Zusammenfassung des Urteils SGSTA.1997.69: Steuergericht
Der Richter hat entschieden, dass die Klage von Z.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) wegen Rücknahme der Forderung aus dem Register gestrichen wird. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen zugewiesen. Die Entscheidung wurde an Z.________ und die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) durch Kopien verschickt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.1997.69 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.02.1998 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz |
Schlagwörter : | Arbeit; Rekurrent; Wohnsitz; Steuerpflicht; Trimbach; Rekurrenten; Arbeitsort; Kanton; Steuerpflichtigen; Woche; Beziehung; Gemeinde; Bundesgericht; Wochen; Familie; Wohnung; Veranlagungsbehörde; Rekurrentin; Recht; Beziehungen; Solothurn; Olten; Aufenthalt; Wochenende |
Rechtsnorm: | Art. 23 ZGB ;Art. 46 BV ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 266; 123 I 289; |
Kommentar: | - |
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 23. April 1997 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Ehepaars X. nach wie vor in Trimbach befinde und Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestehe. Die am 17. Mai 1997 gegen diese Wohnsitzverfügung erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 26. Mai 1997 ab.
Am 25. Juni 1997 rekurrierten die Steuerpflichtigen fristund formgerecht an das Steuergericht und beantragten, es sei festzustellen, dass ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in Trimbach liege und der angefochtene Entscheid unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und damit ungültig sei, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 1997 beantragte die Veranlagungsbehörde Rekursabweisung. Die Rekurrenten hielten in ihrer Rückäusserung vom 16. August 1997 an ihrer Auffassung und an ihren Rechtsbegehren fest.
2. Der Rekurrent arbeitet als Mechaniker bei einer Solothurnischen Gemeinde; seine Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte bei einem Verband ebenfalls im Kanton Solothurn tätig. Sie meldeten sich formell per 1. Januar 1997 in den Kanton Schwyz ab und von diesem Zeitpunkt weg in Trimbach als Wochenaufenthalter an. Seit Jahren verzeichnen sie Wohnsitz in Trimbach und bewohnen dort eine 3 ½-Zimmer-Wohnung, was sich auch ab dem 1. Januar 1997 nicht verändert hat. Während der Woche gehen sie von Trimbach aus zur Arbeit.
Der Vertreter der Steuerpflichtigen führt aus, die Rekurrentin sei seit 1. Januar 1989 Eigentümerin eines Chalets in G. SZ, welches sie von ihrer Mutter überschrieben erhalten habe. Es bestehe seit langem eine enge Beziehung der Familie der Rekurrentin zur Gemeinde G.. Diese Beziehung habe sich in der Folge immer mehr vertieft. Im Jahre 1991 hätten die Rekurrenten in Trimbach von einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in eine kleinere Wohnung mit 3 ½ Zimmern gewechselt, da sie die gemeinsame Freizeit sowieso immer in G. verbracht hätten. Über all die Jahre sei das Chalet sukzessive renoviert worden, unter persönlicher Handanlegung des Rekurrenten. Zur Gemeinde Trimbach hätten sie heute keine Beziehung mehr; dort würden sie sich nur noch zwecks Aufsuchens der Arbeit aufhalten, um lange Arbeitswege zu vermeiden. Wegen des Arbeitsmarktes sei ein Stellenwechsel bis anhin nicht möglich gewesen. Sie würden in G. am kulturellen Leben teilnehmen; insbesondere seien sie Passivmitglieder der dortigen Musikgesellschaft. In der Einsprache wurde geltend gemacht, dass man auch ab und zu die Musikvorträge der Feldmusik G. geniessen gehe. Die Entfremdung von der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde zeige sich auch darin, dass die Rekurrenten keine Zeitung mehr aus der Region Olten abonniert hätten. Hingegen hätten sie eine Schwzzer-Anzeiger abonniert. In der Einsprache führten die Rekurrenten aus, dass dies aus persönlichem wie auch aus beruflichem (man studiere ständig die Stellenangebote) Interesse geschehe. Zwar wohne der Vater des Rekurrenten in Trimbach. Zu diesem bestehe aber keine Beziehung. Die Rekurrentin führt aus, diesen nicht einmal zu kennen. Hingegen sei die Mutter der Rekurrentin aus Einsiedeln. Das Chalet in G. sei ein gemütliches Daheim, wo sich jeweils auch die ganze Familie treffe (die beiden Töchter der Rekurrentin kämen jeweils in G. zu Besuch). Die Wohnsituation in Trimbach sei weniger komfortabel, ja blosses Arbeitslager. In der Innerschweiz spüre man hautnah, dass man zu Hause sei. Die Mentalität der Menschen sei entschieden anders als in der anonymen und halt schon eher überfremdeten Oltner-Gegend.
3. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, in Trimbach bestünden nach wie vor nicht nur familiäre und persönliche, sondern auch gewichtige berufliche Interessen. Das Eigentum einer Wohnung in G. sowie der Aufenthalt über das Wochenende und während der Ferien lokalisiere den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht dort. Mit Berufung auf Locher (Doppelbesteuerung, § 3 I B, 2 a Nr. 16 und 20 = ASA Bd. 35, S. 256 und ASA Bd. 57, S. 297) wird ausgeführt, Ehegatten, die beide erwerbstätig seien, die am Arbeitsort (oder in der Nähe davon) über eine gemeinsame Wohnung verfügten und sich während der Arbeitswoche am Arbeitsort aufhielten, hätten die Familienniederlassung und damit ihr Steuerdomizil am Arbeitsort.
4. Demgegenüber halten die Rekurrenten dafür, mit dem einseitigen Abstellen auf das Kriterium Arbeitsort verletze die Veranlagungsbehörde Bundesrecht und kantonales Recht (Art. 4 und Art. 46 Abs. 2 BV und § 8 StG). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sei der steuerrechtliche Wohnsitz identisch mit dem zivilrechtlichen nach Art. 23 ff. ZGB. Entgegen der Annahme der Veranlagungsbehörde befinde sich nach Bundesgericht bei Unselbständigerwerbenden der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit der Steuerwohnsitz grundsätzlich nicht am Arbeitsort, sondern da, wo die Person durch die Bande der Familie verknüpft sei (Pra 74, Nr. 147). Es müsse akzeptiert werden, dass sich Bürgerinnen und Bürger an einem Ort entfremden und an einem neuen Ort Wurzeln schlagen, ohne dass damit immer auch ein äusserlicher Wohnungswechsel verbunden sei.
Erwägungen:
1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S. 839 f. und 62 S. 445 f.) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia 559 f.). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit Hinweisen auf die ältere Praxis).
Pflegt der Steuerpflichtige am andern Aufentshaltsort indessen starke persönliche familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich an den Wochenenden an den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung verbundenen besonders grossen Verantwortung im freien Willen des Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f.).
Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839).
