Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.41: Steuergericht
Der Präsident des Strafkassationsgerichts hat am 1. Juli 2009 ein Urteil verkündet, in dem A.K. von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, aber für Vertrauensbruch, unredliches Handeln und fehlerhafte Verwaltung verurteilt wurde. A.K. erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon 99 Tage bereits inhaftiert waren. P. wurde ebenfalls für ähnliche Vergehen verurteilt. Es wurden auch zivilrechtliche Ansprüche von verschiedenen Parteien gegen A.K. und P. anerkannt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 133'470,15 CHF. Das Geschlecht der verlorenen Partei ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2017.41 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.11.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2015 |
Schlagwörter : | Recht; Vorgehen; Rekurrenten; Urteil; Steuerumgehung; Vorinstanz; Steuerersparnis; Steuergericht; Steuergerichts; Rechtsgestaltung; Voraussetzungen; Ansicht; Rechtsprechung; Gegebenheiten; Steuern; Verhältnisse; Steuerbehörden; Bundesgerichts; öhn-lich; Grenze |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 138 II 243; |
Kommentar: | - |
3.3.2 Die Vorinstanz ist denn zu Recht der Ansicht, es liege hier eine Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.3 und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).
Auch im vorliegenden Fall ist das Vorgehen der Rekurrenten wie gesehen ungewöhn-lich; der Lohn liegt knapp unter der massgeblichen Grenze von CHF 21150. Dabei ändert nichts, dass die Wahl der Rechtsform der GmbH an sich vorliegend nicht ungewöhnlich ist. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen der Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7); daran ändern auch die von den Rekurrenten geltend gemachten Sicherheitsgründe nichts. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (über CHF ) führen würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV ist eine Steuerersparnis zwar vorgesehen, aber auch nur dann, wenn die Bedingungen für die Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt.
3.3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Daran vermögen auch die beiden von den Rekurrenten zitierten Urteile des Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8) und 24. November 2014 (KSGE 2014 Nr. 8) nichts zu ändern; in KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.2 wird u.a. festgehalten, dass die Schwarzarbeit Dritter, d.h. nicht von Firmeninhabern und deren Ehepartner, verhindert werden soll. Der im VAV abgerechnete Lohn wurde demnach zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Somit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Steuergericht, Urteil vom 6. November 2017 (SGSTA.2017.41;BST.2017.40)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.