Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2018.21: Steuergericht
In dem vorliegenden Gerichtsverfahren geht es um die Rückforderung einer Hypothekarurkunde im 3. Rang in Höhe von 1'250'000 CHF, die von A.C.________ an B.C.________ übergeben wurde. Die Klägerinnen, darunter J.________ SA und S.________ SA, argumentieren, dass die Übergabe der Urkunde ein anfechtbares Handeln darstellt, da sie innerhalb eines Jahres vor der erfolglosen Pfändung stattfand. Sie berufen sich auf die Artikel 285 ff. SchKG. Die Gerichtsentscheidung hängt davon ab, ob die Übergabe der Urkunde als anfechtbar betrachtet wird. Dabei muss geprüft werden, ob A.C.________ zum Zeitpunkt der Übergabe überschuldet war und ob er die Absicht hatte, den Gläubigern zu schaden. Letztendlich wird festgestellt, dass die Übergabe der Urkunde nicht anfechtbar ist, da A.C.________ nicht überschuldet war und keine böswillige Absicht hatte, den Gläubigern zu schaden.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2018.21 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2016 |
Schlagwörter : | Einsprache; Rekurrentin; Auskunft; Steuererklärung; Ermessen; Unterlagen; Ermessensveranlagung; Beweis; Thal-Gäu; Vorinstanz; Recht; Steuergericht; Ehemann; Beweismittel; Rechtsmittel; Begründung; Bundessteuer; Anforderungen; Rekurs; Veranlagung; Arbeit; Staats; Steuerbehörde; Brief; Einreichung |
Rechtsnorm: | Art. 132 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2018.21; BST.2018.21
A
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staatsund Bundessteuer 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Da die Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, veranlagte sie die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu am 4. Dezember 2017 definitiv nach Ermessen für die Staatsund Bundessteuer 2016. Mit Brief vom 21. Dezember 2017 erhob die Steuerpflichtige Einsprache und ersuchte v.a. um Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen. Am 22. Dezember 2017 teilte ihr die VB Thal-Gäu im Wesentlichen mit, dass die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle und darauf nur eingetreten werden könne, wenn die Mängel innert der Einsprachefrist behoben würden. Mit Datum vom 28. Januar 2018 reichte die Steuerpflichtige die Steuererklärung 2016 ein.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 wie die VB Thal-Gäu die Einsprache ab resp. trat nicht darauf ein. Dazu wurde v.a. angeführt, die Rechtsmittelfrist sei abgelaufen gewesen, als die Steuererklärung am 7. Februar 2018 eingereicht worden sei. Die Einsprache sei daher unzulässig.
Am 3. resp. 9. März 2018 gelangten die Steuerpflichtige bzw. der von ihr getrenntlebende Ehemann B an die VB Thal-Gäu. B machte im Wesentlichen geltend, gemäss mündlicher Auskunft der VB vom 20. Dezember 2017 hätten die entsprechenden Unterlagen bis am 31. Januar 2018 eingereicht werden können. Dazu nahm die VB Thal-Gäu am 13. und 16. März 2018 insofern Stellung, als ihr Schreiben vom 22. Dezember 2017 mit A-Post versandt worden sei. Zudem könne die VB die Aussage von B nicht bestätigen, wonach die Steuererklärung 2016 erst nach der Rechtskraftfrist habe eingereicht werden können bzw. am 31. Januar 2018. In der Folge kam es am 18. bzw. 19. und 20. März 2018 zu einem E-Mail-Wechsel zwischen B und der VB Thal-Gäu; die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren bisherigen Standpunkten fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs und Beschwerde vom 21. März 2018 an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrentin beantragte, die Einsprache vom 21. Dezember 2017 sei gutzuheissen und die Ermessensveranlagung aufzuheben. Die definitive Veranlagung sei gemäss eingereichter Steuererklärung zu erstellen. Die Rekurrentin machte v.a. geltend, sie habe keine ordentliche Einsprache mit sämtlichen Unterlagen einreichen können, da sie im Dezember immer viel Arbeit habe und im Januar eine Operation mit Arbeitsausfall geplant gewesen sei. Ihr Ehemann sei aber bei der Steuerbehörde vorbeigegangen, wo er die Auskunft erhalten habe, es könne normal Einsprache erhoben werden, die Unterlagen könnten aber wegen der genannten Gründe nachgereicht werden. Am 3. Januar 2018 habe sie indes im Briefkasten ein Schreiben der VB mit B-Post vorgefunden mit einem ganz anderen Inhalt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Rekurrentin nicht mehr fristgerecht handeln können, da sie sich auf die Auskunft, die ihr Ehemann erhalten habe, verlassen und entsprechend gehandelt habe. Ihr Ehemann habe sich sodann nochmals an die Steuerbehörde gewandt. Die Rekurrentin verstehe nicht, weshalb sie rund CHF 5'000 an Steuern bezahlen müsse, welche gemäss Steuererklärung nicht geschuldet seien, da sie sich auf die Auskunft der Steuerbehörde verlassen und sich auch daran gehalten habe. Die Rekurrentin habe sich aus ihrer Sicht korrekt verhalten und keine gesetzlichen Bestimmungen missachten wollen.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Auf die Einsprache habe mangels fristgerechter Einreichung der Unterlagen resp. der Steuererklärung nicht eingetreten werden können.
