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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2016.13: Steuergericht

Der Verein A wurde im Jahr 1972 gegründet und war bis 2015 nicht im Steuerregister eingetragen. Nach Aufforderung durch das Steueramt reichte der Verein Steuererklärungen ein und zahlte Steuern. Er beantragte im Oktober 2015 rückwirkende Steuerbefreiung ab 2010, die jedoch erst ab 2015 gewährt wurde. Der Verein legte Einspruch ein, um die Steuerbefreiung rückwirkend ab Gründung zu erhalten. Das Steuergericht entschied, dass die Steuerbefreiung erst ab Gesuchseinreichung gewährt wird. Der Verein wurde zur Nachzahlung der Steuern verpflichtet. Der Richter war männlich und die Gerichtskosten betrugen CHF 1000.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2016.13

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2016.13
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2016.13 vom 06.03.2017 (SO)
Datum:06.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steuerbefreiung
Schlagwörter : Steuer; Steueramt; Verein; Steuerbefreiung; Rekurrent; Gesuch; Steuerregister; Rekurrenten; Steuererklärung; Verfügung; Steuererklärungen; Rekurs; Praxis; Recht; Veranlagung; Vereins; Steuergericht; Steueramts; Pflicht; Existenz; Person; Einsprache; Steuern; Kanton
Rechtsnorm:Art. 104 DBG ;Art. 120 DBG ;Art. 122 DBG ;Art. 124 DBG ;Art. 126 DBG ;Art. 132 DBG ;Art. 56 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Thomas Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, Art, 2002

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2016.13

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Bossart, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2016.13; BST.2016.13

Verein A

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Steuerbefreiung



den Akten entnommen:

1.1 Der Verein A (im Folgenden: der Verein) wurde im Jahr 1972 gegründet (gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien).

1.2 Den insofern übereinstimmenden Angaben der Parteien ist in Bezug auf die Prozessgeschichte Folgendes zu entnehmen: Bis zum Jahr 2015 war der Verein nicht im Steuerregister eingetragen. Er hatte sich beim Steueramt nie gemeldet, insbesondere keine Steuererklärungen eingereicht und auch kein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt. Im Februar 2015 hat das kantonale Steueramt den Verein telefonisch aufgefordert, die Statuten und die letzten drei Jahresrechnungen einzureichen. Dem ist der Verein nachgekommen. Am 12. Mai 2015 erhielt der Verein per E-Mail die Aufforderung, Steuererklärungen für die Jahre 2010 bis und mit 2014 auszufüllen und einzureichen. Auch dem ist der Verein nachgekommen. Am 4. August 2015 wurden über die fraglichen Steuerperioden die definitiven Veranlagungen ausgestellt. Mit Ausnahme der Veranlagung 2011, bezüglich welcher ein Rechtsmittelverfahren hängig ist, wurden die Veranlagungen rechtskräftig. Die Steuern wurden (für alle Jahre, selbst für 2011) bezahlt (vgl. zum Ganzen Gesuch vom 23.10.2015 S. 2 f., Verfügung vom 11.2.2016 S. 4).

1.3 Am 23. Oktober 2015 liess der Verein durch seinen Vertreter ein Gesuch um Steuerbe-freiung gemäss § 90 Abs. 1 Bst. i StG stellen. Verlangt wurde die Steuerbefreiung ab 2010 bzw. unbefristet, d.h. ab Gründung. Zudem wurde verlangt, dass die bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Das Gesuch wurde ausführlich begründet.

1.4 Am 11. Februar 2016 verfügte das kantonale Steueramt unter anderem, der Verein sei aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit gemäss Art. 56 Bst. g DBG sowie § 90 Abs. 1 Bst. i StG von den direkten Steuern befreit (Ziff. 1 der Verfügung). Unter Ziff. 2 wurde erkannt, die Steuerbefreiung gelte ab Steuerperiode 2015.

Punkto Ziff. 2 des Dispositivs wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Steuerbefreiung praxisgemäss ab dem Jahr der Gesuchseinreichung, vorliegend also ab der Steuerperiode 2015, gewährt werde.

