Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.44: Steuergericht
Der Fall handelt von einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Ermittlungsrichters, der einen Nichtanlass zur Anklage gegen B.V. wegen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und Vertrauensmissbrauch ausgesprochen hat. A.V. hatte gegen seinen Sohn B.V. Anzeige erstattet, weil er ihm vorwarf, sein Schausteller-Equipment gestohlen zu haben. Der Richter entschied jedoch zugunsten von B.V., da nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Equipment gestohlen hatte. A.V. legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und forderte die Vernehmung von zwei Zeugen. Letztendlich wurde der Einspruch abgelehnt, die Entscheidung bestätigt und A.V. wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2017.44 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.10.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 |
Schlagwörter : | Rekurrent; Wohnsitz; Schweiz; Ausland; Wohnung; Verbleibens; Absicht; Einsatz; Bundessteuer; Solothurn; Person; Bundesgericht; Recht; Rekurs; Staat; Auslandaufenthalt; Aufenthalt; Staats; Steuergericht; Rekurrenten; Urteil; Begründung; Verfügung; Vaters; Kanton; Umstände; ähnten |
Rechtsnorm: | Art. 3 DBG ;Art. 8 DBG ; |
Referenz BGE: | 138 II 300; |
Kommentar: | Richner, Hand zum DBG, Art. 3 DBG, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.44; BST.2017.43
A,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staatsund Bundessteuern 2013 und 2014
den Akten entnommen:
1.1 A war als Militärbeobachter in den Jahren 2013 und 2014 in Y sowie 2014 und 2015 in Z. Mit Datum vom 31. Juli 2014 reichte er die Steuererklärung 2013 ein. Am 8. bzw. 13. März 2017 veranlagte ihn die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn definitiv für die Staatsund Bundessteuer 2013. Mit Datum vom 10. Juni 2015 reichte A die Steuererklärung 2014 ein. Am 8. März 2017 veranlagte ihn die VB Solothurn definitiv für die Staatsund Bundessteuer 2014.
1.2 Am 7. April 2017 liess A Einsprache gegen die Veranlagungen 2013 und 2014 erheben. Er machte im Wesentlichen geltend, das Einkommen aus dem erwähnten Angestelltenverhältnis bei der Schweizer Armee sei in der Schweiz nicht zu besteuern.
1.3 Mit 2 Verfügungen vom 1. Mai 2017 betreffend Staatsund Bundessteuern 2013 sowie 2014 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde jeweils v.a. angeführt, bei Auslandaufenthalten im Rahmen der Swisscoy sei ohne Rücksicht auf die Dauer eines solchen Aufenthalts eine durchgehende Besteuerung vorzunehmen. Swisscoy-Angehörige würden im Ausland keinen Wohnsitz begründen, da die Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort regelmässig fehle. Die Besteuerung des Einkommens sei somit zu Recht erfolgt.
2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 31. Mai 2017 gelangte die Vertretung von A (nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht mit folgenden Anträgen: Der Rekurs sei gutzuheissen und die Verfügungen der VB Solothurn betreffend die Veranlagungen 2013 und 2014 seien aufzuheben. Die Sache sei zur Neuentscheidung an die VB zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung von CHF 2'700 zugunsten des Rekurrenten seien dem Staat aufzuerlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rekurrent sei als Militärbeobachter mehr als ein Jahr in Y und Z gewesen und habe die Beziehungen zur Schweiz abgebrochen. Sein neues Kontaktnetz sei am ausländischen Wohnsitz; dort habe er auch eine eigene Wohnung gehabt. Die Wohnung in der Schweiz sei nur eine Kapitalanlage. Somit habe der Rekurrent seinen Wohnsitz in X mit der Abreise nach Y und Z am 1. August 2013 aufgegeben. Die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz habe damit zu diesem Zeitpunkt geendet.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der Rekurrent habe das Einsatzgebiet unmittelbar nach Beendigung des verlängerten, aber befristeten Einsatzes verlassen. Er sei während seines ersten befristeten Einsatzes in Y stationiert gewesen und für seinen zweiten befristeten Einsatz in Z. Der Rekurrent habe somit unmittelbar nach Beendigung seiner Einsätze jeweils den Einsatzort wieder verlassen. Von einer Absicht dauernden Verbleibens könne daher nicht gesprochen werden. Zudem sei der Rekurrent Eigentümer einer Wohnung in X, in welcher er seit vielen Jahren wohne. Er habe diese Wohnung weder verkauft noch vermietet. Nach seiner Rückkehr vom befristeten Auslandaufenthalt sei er sofort wieder in seine Wohnung gezogen. Er habe diese demnach während seines Auslandaufenthalts zur Verfügung gehalten. Dass er während des Auslandaufenthalts die Wohnung an alte Freunde zur Benutzung weitergegeben habe, sei nicht nachgewiesen. Dass er in seiner Wohnung keine Kleider mehr aufbewahre, sei unglaubwürdig. Dies gelte auch für seine Angaben, wonach er während seines Auslandaufenthalts den Kontakt zur Schweiz abgebrochen und die Ferien in der Region seines Einsatzortes im W verbracht habe. Dagegen sei er in der Steuerperiode 2014 insgesamt über 10 Wochen in der Schweiz gewesen. Dass seine Wohnung nicht als Homebase gedient habe, sei auch unglaubwürdig. Sollte der Rekurrent seinen Wohnsitz wider Erwarten im Ausland haben, wäre er aber nach Ansicht der Vorinstanz an seinem Heimatort in X für die direkte Bundessteuer steuerpflichtig.
