Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.57: Steuergericht
Die Firma P.________ SA reichte eine Klage beim Friedensrichter des Bezirks Morges gegen den Beklagten G.________ ein. Nach einer vorgefertigten Vereinbarung während einer Vorverhandlung am 15. Januar 2009 stimmte der Beklagte zu, der Firma einen Betrag von 5'818 Franken zu zahlen und die Klage zurückzuziehen. Der Friedensrichter bestätigte diese Vereinbarung in einem Urteil vom 19. Januar 2009. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Rekurs ein, argumentierte unter anderem, dass es eine mögliche Absprache zwischen der Klägerin und dem Richter gegeben habe. Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf 1'320 Franken für die Gerichtskosten hat. Der Rekurs wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten für den Beklagten wurden auf 350 Franken festgelegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2017.57 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.07.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 |
Schlagwörter : | Steuer; Rekurrent; Rekurrenten; Arbeit; Löhne; Schwarzarbeit; Gesellschaft; Recht; Gesetzgeber; Gesellschaften; Einsprache; Arbeitnehmer; Voraussetzung; Steuerumgehung; Vorgehen; Vorinstanz; Gesetzes; Voraussetzungen; Bundessteuer; Steuergericht; Betrieb; Steuern; Arbeitgeber; ühren |
Rechtsnorm: | Art. 37a DBG ; |
Referenz BGE: | 138 II 243; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.57; BST.2017.55
A und B X,
v.d.
gegen
1. Veranlagungsbehörde Y
2. Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung dir. Bundessteuer
betreffend Staatsund Bundessteuern 2013 und 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die Steuerpflichtigen A und B X deklarierten in den Steuererklärungen 2013 und 2014 u.a. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV; gemäss alt Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.6.2005, BGSA, SR 822.41). Die Veranlagungsbehörde (VB) Y rechnete in der definitiven Veranlagung vom 7. Dezember 2016 betreffend Staatsund Bundessteuer 2013 u.a. zweimal den Betrag von CHF 30937 auf betreffend den Ehemann und die Ehefrau. Diese im VAV erzielten Nettoeinkünfte seien ordentlich zu besteuern. Eine Besteuerung im VAV sei hier missbräuchlich. In der definitiven Veranlagung betreffend Staatsund Bundessteuer 2014 ebenfalls vom 7. Dezember 2016 wurden u.a. die Beträge von CHF 35'719 (Ehemann) und CHF 59'719 (Ehefrau) aufgerechnet. Auch diese im VAV erzielten Nettoeinkünfte seien ordentlich zu besteuern. Eine Besteuerung im VAV sei hier ebenfalls missbräuchlich. Mit Schreiben vom 7. Januar 2017 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese beiden Veranlagungen Einsprache, v.a. auch mit dem Begehren, von der ordentlichen Besteuerung der im VAV abgerechneten Einkünfte sei abzusehen. Am 23. Juni 2017 fand eine Einspracheverhandlung statt.
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wies die VB Y die Einsprache betreffend die Löhne aus dem VAV ab. Im Übrigen wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Liegenschaftskosten 2014 für das Gebäude in um CHF 23'740 erhöht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Einsprecher als seine Beratungstätigkeit über 5 Unternehmen ausübe, mithin über eine Mutterund 4 Tochtergesellschaften. Der Einsprecher sei Alleineigentümer der Muttergesellschaft und Geschäftsführer von 3 Tochtergesellschaften sowie Mitglied des Verwaltungsrats sämtlicher Gesellschaften der Gruppe. Die Ehefrau sei als Geschäftsführerin der vierten Tochtergesellschaft. Im vorliegenden Zusammenhang solle mit dem BGSA die Schwarzarbeit v.a. auch mit kleinen Pensen bekämpft werden. Mit Arbeitnehmer seien hier Dritte und nicht etwa Firmeninhaber und deren Ehepartner gemeint. Die mit dem VAV abgerechneten Einkünfte des Einsprechers als Gruppeninhaber und Geschäftsführer sowie Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften würden nicht in den Anwendungsbereich des BGSA fallen. Die Inanspruchnahme des VAV sei daher zu verweigern. Der Gesetzgeber habe nicht ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen ihren eigenen Lohn über das VAV abrechnen können. Im Übrigen sollten die durch die Rechtsprechung vorgenommenen Präzisierungen zukünftig gesetzlich verankert werden. Darüber hinaus sei die Einsprache in Bezug auf die Liegenschaftskosten teilweise begründet.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) mit Eingabe vom 3. August 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde erheben, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die VB zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid betreffend das steuerbare Einkommen aufzuheben und dieses entsprechend zu veranlagen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass Streitgegenstand die Abrechnung diverser Einkünfte im VAV bilde sowie die dort vorgesehene Quellenbesteuerung. Die von den Rekurrenten gewählte Struktur der Unternehmen sei im Rahmen der Vorbereitung des Nachfolgeprozesses erfolgt und wirtschaftlich sinnvoll. Die von den Rekurrenten aus den einzelnen Unternehmen bezogenen Gehälter würden dem dafür getätigten Aufwand entsprechen. Sodann habe die VB die einschlägigen Gesetzesbestimmungen unzulässig ausgelegt; diese seien genügend eindeutig und einer Auslegung gar nicht zugänglich. Selbst bei falscher Auslegung sei das VAV zulässig. Dass sämtliche Gesellschaften einen einzigen Betrieb darstellen würden und deren Löhne deshalb zu kumulieren seien, sei falsch; die Gesellschaften seien separat zu betrachten, es gehe jeweils um einen Betrieb im Sinne der umstrittenen Gesetzesbestimmungen. Die massgebliche Grenze der Lohnsumme pro Betrieb werde nicht überschritten. Nach den Gesetzesbestimmungen würden nicht die gesamten Lohnsummen betrachtet, sondern nur der einzelne Lohn. Dass der Rekurrent beeinflussen könne, ob das VAV zur Anwendung gelange, sei eine von der VB geschaffene Voraussetzung, die so nicht gegeben sei. Zudem sei die Revision des BGSA zu berücksichtigen. Ausserdem liege selbst laut VB keine unzulässige Steuerumgehung vor. Die streitigen Einkommen seien daher nicht aufzurechnen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 11. November 2017 beantragte die VB Y (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung machte sie zunächst einige Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen bei der Gesetzesauslegung. Sodann würden die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegend grob verletzt. Die Rekurrenten würden massiv Steuern sparen, wenn sie ihr Arbeitseinkommen über das VAV abrechnen könnten. Das BGSA sollte v.a. zu einer systematischen Bestrafung der Arbeitgeber führen. Gemäss BGSA solle die Schwarzarbeit bekämpft werden. Dabei sei das VAV nicht für Verwaltungsräte resp. Vorsitzende der Geschäftsführung vorgesehen. Weiter habe der Gesetzgeber ermöglichen wollen, die Arbeit Dritter im VAV abzurechnen. Anhand der Materialien seien denn mit Arbeitnehmern Dritte und nicht Firmeninhaber gemeint. Der Gesetzgeber habe nicht den Firmeninhaber einer Allein-AG begünstigen wollen. Mit dem Gesetz solle die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Seien Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch, mache die Anwendung des VAV indes keinen Sinn. Das Vorgehen des Rekurrenten widerspreche dem Sinn des Gesetzes und sei abzulehnen. Deren streitige Einkommen würden nicht in den Anwendungsbereich des BGSA fallen. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere diejenigen Arbeitnehmer erfasst werden, welche in Bereichen tätig seien, die für die Schwarzarbeit besonders anfällig seien. Die Rekurrenten zählten als Eigentümer der Gesellschaften nicht zu der vom Gesetzgeber anvisierten Zielgruppe. Ein Schwarzarbeitsverhältnis könne nur zwischen Dritten bestehen. Bei Identität von Arbeitnehmer und Arbeitgeber würden die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ihres Sinnes entleert. Die Rekurrenten würden in ihrer Stellung als Eigentümer bloss Steueroptimierung betreiben. Ihr Vorgehen laufe dem Anwendungsbereich des BGSA zuwider. Die Inanspruchnahme des VAV müsse daher verweigert werden. Aufgrund der Materialien habe der Bundesgesetzgeber das VAV für Beschäftigte in privaten Haushalten, landwirtschaftlichen und anderen gewerblichen Kleinbetrieben vorgesehen. Ausdrücklich ausgeschlossen habe er es für Betriebe, die nicht nur Aushilfspersonal mit geringen Löhnen beschäftigen würden, sondern auch Festangestellte. Das vom Rekurrenten gewählte Verfahren stelle eine massive Bevorzugung gegenüber anderen Steuerpflichtigen dar, welche