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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2017.15: Steuergericht

Ein Fall von Verleumdung wurde vor dem Tribunal d'accusation verhandelt. Der Angeklagte, D.________, wurde freigesprochen und die Gerichtskosten wurden dem Staat auferlegt. D.________ reichte eine Entschädigungsforderung ein, die teilweise genehmigt wurde. Er erhielt eine Entschädigung von 6'200 CHF für die ungerechtfertigte Verfolgung. Der Richter war Herr Krieger, der Betrag der Gerichtskosten betrug 440 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2017.15

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2017.15
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2017.15 vom 12.06.2017 (SO)
Datum:12.06.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2015
Schlagwörter : Rekurrent; Rekurrenten; Trennung; Besteuerung; Herbst; Voraussetzung; Steuerpflichtigen; Voraussetzungen; Steuergericht; Ehegatte; Recht; Solothurn; Bundessteuer; Einsprache; Rekurs; Staat; Veranlagung; Unterlagen; Einwohnerdienste; Ehegatten; Staats; Lebensunterhalt; Vereinbarung
Rechtsnorm:Art. 36 DBG ;Art. 42 DBG ;Art. 9 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 9 DBG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2017.15

Urteil vom 12. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2017.15; BST.2017.15

1. A

2. B

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staatsund Bundessteuer 2015



den Akten entnommen:

1. Die Steuerpflichtigen A und B reichten mit Datum vom 6. Juli 2016 die Steuererklärung 2015 ein. Darin gaben sie an, verheiratet zu sein. Zudem haben die Steuerpflichtigen zwei gemeinsame minderjährige Kinder, C (geb. 2006) und D (geb. 2009). In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2015 der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 31. Oktober 2016 wurde die Steuererklärung ohne Abweichungen übernommen. Am 27. November 2016 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und machten v.a. geltend, sie würden seit 31. Dezember 2014 getrennt leben. Die bisherigen Steuerberechnungen würden indes auf einer gemeinsamen Veranlagung beruhen. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Steuerpflichtigen würden getrennte Haushalte führen, aber ihre Freizeit wenigstens teilweise gemeinsam verbringen und den Lebensunterhalt aus gemeinsamen Mitteln bestreiten. Es liege keine faktische Trennung vor. Die Steuerpflichtigen seien gemeinsam zu besteuern; die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung des Jahres 2015 seien nicht erfüllt. Die Einsprache sei unbegründet.

2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 6. Februar 2017 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs und Beschwerde ein, unter Kostenfolge zulasten des Staates. Die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung des Jahres seien durchaus gegeben. Der Rekurrent sei per 1. Oktober 2013 in eine Zweitwohnung eingezogen. Am 23. November 2014 unterzeichneten die Rekurrenten eine Vereinbarung über die Kinderbetreuung und die Mittel, die sie weiterhin gemeinsam bestritten, wonach die Rekurrenten sich finanziell nicht sofort auseinandersetzten und jeder seinen Anteil an finanzieller Unterstützung aus seinem Lohn weiterhin auf das Lohnkonto beisteuern werde. Die Rekurrenten seien damit bereits Ende 2014 faktisch getrennt gewesen. Zudem hätten sie bei der Gemeinde einen Antrag auf Adressmutation per Ende 2014 gestellt. Da sie sich v.a. auf die für sie zentrale Frage der Hypothek konzentriert hätten, sei dieser Antrag indes vergessen gegangen. Weiter machten die Rekurrenten diverse formelle Einwände betreffend Adressierung der angefochtenen Verfügung und den Namen der Rekurrentin. Die Rekurrenten fühlten sich von der VB nicht ernst genommen. Zudem ersuchten sie um Vergütung ihrer Auslagen in Höhe von total CHF 640. Die Rekurrenten seien auch bereit für ein persönliches Gespräch.

Mit Vernehmlassung vom 2. März 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, die Rekurrenten hätten im Herbst 2014 noch nicht gewusst, dass das gemeinsame Eheleben aufgelöst werden soll. Dieses sei auch nach dem Herbst 2014 aufrechterhalten worden. Zudem seien keine Unterhaltsbeiträge bezahlt worden. Sämtliche Konten der Rekurrenten würden am 1. Januar 2016 auf beide Namen lauten. Dass diese ihren Lebensunterhalt seit dem Dezember 2014 nicht mehr aus gemeinsamen Mitteln bestreiten würden, gehe aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. März 2017 nahmen die Einwohnerdienste X, Bereich Steuern, zu den Rechtsmitteln Stellung. Die Rekurrenten hätten sich erstmals im November 2016 bezüglich rückwirkender Trennung an die Einwohnerdienste gewandt. Am 21. Dezember 2016 sei ihnen eröffnet worden, dass die Voraussetzungen einer getrennten Besteuerung nicht erfüllt seien. Die Rekurrenten hätten mehrmals erwähnt, dass keine Trennungsvereinbarung bestehe. Dennoch hätten die Einwohnerdienste am 3. Februar 2017 eine solche Vereinbarung mit Datum vom 23. November 2014 erhalten. Auch hätten die Rekurrenten im Steuerjahr 2015 keine Alimente geleistet.

