ausführungen zur fehlenden Steuerbefreiung aber nicht bestritten. Gemäss Spendenliste der Steuerverwaltung D. (Vernehmlassung, Beilage 37) ist ein Spendenabzug an die C. denn nicht möglich. Soweit sich die Rekurrenten vorliegend insbesondere auf Gewohnheitsrecht berufen, besteht aufgrund der Unterlagen und Angaben keine allgemeine, einheitliche Verwaltungspraxis; von Willkür kann insofern nicht gesprochen werden. Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen klar (vgl. oben, E. 2.1); eine Gesetzeslücke liegt hier nicht vor. Die Voraussetzungen von Gewohnheitsrecht sind mithin nicht erfüllt. Auch kann hier kein Anwendungsfall von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) vorliegen. Es ist keine entsprechende Auskunft der Veranlagungsbehörde erfolgt, wonach der umstrittene Abzug vorbehaltlos gewährt werde; vielmehr wurde ein entsprechender Nachweis für das Folgejahr 2016 verlangt (Einspracheentscheid vom 19.7.2017).
3.3.3 Nach dem Gesagten verfügt die C. über keine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Zwecksetzung; der geltend gemachte Spendenabzug ist daher nicht zulässig. Die Berufung auf Gewohnheitsrecht verfängt ebenso wenig. Im Übrigen sind die weiteren Spendenabzüge nicht bestritten. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde somit abzuweisen.
4. Damit unterliegen die Rekurrenten; daher haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Hier liegen entgegen ihrem Antrag keine besonderen Verhältnisse vor, die es rechtfertigen würden, von einer Kostenfolge abzusehen (§ 163 Abs. 3 StG); das pünktliche Bezahlen der Steuern reicht dafür nicht aus. Die Gerichtskosten sind somit in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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