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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.81: Steuergericht

Die Cour de Cassation pénale hat am 12. Juni 2009 in einem geschlossenen Verfahren über den Rekurs von G.________ gegen das Urteil des Strafvollzugsrichters entschieden. Der Rekurs wurde abgelehnt, da G.________ die bedingte Entlassung verweigert wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von 450 CHF wurden G.________ auferlegt. Die Person, die den Rechtsstreit verloren hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2017.81

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2017.81
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2017.81 vom 03.04.2018 (SO)
Datum:03.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)
Schlagwörter : Revision; Kanton; Veranlagung; Rekurrent; Entscheid; Sponsoring; Aufwendung; Einsprache; Rekurrenten; Steuergericht; Sachverhalt; Revisionsgr; Aufwendungen; Bundessteuer; Leistung; Rekurs; Olten-Gösgen; Gesellschaft; Revisionsbegehren; Antrag; Staats; Kantons; Solothurn; Aufrechnung; Sponsoring-Aufwendung
Rechtsnorm:Art. 132 DBG ;Art. 140 DBG ;Art. 147 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2017.81

Urteil vom 3. April 2018

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2017.81; BST.2017.77

A

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staatsund Bundessteuer 2010 (Revisionsentscheid)


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Der Steuerpflichtige A reichte mit Datum vom 19. Januar 2012 die Steuererklärung 2010 ein. In diesem Steuerjahr hatte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz noch in Y. Am 11. Dezember 2013 fand eine Besprechung u.a. betreffend die Steuerperiode 2010 statt. Teilnehmer waren der Steuerpflichtige, sein damaliger Vertreter und ein Mitarbeiter des Steueramts des Kantons Solothurn. Am 11. November 2014 wurde der Steuerpflichtige A, nunmehr wohnhaft in Z, für die Staatsund Bundessteuer 2010 von der Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen definitiv veranlagt. Dabei wurde u.a. ein Betrag von CHF 80'000 aufgerechnet. Am 9. März 2017 verlangte die Vertretung des Steuerpflichtigen beim Steueramt des Kantons Solothurn u.a. die Revision der definitiven Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2010 bzw. die Aufhebung der Aufrechnung der Sponsoring-Aufwendung von CHF 80'000. Dazu liege ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons X vom 30. Januar 2017 vor. Danach werde das Sponsoring der S als geschäftsmässig begründete Aufwendung qualifiziert und explizit festgehalten, dass keine geldwerte Leistung vorliege. Es sei damit ein neuer Sachverhalt gegeben. Die Aufrechnung durch den Kanton Solothurn sei ungerechtfertigt. Dieser greife in die Steuerhoheit des Kantons X ein. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichte darauf, den Sponsoring-Aufwand der Gesellschaft als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer zu unterstellen.

Mit Verfügung vom 16. November 2017 trat die VB Olten-Gösgen auf das Revisionsbegehren nicht ein. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, der Antragsteller hätte das, was er als Revisionsgrund vorbringe, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren geltend machen können.

Gegen diese Verfügung liess der Antragsteller am 14. Dezember 2017 Einsprache erheben. Es wurde beantragt, dem Revisionsbegehren vom 9. März 2017 stattzugeben, die definitiven Veranlagungen der Staatsund Bundessteuer 2010 aufzuheben und ohne die Aufrechnungen der Sponsoring-Aufwendungen von CHF 80'000 neu zu veranlagen. Zudem sei die Einsprache als Rekurs an das Kantonale Steuergericht weiterzuleiten. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Aufrechnung der Sponsoring-Aufwendungen sei gestützt auf die Besprechung vom 11. Dezember 2013 erfolgt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Kanton X die gleichen Aufrechnungen vornehmen werde. Ausserdem sei die ESTV über den Sachverhalt orientiert worden; sie habe darauf verzichtet, die Aufwendungen als geldwerte Leistungen der Verrechnungssteuer zu unterstellen. Sodann handle es sich beim Entscheid-Dispositiv vom 30. Januar 2017 des X Verwaltungsgerichts nicht um eine rechtliche Neubeurteilung, sondern es seien in jenem Beschwerdeverfahren erstmals gerichtlich zwei Sachverhalte festgestellt worden: Die Sponsoring-Aufwendungen würden einem Drittvergleich standhalten und die Höhe des Betrags sei wirtschaftlich gerechtfertigt. Erst danach sei die rechtliche Würdigung erfolgt, wonach es zweifelsfrei um geschäftsmässig begründete Aufwendungen gehe und keine geldwerte Leistung vorliege. Es sei damit ein Revisionsgrund gegeben, da neue Tatsachen Ereignisse seien, die dazu führen würden, dass sich nachträglich herausstelle, dass über die Steuerforderung unter Annahme eines falschen Sachverhalts verfügt worden sei. Aufgrund der Besprechung vom 11. Dezember 2013 könne dem Antragsteller keine verbindliche Einigung entgegengehalten werden. Es liege somit ein neuer Sachverhalt vor, der auch bei einer zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Es gelte der Grundsatz, dass ein Revisionsgrund bestehe, wenn eine Veranlagung in einem andern Kanton vorliege und zweifelsfrei feststehe, dass die vorgängige Veranlagung im andern Kanton zu Unrecht erfolgt sei.

Am 21. Dezember 2017 leitete die VB Olten-Gösgen die Einsprache als Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht weiter ("Sprungbeschwerde").

2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 nahm das Steuergericht die Einsprache vom 14. Dezember 2017 denn als Rekurs und Beschwerde entgegen.

Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 beantragte die VB Olten-Gösgen die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Gesuchsteller habe nicht fristgerecht Einsprache gegen die Veranlagung 2010 erhoben, damit seine Sorgfaltspflicht verletzt und daher die rechtlichen Folgen dieser Unterlassung zu tragen. Das Revisionsbegehren sei mithin unzulässig. Der Gesuchsteller sei damals mit der Sachlage vertraut gewesen. Er könne nun nicht die Revision verlangen. Weiter sei die betroffene Gesellschaft damals im Kanton Solothurn wirtschaftlich zugehörig gewesen. Diese sei in der Lage gewesen, allfällige Leistungen auf deren geschäftsmässige Begründetheit hin zu überprüfen. Dass auf eine Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Gesellschaft verzichtet worden sei, könne dem Gesuchsteller auch nicht weiterhelfen.

Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 beantragte der Gesuchsteller (nachfolgend Rekurrent), dem Revisionsbegehren vom 9. März 2017 sei stattzugeben, die definitiven Veranlagungen der Staatsund Bundessteuer 2010 sowie die Veranlagung der Gemeinde seien aufzuheben und ohne die Aufrechnungen der Sponsoring-Aufwendungen von CHF 80'000 neu zu veranlagen. Unter Verweis auf die Ausführungen im Revisionsbegehren vom 9. März 2017 und in der Einsprache vom 14. Dezember 2017 wurde geltend gemacht, es liege hier ein Revisionsgrund vor. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts X vom 30. Januar 2017 seien erstmals zwei Sachverhalte festgestellt worden bezüglich Sponsoring-Aufwendungen. Danach handle es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen und nicht geldwerte Leistungen. Es liege damit ein anderer Sachverhalt vor, welcher auch bei einer zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, da der X Entscheid erst am 30. Januar 2017 erfolgt sei. Liege eine Veranlagung in einem Kanton vor und sei die vorgängige Veranlagung im anderen Kanton zweifelsfrei zu Unrecht ergangen, bestehe ebenfalls ein Revisionsgrund.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden (§ 168 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte der Rekurrent Einsprache erheben können (§ 149 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Hier hat der Rekurrent mit der Eingabe vom 14. Dezember 2017 daher das korrekte Rechtsmittel gewählt. Diese Einsprache richtet sich gegen die einlässlich begründete Verfügung vom 16. November 2017 und wurde auf Antrag des Rekurrenten hin als Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht (KSG) weitergeleitet (§ 149 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 132 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Die fristgerechte Eingabe erfolgte grundsätzlich formgerecht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die Staatsund Bundessteuer 2010, nicht auch die Gemeindessteuer. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 140 Abs. 1 DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf Rekurs und Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 165 lit. a StG bzw. Art. 147 lit. a DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag von Amtes wegen zugunsten das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist (KSG vom 4.12.2017, SGREV.2017.1, E. B.1; vom 3.4.2017, SGNEB.2016.10, E. 3.3, unter www.so.ch).

3. Im vorliegenden Fall ist die Veranlagung 2010 des Kantons Solothurn rechtskräftig. Es wurde darin ein Betrag von CHF 80'000 aufgerechnet für Sponsoringleistungen der vom Rekurrenten beherrschten S, X. Am 30. Januar 2017 qualifizierte das Verwaltungsgericht des Kantons X die Aufwendungen indes als geschäftsmässig begründet. Deshalb wurde das vorliegende Revisionsbegehren eingereicht.

3.1 Das Steuergericht kann entgegen dem Antrag selber keinen Revisionsentscheid fällen, sondern nur den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz überprüfen, wenn diese wie hier das Begehren des Rekurrenten als unzulässig erkannt hat.

3.2 Anhand der Unterlagen wurde im Jahr 2013 der mutmassliche Entscheid der VB im Rahmen einer Besprechung kommuniziert (Aktennotiz der damaligen Vertreterin B AG vom 19.12.2013). Auf eine Einsprache wurde damals aber verzichtet. Dem Rekurrenten war insofern der Sachverhalt bekannt; er hätte die Veranlagung anfechten können.

3.3 Als Revisionsgrund werden hier indessen neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht. Diese können aber nur akzeptiert werden, wenn sie erheblich und effektiv neu sind. Im konkreten Fall mangelt es an der Erheblichkeit. Am Sachverhalt als solchem hat sich nichts geändert. Es liegt nunmehr mit dem Urteil des X Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 lediglich ein ausserkantonaler Entscheid vor, welcher die umstrittene Sponsoringtätigkeit rechtlich anders gewürdigt hat. Solche ausserkantonalen Entscheide wie hier sind entgegen der Ansicht des Rekurrenten für die Veranlagung im Kanton Solothurn nicht zwingendermassen bindend. Die Veranlagungsbehörde für natürliche Personen ist an die Bewertung geldwerter Leistungen bei der juristischen Person nicht gebunden (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Vorbemerkungen Rz. 92). Im Übrigen ändert auch nichts, dass die ESTV nach den Angaben des Rekurrenten bezüglich der geldwerten Leistung der Gesellschaft an den Inhaber auf die Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Gesellschaft verzichtet habe; dies betrifft nicht den Rekurrenten, sondern die Gesellschaft. Zuständig im vorliegenden Zusammenhang ist indes die VB Olten-Gösgen. Die entsprechenden Argumente für die möglicherweise geschäftsmässig erfolgte Sponsoringtätigkeit der betroffenen Gesellschaft hätten daher bereits im Rahmen einer Einsprache vorgebracht werden können. Ein Revisionsgrund liegt entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht vor.

3.4 Die Revision darf denn wie gesehen nicht dazu dienen, versäumte Rechtsmittelfristen nachholen zu können (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 147 N 23); die Rechtsprechung ist hier zurecht eher restriktiv (vgl. oben, E. 2). Eine Revision ist hier nach dem Gesagten ausgeschlossen.

3.5 Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'630 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 880). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'630 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Y

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

(Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 abgewiesen)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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