Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.71: Steuergericht
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von B.________, die zur Kuratorin von Q.________ ernannt wurde. B.________ hat sich gegen ihre Ernennung aus beruflichen und persönlichen Gründen gewehrt, aber die Justizbehörden haben ihre Ernennung bestätigt. Die Chambre des Tutelles hat entschieden, dass die Gründe von B.________ nicht ausreichen, um die Interessen von Q.________ zu gefährden, und daher wird der Einspruch abgelehnt. Das Urteil wurde ohne Kosten gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2017.71 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staatssteuer 2013 |
Schlagwörter : | Rekurrentin; Vorinstanz; Liegenschaft; Einspracheentscheid; Auffassung; Anlagevermögen; Schätzung; Projekt; Zeitpunkt; Herren; Büro; Voraussetzung; Ersatzobjekt; Urteil; Recht; Unterlagen; Anhaltspunkte; Bestätigung; Verkauf; Rekurs; REICH/ZÜGER/; BETSCHART; Zweifel/Beusch; Bundesgesetz; Bundessteuer; Basel |
Rechtsnorm: | Art. 30 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Kieser, ATSG- 3. Aufl., 2015 |
2.6 Im Einspracheentscheid ist die Vorinstanz im Weiteren zum Schluss gekommen, der betriebsnotwendige Teil der Ersatzliegenschaft in Y sei ebenfalls ermessensweise auf 7 % festzusetzen. Dass das Ersatzgebäude in Y durch die steuerpflichtige Gesellschaft teilweise betrieblich genutzt werde, sei nicht bestritten. Die Projekttätigkeit werde am neuen Ort fortgeführt. Der Umfang dürfte daher in etwa gleich gross sein wie im verkauften Gebäude. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen erscheint diese Auffassung der Vorinstanz als nachvollziehbar und plausibel. Der Ein-spracheentscheid ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
3. Die weitere Voraussetzung für eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung ist die Reinvestition in ein Ersatzobjekt in der Schweiz. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle klarerweise erfüllt. Dasselbe gilt für die Voraussetzung, wonach das Ersatzobjekt höchstens bis zum steuerlichen Buchwert des ersetzten Anlageobjektes abgeschrieben werden kann (sog. «Milch-/ Nidle-Theorie»).
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Schätzung des betriebs-notwendigen Anteils der Liegenschaft in Z (und am Ersatzobjekt in Y) auf 7 % (gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid) als korrekt erweist. Einen Nachweis für eine weitergehende Nutzung der Liegenschaft als betriebsnotwendiges Anlagevermögen im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft konnte die Rekurrentin nicht erbringen.
Der Rekurs ist somit abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
Steuergericht, Urteil vom 13. August 2018 (SGSTA.2017.71)
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