2.3 Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Die Absicht des dauernden Verbleibens im Einsatzgebiet sei auch 2015 noch unverändert gewesen. Weiter würden regelmässig Briefings und Lagebesprechungen bei der in stattfinden; zudem müsse defektes Material in der Schweiz retabliert werden. Dass der Rekurrent effektiv vor Ort gelebt habe, könne den Kreditkartenbelastungen entnommen werden. Ausserdem sei der Rekurrent bis dato in Auslandeinsätzen im Anstellungsverhältnis mit dem Bund. Infolge des schlechten Gesundheitszustandes seines Vaters und sodann dessen Todes sowie der anschliessenden Bestattung im Jahr 2013 sei der Rekurrent dazumal verschiedentlich in der Schweiz gewesen. Weiter habe er 2014 an der Erbenverhandlung teilgenommen sowie an Sitzungen mit dem Architekten betreffend die Liegenschaft des verstorbenen Vaters in X, an Besprechungen bezüglich des Verkaufs dieser Liegenschaft und an der Planung deren Räumung.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden fristund formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beurteilen, ob der Rekurrent per 1. August 2013 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz ins Ausland nach Y bzw. Z verlegt diesen in der Schweiz beibehalten hat.
2.1 Gemäss § 8 Abs. 1 StG sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit steuer-pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt im Kanton haben. Einen solchen Wohnsitz hat eine Person nach § 8 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen steuerrechtlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG). Gemäss § 13 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht in der Schweiz u.a. mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz.
Diese Regelungen entsprechen jenen für die direkte Bundessteuer in Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 8 Abs. 2 DBG. Entsprechend kann für die Auslegung von § 8 Abs. 1 und 2 StG grundsätzlich auf jene für Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG abgestellt werden (KSG vom 30.6.2014, SGSTA.2013.78, E. 3.2, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts BGer vom 11.9.2015, 2C_855/2014, 2C_856/2014; vgl. auch BGer vom 26.7.2004, 2A.475/2003, E. 2.2; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2005 Nr. 1, E. 2.1).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff zwar an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des ZGB, ohne dass sich diese Begriffe aber vollständig decken. Der Wohnsitzbegriff nach Art. 3 Abs. 2 DBG setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Zum einen wird ein tatsächlicher Aufenthalt vorausgesetzt (objektives Merkmal), während zum andern eine Absicht des dauernden Verbleibens bestehen muss (subjektives Merkmal). Diese beiden Kriterien müssen kumulativ und vor allem bei der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gegeben sein (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 3 N 3 und 8 f.).
2.3 Obwohl es sich bei der Absicht des dauernden Verbleibens um ein subjektives Merkmal handelt, ist es nur anhand von äusserlich erkennbaren Indizien zu ermitteln. Wie das Bun-desgericht verschiedentlich ausgeführt hat, gilt demnach als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (KSG vom 30.6.2014, a.a.O., E. 3.3 mit Hinw. auf BGE 138 II 300, E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a und b; BGer vom 7.3.2012, 2C_627/2011, E. 4.1; vom 7.12.2010, 2C_355/2010, E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Sodann hat das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist (BGE 138 II 300 E. 3.3). Der blosse Aufenthaltsort wird zum steuerlichen Wohnsitz, sobald zwischen der verweilenden Person und dem Ort eine festere, engere Verknüpfung besteht. Es wird dabei nicht die Absicht der Person vorausgesetzt, an diesem Ort auf Lebzeiten zu verweilen; es genügt, dass sie dort auf unbestimmte Zeit verweilen will, bis spätere Umstände Änderungen veranlassen (Richner et al., a.a.O., Art. 3 N 17).