Werde ein Verein neu gegründet, müsse er dem Steueramt gemeldet werden, damit er ins Register aufgenommen werden kann. Unterbleibt eine Meldung an das Steueramt, wie im vorliegenden Fall offenbar geschehen, habe das Steueramt keine Kenntnis von der Existenz dieses Vereins und könne auch keine Steuererklärungen zustellen. Dies bedeute aber nicht, dass der Verein steuerbefreit sei. Erhalte das Steueramt zufälligerweise Kenntnis von der Existenz des Vereins, wie dies vorliegend geschehen sei, so werde der Verein nachträglich in das Steuerregister aufgenommen und erhalte die Steuererklärungen rückwirkend für die letzten fünf Jahre und werde (wenn er die Minimalfaktoren überschreite) ordentlich besteuert. Vorliegend sei der Verein im Zusammenhang mit Abklärungen bei einem anderen Verein «entdeckt» worden und am 12. Mai 2015 neu in das Steuerregister aufgenommen worden, mit Gründungsdatum 0. 0 1972. In der Folge seien dem Verein Steuererklärungen zugestellt worden.

Selbstverständlich könne ein Verein jederzeit ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen, auch wenn er noch nicht im Steuerregister aufgenommen worden sei. Praxisgemäss
könne eine Steuerbefreiung aber erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden, was vom Steuergericht bestätigt worden sei (mit Verweis auf KSGE 2013 Nr. 2; sowie Urteil des Kantonalen Steuergerichts KSG vom 8.9.2014).

1.5 Mit Einsprache vom 22. Februar 2016 liess der Verein beantragen, es sei festzustellen, dass er von den direkten Steuern befreit sei, und zwar rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Gründung des Vereins.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass in der Verfügung als Rechtsmittel die Einsprache angegeben worden sei. Es werde somit sowohl Einsprache als auch ein Rekurs an das Steuergericht eingereicht. Das Steuergericht wurde gebeten, eine Frist zur ergänzenden Begründung des Rekurses anzusetzen. Die Einsprache wurde begründet.

1.6 Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte das Steueramt mit, es liege eine im Sinn von § 149 Abs. 3 StG einlässlich begründete Verfügung vor, die mit Zustimmung des Einsprechers als Rekurs an das Steuergericht weitergeleitet werden könne. Der Verein wurde deswegen gebeten, mitzuteilen, ob er mit der Weiterleitung als Rekurs an das Steuergericht einverstanden sei. Am 25. Februar 2016 erklärte sich der Verein damit einverstanden, worauf das Steueramt am 1. März 2016 die Einsprache an das Steuergericht weiterleitete.

2.1 Am 7. März 2016 nahm das Kantonale Steuergericht die Einsprache als Rekurs entgegen und setzte wie beantragt eine Frist zur einlässlichen Begründung des Rekurses an.

2.2 Am 29. März 2016 lässt der Verein (nachfolgend Rekurrent) eine Rekursbegründung einreichen. Es wird präzisiert, dass sich der Rekurs einzig gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung richte. Der Passus, wonach die Steuerbefreiung erst ab Steuerperiode 2015 gilt, sei zu streichen.

Der Verein sei am 0. 0. 1972 gegründet worden und seither faktisch steuerbefreit gewesen, sodass es absurd sei, die Steuerbefreiung erst für die Zukunft festzustellen. Die Steuerbefreiung müsse ab Gründung des Vereins gelten. Die Steuerveranlagungen seien zu Unrecht erfolgt und die zu Unrecht bezahlten Steuern seien zurückzuerstatten. Man könne nicht für die Steuerveranlagung Rückwirkung verlangen und gleichzeitig behaupten, für die Steuerbefreiung gäbe es keine Rückwirkung. Dass die zuständigen Mitglieder des Vorstandes des Vereins in offensichtlich naiver Staatsgläubigkeit und im Vertrauen auf das behördliche Vorgehen Steuererklärungen einreichten und sogar Steuern bezahlten, dürfe ihnen nicht angekreidet werden.

Weiter wird der Antrag gestellt, das Steueramt sei aufzufordern, zu belegen, dass die Vereine im Kanton Solothurn je einmal aufgefordert worden seien, sich zu melden, um im Steuerregister eingetragen zu werden, auch wenn sie keine Steuer zu bezahlen hatten.

Dass es auch anders gehe, sei bereits in der Einsprache vom 22. Februar 2016 mit dem Beispiel der Stiftung Y dargelegt worden. Dem Vertreter sei im Übrigen noch ein weiterer Fall eines Vereins bekannt, welcher ohne zeitliche Einschränkung Steuerbefreiung erlangt habe. Zudem wird auf das Vorgehen des Steueramts beim Verein Z verwiesen. Es sei unerfindlich, weswegen beim Rekurrenten nicht gleich vorgegangen worden sei.