Mit Brief vom 25. April 2018 hielt der Ehemann der Rekurrentin fest, dass Herr C die umstrittene Auskunft erteilt.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 (Postaufgabe) führten die Rekurrentin und ihr Ehemann an, Herr C habe am Schalter gesagt, die Rekurrentin müsse die Einsprache fristgerecht einreichen; sie könne die Unterlagen aber nachreichen, sie solle dies in der Einsprache entsprechend erwähnen. Das habe sie denn auch in der Eingabe vom 21. Dezember 2017 getan. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Unterlagen noch fristgerecht einreichen können, wenn sie eine entsprechende Auskunft erhalten hätte. Das Schreiben vom 22. Dezember 2017 sei erst im Januar 2018 zugestellt worden. Die Rekurrentin habe sich sofort bei der Steuerbehörde telefonisch gemeldet. Der zuständige Mitarbeiter sei aber krank gewesen. Die Rekurrentin hielt an den bisherigen Anträgen fest. Sie habe sich an die erhaltene Auskunft gehalten und werde nun dafür bestraft. Wäre die Auskunft korrekt gewesen, hätte sie diese auch befolgt; dies umso mehr, da es um einen erheblichen Betrag gehe.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) sind die fristund formgerecht erfolgt. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern, StG; BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Nachdem die Rekurrentin die Steuererklärung 2016 nicht eingereicht hatte, wurde sie unbestrittenermassen gemahnt. Da sie in der Folge auch keine Unterlagen einreichte, wurde sie nach Ermessen veranlagt. Im Einspracheverfahren erkundigte sich die Rekurrentin bzw. ihr Ehemann, was sie machen könne, da sie die Einsprachefrist wegen einer Operation und viel Arbeit nicht einhalten könne. Von der Vorinstanz erhielt sie bzw. ihr Ehemann die Auskunft, Einsprache zu erheben, auf die entsprechenden Belege hinzuweisen und diese nachzureichen. Dies tat sie denn in der Folge auch. Die Vorinstanz trat auf die Einsprache indes nicht ein. In der vorliegenden Eingabe hat die Rekurrentin v.a. geltend gemacht, von der VB eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat dies bestritten.
3. Gegen die Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden, allerdings nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149 Abs. 2 und 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). In der Einsprache als Ganzes ist nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassenden Nachweises der Unrichtig-keit ist mit der Einsprache die bisher vorhandene Ungewissheit, die zur Ermessensveranla-gung geführt hat, bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Es reicht nicht aus, die Veran-lagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten lediglich einzelne Positionen der Veran-lagung als zu hoch zu bezeichnen. Die Begründung ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (§ 149 Abs. 4 StG). Begründung einschliesslich substantiierter Sach-darstellung und Beweismittelangebot können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgereicht werden (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 54, 56 und 60).
4. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2018 letztlich nicht auf die Einsprache eingetreten, weil die erwähnten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, mithin die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, als die Steuererklärung 2016 am 7. Februar 2018 eingereicht worden sei.
4.1 Das Steuergericht kann hier nur überprüfen, ob die Vorinstanz zurecht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat; eine neue Veranlagung kann nicht vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin war die Auskunft der Vorinstanz nicht falsch. Zwar genügt es grundsätzlich, eine fristgerechte Einsprache einzureichen und die Beweismittel zu nennen bzw. wie gesehen deren Einreichung anzubieten. Die Einsprache muss allerdings genau aufzeigen, was an der angefochtenen Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Vorliegend fehlt es indessen an einer entsprechenden Begründung. Die Rekurrentin hat in der Einsprache lediglich festgehalten, dass sie die Beweismittel nachreichen werde. Dies genügt nach dem Gesagten offensichtlich nicht für eine hinreichende Einsprache. Zudem ist eine klare falsche Auskunft, die einen Vertrauensschutz bewirken würde, anhand der Unterlagen nicht erkennbar. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
4.2 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
4.2.1 Sie beruft sich v.a. auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher das Vertrauen einer Privatperson in eine behördliche Auskunft schützt. Nach diesem Grundsatz kann selbst eine unrichtige Auskunft, die eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat, Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Grundsätzliche Entscheides Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 15 E. 5; vgl. auch KSGE 2014 Nr. 2 E. 3). Wer eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft verlangt, hat die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensprinzips nachzuweisen. Die Beweispflicht obliegt hier damit der Rekurrentin. Es ist nach dem Beweisergebnis indes nicht ersichtlich, dass eine eindeutig falsche Auskunft der zuständigen Behörde im Hinblick auf die vorliegenden Einsprache-Anforderungen erteilt worden wäre. Welche Auskunft genau gegeben wurde, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben zwar nicht völlig klar. Da aber über den Inhalt der Auskunft keine Notizen existieren, ist es wohl nicht mehr möglich, den exakten Inhalt der Auskunft herauszufinden. Dass eine falsche Auskunft erteilt worden ist, hat wie gesehen die Rekurrentin nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht gelungen.
4.2.2 Die Ermessensveranlagung datiert vom 4. Dezember 2017. Die daraufhin eingereichte Einsprache vom 21. Dezember 2017 war aufgrund der Akten damals unvollständig; so fehlten v.a. eine hinreichende Begründung und auch die entsprechenden Beweismittel. Die nachträglich eingereichte Steuererklärung 2016 datiert vom 28. Januar 2018. Eine Einsprache auf eine Ermessensveranlagung muss wie gesehen komplett sein; das ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Nachhinein eingereichte Unterlagen dürfen wie erwähnt nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ermessensveranlagung erfolgte hier denn zurecht. Die Rekurrentin wurde während der Einsprachefrist mit Schreiben der Vorinstanz vom 22. Dezember 2017 auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen; das Nichteintreten wurde sinngemäss angedroht. Es kamen indes keine Unterlagen. Die nachträglich eingereichten Dokumente konnten nicht berücksichtigt werden. Es ändert im Übrigen auch nichts, dass die Rekurrentin nach ihren Angaben im Dezember 2017 viel Arbeit gehabt habe und im Januar 2018 eine Operation mit Arbeitsausfall geplant gewesen sei.
4.2.3 Eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung muss wie erwähnt qualifizierten Anforderungen entsprechen. Es braucht eine entsprechende Begründung und Beweismittel müssen zumindest genannt werden. Der Beweis muss wie gesehen umfassend sein. Dies ist hier nicht der Fall gewesen; die Einsprache war nicht umfassend. Sie genügte den erwähn-ten strengen Anforderungen nicht. Auch blosse Teilnachweise genügen den Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Ermessenveranlagung grundsätzlich nicht (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 64). Es hätte die Vermögensund Einkommenssituation dargelegt bzw. es hätten die vollständig ausgefüllte Steuererklärung und sämtliche Belege eingereicht werden müssen (vgl. dazu §§ 140 und 141 StG, je Abs. 2). Die Rekurrentin hat im Einspracheverfahren indessen nicht hinreichend aufgezeigt, inwiefern die Ermessensveranlagung als Ganzes offensichtlich unrichtig wäre. Die Steuererklärung der Rekurrentin mit Datum vom 28. Januar 2018 ist zu spät eingereicht worden. Das Steuergericht kann die Einwände der Rekurrentin bezüglich der Ermessensveranlagung nach dem Gesagten inhaltlich nicht weiter überprüfen. Die Vorinstanz hat, indem sie auf die Einsprache letztlich nicht eingetreten ist, korrekt gehandelt. Die Ermessensveranlagung vom 4. Dezember 2017 stützte sich v.a. auch auf den Umstand, dass keine Steuererklärung der Rekurrentin vorgelegen hatte. Die Aufrechnung von CHF 39085 mag als recht hoch erscheinen. Mangels rechtzeitig eingereichter Steuererklärung 2016 kann diese Besteuerung aber nicht beanstandet werden. Zudem wurde das Nichteintreten in der Veranlagung angedroht. Auch wenn offenbar noch Unterlagen zusammengestellt werden mussten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Rekurrentin nach der Mahnung auf geeignete Weise reagiert hätte; sie hätte sich z.B. auch die Steuererklärung durch einen Vertreter einreichen lassen können. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; ohne Zuschlag).
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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