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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.59: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rekurs von A.N.________ aus Gingins gegen ein Urteil des Zivilgerichts des Bezirks La Côte in einer Scheidungssache mit B.N.________ aus Nyon. Das Gericht bestätigt den Scheidungsspruch und die Unterhaltszahlungen, ändert jedoch den Betrag der monatlichen Zahlung von 800 auf 500 CHF. Der Richter ist M. Denys, und die Gerichtskosten betragen 800 CHF. Die verlierende Partei ist weiblich (d) und heisst B.N.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2017.59

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2017.59
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2017.59 vom 19.02.2018 (SO)
Datum:19.02.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2016
Schlagwörter : Steuer; Rekurrent; Verrechnungssteuer; Dividende; Recht; Rückerstattung; Einsprache; Rekurrenten; Vertreter; Vorinstanz; Steuergericht; Gesetzes; Anspruch; Steuererklärung; Veranlagung; Deklaration; Einspracheentscheid; Einkünfte; Rekurs; Entscheid; Dividenden; Bundesgericht; Solothurn; Bundessteuer; Ausschüttung; Rechtsprechung; Vertreters; Rechtsmittel; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 20 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2017.59

Urteil vom 19. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Roberti, Winiger

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2017.59, BST.2017.57

A

v.d.

gegen

1. Veranlagungsbehörde Solothurn

2. Eidg. Steuerverwaltung

betreffend Staatsund Bundessteuer 2016


hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Datum vom 22. März 2017 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 ein. In der definitiven Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2016 der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn wurde der Betrag von CH 15'000 aufgerechnet als nicht deklarierte Ausschüttung der B GmbH, Z, mit Fälligkeit vom 1. Mai 2016. Dazu wurde v.a. angeführt, die Verrechnungssteuer könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend nicht zurückerstattet werden. Dagegen liess der Steuerpflichtige am 17. Juli 2017 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Rückforderung der Verrechnungssteuer auf die Dividende der B GmbH im Betrag von CHF 5'250 zu gewähren. Der Antrag auf Rückerstattung dieser Verrechnungssteuer sei irrtümlich unterblieben.

Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2017 wurde die Einsprache abgewiesen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es entscheidend, dass die verrechnungssteuerrelevanten Einkünfte korrekt deklariert würden; dies müsse der Steuerpflichtige selber tun. Der Einsprecher habe die Ausschüttung der B GmbH von CHF 15'000 nicht deklariert. Folglich sei die Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuer von CHF 5'250 zu Recht verweigert worden.

2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 30. August 2017 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Der angefochtene Entscheid sei ohne Verhandlung gefällt worden. Die Argumente des Rekurrenten seien nicht berücksichtigt worden. Dieser verwies auf die Einsprache. Darin habe er gegebenenfalls um Zuwarten mit dem Einspracheentscheid ersucht. Inzwischen sei denn bekannt, dass die fragliche Gesetzesänderung voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten werde. Ausserdem würde der Vertreter allenfalls dem Rekurrenten gegenüber schadenersatzpflichtig. Es wurde um Aufhebung des Einspracheentscheids ersucht mit der Auflage an die VB, die Einsprache nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nochmals zu behandeln.

Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, weder der Steuererklärung 2016 noch dem Wertschriftenund Guthabenverzeichnis 2016 seien Unterlagen beigelegt worden, die auf die Ausschüttung von CHF 15'000 durch die B GmbH hingewiesen hätten; diese Ausschüttung sei denn unbestrittenermassen nicht deklariert worden. Folglich sei die Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuer zu Recht verweigert worden. Der Vertreter des Rekurrenten habe keine Einspracheverhandlung verlangt; eine solche sei nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht notwendig gewesen. Der Rekurrent müsse sich das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen. Vorliegend seien einzig die in der Steuerperiode 2016 gültigen Gesetzesregelungen massgebend. Eine allfällige Gesetzesänderung sei infolge des Rückwirkungsverbots nicht anwendbar. Der Anspruch auf Rückerstattung der streitigen Verrechnungssteuer sei somit verwirkt.

Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, die Beschwerde vom 28. August 2017 sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Rekurrent habe mangels korrekter Deklaration der fraglichen Dividende in der Steuererklärung 2016 den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt. Die Vorinstanz habe diese Rückerstattung zu Recht verweigert. Auch eine Sistierung des Verfahrens sei unbegründet. Auf die weiteren Ausführungen ist, soweit erforderlich, nachfolgend näher einzugehen.

Mit Replik vom 14. Dezember 2017 hielt der Vertreter des Rekurrenten fest, dass die Nichtdeklaration der Dividende von CHF 15'000 auf einem Fehler beruhe. Im Wertschriftenverzeichnis 2016 sei der Titel der B GmbH zwar aufgeführt, in der Kolonne A sei hingegen kein Betrag eingesetzt worden. Die Dividende sei indes seit Jahren ordentlich deklariert worden. Der Vertreter ersuchte um Berücksichtigung dieser Umstände, da ein einmaliger Fehler nicht mit CHF 5'250 bestraft werden dürfe.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Es wurde zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus der Eingabe geht aber hervor, dass auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer) erhoben wurde. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe dementsprechend entgegen. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31; vgl. Art. 54 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes, VStG; § 18 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum VStG, VV VStG, BGS 613.41). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.