2. In ASA 57 [1988/89] S. 297 ff. hatte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer und seine Gattin wohnten seit 1970, resp. 1965 in Zürich, und zwar zuerst allein, dann zusammen und schliesslich verheiratet. Seit 8 Jahren bewohnten sie eine eigene, volleingerichtete und selber möblierte Wohnung und führten dort ihren Haushalt. Ihre Freizeit verbrachten sie an den Arbeitstagen ebenfalls zusammen in Zürich, wenn auch zurückgezogen. Beide Ehepartner waren berufstätig und pflegten an der Arbeitsstelle im üblichen Mass zwischenmenschliche Kontakte zu Kunden, Gästen und Mitarbeitern. Wochenenden und Ferien verbrachten sie im Kanton Obwalden, wo ihnen im Einfamilienhaus der Eltern des Steuerpflichtigen im oberen Stock eine eigene Dreizimmerwohnung mit Bad und Küche zur Verfügung stand. Die Mahlzeiten nahmen sie aber regelmässig bei den Eltern ein, denen sie bei der Gartenarbeit halfen und mit denen sie einen Teil der Freizeit verbrachten (Fischerei, Jagd etc.). Das Bundesgericht kam zum Schluss, das Hauptsteuerdomizil liege eindeutig in Zürich, wo die Steuerpflichtigen sich regelmässig aufhalten, ihrer Arbeit nachgehen und auch gemeinsam wohnen würden (vgl. auch ASA 52 S. 661 f. und 35 S. 256 E.2). Die Situation könne vorweg nicht mit derjenigen eines Steuerpflichtigen verglichen werden, der sich allein am Arbeitsort aufhalte und an den Wochenenden zu seiner Familie, d.h. zu Ehegattin und Kindern zurückkehre.
Gleich entschied das Bundesgericht in ASA 52 S. 659 ff.: Ein Ehepaar bewohnte in St. Gallen, dem Arbeitsort, eine Mietwohnung. Andererseits hatte der Steuerpflichtige auch eine Adresse in Appenzell, wo er beim Kreiskommando registriert und einer Innerrhoder Kompanie zugeteilt war, seine Freizeit verbrachte und seinen Personenwagen immatrikuliert hatte. Überdies war er Miteigentümer eines Grundstücks in Appenzell, das er in naher Zukunft zu überbauen und als Selbständigerwerbender zu bewirtschaften beabsichtigte. Das Bundesgericht befand, dass die inneren Bindungen des Steuerpflichtigen zu Appenzell grösser sein mochten als zu seinem Arbeitsort St. Gallen, was wohl auch für die persönlichen, freundschaftlichen und familiären Beziehungen galt. Er habe aber seinen Arbeitsort seit anderthalb Jahren in St. Gallen, wo er die Nacht mit seiner Frau in einer eigenen Wohnung verbringe. Mit der Verheiratung sei St. Gallen deshalb der Aufenthaltsort der Familie geworden. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz möge vielleicht in Appenzell geblieben sein, der steuerliche Wohnsitz befinde sich aber in St. Gallen.
Damit begründete das Bundesgericht eine Rechtssprechung, die von der Eigenständigkeit des steuerlichen vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht (vgl. E. Höhn, interkantonales Steuerrecht, 3. Aufl. § 7 Rz 3b), die These der Einheit von zivilrechtlichem und steuerlichem Wohnsitz also stark relativiert.
Ein Blick auf die zitierten Entscheide zeigt deutlich, dass die Praxis des Bundesgerichts zu dieser Thematik streng ist (neuerdings wieder bestätigt in BGE 123 I 289 ff.).
3. Für das kantonale Recht sieht § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG) vor, einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton habe eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte.
Das Steuergericht hatte sich in einem (von der Vorinstanz auch zitierten) Urteil vom 9. Juni 1997 in Sachen S. letztmals mit der vorliegend interessierenden Problematik auseinandergesetzt. Zu beurteilen war der Fall eines Lehrers der kaufmännischen Berufsschule in Olten, der seit den Achtziger Jahren zwei Eigentumswohnungen in Graubünden und ein Rebgut im Piemont besass. In unmittelbarer Nähe Oltens bewohnte er seit längerer Zeit ein eigenes Einfamilienhaus mit seiner Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin in einer Nachbargemeinde Aaraus tätig war. Nach der Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Kanton Solothurn im Jahre 1993 bezogen sie formell Wohnsitz in einer Graubündner Gemeinde. Unbestrittenermassen wohnten sie unter der Woche in ihrem Einfamilienhaus. Die Wochenenden (manchmal schon ab Donnerstag abend) und die Ferien (die notabene erheblich mehr als vier Wochen pro Jahr ausmachten) verbrachten sie im Bündnerland. Obwohl die Steuerpflichtigen geltend machten, das Einfamilienhaus sei nur noch soweit eingerichtet, als es für einen Wochenaufenthalt nötig sei, er und seine Frau hätten ihre Beziehungen hier weitgehend aufgegeben (insbesondere betreffend Mitwirkung in Kommissionen und Vereinen), persönliche Kontakte beständen nur noch ins Bündnerland und die Gemeindebehörden hätten seine Wohnsitznahme im Kanton Graubünden wiederholt offiziell anerkannt, kam das Steuergericht zum Schluss, es liege ein Grenzfall vor, der aber insgesamt betrachtet keinen Anlass gebe, anders als das Bundesgericht in den zitierten Fällen zu entscheiden. Als Hauptsteuerdomizil wurde deshalb die Gemeinde im Kanton Graubünden nicht anerkannt.