3.1 Im vorliegenden Zusammenhang ist nach dem Gesagten nicht die Dauer des Verbleibens an sich, sondern die Absicht des dauernden Verbleibens im Ausland massgeblich.
Dass der Rekurrent in Y und Z nach seinen Angaben jeweils eine Wohnung und dort auch Beziehungen zu anderen Personen im internationalen Umfeld bzw. zu Diplomaten und Angehörigen anderer Streitkräfte gepflegt sowie gewisse Hobbys wie Tauchen und Golf ausgeübt haben will, liegt bei einem mehrmonatigen Aufenthalt im Ausland wie hier auf der Hand. Ein Wohnsitz wird damit aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten noch nicht errichtet. Massgebend ist vielmehr, dass der Rekurrent anhand der Angaben und Unterlagen unmittelbar nach Ende seiner Mission in Y das Land verlassen hat. Auch in Z war es aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht anders. In keinem dieser Länder hat er z.B. eine Wohnung erworben, in welche er noch heute zurückkehren würde. Stattdessen hat er in der Schweiz in X unbestrittenermassen seine Wohnung behalten und ist hierher auch während der Auslandmission zum Teil aus familiären Gründen immer wieder zurückgekehrt, anhand der Angaben und Unterlagen im Steuerjahr 2014 mindestens sechsmal. Weiter wurden die geltend gemachten Ferien in Y und Z nicht nachgewiesen. Zudem kehrte der Rekurrent auch nach seinem Einsatz in Z umgehend nach X zurück. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.
3.2 Was der Rekurrent weiter vorbringen lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Wie gesehen, ist im vorliegenden Zusammenhang massgebend, ob der Rekurrent im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat bzw. ob er in der Schweiz seinen alten Wohnsitz aufgegeben hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Rekurrent besitzt weiterhin eine Wohnung in X und kehrt dorthin regelmässig zurück. Wie das Bundesgericht im oben erwähnten Urteil vom 11. September 2015 (a.a.O., E. 7.2) auch ausgeführt hat, kommt es nicht auf die tatsächliche Dauer des Verbleibens im Ausland an, sondern auf die Absicht dauernden Verbleibens. Wohl hielt sich der Rekurrent unbestrittenermassen von August 2013 bis August 2014 in Y auf und von September 2014 bis März 2015 in Z. Insofern kann sich fragen, ob hier nicht ein Grenzfall vorliegt. Nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2014 vom 8. November 2015, E. 5.2 ist bei militärischen Auslandaufenthalten wie im konkreten Fall von über einem Jahr grundsätzlich von einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auszugehen; in Sonderfällen könne jedoch der Wohnsitz in der Schweiz bestehen bleiben. Der Rekurrent hat aber nach seinen Aufenthalten in Y und Z jeweils das Land wie gesehen umgehend verlassen und ist insofern dort nicht dauerhaft verblieben; mithin hat er nach seinen Einsätzen nicht weiter in den beiden Ländern gewohnt. Der Rekurrent hat zu diesen beiden Orten auch keine steuerlichen Beziehungen begründet. Ausserdem ist eine Vermietung seiner Wohnung in X nicht nachgewiesen. Demnach stand ihm diese Wohnung zum eigenen Bedarf zur Verfügung. Dies ist aber auch nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 8. November 2015 (a.a.O., E. 5.3) ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten weiterhin in der Schweiz lag. Dieser kehrte wie gesehen namentlich im Jahr 2014 nicht nur gelegentlich, sondern relativ oft dorthin zurück und dies nach seinen Angaben nicht lediglich für militärische Lagebesprechungen, sondern ebenfalls für private Besprechungen bezüglich des Todes seines Vaters sowie mit dem Architekten und Kaufinteressenten für die Liegenschaft des verstorbenen Vaters in X. Die Umstände des vorliegenden Falles vermögen demnach keinen neuen Wohnsitz in Y bzw. Z zu begründen. Der Rekurrent hat seinen Wohnsitz in X nicht aufgegeben. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr; ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 750 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am:
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