2. Nach 26 Abs. 1 StG bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere auch Dividenden (je lit. b). Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG hat der Berechtigte Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass. Das VStG bestimmt indes, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt ist, wenn mit dieser Steuer belastete Einkünfte Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden (Art. 23 VStG). Diese sog. Deklarationsklausel verlangt, dass der Steuerpflichtige massgebende Einkünfte vor Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert. Als Defraudantensteuer bezweckt die Verrechnungssteuer, dass diejenigen Steuerpflichtigen den Rückerstattungsanspruch endgültig verwirken, welche die deklarationspflichtigen Einkünfte bei der direkten Steuer von Kantonen und dem Bund nicht ordnungsgemäss angeben. Damit wird der Sicherungsgedanke, der dem Verrechnungssteuerrecht zugrunde liegt, durchgesetzt (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2005 Nr. 12 E. 1; Bernhard Zwahlen, in: Kommentar zum VStG, 2. A., Basel 2012, Art. 23 N 1).

3.1 Im vorliegenden Fall hat der Treuhänder des Rekurrenten die Dividende der B GmbH von CHF 15'000 in der Steuererklärung 2016 versehentlich nicht deklariert; das ist unbestritten. Diese Dividende wurde in der Veranlagung 2016 nachträglich besteuert. Die Vorinstanz hat aber die Rückerstattung der darauf entfallenden, streitigen Verrechnungssteuer von CHF 5'250 verweigert. Der Rekurrent ersuchte im Einspracheverfahren u.a. darum mit dem diesbezüglichen Entscheid zuzuwarten, bis eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2019 in Kraft trete. Die Vorinstanz und die ESTV beantragen Abweisung der vorliegenden Eingabe, v.a. auch mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und das Kreisschreiben KS Nr. 40 der ESTV vom 11. März 2014 über die Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG (KS Nr. 40, unter www.estv.admin.ch).

3.2 Massgebend ist vorliegend Art 23 VStG. Demnach verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer wie gesehen, wenn der Ertrag wie hier eine Dividende nicht korrekt angegeben wird. Dass die Deklaration der Dividende, wie der Vertreter des Rekurrenten geltend macht, irrtümlich vergessen wurde, ändert nach dem Gesagten nichts am Verlust des Rückerstattungsanspruchs. Die Rechtsprechung ist wie erwähnt klar. Dabei ist eine Hinterziehungsabsicht nicht notwendig. Dass dem Vertreter unbestrittenermassen der Irrtum unterlaufen ist, hilft dem Rekurrenten nicht (vgl. Bundesgericht BGer vom 27.8.2015, 2C_172/2015, E. 4.3 mit Hinw., wo einem Beistand ein solcher Fehler unterlaufen war). Sodann können künftige mögliche Gesetzesrevisionen wie hier nicht abgewartet werden. Massgebend ist vorliegend das im streitigen Steuerjahr 2016 geltende VStG. Eine künftige Revision wie hier kann keine Rückwirkung entfalten (vgl. zum Ganzen auch ASA 85, S. 609 ff.). Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

In der Einsprache vom 17. Juli 2017 wurde keine Enspracheverhandlung verlangt. Wenn die Vorinstanz eine solche Verhandlung nicht als notwendig erachtete, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. dazu § 150 Abs. 2 StG). Auch wurde im angefochtenen Einspracheentscheid hinreichend auf die Argumente des Rekurrenten eingegangen; dabei brauchte die Vorinstanz nicht auf jedes Argument einzugehen. Sodann geht Art. 23 VStG vom Grundsatz der Selbstdeklaration aus. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Selbstdeklaration sämtliche Angaben über Einkommenszuflüsse zu machen, welche nach den eidgenössischen und kantonalen Steuerrechten als steuerbares Einkommen zu gelten haben (vgl. Zwahlen, a.a.O., Art. 23 N 3). Der Rekurrent hat nicht bestritten, dass in der Steuererklärung 2016 und den entsprechenden Beilagen ein Hinweis auf eine Dividendenausschüttung der B GmbH fehlte (Einsprache vom 17.7.2017); diese Dividende wurde damit nicht deklariert und es fehlt daher an einer ordnungsgemässen Deklaration im Sinne von Art. 23 VStG. Daran ändert nichts, dass die Dividenden in den Vorjahren soweit ersichtlich korrekt deklariert wurden. Der Rekurrent muss sich dabei das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen (Zwahlen, a.a.O., Art. 23 N 5); eine allfällige Schadenersatzpflicht des Vertreters kann insofern auch nichts ändern. Zudem wurde die fehlende Deklaration von der Vorinstanz im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bemerkt. Daher liegt auch keine spontane Nachdeklaration der Dividendenzahlung vor. Korrekturen, die auf Intervention der Steuerbehörden erfolgen, gelten als nicht mehr ordnungsgemässe Deklaration (KS Nr. 40, Ziff. 3.2). Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist hier damit nicht gegeben. Vorliegend musste die Vorinstanz das Steuerdossier des Rekurrenten auch nicht durchsuchen, um die Dividende zu bemerken (vgl. dazu BGer vom 17.3.2017, 2C_637/2016, E. 3.5). Wie gesagt, fehlte in der Steuererklärung ein Hinweis auf eine Dividendenzahlung. Weiter ist vorliegend das geltende Recht abzuwenden, auch wenn wie hier ein Gesetzgebungsverfahren hängig ist. Eine allfällige Gesetzesrevision gilt erst ab deren Inkrafttreten. Sie stellt keinen Grund dar für eine Sistierung des Verfahrens (vgl. BGer vom 13.1.2016, 2C_275/2015, E. 3.2.2). Der diesbezügliche Antrag ist unbegründet.

Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind auf CHF 558 festzusetzen der (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 58; vgl. dazu §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11; § 18 Abs. 2 VV VStG).

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 558 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Z

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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