E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuergericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2011.125
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2011.125 vom 07.05.2012 (SO)
Datum:07.05.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Privilegierte Besteuerung, Kapitalleistung
Schlagwörter : Vorsorge; Stiftung; Kapital; Reglement; Steuer; Kapitalleistung; Berufliche; Beruflichen; Kanton; Reglements; Besteuerung; Steuerpflichtigen; Leistung; Vorinstanz; Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung; Vorsorgeeinrichtung; Rekurrent; Einkommen; Rekurrenten; Verhält; Veranlagung; Einsprache; Ergänzung; Auszahlung; Privilegiert; Pensionskasse; Arbeitsverhältnis; Bundes; Vorsorgecharakter; Begünstigte
Rechtsnorm: Art. 111 BV ; Art. 127 BV ; Art. 129 BV ; Art. 17 DBG ; Art. 214 DBG ; Art. 22 DBG ; Art. 38 DBG ; Art. 48 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil SGSTA.2011.125; BST.2011.109 vom 7. Mai 2012

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen A. und B.X., C., wurden mit Datum vom 23. Mai 2011 für das Steuerjahr 2010 definitiv veranlagt (Staatsund direkte Bundessteuer 2010). Hierbei wurde in Abweichung zur Selbstdeklaration ein Betrag von Fr. 159'436.00 (gemäss Austrittsabrechnung der D. AG per 30.11.2010) als Einkommen aus Kapitalabfindung aufgerechnet. Bei den übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten wurde der Pauschalabzug - wegen nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit - entsprechend anteilsmässig (d.h. Fr. 1'833.00) gekürzt. Gegen diese Veranlagung liessen die Steuerpflichtigen Einsprache erheben, mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen der Staatssteuer auf Fr. 54'957.00 und dasjenige der Bundessteuer auf Fr. 56'619.00 festzusetzen sowie die Kapitalleistung von Fr. 159'436.00 getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Viertel bzw. einem Fünftel des ordentlichen Tarifs zu besteuern. Zur Einsprachebegründung wurde im Wesentlichen auf die vorliegend anwendbaren Reglementsbestimmungen der Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung-Stiftung verwiesen, wonach die Kapitalleistung eine ergänzende Leistung zur beruflichen Vorsorge darstelle, mithin diese Kapitalzahlung zwingend erst nach Pensionierung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen dürfe.

2. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2011 wies die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Kapitalauszahlung an den Steuerpflichtigen A.X. gemäss Art. 1 Abs. 2 des Reglements der Stiftung der D. AG für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung als Ergänzung der beruflichen Vorsorge nicht um die Auszahlung eines Guthabens aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge handle und somit nicht die privilegierte Besteuerung nach § 30 Abs. 1 StG i.V. mit § 47 Abs. 1 lit. a StG resp. Art. 22 Abs. 1 und 2 DGB i.V. mit Art. 38 Abs. 1 DBG erfolgen könne. Die Auszahlung dieses Guthabens stelle gemäss § 22 Abs. 1 StG resp. Art. 17 Abs. 1 DBG Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und müsse somit zusammen mit dem übrigen Einkommen der Besteuerung zugeführt werden.

