Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2015.29: Steuergericht
Der Fall handelt von einem Mann namens A. N.________, der aufgrund gesundheitlicher Probleme im Jahr 1997 entlassen wurde und eine Invalidenrente beantragte. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen und Einschätzungen erhielt er ab April 1998 eine halbe Invalidenrente. In den folgenden Jahren fanden mehrere Revisionen statt, bei denen die Arbeitsfähigkeit und das Einkommen des Mannes bewertet wurden. Nachdem das Amt für Invalidenversicherung für den Kanton Waadt beschloss, die Rente ab Dezember 2005 rückwirkend zu streichen, da der Mann angeblich seine Pflicht zur Information über sein Einkommen nicht erfüllt habe, legte dieser Einspruch ein. Das Gericht entschied, dass der Mann bis Januar 2008 Anspruch auf die halbe Invalidenrente hatte und wies die Kosten in Höhe von 1'500 CHF dem Amt zu.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2015.29 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuer 2013 |
Schlagwörter : | Liegenschaft; Urteil; SGSTA; Unterhalt; Steuergericht; Unterhaltskosten; Installation; Steuergerichts; Wertvermehrung; Zustand; Liegenschaftskosten; Werterhaltung; Steuerpflichtigen; Massnahmen; Wasserschaden; Anlagekosten; Rechnungen; Erstellen; Baumangel; Abzug; Abgrenzung; -jektiven; Kriterien; Vergleichsmassstab; Grundstücks; Technik; üfen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2.3 Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach ob-jektiven Kriterien. Vergleichsmassstab bildet dabei praxisgemäss nicht der Wert des Grundstücks insgesamt, sondern derjenige der konkret instand gehaltenen ersetzten Installation. Wird eine alte Installation nicht bloss durch eine dem aktuellen Stand der Technik angepasste neue Installation ersetzt, sondern an deren Stelle eine qualitativ bessere Installation gesetzt, liegt (anteilsmässig) kein Unterhalt, sondern eine Wertvermehrung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der gesamten Liegenschaft als solches nicht angestiegen sein sollte (Urteil SGSTA.2011.132 des Steuergerichts vom 21. Mai 2012 E. 3).
3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die von den Steuerpflichtigen im Jahr 2013 vorge-nommenen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem in ihrer Liegenschaft entstandenen Wasserschaden als Anlagekosten als Unterhaltskosten zu betrachten sind.
Konkret geht es um die folgenden Rechnungen:
Hinzu kommen die folgenden Rechnungen für die tatsächlichen Liegenschaftskosten:
3.2 Der Verweis der Vorinstanz auf den Begriff des Baumangels erscheint für die steuerliche Beurteilung der hier geltend gemachten Kosten insofern wenig hilfreich, als jeder an einer Liegenschaft getätigte Reparaturoder Sanierungsaufwand letztlich der Behebung eines Mangels im weiteren Sinn dienen soll. Steuerrechtlich massgeblich für die Abzugsfähigkeit muss das Ergebnis der Bewertung sein. Nur Ausgaben, die dazu dienen, den vom Steuerpflichtigen ursprünglich erworbenen Vermögenswert zu erhalten wiederherzustellen, sind abzugsfähige Unterhaltskosten. Soweit durch Instandstellungsarbeiten der ursprüngliche Zustand der Liegenschaft verbessert und ein Mehrwert geschaffen wird, liegen keine abzugsfähigen Unterhaltskosten vor (Urteil SGSTA.2008.111 des Steuergerichts vom 19. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch KSGE 2007 Nr. 8 E. 4).
3.3 Das Steuergericht hat im Urteil SGSTA.2007.110 vom 29. Juni 2009 E. 5 ausgeführt, dass Entwässerungsarbeiten (Erstellen eines Einlaufschachts und der Sickergrube) als werterhaltend anzusehen sind. Schon mit Urteil SGSTA.2005.20 vom 29. August 2005 E. 2 hat das Steuergericht das Erstellen einer Sickerleitung als abzugsfähige Liegenschaftskosten beurteilt und dies damit begründet, dass es sich dabei um Kosten handle, die nicht eine Wertvermehrung bewirkten, sondern der Werterhaltung dienten, bzw. eine eingetretene Wertverminderung beheben würden.
Hier haben die Rekurrenten ein über 100-jähriges Bauernhaus im Jahr 1994 komplett saniert. Aufgrund eines 2012 aufgetretenen Wasserschadens haben sie eine Mauerwerkdiagnostische Untersuchung (MDU) vornehmen und die entsprechenden Sanierungsmassnahmen (u.a. Kapillar-Entfeuchtungs-System) ausführen lassen. Zwar ist der VB insofern zuzustimmen, dass Neuinstallationen grundsätzlich wertvermehrenden Charakter haben und damit nicht abziehbare Anlagekosten darstellen. Entgegen der Ansicht der VB kann hier aber nicht davon gesprochen werden, dass die getroffenen Massnahmen einen Baumangel beheben und somit den Zustand der Liegenschaft gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Baus Kaufs verbessern. Vielmehr geht es hier um Schutzmassnahmen gegen Elementarereignisse, die auch von der Lehre als abziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden (vgl. richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 30 N 75; richner et al., a.a.O., Art. 32 N 88).
Im Lichte der oben dargestellten Praxis sind damit die hier geltend gemachten effek-tiven Liegenschaftskosten in der Höhe von total Fr. 25'130.00 als Unterhaltskosten zum Abzug zuzulassen.
Steuergericht, Urteil vom 7. Dezember 2015 (SGSTA.2015.29; BST.2015.26)
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