4. Vorliegend kann aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen klar nicht von einem Grenzfall gesprochen werden. Der Vergleich mit dem unter Ziffer 3 hievor zitierten Fall ergibt im Wesentlichen Folgendes:
- Einerseits geht es hier wie dort um eine Zweipersonenfamilie, nachdem die erwachsenen Nachkommen der Rekurrentin in relativ nahe gelegene Solothurner Gemeinden gezogen sind. Die Rekurrenten haben auch (aufgrund der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt) ihre Arbeitsstellen im Raum Olten behalten, was ihnen ohne Zweifel gezwungenermassen regelmässige persönliche Kontakte und Beziehungen zu Berufskollegen und kolleginnen und in der Nachbarschaft verschafft. Es ist kaum anzunehmen, dass sämtliche persönlichen Beziehungen am Wohnort und den Arbeitsorten abgebrochen worden sind. Gleich wie im anderen Fall mag auch die Wohnsituation während der Arbeitswoche komfortmässig mit der Zeit mehr und mehr abgenommen haben; eine Haushaltführung ist offensichtlich nach wie vor möglich, wenn auch vielleicht auf etwas reduzierterem Niveau.
- Aus den Tatsachen, am kulturellen Leben nur noch in G.SZ teilzunehmen, zu den Passivmitgliedern der Feldmusik G. zu zählen und anstelle der Oltner Zeitungen einen Schwyzer Anzeiger abonniert zu haben, lässt sich nichts ins Gewicht Fallendes ableiten, das die Argumentation der Rekurrenten qualifiziert stützen könnte. Die Passivmitgliedschaft erwirbt man regelmässig schon durch blosse Einzahlung eines Geldbetrages, der eine symbolische Höhe nicht einmal zu übersteigen braucht.
- Irrelevant ist auch, ob der Status der Rekurrenten als Wochenaufenthalter von der Einwohnergemeindekontrolle Trimbach anerkannt worden ist und sie sich im Kanton Schwyz ordnungsgemäss angemeldet haben. Zum einen ist eine Gemeindeverwaltung ein Organ der Gemeinde, deren Entscheide die Veranlagungsbehörde ein Organ des Staatssteuergesetzes - nicht binden, und zum andern handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Indizien, denen keine selbständige Bedeutung zukommt.
- Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls unergiebig und in keiner Art und Weise präjudiziell sind die baurechtlichen Ausführungen des Justizdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Raumplanung) in Ziff. 2 der Ausnahmebewilligung vom 20.1.1997 für die teilweise Aenderung bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, gemäss welcher die Familie X. ihren Wohnsitz an der E.-strasse in G. zu verlegen gedenkt und beim vorliegenden Bauvorhaben von dauernd bewohntem Wohnraum gesprochen werden dürfe.
5. Die angefochtene Verfügung, gemäss welcher die Rekurrenten am 1. Januar 1997 ihr Hauptsteuerdomizil in Trimbach hatten, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Trimbach stellt den Schwerpunkt der beiden Standorte der Rekurrenten dar. Der Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 16. Februar 1998
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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