Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.45: Steuergericht
Die Chambre des révisions civiles et pénales hat über die Revision eines Scheidungsurteils entschieden, das am 17. November 2008 vom Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks La Côte gefällt wurde. A.V.________ beantragte die Revision des Urteils, das die Scheidung von ihm und B.V.________ bestätigte und verschiedene finanzielle Regelungen vorsah. Die Kammer wies die Revision ab, da kein gültiger Grund für eine Revision vorlag. Der Richter war M. F. Meylan, die Gerichtskosten betrugen CHF 2'000, und die unterlegene Partei war männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2017.45 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.10.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2016 |
Schlagwörter : | Rekurrentin; Kinder; Kinderabzug; Unterhalt; Staat; Staats; Abzug; Bundessteuer; Betrag; Staatssteuer; Unterstützung; Unterstützungsabzug; Eltern; /Jahr; Steuergericht; Recht; Rekurs; Rechtsmittel; Solothurn; Veranlagung; Elternteil; Person; Voraussetzung; Einsprache; Tochter; Voraussetzungen |
Rechtsnorm: | Art. 35 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 35 .&nbs, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.45; BST.2017.44
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staatsund Bundessteuer 2016
den Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 10. März 2017 reichte die Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2016 ein. In der definitiven Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2016 übernahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn diese Selbstdeklaration u.a. bei den steuerfreien Beträgen für Kinder nicht. So stehe bei einem volljährigen Kind in Erstausbildung der Kinderabzug dem Elternteil zu, bei dem das Kind wohnt, ausser die Unterhaltszahlung des anderen Elternteils betrage mehr als CHF 1'000. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 erhob die Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die Unterhaltszahlungen für ihre Tochter würden mehr als CHF 1'000/Jahr betragen. Sie verlangte damit eine Korrektur des Kinderabzugs.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Einsprecherin erfülle die Voraussetzungen für den Kinderabzug nicht. Der Betrag von CHF 1'000 beziehe sich nicht auf das ganze Jahr, sondern auf den einzelnen Monat. Bei jährlichen deklarierten Unterhaltsleistungen von CHF 6'000 werde die geforderte Leistung, die zum Abzug berechtige, nicht erbracht. Ein Sozialabzug für minderjährige in beruflicher Ausbildung stehende Kinder sei daher nicht möglich. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug bei der Staatssteuer gegeben. Dieser Sozialabzug sei aber im Veranlagungsverfahren bereits gewährt worden.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 reichte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) am 6. Juni 2017 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Voraussetzungen für den Kinderabzug bei ihr vollumfänglich gegeben seien, auch wenn ihre Tochter nicht bei ihr wohne. Der Lehrlingslohn habe im Jahr 2016 CHF 2'780 netto betragen; damit könne man nicht leben. Zudem müsse sie sehr wohl den Betrag von CHF 6'000/Jahr für ihre Tochter aufbringen; diese habe den Betrag auch in ihrer Steuererklärung deklariert. Die Rekurrentin übernehme denn folgende Beträge: CHF 3'679.80/Jahr für die Krankenkasse, CHF 2'400/Jahr für den Einkauf von Lebensmitteln bei einem Total von CHF 6'079.80/Jahr. Taschengeld usw. habe die Rekurrentin nicht dazugerechnet. Sie ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, an welcher vollumfänglich festgehalten wurde. Das Kind der Rekurrentin sei am 15. März 1994 geboren und am Stichtag des 31. Dezember 2016 volljährig gewesen; es wohne nicht bei ihr. Die Rekurrentin habe ihre Auslagen nicht belegt. Da sie nicht überwiegend für ihr Kind aufkomme, sei ihr der Kinderabzug nicht zu gewähren. Die Rechtsmittel seien in diesem Punkt unbegründet. Auch in Bezug auf den Unterstützungsabzug habe die Rekurrentin ihre Auslagen nicht belegt. Betreffend die Staatssteuer seien die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, da mindestens in der Höhe des Abzugs von CHF 6'000 Unterstützungszahlungen geleistet worden seien. Der Abzug sei denn bereits gewährt worden. Bei der Bundessteuer sei dies aber nicht der Fall, da der deklarierte Betrag weniger als der diesbezügliche Abzug von CHF 6'500 betrage.
Dazu ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingegangen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin hat zwar nur Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht, sinngemäss aber auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erhoben. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe wurde ansonsten formund auch fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2. Nach § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 abgezogen werden für jedes minderjährige in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG leistet. Bei getrennt besteuerten Eltern steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat. Üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus und werden keine Unterhaltsbeiträge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG für das Kind geltend gemacht, wird der Abzug hälftig auf die beiden Eltern aufgeteilt. Ist das Kind volljährig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt.
In Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt die Regelung von Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG. Danach können CHF 6500 für jedes minderjährige in der beruflichen schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsabzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (vgl. § 43 Abs. 2 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG).
Anders als bei der Staatssteuer ist bei der direkten Bundessteuer nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht vorausgesetzt, dass die Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; jedoch muss die Steuerpflichtige, um den Kinderabzug geltend machen zu können, für das Kind tatsächlich sorgen. In diesem Sinne verlangt die Praxis, dass die Steuerpflichtige mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzugs trägt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 7 E. 5 mit Hinweisen).
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG kann für jede erwerbsunfähige beschränkt erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person ein Unterstützungsabzug beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige diese Person mit mindestens CHF 2'000 (Staat) bzw. CHF 6'500 (Bund) im Jahr unterstützt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Abzugs ist, dass eine Person unterstützt wird, die am Stichtag erwerbsunfähig beschränkt erwerbsfähig und diese auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen ist. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (Ivo P. Baumgartner/ Olivier Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 35 DBG N 21).
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin ein volljähriges Kind, das unbestrittenermassen nicht mehr bei ihr wohnt. Sie macht geltend, im Jahr 2016 rund CHF 6'080 an Unterhalt "bezahlt" zu haben durch Naturalien wie z.B. Lebensmittel bzw. durch die Bezahlung der Krankenkassenprämien. Entsprechende Zahlungsbelege hat die Rekurrentin indessen keine eingereicht. Streitig ist vorliegend in erster Linie der Kinderabzug (§ 43 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG).
Die Vorinstanz hat bei der Staatssteuer nur den Unterstützungsabzug von CHF 2'000 akzeptiert, nicht aber den Kinderabzug. Bei der direkten Bundessteuer anerkennt sie keinen Abzug, weil hier der minimale Unterhalt von CHF 6'500 nicht gewährt wird.
3.2 Nach dem Gesagten kann bei der Staatssteuer den Kinderabzug bei volljährigen Kindern mit selbständigem Wohnsitz derjenige Elternteil geltend machen, der überwiegend für das Kind aufkommt. Die Rekurrentin bezahlt nach ihren Angaben monatlich rund CHF 500 an Unterhalt für das Kind. Der Bedarf ist aber unbestrittenermassen viel höher. Damit ist aufgrund der Unterlagen indessen nicht nachgewiesen, dass die Rekurrentin überwiegend für das Kind aufkommt. Im Übrigen kann den Unterstützungsabzug derjenige geltend machen, der mindestens einen Betrag im Umfang des Unterstützungsabzugs bezahlt, wie gesehen bei der Staatssteuer den Betrag von CHF 2'000 (§ 43 Abs. 1 lit. d StG) und bei der Bundessteuer den Betrag von CHF 6'500 (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 35 N 52). Mit dem vorab geltend gemachten Betrag von CHF 6'000, welcher nach dem Gesagten aber nicht nachgewiesen ist, kann die Rekurrentin demnach nur die Gewährung des Unterstützungsabzugs bei der Staatssteuer verlangen. Dieser Abzug wurde denn auch gewährt. Die Rechtsmittel erweisen sich nach den Erwägungen als unbegründet.
3.3 Was die Rekurrentin dagegen einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Sie gab in der Steuererklärung 2016 an, ihr Kind mit einem Betrag von CHF 6'000 zu unterstützen. Vorliegend macht sie geltend, den Betrag von CHF 6'079.80 geleistet zu haben (CHF 3'679.80/Jahr an die Krankenkasse und CHF 2'400/Jahr für Lebensmittel). Hinzu komme auch ein Taschengeld. Diese Auslagen hat die Rekurrentin aber wie gesagt nicht näher belegt. Hier gilt indessen die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat und die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Rekurrentin nicht überwiegend für ihr Kind aufkommt, weshalb ihr nach dem Gesagten der Kinderabzug bei der Staatssteuer nicht gewährt werden kann. Dies gilt auch für die Bundessteuer, da die Rekurrentin diesbezüglich geringere Kosten trägt, als der Kinderabzug ausmacht (rund CHF 6'080 zu CHF 6'500). Daran ändert auch nichts, dass der Lehrlingslohn ihrer Tochter im Jahr 2016 gemäss den Angaben und Unterlagen netto CHF 2'780 betragen hat. Im Übrigen wurde der Rekurrentin der Unterstützungsabzug wie gesehen bei der Staatssteuer gewährt. Dass dieser Abzug bei der Bundessteuer nicht zugelassen wurde, ist nach den Erwägungen nicht zu beanstanden.
Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundbetrag, ohne Zuschlag).
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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