E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.16: Steuergericht

Ein Mann namens M.________ wurde beschuldigt, eine Telekommunikationsanlage missbräuchlich genutzt und Drohungen ausgesprochen zu haben. Nach einer Untersuchung und einem Rekurs wurde festgestellt, dass die Vorwürfe nicht zutrafen. Es wurde entschieden, dass die Gerichtskosten zu einem Teil von M.________ zu tragen sind, während der Rest vom Staat übernommen wird. Der Richter, M. J.-F. Meylan, lehnte den Rekurs ab und bestätigte die vorherigen Entscheidungen. Die Gerichtskosten wurden zum Teil M.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2017.16

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2017.16
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2017.16 vom 23.10.2017 (SO)
Datum:23.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2015
Schlagwörter : Rekurrent; Einsprache; Rekurrenten; Frist; Krankheit; Vorinstanz; Handlung; Ehefrau; Urteil; Ermessen; Handlungsunfähigkeit; Anforderungen; Ermessensveranlagung; Ehemann; Wiederherstellung; Arztzeugnis; Bezug; Spitals; Sinne; Anträge; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Unrichtigkeit; Verfahren; Steuererklärung; Fristversäumnis; Wegfall
Rechtsnorm:Art. 119 DBG ;Art. 132 DBG ;Art. 133 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2015
-, Hand zum DBG, Art. 133 DBG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2017.16

Urteil SGS-TA.2016.37 des Steuergerichts vom 22. August 2016 E. 2). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist nicht.

3.1 Nach §§ 149 ff. StG bzw. Art. 132 ff. DBG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wie hier können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (§ 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird nicht darauf eingetreten. Es gelten in Verfahren bezüglich Ermessensveranlagungen erhöhte Anforderungen an den Nachweis durch die Steuerpflichtigen mittels entsprechenden Belegen (Urteil 2C_312/2014 des Bundesgerichts vom 30. April 2014 E. 2.1).

3.2 Im vorliegenden Fall wurden die Rekurrenten wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2015 unbestrittenermassen gemahnt. Am 18. Oktober 2016 wurde ihnen die Ermessensveranlagung eröffnet. Mit Datum vom 23. Dezember 2016 erhoben die Rekurrenten Einsprache, auf welche die Vorinstanz wegen Verspätung nicht eintrat. Dass die Einsprache zu spät erhoben wurde, ist nicht bestritten und in den vorliegenden Eingaben anerkannt worden. Die Rekurrenten haben aber geltend gemacht, sowohl beim Ehemann wie bei der Ehefrau lägen schwerwiegende gesundheitliche Probleme vor, weshalb die Einsprachefrist wiederherzustellen sei.

3.3 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1 DBG). Gemäss § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist die Fristversäumnis jedoch zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 DBG N. 23 mit Hinweisen).

3.4 Zur Frage der Wiederherstellung der versäumten Frist besteht eine reiche Praxis. Nach dem Wortlaut von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG ist ein Wiederherstellungsgrund bei Krankheit gegeben. Das Gesetz setzt nicht Handlungsunfähigkeit voraus. Die Krankheit muss schwer und geeignet sein, die Handlungsunfähigkeit zu beeinflussen. Die Schwere der Krankheit ist dabei in Relation zu setzen zu der Handlung, die nicht innert Frist vorgenommen worden ist. Je höhere Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Natur an die Handlung gestellt werden, umso eher ist eine schwere, die Fristversäumnis entschuldigende Krankheit anzunehmen (KSGE 1999 Nr. 7 E. 2). Die Krankheit ist in der Regel mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Ein Abweichen ist nur dann angezeigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen (MARTIN SCHADE, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, N. 13 zu § 187).

3.5 Hier haben die Rekurrenten diverse Zeugnisse und Arztberichte sowohl in Bezug auf den Ehemann wie die Ehefrau eingereicht. In Bezug auf den Ehemann attestiert ein Arzt-zeugnis des Spitals vom November 2016 einen Spitalaufenthalt vom November bis zum November 2016 sowie eine Arbeitsunfähigkeit vom November bis zum Dezember 2016. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht des Spitals vom Januar 2017, dass aufgrund der vorgenommenen subtotalen Fussamputation eine erhebliche psychische Überlastung bestand. In Bezug auf die Ehefrau attestiert ein Arztzeugnis vom Dezember 2016, dass diese seit August 2016 einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt und in ihren körperlichen und geistigen Möglichkeiten bei alltäglichen Arbeiten eingeschränkt war. Gemäss Bescheinigung des vom Januar 2017 wurde bei der Ehefrau im Februar 2010 ein Brustkrebs diagnostiziert. Aus dem Bericht des Spitals vom Dezember 2016 ergibt sich, dass die Ehefrau "durch mehrere Krankheitsfälle in der Familie psychisch vermehrt belastet ist.

3.6 Aufgrund dieser Aktenlage und der Kasuistik (vgl. auch RICHNER et al., a.a.O., Art. 133 DBG N. 31) ist in casu eine Fristwiederherstellung zu bejahen, da sowohl die Rekurrentin wie der Rekurrent mittels Arztzeugnis bzw. ärztlichen Berichten den Nachweis erbracht haben, ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe die Frist versäumt zu haben. Praxisgemäss genügt es, dass ein psychisch stark belastendes Ereignis zur Vernachlässigung der Alltagsgeschäfte geführt hat (vgl. Urteil SGSTA.2007.176 vom 30. Juni 2008 E. 3). Sodann erfolgte die Einsprache am 23. Dezember 2016 und damit innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Sinne von § 137 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG, da die Handlungsunfähigkeit der beiden Rekurrenten bis zum Dezember 2016 mittels Zeugnis belegt ist.

Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Rekur-renten eingetreten ist.

4. Im Ergebnis sind somit Rekurs und Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 ist aufzuheben und die Akten sind zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da sich der angefochtene Entscheid noch nicht materiellrechtlich mit den Vorbringen der Rekurrenten auseinandergesetzt hat, rechtfertigt sich eine Rückweisung. Die Vorinstanz hat somit auf die Einsprache der Rekurrenten einzutreten und diese Eingabe materiellrechtlich zu behandeln. Dabei hat die Vorinstanz auch über die beiden Anträge zu befinden, es sei eine Revision durchzuführen und aufgrund der im Zeitraum November/Dezember 2016 nachgewiesenen Handlungsunfähigkeit der Rekurrenten sei diesen eine angemessene Frist einzuräumen zur Einreichung einer ausgefüllten Steuererklärung bzw. zum umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessensveranlagung im Sinne von § 149 Abs. 4 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG (vgl. E. 3.1 hiervor).

Bei diesem Ergebnis ist demnach auf die übrigen Anträge der Rekurrenten nicht weiter einzugehen, da diese Anträge auf eine materielle Beurteilung des Verfahrens abzielen (vgl. E. 2 hiervor).

Steuergericht, Urteil vom 23. Oktober 2017 (SGSTA.2017.16;BST.2017.16)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.