ihr ganzes Erwerbseinkommen ordentlich zu versteuern hätten. In dem vom Gesetzgeber anvisierten Geltungsbereich des BGSA stehe indessen die Verhinderung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Vordergrund. Ausserdem würden die betroffenen Gesellschaften nicht zu den vom Gesetzgeber bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit anvisierten Arbeitgebern gehören. Der Gesetzgeber habe nie ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen ihren eigenen Lohn über das VAV abrechnen könnten, weil dies nur der Steuerersparnis diene und nicht der Verhinderung von Schwarzarbeit. Inskünftig werde denn das VAV für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht mehr anwendbar sein, ebenso wenig für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten. Die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit würden bei Arbeitsverhältnissen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch identisch seien, keinen Sinn machen. Der Rekurrent könne in seiner Funktion das Abrechnungsverfahren selber wählen und beeinflussen. Schliesslich stehe das VAV Firmeninhabern und deren Ehegatten nicht zur Verfügung. Somit würden die Rekurrenten die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des VAV nicht erfüllen. Folglich seien die im VAV abgerechneten Lohnbezüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuern. Weiter werde so anders in den streitigen Jahren 2013 und 2014 die vorgesehene maximale Lohnsumme überschritten. Die Gruppe bzw. die einzelnen Gesellschaften dürften die Arbeitsentgelte bzw. Verwaltungsratshonorare der Rekurrenten nicht im VAV abrechnen.
2.3 Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 beantragte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), die Eingabe vom 3. August 2017 sei unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent sei Inhaber der Muttergesellschaft und gleichzeitig einziger Verwaltungsrat aller 5 Gesellschaften. Mit dem VAV solle die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Zudem habe der Gesetzgeber beim Erlass des BGSA nicht an die Personengruppe der Verwaltungsräte gedacht. Die Anwendung des VAV zur Abrechnung von Löhnen des eigenen Verwaltungsrats bzw. dessen Ehegattin sei als Zweckentfremdung anzusehen. Deshalb habe der Rekurrent die Löhne, die ihm von der Muttergesellschaft und 2 Tochtergesellschaften ausgerichtet worden seien, von vornherein nicht im VAV abrechnen dürfen. Bei einer so engen wirtschaftlichen Verflechtung sei zudem für die Frage, ob das VAV zulässig sei, eine rein auf die Rechtsform bezogene Optik nicht sachgerecht. Das VAV sei für Holdingstrukturen wie hier nicht vorgesehen.
Am 20. Dezember 2017 gewährte das Steuergericht dem Vertreter der Rekurrenten wie beantragt Akteneinsicht.
2.4 In der Replik vom 26. März 2018 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie führten zudem aus, der Gesetzgeber habe sich trotz mehrfacher Revisionen nicht veranlasst gesehen, die ab 1. Januar 2018 erlassene Einschränkung v.a. betreffend Kapitalgesellschaften früher einzuführen. Im vorliegenden Verfahren werde nicht geltend gemacht, es liege Steuerumgehung vor. Hier werde denn nicht rechtsmissbräuchlich vom VAV Gebrauch gemacht. Die Ehefrau sei weder Gesellschafterin noch Verwaltungsrätin. Dass der Ehemann Gesellschafter und Angestellter der umstrittenen Gesellschaften sei und diese die Löhne für die Rekurrenten im VAV abrechnen würden, sei weder absonderlich noch sonst missbräuchlich. Die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen durch die Vorinstanz greife zu kurz. Der Gesetzgeber habe es nicht für nötig befunden, die Anwendbarkeit des VAV 2008 2013 einzuschränken. Weiter bestünden keine gesicherten Erkenntnisse, welche Branchen besonders von Schwarzarbeit betroffen seien; der Gesetzgeber habe die Branchen auch in der 4. Revision des BGSA nicht eingeschränkt. Ebenso wenig habe er entsprechende Grenzwerte festgelegt. Einzig die Höhe der ausbezahlten Löhne bilde ein ausschliessendes Kriterium. Vorliegend seien die Voraussetzungen des VAV erfüllt.
2.5 Mit Duplik vom 17. April 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass im Einspracheverfahren auf die unzulässige Steuerumgehung hingewiesen worden sei. Diesbezüglich seien hier sämtliche Voraussetzungen erfüllt.
2.6 Dazu nahmen die Rekurrenten am 25. Mai 2018 abschliessend Stellung: Es liege hier keine Steuerumgehung vor. Die massgeblichen Löhne seien markgerecht festgesetzt worden; zudem sei die vorliegend massgebende Grenze nicht ausgenutzt worden. Die Gestaltung der betroffenen Unternehmen sei nicht ungewöhnlich, sondern sachgerecht. Weder liege hier Missbrauch noch die Absicht vor, Steuern einzusparen, sondern es gehe vorliegend um geschäftsbezogene Überlegungen. Das VAV sei hier nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen worden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) erhoben werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten fristund formgerecht. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Anwendbarkeit des VAV. Nicht mehr streitig sind die im vorinstanzlichen Verfahren noch umstrittenen Liegenschaftskosten.
2. Das BGSA sieht in alt Art. 2 in der hier noch anwendbaren Fassung vor (gültig bis 31.12.2017), dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss alt Art. 3 Abs. 1 BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern (alt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Dementsprechend sehen § 47bis Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % (Staatsund Gemein-desteuern) bzw. 0.5 % (direkte Bundessteuer) zu erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes, dass der Bun-desgesetzgeber das VAV primär für Beschäftigte in privaten Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen Kleinbetrieben vorgesehen hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck, weshalb davon auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo die Voraussetzungen gemäss alt Art. 2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der Tätigkeit (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 und 2014, je Nr. 8; KSG vom 6.11.2017, SGSTA.2017.40, SGBST.2017.39; vom 21.8.2017, SGSTA.2017.9, BST.2017.9, beide publ. unter so.ch).
3.1 Im vorliegenden Fall sind die Rekurrenten Inhaber der Holdinggesellschaft C AG. Diese wiederum hat 4 Tochtergesellschaften: D AG, E AG, F AG und G AG. Beide Rekurrenten arbeiten bei allen Gesellschaften. Die Löhne der D und der E wurden ordnungsgemäss besteuert. Die Löhne der F (2013: je CHF 17'812 und 2014: je CHF 16'875), der G (2013: je CHF 13'125 und 2014: je CHF 14'063) und der C (2014: je CHF 4'781) wurden hingegen im VAV abgerechnet. Die Vorinstanz will das VAV vorliegend nicht akzeptieren. Die Rekurrenten halten dagegen v.a. fest, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt seien. Es liege keine Steuerumgehung vor und die Löhne würden den Arbeitspensen entsprechen.
3.2 Die formellen Voraussetzungen der Anwendung des VAV sind hier zwar erfüllt (vgl. oben, E. 2, Art. 37a DBG und § 47bis StG, je Abs. 1). Gedacht ist das VAV aber wie gesehen primär für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist im vorliegenden Zusammenhang, ob auch Verwaltungsratshonorare bzw. eigene Löhne vereinfacht abgerechnet werden können. In dieser Hinsicht ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Der Intention des Gesetzgebers entspricht eine solche vereinfachte Abrechnung zumindest nicht (vgl. oben, E. 2) und ist unbestrittenermassen gesetzlich auch inzwischen ausgeschlossen worden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BGSA (Fassung gültig ab 1.1.2018) ist das VAV nach Art. 3 BGSA nicht anwendbar für (a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; (b) die Mitarbeit des Ehegatten der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb. Insofern hat der Gesetzgeber nach dem Gesagten seine ursprüngliche Absicht nicht geändert, sondern nur präzisiert.
Vorliegend können die Rekurrenten die Höhe der ausbezahlten Löhne anpassen. Bei ihnen sind die Löhne denn wie gesehen exakt gleich hoch. Die Rekurrenten bezogen 2013 und 2014 aus der gesamten Gruppe Einkünfte zwischen rund CHF 166'000 und CHF 200'000 (Ehemann) bzw. rund CHF 91'000 und CHF 127'219 (Ehefrau). Indem die Rekurrenten von jeder einzelnen Gesellschaft Lohn beziehen und nicht beispielsweise nur von der Holdinggesellschaft, haben sie eine eher komplizierte Struktur gewählt. Sie haben selbstverständlich das Recht, sich so zu organisieren, wie sie es wollen. Daraus sollen die Rekurrenten aber keine Vorteile ziehen können, die für ganz andere Situationen vorgesehen waren, mithin im Hinblick auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Rekurrenten haben denn das VAV offenbar gewählt, um Steuern einsparen zu können. Eine andere nachvollziehbare Begründung wird jedenfalls nicht vorgebracht. Das VAV soll aber kein Steuerplanungsinstrument sein, sondern ein Mittel zur Vermeidung der Schwarzarbeit. Weiter geht es hier nicht um eine Vorwirkung des neuen Rechts; dieses dient vorliegend nur der Klarstellung. Zudem würde im konkreten Fall das VAV zu einer erheblichen Steuerersparnis von rund 59 % im Jahr 2013 und 67 % im Jahr 2014 führen, weshalb vorliegend von Steuerumgehung auszugehen ist. Die Rechtsmittel sind nach den Erwägungen unbegründet.
3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1 Das VAV im Sinne von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der Gesetzesma-terialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl. BBl 2002, 3613; siehe auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid, die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz und auch die Stellungnahme der ESTV verwiesen werden. Insbesondere können gemäss dem BGSA (alt Art. 3; Fassung gültig bis 31.12.2017) kleine Entgelte vereinfacht abgerechnet werden. Damit sollte erreicht werden, dass Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen können und auf den Löhnen Sozialabgaben und Steuern bezahlt werden. Mit Arbeitnehmern sind Dritte gemeint, nicht auch Firmeninhaber und ihre Ehepartner. Mithin soll die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Das erwähnte Vorgehen der Rekurrenten widerspricht demnach dem Sinn des Gesetzes. Die Anwendung des VAV zur Abrechnung von Verwaltungsratshonoraren bzw. eigenen Löhnen wie hier ist als Zweckentfremdung zu betrachten, daran ändert nichts, dass Verwaltungsräte wie hier der Rekurrent ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft haben können. Ausserdem erscheint vorliegend der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, da davon auszugehen ist, dass die Rekurrenten bevorzugt würden im Vergleich zu denjenigen, die ihr Einkommen ordentlich versteuern. Zudem ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen. Die Rekurrenten können als Inhaber der Gesellschaften ihre Löhne wie gesehen selber festlegen. Darüber hinaus ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen relativ gross mit rund 59 % für 2013 und 67 % für 2014. Es kann diesbezüglich auch auf die Duplik verwiesen werden. Danach hätten die Rekurrenten anstatt rund CHF 32335 an Staats-, Gemeindeund Bundessteuern 2013 nur rund CHF 13278 zu bezahlen und anstatt rund CHF 31'855 an Staats-, Gemeindeund Bundessteuern 2014 nur rund CHF 10'356. Im Übrigen sei auch auf das von der Vorinstanz im Einspracheverfahren zitierte Urteil des Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8) verwiesen; dort war ebenfalls von Steuerumgehung auszugehen.
3.3.2 Entgegen der Auffassung der Rekurrenten ist die Vorinstanz denn auch zu Recht der Ansicht, es liege hier Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (BGE 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.3 und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).
Auch im konkreten Fall ist das Vorgehen der Rekurrenten wie gesehen ungewöhnlich. Dabei ändert nichts, dass die vorliegende Wahl der Rechtsform der Holdingstruktur an sich nicht ungewöhnlich ist; eine solch enge Verflechtung der Gesellschaften der Rekurrenten (vgl. ) bedingt aber eine Gesamtsicht (KSG vom 21.8.2017, a.a.O., E. 3.2). Danach beziehen die Rekurrenten wie gesehen (oben, E. 3.2) insgesamt aus den Gesellschaften Einkommen, die erheblich über dem massgeblichen Grenzbetrag liegen (CHF 56'100/Jahr; alt Art. 2 lit. b BGSA). Der Vorinstanz ist denn zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen der Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7); daran ändern auch die von den Rekurrenten geltend gemachten geschäftsbezogenen Überlegungen nichts. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (rund 59 % bzw. 67 %) führen würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV ist eine Steuerersparnis zwar vorgesehen; dies gilt aber auch nur dann, wenn die Bedingungen für die Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt. Daran ändert wie gesagt nichts, dass nach Angaben der Rekurrenten infolge der Nachfolgeregelung v.a. auch wirtschaftliche Gründe für das VAV gesprochen hätten. Im Übrigen würde auch eine Parteiaussage der Rekurrenten, wie beantragt, zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Wie gesehen, kann das BGSA bei Firmeninhabern nicht angewendet werden. Die im VAV abgerechneten Löhne wurden demnach zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert. Somit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4. Da die Rekurrenten nach dem Gesagten unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'466 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'466). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 2'466 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
Expediert am:
Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_803/2018 vom 17. September 2019 abgewiesen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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