3. Die Steuerpflichtigen liessen mit Datum vom 12. Oktober 2011 Rekurs und Beschwerde ans Kantonale Steuergericht Solothurn (KSG) erheben; darin wiederholten sie die bereits im Einspracheverfahren gestellten Begehren, insbesondere den Antrag, die erfolgte Kapitalleistung privilegiert zu besteuern. Zur Begründung wurde erneut ausgeführt, dass der Zweckartikel des anwendbaren Stiftungsreglements in Verbindung mit anderen Reglementsbestimmungen klar darauf verweise, dass auch die vorliegende Anlagestiftung der staatlichen BVG-Aufsicht unterstünde und Leistungen daraus gesondert mit dem Sondersteuersatz zu besteuern seien. Der Handelsregisterauszug der Stiftung der D. AG für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung erzeige klar, dass diese Aufsicht bestehe und die Stiftung der Vorsorge diene. Im Übrigen erhellten die Reglementsbestimmungen auch, dass Begünstigter der Stiftung nur sein könne, wer auch einer Pensionskasse der D. AG angeschlossen und in der Schweiz wohnhaft sei. Zudem stelle das Reglement sicher, dass die Auszahlung von Kapital erst erfolgen könne, wenn der betroffene Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet und Altersleistungen von der Pensionskasse erhalten habe; dies sei vorliegend erfüllt, zumal der Steuerpflichtige in der Steuerdeklaration 2010 für den Monat Dezember 2010 seine Rente deklariert und versteuert habe. Mit diversen Verweisen auf gesetzliche Grundlagen, Kreisschreiben und Praxis in anderen Kantonen wird moniert, dass im Kanton Solothurn bis vor kurzem diese Kapitalleistungen ebenfalls noch gesondert nach Art. 30 Abs. 1 StG i.V. mit Art 47 Abs. 1 lit. a StG besteuert worden seien. Zur Untermauerung dieser Ausführungen beantragen die Steuerpflichtigen den Beizug der konkreten Veranlagungsakten von Herrn E. aus F. sowie alle Veranlagungen aus den Kantonen G., H., I. und Solothurn, welche Kapitalleistungen der Stiftung D. AG zum Gegenstand hatten. Eine ungleiche Anwendung von Kriterien würde gegen die Bundesverfassung verstossen; insbesondere müssten die vorgegebenen Grundsätze der Besteuerung gemäss Art. 127 BV, der Steuerharmonisierung gemäss Art. 129 BV sowie der Altersvorsorge gemäss Art. 111 BV als verletzt betrachtet werden.

4. Die Vorinstanz hielt in ihrer äusserst kurz abgefassten Vernehmlassung vom 2. No-vember 2011 daran fest, dass vorliegend keine Kapitalleistung (im Sinne von Art. 48 BVG) von einer Vorsorgeeinrichtung geflossen sei. Der dem Steuerpflichtigen ausbezahlte Betrag sei als zusätzlicher Lohnbestandteil zu betrachten, welcher wie andere - z.B. gesperrte Mitarbeiteraktien - erst bei der Pensionierung ausbezahlt würde. Aus dem Umstand, dass andere Kantone allenfalls eine andere Besteuerungspraxis hätten oder gar im Kanton Solothurn falsche Veranlagungen vorgekommen seien, liesse sich für vorliegenden Fall nichts ableiten; ein sog. Anspruch auf Gleichbehandlung liesse sich unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht ableiten.

Mit Rückäusserung vom 31. Dezember 2011 hielten die Rekurrenten an ihren Begehren fest. Die durch die Vorinstanz abgegebene Vernehmlassung wurde durch die Rekurrenten als Aufzählung möglicher Gesetzesartikel taxiert, ohne auf die Kapitalleistung der vorliegend involvierten Stiftung näher einzugehen. So werde der Zweckartikel des Stiftungsreglements einfach ausgeblendet. Der Vergleich der vorliegend zu beurteilenden Kapitalleistung mit gesperrten Mitarbeiteraktien müsse fehlschlagen, zumal solche Aktien mit der beruflichen Vorsorge nichts gemein haben. Bezüglich der Nennung weiterer - aus Sicht der Rekurrenten - korrekt Besteuerter, wird auf eine mögliche Interessenkollision verwiesen; so könne nicht sein, dass die Nennung weiterer Steuerpflichtiger diesen allenfalls zum Nachteil gereiche. Der im Rekurs namentlich genannte Steuerpflichtige aus dem Kanton I. sei jedenfalls bei der Bundesund Staatssteuer korrekt besteuert worden. Auch die Meldung der MGB der D.-Stiftung an die Eidg. Steuerverwaltung erzeige letztlich, dass die Kapitalleistung an A.X. Vorsorgecharakter gehabt habe. Des Weiteren könne mit Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass eine steuerbefreite Stiftung einkommenspflichtige Lohnbestandteile ausschütten würde.

