Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2018.39: Steuergericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantons nimmt sich eines Rechtsmittels der A.________ SA gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lausanne an. Es geht um Zahlungsbefehle und Einsprüche bezüglich verschiedener Forderungen. Nach verschiedenen Verfahrensschritten und Gerichtsurteilen wird festgelegt, wie die Zahlungen aufgeteilt werden und wer welche Kosten tragen muss. Am Ende wird ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt, das jedoch abgelehnt wird.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2018.39 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.11.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2016 |
Schlagwörter : | Steuer; Rekurrent; Schweiz; Doppelbesteuerung; Einkünfte; Person; Recht; Kanton; Einkommen; Doppelbesteuerungsabkommen; Steuergericht; Doppelbesteuerungsverbot; Steuern; Solothurn; Rechtsmittel; Wohnsitz; Rekurs; Liegenschaft; Bundesgericht; Staat; Rekurrenten; Thal-Gäu; Bundessteuer; Einsprache; Personen; Staats |
Rechtsnorm: | Art. 7 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 317 ZPO, 2016 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.39; BST.2018.38
A. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staatsund Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 28. Juli 2017 reichte der Steuerpflichtige A. Y, Z, die Steuererklärung 2016 ein. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2016 vom 15. Januar 2018 nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu aufgrund der eingereichten Z Steuererklärung ein Erwerbseinkommen von CHF 21'305 an, welches bei der Steuerausscheidung indes nach Z ausgeschieden wurde. Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 13. Februar 2018 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die VB das Doppelbesteuerungsverbot missachtet habe und kein Z Erwerbseinkommen existiere. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2018 wurde die Einsprache betreffend die Aufrechnung des Z Einkommens gutgeheissen und in Bezug auf den Einwand der Doppelbesteuerung abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 27. Juni 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die seit 2015 entrichteten Steuern analog zur zivilrechtlichen ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Dazu machte der Rekurrent v.a. geltend, die Steuererhebung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dem Wohnsitzprinzip und dem Doppelbesteuerungsverbot. Dieses Verbot könne nicht verwässert werden. Der Rekurrent verwies auf das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z. Jede abweichende kantonale Auslegung sei bundesrechtsund völkerrechtswidrig; Bundesrecht und anerkanntes Völkerrecht würden dem kantonalen Recht vorgehen. Ein allfälliges Steuerausscheidungsverfahren wäre nur möglich unter Einbezug der Z Steuerbehörden. Dass der Rekurrent in X eine Liegenschaft besitze, ändere nichts. Den Mietzinsertrag versteuere er bereits in Z; er dürfe nicht doppelt besteuert werden. Andere Auslandschweizer, die er kenne, darunter auch ein Solothurner, müssten in ihrem Kanton keine Steuererklärung abgeben und Steuern bezahlen. Der Rekurrent entrichte in Z vollumfänglich seine Steuern auf dem Vermögen und dem Einkommen in der Schweiz. In Z lebe er von den Mietzinseinnahmen der Liegenschaft in X. Er fühle sich von seinem Heimatkanton Solothurn ungerecht behandelt. Falls nötig, werde er die Sache bis ans Bundesgericht weiterziehen. Er werde zudem weitere Personen über dieses Verfahren informieren. Ausserdem werde er die bereits bezahlten Steuern zurückfordern. Das Doppelbesteuerungsverbot gelte absolut. Laut Wohnsitzprinzip müsse er seine Steuern in Z bezahlen. Die VB interpretiere die kantonalen Gesetze falsch. Ferner habe der Rekurrent in Z kein Einkommen mehr. Er verwies schliesslich auf die bisher eingereichten Unterlagen.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Rekurrent sei im Kanton Solothurn wegen des Grundeigentums in X beschränkt steuerpflichtig. Für die Bestimmung des Steuersatzes sei sein ganzes Einkommen und Vermögen massgebend. Eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots liege nicht vor. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z sei noch nicht in Kraft. Die Rechtsmittel seien unbegründet.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 hielt der Rekurrent im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent hat zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Diese wurde ansonsten formund auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Streitgegenstand kann vorliegend indes nur die Steuerperiode 2016 bilden und nicht, wovon der Rekurrent auszugehen scheint, auch vorangegangene Perioden.