Mit Stellungnahme vom 28. März 2017 (Postaufgabe) hielt die Rekurrentin v.a. fest, dass die Rekurrenten seit dem Herbst 2014 bzw. ab dem 1. Januar 2015 tatsächlich getrennt seien, auch wenn sie dies nicht mittels getrennter Bankkonti belegen könnten. Indessen sei die Trennungsvereinbarung vom 23. November 2014 zu berücksichtigen. Zudem hätten die Rekurrenten bereits zu jener Zeit andere Partnerschaften gehabt. Ausserdem hätten sie ihre Freizeit nicht als Paar gemeinsam verbracht. Der Staat könnte die Rekurrenten höchstens für die verpasste Adressmutationsmeldung im Herbst 2014 bestrafen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie sich gegen die rückwirkende Trennung wehren müssten.

Mit inhaltlich nahezu identischem Schreiben vom 28. März 2017 nahm auch der Rekurrent zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf die Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten formund fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 14 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG). Für die Besteuerung sind die Tarife nach § 44 Abs. 2 lit. a StG resp. Art. 36 Abs. 2 DBG anwendbar. Bei Scheidung und bei rechtlicher tatsächlicher Trennung wird indes jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 78 Abs. 2 StG; Art. 42 Abs. 2 DBG).

2.2 Das Steuerrecht berücksichtigt demnach im vorliegenden Zusammenhang auch die faktische Trennung. So hat die gemeinschaftliche Ehegattenbesteuerung zur Voraussetzung, dass die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist. Liegt dagegen eine rechtlich auch nur tatsächlich getrennte Ehe vor, kommt eine gemeinschaftliche Besteuerung der Ehegatten bei Aufgabe der gemeinsamen Mittelverwendung nicht mehr in Frage. Im Fall der rechtlich tatsächlich getrennten Ehe wird jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren zu dem auf ihn anwendbaren Steuertarif besteuert (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 9 N 12 f). Kumulative Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer, Entscheid vom 18.12.2006, 2A.458/2006) eine steuerlich relevante Trennung und ein Wegfall der Gemeinschaftlichkeit der Mittel. Ob die Ehe als wirtschaftliche Einheit zu würdigen ist, hängt demnach von der Art der Mittelverwendung ab, wie sie objektiv feststellbar ist. Zudem muss wie gesagt eine räumliche Trennung der Ehegatten vorliegen. Den Nachweis für das Vorliegen einer rechtlich tatsächlich getrennten Ehe hat derjenige zu erbringen, der daraus Recht ableitet (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 9 N 18 ff.).

3. Im vorliegenden Fall sind die Rekurrenten im Wesentlichen der Ansicht, im Jahr 2015 faktisch getrennt gewesen zu sein; sie verlangen denn eine getrennte Besteuerung.

3.1 Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten offenbar ab Herbst 2014 räumlich getrennt gelebt haben. Dies allein reicht wie gesehen für eine getrennte Besteuerung aber nicht aus. Auch die Eidg. Steuerverwaltung hat in einem Kreisschreiben (KS Nr. 30: Ehepaarund Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, unter www.estv.admin.ch) die Voraussetzungen der getrennten Besteuerung umschrieben. Dazu gehört u.a., dass die Mittel für Wohnung und Unterhalt nicht mehr gemeinsam geführt werden (vgl. KS Nr. 30, Ziff. 1.3). Dies ist hier aufgrund der Unterlagen und Angaben indes nicht der Fall gewesen. Das erwähnte Kreisschreiben ist für das Steuergericht zwar nicht verbindlich. Ohne Not soll aber nicht davon abgewichen werden. Die Eingabe ist nach dem Gesagten unbegründet.

3.2 Was die Rekurrenten weiter einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Zwar geben sie an, eine gemeinsame Zukunft sei bereits im Herbst 2014 für sie keine Option mehr gewesen. Die beiden Jahre 2015 und 2016 seien für sie sog. Findungsjahre gewesen (Schreiben der Rekurrenten vom 2.11.2016 an die Einwohnerdienste X). Insofern war damals noch nicht klar, ob die Ehe aufgelöst werden soll nicht. Mithin wurde die Ehe auch nach dem Herbst 2014 weitergeführt, auch wenn getrennte Wohnsitze gegeben waren. Ferner wurden aufgrund der Angaben und Unterlagen keine Alimente geleistet. Insbesondere haben anhand der Akten die Konten der Rekurrenten im Steuerjahr 2015 auf beide Namen gelautet. Dass die Rekurrenten für den Lebensunterhalt seit November bzw. Dezember 2014 keine gemeinsamen Mittel mehr verwendet hätten, ist entgegen ihrer Vorbringen aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus ihrer Vereinbarung vom 23. November 2014. Es liegt hier nach dem Gesagten keine faktische Trennung vor. Die Rekurrenten sind demnach gemeinsam zu besteuern; die Voraussetzungen für eine getrennte Besteuerung der Steuerperiode 2015 sind nicht erfüllt. An diesem Resultat würde im Übrigen auch eine persönliche Vorsprache der Rekurrenten vor dem Steuergericht nichts ändern.

Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen und dies unter solidarischer Haftung. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

****************


Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 750 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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