Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2018.62: Steuergericht
Ein Mann namens M.________ legte Einspruch gegen die vorläufige Freigabe in Höhe von 12'057 Franken ein, die von A.________AG aus Winterthur beantragt wurde. Der Mann reichte zunächst eine Opposition ein, die später als Beschwerde betrachtet wurde. Obwohl der Mann rechtzeitig Einspruch erhob, waren seine Argumente nicht ausreichend gemäss den geltenden Verfahrensregeln. Er wurde aufgefordert, seine Argumente innerhalb von fünf Tagen zu präzisieren, tat dies jedoch nicht. Das Gericht erklärte seinen Einspruch für unzulässig und bestätigte die ursprüngliche Entscheidung. Das Urteil wurde ohne Kosten gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2018.62 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.03.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2017 |
Schlagwörter : | Spesen; Rekurrenten; Berufs; Nebenerwerb; Einkommen; Steuergericht; Rekurs; Recht; Nebeneinkommen; Einsprache; Rechtsmittel; Bundessteuer; Pauschalabzug; Nebenerwerbstätigkeit; Einkünfte; Rekurrentin; Berufskosten; Staats; Steuerpflichtigen; Steuererklärung; Ehefrau; Veranlagung; Berufsauslagen; Einspracheentscheid; Kilometerentschädigung; Begehren; Vorinstanz; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 17 DBG ;Art. 9 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 17 DBG, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.62; BST.2018.59
A und B X
gegen
Veranlagungsbehörde W
betreffend Staatsund Bundessteuer 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 16. Juli 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die Steuererklärung 2017 ein. Darin deklarierten sie u.a. einen Nebenerwerb der Ehefrau. Mit definitiver Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2017 vom 5. November 2018 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) W beim Nebeneinkommen der Ehefrau Spesen von CHF 97 zum Einkommen dazu, da mit dem Pauschalabzug bereits sämtliche Berufsauslagen abgegolten seien. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 29. November 2018 Einsprache und verlangten, dass auf diese Spesenaufrechnung zu verzichten sei.
Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2018 wies die VB W die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. Unstreitig gehe es hier um Nebenerwerb. Da mit dem Pauschalabzug sämtliche Berufsauslagen abgegolten seien, müssten die im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit erhaltenen Spesen zum Einkommen addiert und in die Steuererklärung übertragen werden. Dies gelte auch für die erhaltene Kilometerentschädigung von CHF 97.20.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 10. Dezember 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein, mit dem Begehren, die Einkünfte aus Nebenerwerb der Ehefrau seien um CHF 97 zu reduzieren gemäss Steuererklärung 2017. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es handle sich bei den ausgewiesenen Spesenvergütungen nicht um Einkommen, sondern um die Entschädigung, welche die Rekurrentin für Autofahrten im Auftrag der Einwohnergemeinde (EG) Y für den Transport von Kindern zur obligatorischen Zahnkontrolle nach Z erhalte (Kilometerentschädigung = Auslagenersatz). Es gehe dabei nicht um Erwerbskosten. Die Rekurrentin arbeite in mehreren Teilzeitfunktionen für die EG Y: Für Schulreinigung (1x pro Jahr); Schwimmbegleitung und Hausgabenhilfe Schule Y. Diese Tätigkeiten seien alle einzeln zu betrachten und würden wie deklariert als Nebeneinkommen gelten. Für allfälligen weiteren Klärungsbedarf könne die Gemeindeverwaltung Y kontaktiert werden.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 beantragte die VB W (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde resp. Nichteintreten. Die Rekurrentin sei durch die Spesenaufrechnung gar nicht beschwert. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen und daran festgehalten.
Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2019 hielten die Rekurrenten an ihrem bisherigen Begehren und den Ausführungen ebenfalls fest.
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Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten haben nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus ihrer Eingabe geht aber hervor, dass sie auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erheben wollten. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe formund auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte steuerbar (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Nicht als Einkommen gelten dagegen Spesen, sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 17 N 52). Bei einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit können 20 % der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 im Jahr abgezogen werden. Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Abs. 1 StG (Berufskosten); der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Als Nebenerwerbstätigkeit gilt eine Erwerbstätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird resp. eine bloss gelegentliche und unregelmässige Erwerbstätigkeit (§ 7 Abs. 1-3 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13; vgl. Art. 10 der eidg. Berufskostenverordnung).
3.1 Im konkreten Fall geht es um ein Nebeneinkommen der Rekurrentin von CHF 1'612 (inkl. Aufrechnung von CHF 97.50), welches sie von der EG Y bezogen hat. Die Rekurrenten möchten, dass der Betrag von CHF 97 als Spesen nicht berücksichtigt werde. Dieser Betrag entspreche einem Kilometergeld von 60 Rappen/km für Fahrdienste. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, mit dem Pauschalabzug von CHF 800 seien alle beruflichen Kosten abgegolten; alle Spesen müssten zum Einkommen addiert werden. Im Übrigen werde das Nebeneinkommen im Endeffekt gar nicht besteuert, weshalb die Rekurrenten nicht beschwert seien.
3.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; vgl. § 14 Abs. 1 StG). Zur Beurteilung, ob die Rekurrenten beschwert sind, kann deren Einkommen demnach nicht separat betrachtet werden. Als Ehepaar sind die Rekurrenten entgegen der Ansicht der Vorinstanz daher beschwert.
3.3 Nach § 33 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können alle für die Ausübung eines Berufs erforderlichen Kosten abgezogen werden (vgl. oben, E. 2). Bei Nebeneinkommen beträgt die entsprechende Pauschale wie gesagt 20 % der Roheinkünfte bzw. mindestens CHF 800. Würden die umstrittenen Spesen nicht als Einkommen aufgerechnet, könnten sie doppelt abgezogen werden; das ist nicht gerechtfertigt. Wenn im Solothurner Steuerbuch (unter www.so.ch, § 33 Nr. 5) festgehalten wird, dass sämtliche Spesen vorliegend aufgerechnet werden müssen, so auch die hier umstrittene Kilometerentschädigung, ist dies daher nicht zu beanstanden. Mit dem gewährten Pauschalabzug sind im vorliegenden Fall alle Berufskosten berücksichtigt. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB W (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG Y
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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