Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2018.5: Steuergericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts hält eine Sitzung ab, um über den Einspruch von B.________ gegen den Zahlungsbefehl von W.________ Sàrl zu entscheiden. Der Zahlungsbefehl wurde wegen einer unbezahlten Rechnung für die Installation eines WLAN-Routers ausgestellt. Trotz mehrerer Einsprüche wurde der Fall zugunsten von W.________ Sàrl entschieden. Der Richter entschied, dass die Benachrichtigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt war und wies den Einspruch ab. Der Gerichtsbeschluss ist endgültig und ohne Kosten.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2018.5 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.06.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2016 |
Schlagwörter : | Rekurrenten; Rechnung; Debitoren; Debitorenbestand; Steuergericht; Steuerpflichtigen; Staat; Aufrechnung; Nummern; Beweis; Staats; Bundessteuer; Einkommen; Rekurs; Rechnungen; Rechnungsnummer; Person; Tatsachen; Recht; Urteil; Veranlagungsbehörde; Olten-Gösgen; Ermessen; Staatssteuer; Erwerbstätigkeit; Rechnungsnummern; Lücke; ären |
Rechtsnorm: | Art. 123 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsident: Roberti
Richter: Acemoglu, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.5; BST.2018.5
A. + B. Y
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend Staatsund Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 28. Juni 2017 wurden die Steuerpflichtigen A. und B. Y durch die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen für die Steuerperiode 2016 (Staatsund Bundessteuer 2016) definitiv nach Ermessen veranlagt. Dabei wurde das für die Satzbestimmung massgebende Einkommen bei der Staatssteuer auf CHF 201'700.00 und bei der Bundessteuer auf CHF 197'715.00 festgesetzt. Die Steuerpflichtigen reichten am 24. Juli 2017 eine Selbsttaxation und Buchhaltungsunterlagen ein. Die VB überprüfte daher im Einspracheverfahren die nachgereichte Selbsttaxation. Im Weiteren wurde die Jahresrechnung 2016 einer Buchprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung wurden folgende Positionen zu Ungunsten der Steuerpflichtigen abgeändert: Die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden nach erfolgter Buchprüfung auf CHF 200'273.00 festgesetzt. Im Einzelnen wurden dabei Debitoren von CHF 20'000.00, periodenfremder AHV-Aufwand von CHF 7'630.00, periodenfremder Materialaufwand von CHF 10'000.00 und Kundengeschenke von CHF 1'500.00 bzw. insgesamt CHF 39'130.00 aufgerechnet. Zudem wurden die Berufsauslagen für die unselbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf CHF 1'848.00 gekürzt; mithin wurde ein Nebenerwerbsabzug von 20 % gewährt. Ausserdem wurde der Versicherungsprämienabzug bei der Staatssteuer auf CHF 5'000.00 bzw. bei der Bundesssteuer auf CHF 3'500.00 festgelegt, da Beiträge an die Säule 3a geleistet wurden. Die durch die VB vorgenommenen Aufrechnungen bewirkten beim Staat ein steuerbares Einkommen von CHF 206'296.00 und beim Bund ein solches von CHF 202'121.00. Dies wurde den Steuerpflichtigen mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 schriftlich eröffnet.
2. Die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) liessen am 18. Januar 2018 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) erheben. Darin fordern sie, das steuerbare Einkommen um mindestens CHF 20'000.00 zu reduzieren; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die durch die VB erfolgte Aufrechnung von CHF 20'000.00 wegen fehlendem Debitorenbestand sei nicht statthaft. Es stimme zwar, dass bei den fortlaufenden Rechnungsnummern ein gewisser Teil von fakturierten Rechnungen bzw. Einzahlungsscheinen (ES) fehle. Diese Lücke - ES/Faktura-Nummern mit den Endziffern 280-302, mit Ausnahme der Nummern 291-293 sei dadurch zu erklären, dass seitens der Rekurrenten ein Teil der offen gestapelten ES mit einer ungeschickten Bewegung durch ausgeschütteten Kaffee verunreinigt worden sei. Die stark verschmutzten ES seien in der Folge weggeworfen und durch die nächstfolgenden ES ersetzt worden. Ein Versuch, auf diese Art Einkommen zu verschleiern, dürfe indes nicht angenommen werden; eine solch dilettantische Vorgehensweise passe nicht zur sorgfältigen und professionellen Abgabe der Steuererklärung. Der seitens der VB zu erbringende Beweis, es seien Rechnungen mit den Nummern 280-302 verwendet worden, sei nicht erbracht worden. Im Übrigen müsse auch moniert werden, dass die Aufrechnung von CHF 20'000.00 unverhältnismässig sei; mithin gehe um rund CHF 1'000.00 pro fehlenden ES.
3. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2018 beantragte die VB (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie legte v.a. nochmals dar, dass bei Ersatzfakturen mindestens ein Hinweis ersichtlich sein sollte, welche Rechnungsnummer welche alte Faktura ersetze. Auch seien keine Nachweise erbracht worden, woraus erkennbar gewesen wäre, welche neuen Rechnungsnummern die bisherigen, nicht im Debitorenbestand aufgeführten Rechnungen ersetzten. Zudem sei im Rahmen einer Steuermeldung, konkret betreffend die ausgestellte Rechnung Nr. 276 vom 22. Dezember 2016 über CHF 2'500.00 der Nachweis erbracht worden, dass die Steuerpflichtigen diese Rechnung weder im ausgewiesenen Debitorenbestand noch im Jahresumsatz verbucht hätten. Bei total 25 fehlenden Rechnungen bzw. Rechnungsnachweisen sei die Erhöhung des Debitorenbestandes um CHF 20'000.00 moderat erfolgt; der Ermessenspielraum sei nicht voll ausgeschöpft worden.
4. Mit Stellungnahme vom 17. April 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen im Wesentlichen fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden fristund formgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Im Verfahren vor Steuergericht ist nur noch die Aufrechnung von CHF 20'000.00 betreffend Debitorenbestand streitig.
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG haben die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (vgl. § 127 Abs. 1 StG). Dabei gilt die Grundregel, dass die VB die steuerbegründenden -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern aufheben (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 77).
2.2 Die Vorbringen der Rekurrenten, die fehlenden Einzahlungsscheine wegen eines verschütteten Kaffees nicht verwendet zu haben, überzeugen bei gegebener Sachlage nicht. Seitens der Rekurrenten blieb denn unwidersprochen, dass nicht nur die ES mit den Nummern 280-291 und 294-302, sondern auch diejenigen mit den Nummern 244, 245, 262 und 305 in der Debitorenabrechnung fehlten. Zudem hat die Vorinstanz den Nachweis erbracht, dass die Abrechnung Nr. 276 weder im Debitorenbestand noch im Jahresumsatz verzeichnet war. Gerade bei den Abrechnungsnummern 244, 245, 262 und 305 (Replik der Rekurrenten vom 17.4.2018), mithin offenbar durch Kunden neu angeforderte ES, wäre es für die Rekurrenten ein Leichtes gewesen, die Ersatznummern bzw. die Ersatzfakturen zu bezeichnen.
2.3 Die Beweissituation stellt sich hier so dar, dass die Rekurrenten die Lücken im Debitorenbestand mit sachdienlichen Beweismitteln schlüssig hätten erklären resp. belegen können, beispielsweise durch Fakturierung mit "untergegangener" und neuer ES-Nummer. Wenn es wie vorliegend um überschaubare Verhältnisse geht und der Nachweis für die Abzugsberechtigung von steuermindernden Tatsachen mit sachdienlichen Beweismitteln problemlos erbracht werden kann, gilt die allgemeine Regel, dass die steuerpflichtige Person steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen nicht nur behaupten, sondern auch zu belegen hat und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 83).
2.4 Die Höhe der vorliegenden Aufrechnung ist nicht zu beanstanden. Bei einem durchschnittlichen Fakturierungsbetrag von über CHF 4'000.00 liegt bei 25 fehlenden Abrechnungen eine Aufrechnung von CHF 20'000.00 durchaus im Ermessensbereich der Vorinstanz.
2.5 Was die Rekurrenten weiter vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
Nach § 141 Abs. 2 StG müssen natürliche Personen mit Einkommen aus selbständige Erwerbstätigkeit wie hier die Steuererklärung, die unterzeichneten Jahresrechnungen der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (vgl. 125 Abs. 2 DBG). Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäss geführt, wenn die Geschäftsfälle darin fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sind (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12).
Es ist davon auszugehen, dass die Nummern auf den Rechnungen jeweils aufgedruckt sind; dies gilt auch für die ES. Hier ist die diesbezügliche Situation indessen unklar; der Nachweis der fehlenden Rechnungsnummern ist vorliegend aber nicht erbracht worden, die Rekurrenten hätten die Lücke mit Ersatznummern schliessen können. Dies haben sie indes offensichtlich nicht getan. Die Rekurrenten sind nach dem Gesagten ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Im Übrigen erscheinen ihre wechselnden Erklärungen als nicht überzeugend (E-Mailverkehr vom 26.9.2017 bis 14.12.2017). Ferner entstanden infolge der Tätigkeit des Rekurrenten als S und C sog. Steuermeldungen; es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rekurrenten von Konkurrenten angezeigt worden wären.
Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten unbegründet und daher abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 820.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 600.00; Zuschlag: CHF 220.00).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 820.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr. A. Roberti W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_647/2018 vom 29. November 2018 abgewiesen)
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