Erwägungen

2. Vorliegend geht es um die rechtliche Einordnung der Auszahlung von Fr. 159'436.00 an den Rekurrenten A.X. Die Vorinstanz bestreitet jegliche privilegierte Besteuerung der fraglichen Kapitalleistung, weil sie dieser Zahlung keinen Vorsorgecharakter zubilligen kann. In der Tat verhält es sich so, dass Art. 22 Absätze 2 und 3 i.V. mit Art. 38 Absätze 2 und 3 DBG nur Anwendung finden können, wenn die erfolgte (Kapital-)Leistung Vorsorgecharakter aufweist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. A., N. 9 zu Art. 38 DBG). Dasselbe gilt für das solothurnische Steuerrecht (§ 30 i.V. mit § 47 Abs. 1 lit. a StG). Die Folgen der privilegierten Besteuerung sind für den Steuerpflichtigen von erheblicher Tragweite, zumal bei Bejahung des Vorsorgecharakters die Kapitalleistung getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird und die Tarifreduktion gemäss Art. 38 Abs. 2 DBG (zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 214 Abs. 1 und 2 DBG) sowie § 47 Abs. 1 lit. c StG (ein Viertel der nach § 44 StG berechneten Steuer) zum Tragen kommt.

3. Vorab ist der Einwand der Vorinstanz, bei der Stiftung der D. AG für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung als Ergänzung der beruflichen Vorsorge handle es sich nicht um eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 BVG, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sieht vor, dass sich Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, sich bei der Aufsichts-behörde, der sie unterstehen, in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen müssen. Dabei müssen diese registrierten Vorsorgeeinrichtungen die Rechtsform der Stiftung oder der Genossenschaft aufweisen oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie (die Vorsorgeeinrichtungen) müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art. 48 Abs. 2 BVG).

Der Einwand, bzw. die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die vorliegend zu beurteilende Stiftung sei keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, fusst offenbar auf der Interpretation von Art. 2 des Reglements der Stiftung der D. AG für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung als Ergänzung der beruflichen Vorsorge (nachfolgend Reglement), wonach die Stiftung eine klassische Anlagestiftung und keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG ist. Diese Schlussfolgerung greift zu kurz. Sie lässt ausser Betracht, dass Art. 1 des Reglements (unter Verweis auf Art. 5 des Reglements; Kreis der Begünstigten) als Stiftungszweck die Ergänzung der beruflichen Vorsorge der Mitar-beitenden mit den durch die Stifterin (in casu: D. AG) als Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung zugewendeten Beträgen bezweckt. Daraus folgt lediglich, dass die Stiftung überobligatorische Vorsorgeleistungen erbringt und als klassische Anlagestiftung nicht der Registrierungspflicht von Art. 48 BVG unterliegt. Mit der Verselbständigung wird die Trennung des rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichs des Vorsorgewerks von jenem des Arbeitgebers bewirkt, was vorliegend mit der Schaffung der Stiftung der D. AG für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung als Ergänzung der beruflichen Vorsorge geschehen ist. Mit der Errichtung der Stiftung verlor die Stifterin (in casu: D. AG) den Zugriff auf das Vermögen, welche sie ihr (der Stiftung) zugewendet hatte (vgl. auch KSGE 2001, Nr. 3, Erw. 3 und 4). Zudem übersieht die Vorinstanz, dass die hier zu beurteilende Stiftung auch ohne Registrierung gem. Art. 48 BVG (vgl. Handelsregister-Auszug des Kantons H.) gleichwohl der Stiftungsaufsicht des Kantons H. untersteht. Unter den Begriff der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge fallen aber auch Wohlfahrtsfonds, die freiwillige Zusatzleistungen nach pflichtgemässem Ermessen für die klassischen Vorsorgefälle Alter, Tod und Invalidität sowie Unterstützungsleistungen an den Vorsorgenehmer bzw. dessen Hinterlassene in besonderen Notlagen (...) ausrichten (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., N. 36 zu Art. 22 DBG; vgl. auch Maute/Steiner/Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, 3. A., S. 134, mit Verweis auf Peter-Szeremy, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Zürich 2001, S. 124 f.). Massgebend für die Privilegierung ist die Zweckbestimmung der Leistung und nicht etwa die Art und Weise der Finanzierung und die Ausgestaltung der Leistung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 9 zu Art. 38 DBG).