Gemäss der angefochtenen Verfügung sei der Rekurrent im Zusammenhang mit Abklärungen bei einem anderen Verein «entdeckt» worden und am 12. Mai 2015 in das Steuerregister aufgenommen worden. Dazu sei Folgendes zu bemerken: Der Kanton Solothurn sei eine Einheit und die Kenntnis einer Amtsstelle bzw. des Kantons Solothurn sollte auch den übrigen Amtsstellen zugerechnet werden. Der Kanton habe von der Existenz des Rekurrenten schon länger Kenntnis gehabt, so habe der Rekurrent Beiträge des Lotteriefonds erhalten und er habe den Anerkennungspreis des Kantons Solothurn erhalten. Zudem sei der Verein in diversen Zeitungsartikeln erwähnt worden. Diese Kenntnis hätte dem Steueramt zugerechnet werden müssen. Damit hätte von Amtes wegen ein Eintrag im Steuerregister erfolgen müssen. Der Verein sei während 43 Jahren nie aufgefordert worden, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen zu beantragen, ins Steuerregister aufgenommen zu werden. Offensichtlich würden Institutionen, die im Steuerregister eingetragen waren, gegebenenfalls generell steuerbefreit.

Das Vorgehen des Steueramtes, einfach Steuern zu verlangen, ohne zunächst dem Verein Gelegenheit zu geben, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, sei zu beanstanden.

3. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2016 beantragt das kantonale Steueramt (Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses.

U.a. wird ausgeführt, das Beispiel der Stiftung Y sei mit dem Rekurrenten nicht vergleichbar, denn diese sei bereits seit langem im Steuerregister erfasst gewesen und sei zudem bereits als steuerbefreit eingestuft worden (im System mit dem Code «PRD» erfasst). Dies sei jedoch früher nicht mit einer Verfügung erfolgt, sondern die Steuerbefreiung sei aufgrund einer damaligen Praxis mündlich allenfalls in einfacher Briefform mitgeteilt worden. Inzwischen habe das kantonale Steueramt alle diese Fälle aufgearbeitet und die Steuerbefreiung überprüft und mittels Verfügung erteilt. Da diese Betroffenen jedoch registriert und bereits einmal als steuerbefreit eingestuft worden waren, sei die Steuerbefreiung ab Gründung gewährt worden. Beim Rekurrenten handle es sich nicht um einen solchen «PRD-Fall».

Auch der Verein Z sei mit dem Rekurrenten in keiner Weise vergleichbar. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen und habe bereits im Jahr 1976 ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt. Später sei es lediglich darum gegangen, die durch einfachen Brief mitgeteilte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festzustellen.

Entgegen seiner Angabe sei der Rekurrent nicht seit Gründung «faktisch» steuerbefreit gewesen. Ein Verein, der nicht im Steuerregister eingetragen war und keine Steuererklärungen erhalten und eingereicht hat, werde, wenn er ein Gesuch um Steuerbefreiung stellt, erst ab Gesuchseinreichung steuerbefreit, und für die letzten fünf Jahre besteuert. Es bestehe eine Pflicht zur Mitwirkung, genauer eine Pflicht, sich beim Steueramt zu melden und registrieren zu lassen, und eine Steuererklärung einzureichen.

Weiter weist das Steueramt darauf hin, dass andere Amtsstellen (ohne Ermächtigung des Betroffenen) aus Datenschutzgründen nicht befugt seien, dem Steueramt Daten weiterzugeben. Es erhalte z.B. selbst auf Nachfrage hin keinerlei Auskünfte von der Stiftungsaufsicht. Weiter sei das Steueramt nicht verpflichtet, die Zeitung regelmässig nach
irgendwelchen Vereinen abzusuchen. Im Gegenteil seien die Vereine von Gesetzes wegen verpflichtet, sich von sich aus beim Steueramt zu melden.

Die Praxis des Steueramts, die Steuerbefreiung erst ab Gesuch zu gewähren, werde seit Jahrzenten angewendet und sei vom Steuergericht bestätigt worden.

4. In der Stellungnahme des Rekurrenten vom 3. Juni 2016 wurde im Wesentlichen das bisher Gesagte wiederholt. Daneben äussert sich der Rekurrent zur früheren Praxis des Steueramts in sog. PRD-Fällen. Unter Ziff. 34 verlangt er, das Gericht solle klarstellen, dass eine Feststellungsverfügung nicht mündlich mit einfachem Brief erfolgen dürfe. Weiter habe das Gericht sich dazu zu äussern, dass es nicht zulässig sei, Feststellungsverfü-gungen als Veranlagungsverfügungen auszugeben.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird im Rahmen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend ist eine Verfügung des Kantonalen Steueramtes angefochten. Gegen eine Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben (§ 149 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11 und Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie von der Einsprachebehörde mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Rekurs an das Kantonale Steuergericht weitergeleitet werden (§ 149 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG). Vorliegend handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016 nicht um eine Veranlagungsverfügung, sondern um eine Feststellungsverfügung im Zusammenhang mit der Feststellung der subjektiven Steuerpflicht. Diesbezüglich sehen die Steuergesetze jedoch keine besonderen Verfahrensbestimmungen vor, womit das Verfahren für die Veranlagungsverfügung analog anwendbar ist. Die Voraussetzungen des «Sprungrekurses» gemäss § 149 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 2 DBG sind vorliegend erfüllt.

Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 StG sowie gemäss Art. 104 Abs. 3 DBG in Verbindung mit § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) sachlich zuständig. Auf den Rekurs und die (sinngemässe) Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Rekurrent bemängelt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei nicht zulässig, Fest-stellungsverfügungen als Veranlagungsverfügungen auszugeben (vgl. vorn Sachverhalt Ziff. 4). Die angefochtene Verfügung wurde aber nicht als Veranlagungsverfügung bezeichnet. Was das Verfahren anbelangt, so ist die Vorinstanz wie ausgeführt korrekt vorgegangen, zumal das Gesetz kein besonderes Verfahren bei Feststellungsverfügungen über die Steuerbefreiung vorsieht (vorn E. 1). Dem Rekurrenten ist durch diesen Verfahrensgang auch kein Nachteil entstanden.

3.1 Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss § 90 Bst. i StG bzw. Art. 56 Bst. g DBG juristische Personen, die öffentliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch darauf, dass über die Frage der Steuerbefreiung ein Teilentscheid gefällt wird, der mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die juristische Person, die eine Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen (KSGE 2013 Nr. 2 E. 2; Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, in ASA 63 S. 130; Publikation «Steuerinformationen für Vereine» des Kantonalen Steueramts Ziff. 4). Die juristische Person, die sich auf die Steuerbefreiung beruft, muss darlegen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind (KSGE 2013 Nr. 2 E. 2; Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV, Ziff. 1).

3.2 Nach der (nicht verschriftlichten) Praxis des kantonalen Steueramtes wird die Steuerbefreiung erst ab dem Steuerjahr, in welchem das entsprechende Gesuch gestellt wird, gewährt. Die Vorinstanz begründete die Praxis bereits in einem früheren Verfahren vor dem KSG mit Praktikabilitätsüberlegungen, da sonst zahlreiche Revisionen von Spendern resultieren würden. Im fraglichen Urteil KSGE 2013 Nr. 2 hat das KSG diese Praxis geschützt. Es hat festgestellt, dass es an der juristischen Person sei, zu entscheiden, wann sie ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen will. Jeder rückwirkende Entscheid des Steueramts würde ein Potential an Revisionsgesuchen der Spender bergen. Daher sei die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung ab Gesucheinreichung gerechtfertigt (KSGE 2013 Nr. 2 E. 3.1.3). Diese Rechtsprechung wurde in einem Urteil des KSG SGSTA.2014.34; BST.2014.29 vom 8. September 2014 bestätigt (E. 3.2).

Wenn der Rekurrent in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 ausführt, im Entscheid KSGE 2013 Nr. 2 sei es um eine Sitzverlegung gegangen, so ändert dies nichts daran, dass in diesem Entscheid die Praxis des Steueramts, Steuerbefreiungen nicht rückwirkend zu gewähren, ganz allgemein geschützt wurde. Wie gesagt wurde dies in einem späteren Urteil noch bestätigt. Diesbezüglich zieht der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 im Übrigen ein falsches Urteil (Entscheid des KSG vom 8.9.2014, KSGE 2014 Nr. 20 betreffend Handänderungssteuer) heran, beim vom Steueramt zitierten Entscheid handelt es sich vielmehr um das nicht publizierte Urteil SGSTA.2014.34; BST.2014.29, welches wie gesagt einschlägig ist.

An dieser Rechtsprechung ist vorliegend festzuhalten. Der Rekurrent bringt keine Argumente vor, welche eine Änderung dieser (noch jungen) Gerichtspraxis rechtfertigen würden. Seine Vorbringen, auf welche später noch eingegangen wird, beziehen sich im Wesentlichen gar nicht auf die Rechtmässigkeit dieser Praxis.

Der Rekurrent macht somit auch zu Unrecht geltend, er sei «faktisch steuerbefreit» gewesen. Gestützt auf die dargelegte Praxis und Rechtsprechung wird eine Steuerbefreiung nur auf Gesuch hin mit einer Feststellungsverfügung gewährt. Zudem erfolgt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Steuerjahr, in dem ein Gesuch eingereicht wurde. Eine faktische Steuerbefreiung eines Vereins, der weder im Steuerregister eingetragen ist, noch ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt hat, und erst recht noch keine entsprechende Verfügung erhalten hat, ist in diesem System nicht möglich.

3.3 Der Rekurrent verweist auf andere Institutionen, bei welchen eine rückwirkende Steuerbefreiung angeblich gewährt worden sei. Unter anderem wird in der Einsprache bzw. im Rekurs auf die Steuerbefreiung der Stiftung Y verwiesen, wo sich das Steueramt ganz anders verhalten habe als vorliegend: Das Steueramt habe die Stiftung aufgefordert, Unterlagen einzureichen, damit geprüft werden könne, ob die «faktische Steuerbefreiung» gerechtfertigt sei. Die Befreiung sei rückwirkend ab Gründung anerkannt worden. Weiter wird in der Rekursbegründung (Ziff. 10) auf einen Brief des Steueramts an den Verein Z verwiesen. Der Rekurrent vertritt, bei ihm hätte gleich vorgegangen werden sollen wie in diesen Fällen.

Dazu erläutert die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 3 Ziff. 7), das Beispiel der Stiftung Y sei mit dem Rekurrenten nicht vergleichbar, denn diese sei bereits seit langem im Steuerregister erfasst gewesen und sei zudem bereits als steuerbefreit eingestuft worden (im System mit dem Code «PRD» erfasst). Dies sei jedoch nicht mit einer Verfügung erfolgt, sondern die Steuerbefreiung sei mündlich allenfalls in einfacher Briefform mitgeteilt worden. Inzwischen habe das Kantonale Steueramt alle diese Fälle aufgearbeitet und die Steuerbefreiung überprüft und mittels Verfügung erteilt. Da diese Betroffenen jedoch registriert und bereits einmal als steuerbefreit eingestuft worden waren, sei die Steuerbefreiung ab Gründung gewährt worden. Beim Rekurrenten handle es sich nicht um einen solchen «PRD-Fall». Auch der Verein Z sei mit dem Rekurrenten in keiner Weise vergleichbar, dieser Verein sei seiner Meldepflicht nachgekommen und habe bereits im Jahr 1976 ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt. Später sei es lediglich darum gegangen, die durch einfachen Brief mitgeteilte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festzustellen.

Diese Ausführungen der Vorinstanz werden durch den vom Rekurrenten eingereichten Brief des Steueramts vom 16. April 2015 an den Verein Z bestätigt. Darin wurde vom Steueramt Folgendes ausgeführt: Bei Durchsicht des Dossiers sei aufgefallen, dass eine offizielle Verfügung des Steueramtes fehle. Dies sei historisch bedingt: Bis vor einigen Jahren seien Steuerbefreiungen jeweils nur auf Anfrage hin bestätigt worden. Neu würden Institutionen nur noch durch Verfügung befreit. Auch im Fall des Vereins solle die bisher nur mit einfachem Brief gewährte Steuerbefreiung mit einer Verfügung festgestellt werden. Ein Gesuch sei jedoch aus formellen Gründen nötig. Aus Gründen der Praktikabilität werde die eingereichte Jahresrechnung als «Gesuch» entgegen genommen.

Der Rekurrent beruft sich somit zu Unrecht auf das Vorgehen des Steueramts bei diesen Institutionen. In keinem der beiden Fälle war die Steuerbefreiung rückwirkend gewährt worden, sondern nur eine bereits bestehende Steuerbefreiung formell bestätigt worden. Wie das Steueramt zu Recht ausführt, ist die Situation beim Rekurrenten ganz anders gelagert: Dieser war bis anhin (bis zum Jahr 2015) gerade nicht steuerbefreit, weil er nie ein Gesuch (oder auch nur eine Anfrage) eingereicht hat. Er macht denn auch nicht geltend, solches bereits einmal getan zu haben, und schon gar nicht, vom Steueramt eine (mündliche schriftliche) Bestätigung einer Steuerbefreiung erhalten zu haben. Der Rekurrent kann somit keine Gleichbehandlung mit den erwähnten Fällen verlangen. Ebensowenig vermag er darzulegen, dass das Steueramt die Praxis betreffend Nichtrückwirkung von Steuerbefreiungen (oben E. 3.2) nicht konsequent anwendet. Die angeblichen weiteren Fälle hat der Rekurrent im Übrigen weder spezifiziert noch dokumentiert.

Auf die Zulässigkeit der damaligen Praxis des Steueramts, die Steuerbefreiung «informell» zu bestätigen, braucht entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. dazu Stellungnahme vom 3. Juni 2016 Ziff. 24, 29, 34) - nicht weiter eingegangen zu werden: Die Praxis konnte von vornherein nur Institutionen betreffen, die dem Steueramt bekannt waren und bedingte zudem ein Gesuch zumindest eine Anfrage des Betroffenen, beides war beim Rekurrenten bis zum Jahr 2015 nicht der Fall. Und schliesslich hat das Steueramt diese Praxis mittlerweile aufgegeben und die informellen Befreiungen durch formelle Verfügung bestätigt.

4.1 Des Weiteren ist der Rekurrent der Auffassung, das Steueramt habe sich nicht korrekt verhalten, weil es den Verein nicht (schon früher) von Amtes wegen in das Steuerregister eingetragen habe und diesen nie zur Einreichung eines Steuerbefreiungsgesuchs aufgefordert habe. Er macht geltend, das Steueramt hätte von seiner Existenz Kenntnis haben müssen (vgl. dazu oben Sachverhalt Ziff. 2.2). Damit hätte von Amtes wegen ein Eintrag im Steuerregister erfolgen müssen. Der Verein sei während 43 Jahren nie aufgefordert worden, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen zu beantragen, ins Steuerregister aufgenommen zu werden. Weiter vermutet der Rekurrent, dass Institutionen, die im Steuerregister eingetragen waren, gegebenenfalls generell steuerbefreit würden.

Die Vorinstanz führt in der Verfügung dazu aus, ein Verein müsse beim Steueramt gemeldet werden. Andernfalls habe sie keine Kenntnis von der Existenz dieses Vereins und könne auch keine Steuererklärungen zustellen. Dies bedeute aber nicht, dass der Verein steuerbefreit sei. Erhalte das Steueramt zufälligerweise Kenntnis von der Existenz des Vereins, wie dies vorliegend geschehen sei, so werde der Verein nachträglich in das Steuer-register aufgenommen und erhalte die Steuererklärungen rückwirkend für die letzten fünf Jahre und werde (wenn er die Minimalfaktoren überschreite) ordentlich besteuert. Vorliegend sei der Rekurrent im Zusammenhang mit Abklärungen bei einem anderen Verein «entdeckt» worden und am 12. Mai 2015 neu in das Steuerregister aufgenommen worden, mit Gründungsdatum 0. 0. 1972. In der Folge seien dem Verein Steuererklärungen zugestellt worden. In der Vernehmlassung wird wiederholt, es bestehe eine Pflicht zur Mitwirkung, genauer eine Pflicht, sich beim Steueramt zu melden und registrieren zu lassen, und eine Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt sei nicht verpflichtet, die Zeitung regelmässig nach irgendwelchen Vereinen abzusuchen. Im Gegenteil seien die Vereine von Gesetzes wegen verpflichtet, sich von sich aus beim Steueramt zu melden.

4.2 In diesem Zusammenhang sind zunächst die gesetzlichen Grundlagen darzulegen:

Art. 126 Abs. 1 DBG und § 142 Abs. 1 StG statuieren die allgemeine Mitwirkungspflicht, wonach die Steuerpflichtigen verpflichtet sind, alles zu tun, um eine richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die Steuergesetze sehen weitere, spezifische Verfahrenspflichten vor. § 140 Abs. 1 StG statuiert: «Die Steuerpflichtigen werden alljährlich durch öffentliche Bekanntgabe Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die Nichtzustellung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Steuerpflicht.» Art. 124 Abs. 1 DBG enthält den gleichen ersten Satz, während der zweite Satz lautet: «Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.» Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht somit von Gesetzes wegen und auch ohne persönliche Aufforderung (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 511 f.; Richner et al., Handkommentar DBG, 3. A., Zürich 2016, N 6 zu Art. 124). Entsprechende Mitwirkungspflichten treffen sodann auch juristische Personen, die glauben, gestützt auf § 90 StG bzw. Art. 56 DBG steuerbefreit zu sein, deren Steuerbefreiung aber noch nicht verfügt worden ist. Sie müssen sich gestützt auf die vorstehenden Grundsätze ebenfalls an die Steuerbehörde wenden; statt der Einreichung einer Steuererklärung können sie aber ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen.

Die Mitwirkungspflichten bestehen auch unabhängig von einem Eintrag im Steuerregister, welches die Steuerbehörden gemäss Art. 122 Abs. 1 DBG zu führen haben. Das Steuerregister hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aktuell und vollständig zu sein, damit möglichst alle präsumtiv steuerpflichtigen Personen erfasst werden können, es hat aber keine für die Steuerpflicht präjudizierende konstitutive Wirkung. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Steuerregister nicht eingetragen war, hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Ob der fehlende Eintrag auf Versehen Unterlassung beruht, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_533/2010 vom 16.2.2011 E. 5).

4.3 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt:

Der Rekurrent hätte sich aufgrund des Gesagten spontan beim Steueramt melden müssen. Er hätte entweder Steuererklärungen einzureichen eine Befreiung zu beantragen das Steueramt in einer anderen Form zumindest über seine Existenz zu informieren gehabt. Diese Verpflichtungen treffen jede juristische Person, selbst wenn sie meint, nach § 90 StG bzw. Art. 56 DBG steuerbefreit zu sein; sie muss diesfalls ein entsprechendes Gesuch stellen und kann sich nicht einfach passiv verhalten (E. 4.2; vgl. im Übrigen auch Steuerinformationen für Vereine des Kantonalen Steueramts Ziff. 1).

Die erwähnten Pflichten gelten auch unabhängig davon, ob eine juristische Person im Steuerregister eingetragen ist. Das Steuerregister ist ein Hilfsmittel der Steuerbehörden, die Eintragung die Nichteintragung im Steuerregister hat keine konstitutive Wirkung (vgl. E. 4.2). Der Rekurrent kann aus der Nichteintragung keine Rechte ableiten.

Wie ausgeführt bestehen diese Pflichten sodann von Gesetzes wegen und eine persönliche Aufforderung durch die Steuerbehörde ist nicht erforderlich. Das Steueramt war somit entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht verpflichtet, den Verein aufzufordern, seinen Pflichten nachzukommen. Dies gälte, selbst wenn das Steueramt sich der Existenz des Rekurrenten bewusst war hätte bewusst sein müssen; der Rekurrent wäre auch in diesem Fall nicht von seinen Pflichten entbunden. So gilt der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen hat (oder seine Mitwirkungspflichten in anderer Weise zu erfüllen hat) gemäss § 140 Abs. 1 StG und Art. 124 Abs. 1 DBG explizit auch dann, wenn dieser aus welchen Gründen auch immer vom Steueramt kein Formular erhält. Schon gar nicht ist die Steuerbehörde gehalten, betroffene Institutionen zur Einreichung eines Steuerbefreiungsgesuchs anzuhalten. Selbst im Steuerregister eingetragene Personen müssen selbst ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen (vorn E. 3), eine solche wird (entgegen den Vermutungen des Rekurrenten, vgl. Rekursbegründung, vorn Sachverhalt Ziff. 2.2) nicht von Amtes wegen gewährt. Folglich ist der Antrag des Rekurrenten abzuweisen, das Steueramt sei aufzufordern, zu belegen, dass die Vereine im Kanton Solothurn je einmal aufgefordert worden seien, sich zu melden, um im Steuerregister eingetragen zu werden, auch wenn sie keine Steuer zu bezahlen hatten; dieser Antrag bezieht sich auf irrelevante Sachverhalte.

Aus diesen Gründen ist an sich nicht darauf einzugehen, ob dem Steueramt die Existenz des Rekurrenten schon in früheren Jahren bekannt war hätte bekannt sein müssen und ob es den Rekurrenten schon längst in das Steuerregister hätte eintragen müssen. Selbst wenn das Steueramt von der Existenz des Rekurrenten gewusst hätte, hätte dies den Rekurrenten nicht von seinen Pflichten entbunden und ergäbe sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Immerhin ist anzufügen, dass das Steueramt nachvollziehbar erläutert hat, dass ihm die Existenz des Vereins nicht bekannt war (vgl. Verfügung vom 11.2.2016 S. 4, Vernehmlassung S. 2, 8). Für Eintragungen im Steuerregister stützt sich das Steueramt primär auf das Handelsregister, in welchem der Rekurrent nicht eingetragen war. Erst im Jahr 2015 wurde dem Steueramt die Existenz des Rekurrenten bekannt, worauf es diesen zur Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert hat. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Wenn der Rekurrent in der Stellungnahme vom 3. Juni 2016 die Frage aufwirft, ob die Mitglieder des Vorstands eines Vereins verpflichtet seien, die Publikationen auf der Homepage des Steueramts zu konsultieren bzw. zu kennen, so ist dazu zu sagen, dass sie sich den oben E. 4.2 widergegebenen gesetzlichen Verpflichtungen - namentlich der Pflicht, sich beim Steueramt zu melden bewusst sein müssen. Wenn sie den Umfang ihrer Verpflichtungen im Einzelnen nicht erfassen können, so können sie sich bei der Steuerverwaltung erkundigen sonst fachlich beraten lassen.

Zusammenfassend sind die ausführlichen Darlegungen und Vorbringen des Rekurrenten in den Rechtsschriften, wonach dem Steueramt unkorrektes Verhalten vorzuwerfen sei, welches dazu geführt habe, dass der Rekurrent nicht bereits für die Vergangenheit steuerbefreit sei, sondern im Gegenteil für die Vergangenheit Steuern bezahlen muss, unbehelflich. Dass der Rekurrent nicht bereits für die Vergangenheit steuerbefreit ist, ist einerseits auf die wie erläutert nicht zu beanstandende - Praxis des Steueramts, eine Steuerbefreiung erst ab Gesuchseinreichung zu gewähren, zurückzuführen, und andererseits auf die eigenen Pflichtverletzungen des Rekurrenten, welcher sich nie beim Steueramt gemeldet und weder Steuererklärungen eingereicht noch ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt hat. Damit hat er seine Pflichten als grundsätzlich steuerpflichtige Person (wenn auch allenfalls steuerbefreit) verletzt. Hätte er sich korrekt verhalten und seine Verfahrenspflichten erfüllt, hätte er (sofern die Voraussetzungen in der Vergangenheit bereits erfüllt waren) von Anfang an eine Steuerbefreiung erlangen können.

5. Der Rekurrent macht zudem geltend, dass die zuständigen Mitglieder des Vorstandes des Vereins im Vertrauen auf das behördliche Vorgehen Steuererklärungen einreichten und sogar Steuern bezahlten, dürfe ihnen nicht angekreidet werden. Er macht soweit ersichtlich geltend, man hätte ihm (im Jahr 2015) Gelegenheit geben müssen, ein Gesuch um Steuerbefreiung zu stellen, bevor man die Einreichung von Steuererklärungen verlangte (Stellungnahme vom 3.6.2016 S. 8 Ziff. 31 und S. 9).

Dazu ist festzuhalten, dass sich nichts geändert hätte, wenn der Rekurrent, als sich das Steueramt im Jahr 2015 bei ihm meldete, zuerst ein Gesuch um Steuerbefreiung gestellt hätte (bevor anstatt Steuererklärungen einzureichen). Auch in diesem Fall hätte die Steuerbefreiung wie vorn E. 3 erläutert erst ab dem Steuerjahr 2015 gegolten und das Steueramt hätte den Rekurrenten noch zur Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 2010-2014 aufgefordert. Auch dieses Vorbringen verfängt somit nicht. Die Steuererhebung für die rückliegenden 5 Jahre beruht im Übrigen auf einer gesetzlichen Grundlage, das Recht eine Steuer zu veranlagen verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (§ 138 Abs. 1 StG und Art. 120 Abs. 1 DBG). Wird die Steuerbefreiung nicht rückwirkend gewährt, werden somit die Veranlagungen nicht aufgehoben und die Steuern nicht zurückerstattet. Entsprechend ist auch nicht relevant, ob und inwiefern die Veranlagungen bereits rechtskräftig sind.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Rekurrenten zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 Abs. 1 Ziff. 1 und 150 Abs. 2 des Gebührentarifs auf CHF 1000.festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 1000.zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Verteter des Rekurrenten/ Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

- KStA, Juristische Personen

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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