2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie an solothurnischen Grundstücken Eigentum andere dingliche diesen wirtschaftlich gleich zu achtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 9 Abs. 1 lit. c StG; vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (§ 12 Abs. 1 StG; vgl. Art. 7 Abs. 1 DBG). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem am 3. Mai 2018 unterzeichneten, indes unbestrittenermassen noch nicht in Kraft getretenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z (Abk.; vgl. unter www.sif.admin.ch): Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus landund forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden (Art. 6 Abs. 1 Abk.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a Abk. wird bei einer Person, die in Z ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Z ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so gewährt ihr Z eine Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer auf die von dieser Person geschuldete Z Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a Abk. wird bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Z besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden etc.) von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent Wohnsitz in Z. In der Schweiz (X) besitzt er eine vermietete Liegenschaft. Die Vorinstanz hat die Mieterträge (CHF 21'600) besteuert und das Z Einkommen und Vermögen zur Satzbestimmung herangezogen (vgl. Steuerausscheidung). Der Rekurrent ist dagegen v.a. der Ansicht, dass er aufgrund des Doppelbesteuerungsverbots nur in Z Steuern bezahlen müsse.
3.2 Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier eine Liegenschaft besitzen, wie der Rekurrent, sind wie gesehen beschränkt steuerpflichtig. Diese beschränkte Steuerpflicht auf einheimischen Liegenschaftserträgen verletzt das Doppelbesteuerungsverbot nicht; das entspricht der herrschenden Lehre und auch den gängigen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. OECD-Musterabkommen, OECD-MA; vgl. Natalie Peter, in: Zweifel/Beusch/Matteotti, Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 6 OECD-MA N 9 ff.). Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Z ist wie gesagt unbestrittenermassen noch nicht in Kraft getreten. Auch dort ist aber in Art. 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) vorgesehen, dass Einkünfte aus Grundbesitz, der nicht im Wohnsitzstaat (Z) liegt, dort (d.h. hier in der Schweiz bzw. im Kanton Solothurn) besteuert werden dürfen. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Unabhängig vom Abschluss von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vermeidet die Schweiz bereits unilateral die Doppelbesteuerung von Einkünften wie hier nach innerstaatlichem Recht durch eine Freistellung mit Progressionsvorbehalt, d.h. dass nur die in der Schweiz gelegenen Werte steuerbar sind, aber zum Satz, der dem gesamten Einkommen entspricht (Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 DBG; vgl. § 12 Abs. 1 StG; siehe Bundesgericht, BGer vom 29.8.2016, 2C_698/2015, 2C_699/2015, E. 3.2.2). Die Freistellung mit Progressionsvorbehalt würde entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht gegen Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Z verstossen, sondern würde die in dessen Art. 23 ausdrücklich vertraglich vereinbarte Methode zur Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen diesen beiden Staaten darstellen (vgl. oben, E. 2; BGer vom 29.8.2016, a.a.O., E. 3.2.2 am Ende mit Hinw. zur ständigen bundesgerichtlichen Praxis betreffend Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich; siehe auch Madeleine Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti, a.a.O., Art. 23 A Abs. 1 OECD-MA N 59 f.). Dass andere Kantone den vorliegenden Sachverhalt verschieden beurteilen, kann entgegen dem Einwand des Rekurrenten nicht massgebend sein, da der Kanton Solothurn daran nicht gebunden wäre. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch hat der Rekurrent belegt, dass der Kanton Solothurn Steuerpflichtige wie den Rekurrenten unterschiedlich behandeln würde. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 734 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 234).
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 734 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
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