Nach Ausgeführtem ist deshalb erstellt, dass die fragliche Kapitalleistung durch eine im Bereiche der Altersund Hinterbliebenenvorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung (im Sinne von Art. 38 i.V. mit Art. 22 DBG bzw. § 47 i.V. mit § 30 StG) erfolgt ist.

4. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die fragliche Kapitalleistung dem Rekurrenten erst nach dem Erreichen des 60. Altersjahres (am 25. November 2010) am 30. November 2010 zufloss und dieser mit Beginn Dezember 2010 die ihm zustehende BVG-Altersrente der Pensionskasse der D. AG erstmals als Rente versteuerte. Damit kann nicht streitig sein, dass die Kapitalleistung wegen vorgerückten (Pensions-)Alters bzw. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mithin wegen eines gesetzlichen Vor-sorgegrundes, erfolgte. Aus dem Reglement sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die sog. Kollektivität und Planmässigkeit der Vorsorge, die Angemessenheit und die Gleichbehandlung widersprechen könnten (zu Kollektivität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung der Vorsorge, vgl. statt vieler: Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 141 ff.). Vielmehr erzeigt das Reglement, dass der Kreis der Begünstigten und deren vermögensrechtlicher Anspruch auf die Vorsorgezuwendungen zum Voraus nach festgelegten schematischen Kriterien zu erfolgen hat. So legt Art. 5 des Reglements fest, dass alle vollamtlich tätigen Mitarbeitenden der D. AG, die einer ihrer Pensionskassen angehören und ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, Begünstigte der Stiftung sind. Die Aufnahme der Mitarbeitenden in die Stiftung erfolgt auf den für den Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Zeitpunkt (Art. 6 Reglement), während das Ausscheiden auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt (Art. 7 Reglement). Der vermögensrechtliche Anspruch der Begünstigten richtet sich grundsätzlich nach den auf die absolvierten Dienstjahre entfallenden Zuwendungen an die Stiftung (Art. 9 Abs. 1 Reglement), wobei der vermögensrechtliche Anspruch als Kapitalzahlung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Stiftung infolge Pensionierung (...) zur Auszahlung gelangt (Art. 16 Ziff. 1 Reglement). Die Pensionierung wiederum richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse des jeweiligen Arbeitgebers (Art. 16 Ziff. 2 Reglement).

Auch diese Ausführungen führen zum Schluss, dass der dem Rekurrenten zugeflossenen (Kapital-)Leistung Vorsorgecharakter zuzugestehen ist und diese folglich der privilegierten (Sonder-)Besteuerung unterliegt.

5. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob andere Kantone bei gleicher Sachlage - wie der Rekurrent behauptet - eine gleichartige Besteuerung vornehmen. Nach Ausgeführtem ist erstellt, dass Rekurs und Beschwerde sich als begründet erweisen und gutzuheissen sind. Entsprechend ist die Kapitalleistung von Fr. 159'436.00 gemäss § 30 Abs. 1 StG i.V. mit § 47 Abs. 1 lit. a StG sowie Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG i.V. mit Art. 38 Abs. 1 DBG zu versteuern.

Steuergericht, Urteil vom 7. Mai 2012



Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz