Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2015.42: Steuergericht
Das Steuergerichtsurteil vom 26. November 2012 besagt, dass die Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig ist, wenn diese den Ansatz von 5 % des Bruttogehalts überschreiten. Im vorliegenden Fall wurde ein Spesenreglement überprüft und die Pauschalspesen auf 5 % gekürzt. Die Behauptung, dass die Steuerbehörden eine verbindliche Auskunft gegeben hätten, wurde als falsch befunden. Eine behördliche Praxis allein kann kein berechtigtes Interesse begründen. Die Rekurrenten hätten im Verfahren nachweisen müssen, dass höhere Spesen als die gewährten 5 % gerechtfertigt sind. Das Steuergerichtsurteil vom 28. September 2015 bestätigte diese Entscheidung.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2015.42 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2014 |
Schlagwörter : | Spesen; Spesenreglement; Vorinstanz; Steuerbehörden; Rekurrenten; Spesenvergütung; Auskunft; Steuerperiode; Grundsatz; Urteil; Verfahren; SGSTA; Entlastung; Behörde; Spesenreglemente; Grundsatze; Praxis; Steuerrecht; Glauben; Steuerge-richts; Umständen; Überprüfung; Spesenreglementen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht das an sich durch die zürcherischen Steuerbehörden genehmigte Spesenreglement überprüfte und in diesem Rahmen die (grundsätzlich steuerfreien) Pauschalspesen auf das allgemein anerkannte Mass von 5 % gekürzt hat. Dies liegt in der Tat innerhalb kantonaler Steuerhoheit. Die diesbezüglich erhobene Rüge der Rekurrenten, dass das genehmigte Spesenreglement quasi eine verbindliche Behördenauskunft darstelle und damit der Vertrauensgrundsatz verletzt würde, geht fehl. Eine solche Zusicherung vertrauensbegründende Auskunft liegt nicht vor. Erforderlich wäre eine qualifizierende, einzelfallbezogene, ausdrücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft Verfügung der zuständigen Behörde. Die zürcherischen Steuerbehörden sind in diesem Sinne vorliegend nicht kompetent, eine verbindliche Auskunft abzugeben. Dass die Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach anerkennen, dient der administrativen Entlastung und Vereinfachung. Dass es dabei Einzelfälle gibt, welche eine Korrektur des Grundsatzes erfordern, liegt in der Natur der Sache selbst.
In diesem Zusammenhang geht auch die Argumentation fehl, die Vorinstanz habe die pauschale Spesenvergütung über eine längere Zeit akzeptiert und verhalte sich nunmehr widersprüchlich, wenn dies in der Steuerperiode 2014 nicht mehr der Fall sei. Die Rekurrenten erblicken offenbar im Verhalten der Vorinstanz anlässlich früherer Veranlagungsverfahren eine Vertrauensgrundlage. Grundsätzlich vermag eine behördliche Praxis für sich allein genommen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Im Steuerrecht kommt dieses Prinzip dergestalt zum Tragen, dass jede Periode neu beurteilt wird, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen. Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips nur zurückhaltende Anwendung. Selbst wenn also die Vorinstanz was hier offengelassen wird während einiger Jahre vor der hier zu beurteilenden Steuerperiode teilweise Abzüge in höherem Masse zugelassen haben sollte, so wäre dies dennoch nicht vertrauensbildend. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor.
4. Wollten die Rekurrenten damit im vorliegenden Fall höhere Spesen als die im Rahmen der Aufrechnung gewähren 5 % geltend machen welche nota bene lediglich die Beträge bis maximal CHF 50.00 abdecken so wären sie im Rahmen des Verfahrens berufen gewesen, deren Höhe nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr rechtsgenüglich nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Der Einwand der Rekurrenten, dass diese 5 % keine gesetzliche Grundlage hätten, überzeugt nicht. Denn grundsätzlich sind durch die Steuerpflichtigen sämtliche abzugsfähigen Spesen nachzuweisen, da es sich dabei um steuermindernde Faktoren handelt. Wenn nun Spesen in gewissem Umfang ohne Nachweis akzeptiert werden, handelt es sich bereits um ein Entgegenkommen der Steuerbehörden.
Steuergericht, Urteil vom 28. September 2015 (SGSTA.2015.42; BST.2015.39)
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