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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2018.61: Steuergericht

Die Firma F.________ SA hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts des Bezirks Lausanne, das am 15. September 2008 ergangen ist, Berufung eingelegt. Der Berufungsgegner J.________, ein ehemaliger Mitarbeiter, fordert die Zahlung von 19'167 Franken plus Zinsen sowie eine Schadensersatzsumme von 10'000 Franken. Der Streit dreht sich um die variable Vergütung des Jahres 2006, die nach dem Arbeitsvertrag von den Unternehmensergebnissen und den individuellen Zielen des Mitarbeiters abhängt. Das Gericht entschied, dass die Firma die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und 11/12 des vereinbarten Betrags von 70'000 Franken zahlen muss. Die Berufung wurde angenommen, und die Klägerin muss keine weiteren Beträge an den ehemaligen Mitarbeiter zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2018.61

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2018.61
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2018.61 vom 25.03.2019 (SO)
Datum:25.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2013
Schlagwörter : Rekurrent; Zahlung; Zahlungen; Rekurrenten; Firma; Steuergericht; Rekurs; Abzug; Geschäft; Druck; Olten-Gösgen; Bundessteuer; Veranlagung; Einkommen; WIR-Zahlungen; Rechnung; Transaktionen; Forderung; Müller; Staats; Erwerbstätigkeit; Einsprache; Buchhaltung
Rechtsnorm:Art. 18 DBG ;Art. 27 DBG ;
Referenz BGE:133 II 153;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2018.61

Urteil vom 25. März 2019

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Flury, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2018.61; BST.2018.58

X

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staatsund Bundessteuer 2013


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum 28. November 2014 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2013 ein. In der definitiven Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2013 vom 20. April 2018 korrigierte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen das Einkommen des Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit um CHF 100'996 auf CHF 152'223. Diese Aufrechnung betraf WIR-Zahlungen an vier Firmen; die Zahlungen wurden als geschäftsmässig nicht begründete Auslagen qualifiziert. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 27. April 2018 Einsprache; er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der WIR-Zahlungen hätten bei seiner Firma A keine Einnahmen resultiert.

Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor allem angeführt, die gewählte Form der Buchhaltung sei nicht Bestandteil des Verfahrens. Es gehe vielmehr um WIR-Eintragungen im Journal. Trotz verschiedener Anfragen der VB im Veranlagungsverfahren habe der Steuerpflichtige keine nachvollziehbaren Gründe für diese WIR-Transaktionen nennen können. Gesichert sei der Zahlungseingang von CHF 100'996 auf dem WIR-Konto; dies sei unbestritten. Die mit WIR-Geldern bezahlten Handwerkerrechnungen seien geschäftsmässig indessen nicht begründet. Der Steuerpflichtige habe zudem mitgeteilt, sich nicht bewusst gewesen zu sein, etwas Unrechtmässiges getan zu haben. Die Verbuchungen seien ungewöhnlich bzw. absonderlich. Der Abzug von CHF 100'996 sei zu verwehren. Die Einsprache sei daher unbegründet.

2. Gegen diese Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 7. Dezember 2018 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Rekurrent machte geltend, seine Firma A habe 2013 eine neue Digitaldruck Produktionsmaschine benötigt, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Das Geschäft sei mit der Firma B GmbH ausgehandelt worden. Diese habe um eine entsprechende Proforma Rechnung gebeten. Der Bruder des Rekurrenten habe dafür eingewilligt. Die Proforma Rechnung habe auf Anweisung von der B eine WIR-Position CHF 100'996 enthalten. In der Folge habe die B die A gebeten, WIR-Zahlungen an Dritte in dieser Höhe vorzunehmen. Die B habe den Betrag der A in WIR überwiesen, worauf diese die Zahlungen für Forderungen Dritter an Unternehmen ausgeführt habe, welche nicht mit der A resp. dem Rekurrenten in Verbindung stünden. Es gehe um reine Transferzahlungen im Auftrag der B. Die Transaktionen seien unwissend ausgeführt und im Buchungsjournal bzw. der Steuerabrechnung 2013 durch die A verbucht worden. Diese sei sich keiner Schuld bewusst. Die A habe von den Transaktionen finanziell nicht profitiert; andernfalls hätte sie die Zahlungen nicht ausgeführt. Eine steuerliche Mehrbelastung der A sei nicht gerechtfertigt. Ansonsten müsste deren Betrieb wohl geschlossen werden. Zudem habe die A vergangene Steuerforderungen aufgrund von Verlustscheinen abbezahlt. Der Rekurrent ersuchte um Verzicht auf die Nachforderung und Prüfung des Geschäftsverhaltens der B resp. der Drittparteien.

Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, anhand der Abklärungen sei es offensichtlich gewesen, dass in der Buchhaltung der A etwas nicht gestimmt habe. Die vier umstrittenen Handwerkerrechnungen von CHF 100'996 würden weder auf das Geschäft noch auf den Rekurrenten lauten. Das habe dieser bestätigt. Die geschäftsmässige Begründetheit sei somit nicht gegeben. Der Abzug von CHF 100'996 sei demnach zu verwehren.

Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2019 hielt der Rekurrent vor allem fest, dass das Einkommen von CHF 51'227 gemäss Steuererklärung 2013 aus dem Abzug der Einkunft von CHF 100'996 durch Zahlung an Dritte in dieser Höhe resultiere. Dass der Abzug geschäftsmässig nicht begründet sei, sei der A nicht bewusst gewesen. Sämtliche Zahlungen seien im Buchungsjournal ersichtlich, das der Steuerbehörde mit Einreichung der Steuerunterlagen 2013 vorgelegen habe. Die Abweichungen seien wegen fehlendem buchhalterischem Wissen und nicht in betrügerischer Absicht erfolgt. Die WIR-Zahlungen seien auf Druck der B erfolgt. Diese verweigere eine Beteiligung an den der A entstandenen Steuernachforderungen. Da die Nachforderungen das Einkommen des Jahres 2018 übersteigen würden, sei die A auf langfristige Zahlungsvereinbarungen mit dem Steueramt angewiesen; eine sofortige Zahlung würde zum Konkurs der Firma führen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten fristund formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Eingabe ist einzutreten.

2.1 Nach § 23 Abs. 1 StG und Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Selbstständig Erwerbende können die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist damit, dass diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.1; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 27 N 4). Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (Reich/Züger/Betschart, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N 8).

2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende -mindernde Tatsachen trägt (z.B. Bundesgerichtsentscheid BGE 133 II 153 E. 4.3; Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). In verfahrensrechtlicher Hinsicht obliegt dem Rekurrenten im Rekursund Beschwerdeverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den geschilderten Sachverhalt (KSGE 2015 Nr. 3 E. 5.2; Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 55).

3.1 Im vorliegenden Fall führt der Rekurrent eine Druckerei als Einzelfirma. Bei der Revision der Buchhaltung der Firma wurden ein WIR-Eingang von CHF 100'996 und vier Zahlungen in gleicher Höhe überprüft. Der WIR-Eingang ist dabei unbestritten. Die vier Zahlungen, mithin Handwerkerrechnungen, weisen indessen keinen konkreten Bezug zur Druckerei des Rekurrenten auf und lauten auf einen anderen Schuldner. Warum sie beglichen wurden, ist daher nicht ersichtlich. Der Rekurrent macht vorliegend vor allem geltend, bei der B GmbH eine neue Druckmaschine gekauft zu haben und deshalb gebeten worden zu sein, die umstrittenen Transaktionen durchzuführen. Konkret habe er pro Forma eine Druckmaschine an die B verkauft und daher den WIR-Betrag erhalten, den er an Dritte weitergeleitet habe. Er habe nicht gewusst, dass sein Vorgehen nicht korrekt sei. Die Vorinstanz akzeptierte denn die vier strittigen Zahlungen nicht als geschäftsmässig begründet und rechnete dem Rekurrenten das streitige Einkommen von CHF 100'996 auf.

3.2 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent einen WIR-Betrag von CHF 100'996 vereinnahmt hat. Zu prüfen und aufgrund des oben Gesagten von ihm nachzuweisen ist, ob die entsprechenden Zahlungen an Dritte geschäftsmässig begründet sind. Die vier umstrittenen Rechnungen weisen indes keinen Bezug zum Rekurrenten auf. Konkret geht es um Bauabrechnungen für einen gewissen C in D. Der Rekurrent musste sich bewusst gewesen sein, dass diese Buchungen nicht korrekt sind und er möglicherweise mithilft, WIR-Gelder zu verschieben. Ob der Rekurrent bzw. seine Firma, wie geltend gemacht wird, insofern naiv resp. unwissend gewesen sei, kann dahingestellt bleiben. Zumindest musste dem Rekurrenten klar gewesen sein, dass die Buchungen nicht den wahren Gegebenheiten entsprachen. Dass die Vorinstanz den strittigen Zahlungen somit die geschäftsmässige Begründetheit abgesprochen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Rekurrent konnte nicht nachweisen, dass die Rechnungen, die nicht auf ihn resp. die A lauten, geschäftsmässig begründete Zahlungen enthalten. Im Übrigen geht aus den Unterlagen und Angaben hervor, dass seine Firma sich der steuerlichen Problematik bewusst war (E-Mail E vom 29.6.2013). Sollte die Bezahlung der streitigen Steuerschuld dem Rekurrenten, wie er eingewendet hat, Probleme bereiten, kann er bei der Bezugsabteilung des kantonalen Steueramts ein Gesuch um Ratenzahlungen einreichen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind damit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'610 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'110).

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'610 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG F

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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