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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2015.27: Steuergericht

Der Angeklagte V.________ wird wegen Betrugs oder Verstosses gegen das Gesetz über die Sozialhilfe des Kantons Waadt vor das Strafgericht des Bezirks La Broye und des Nord Waadtlandes gestellt. Obwohl der Angeklagte seinen Verweis vor Gericht bestreitet, wurden ausreichende Beweise für seine Schuld gefunden. Das Rechtsmittel des Angeklagten wird abgelehnt, und die Gerichtskosten in Höhe von 220 CHF gehen zu seinen Lasten. Der Richter ist Herr J.-F. Meylan, und die Richter sind die Herren Krieger und Sauterel.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2015.27

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2015.27
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2015.27 vom 23.11.2015 (SO)
Datum:23.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2012
Schlagwörter : Abschreibung; Liegenschaft; Abschreibungen; Liegenschaften; Kapitalanlageliegenschaften; Bundesgericht; Bundesgerichts; Liegenschaftenhändler; Unterlagen; Geschäftsvermögen; Urteil; Rechtsprechung; Person; Rekurrent; Betriebsliegenschaften; Bundesgerichtsentscheid; Entscheid; Gewerbsmässiger; Liegenschaftenhandel; Handel; Vermögensverwaltung; Absicht; Verkauf; Grundstücken; Gewinn; Handkommentar
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:132 I 175;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2015.27

Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011 nur bei Betriebsliegenschaften, indes nicht bei Kapitalanlageliegenschaften Abschreibungen vorgenommen werden (vgl. auch KSGE 2014 Nr. 10 E. 3.1). Dieser Bundesgerichtsentscheid betrifft aber Liegenschaftenhändler. Bei diesen werden wie gesagt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften nicht mehr zugelassen (vgl. auch BGer, Entscheid vom 16.2.2007, 2A.667/2006, E. 3, publ. in: StR 62, S. 916 f.). Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt vor, wenn der Handel mit Liegenschaften einer natürlichen Person über den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen Anund Verkauf von Grundstücken einen Gewinn zu erzielen (vgl. richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Art. 18 N 20 ff.). Kapitalanlageliegenschaften stellen bei natürlichen Personen, die als Liegenschaftenhändler besteuert werden, eher Privatvermögen dar, weshalb hier korrekterweise keine Abschreibungen akzeptiert werden können (vgl. auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Nr. 14.3454 vom 17.6.2014, Abschreibung auf Kapitalliegenschaften, eingereicht von D. Schneeberger, unter www.parlament.ch).

2.4 Vorliegend hat der Rekurrent mit der Liegenschaft GB C. Nr. 0001 eine Ge-schäftsliegenschaft, die grösstenteils fremdvermietet ist und zu einem kleineren Teil von ihm selbst geschäftlich gemietet wird. Die Liegenschaft gehört aufgrund der Unterlagen zum Anlagevermögen. Der Rekurrent ist gemäss den Angaben und Unterlagen indes kein Liegenschaftenhändler. Ob vorliegend die Präponderanzmethode anwendbar ist zur Unterscheidung zwischen Betriebsund Kapitalanlageliegenschaften, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher offen gelassen (vgl. auch p. mäusli-allenspach, in Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 18 N 20 f.). Hier ist insbesondere auch massgebend, dass die Liegenschaft aufgrund der Unterlagen und Angaben zum Geschäftsvermögen gehört. Abschreibungen auf Geschäftsvermögen aus pauschalen Gründen zu verweigern, ist indes nicht zulässig (vgl. BGE 132 I 175; siehe auch h. casanova, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2006, Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung], ASA 77 S. 77 ff.). Vorliegend gehört die Liegenschaft wie gesagt zum Geschäftsvermögen. Sie erleidet mithin einen periodischen Wertverlust, der durch Abschreibungen auszugleichen ist. Deren Höhe von CHF 42000 ist nicht weiter streitig. Da kein Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden ist, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Liegenschaft keine regelmässige Wertverminderung erleide, sind die Abschreibungen nach dem Gesagten im Grundsatz als zulässig zu erklären. Es wurden keine hinreichenden Argumente vorgebracht, dass im konkreten Fall Abschreibungen nicht zulässig sein sollten. Die Abschreibungen sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist denn davon auszugehen, dass die Abschreibungen auch betragsmässig als zulässig bezeichnet werden müssen.

Steuergericht, Urteil vom 23. November 2015 (SGSTA.2015.27; BST.2015.24)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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