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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSEK.2017.30: Steuergericht

Ein Mann namens C.________ hat am 20. Mai 2009 eine Beschwerde wegen Diebstahls in seiner Wohnung eingereicht. Er beschuldigt M.________, mit einer falschen Schlüsselkarte eingedrungen zu sein und sein Handy sowie ein USB-Kabel gestohlen zu haben. Der Untersuchungsrichter hat die Beschwerde abgelehnt, da keine Straftat festgestellt werden konnte. C.________ hat dagegen Einspruch erhoben, aber das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird und C.________ die Gerichtskosten von 330 CHF tragen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSEK.2017.30

Kanton:SO
Fallnummer:SGSEK.2017.30
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSEK.2017.30 vom 06.11.2017 (SO)
Datum:06.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuern 2004-2015 sowie Staatssteuern Hinterziehung 2004-2012 und Bundessteuern Hinterziehung 2005-2012 / Erlass
Schlagwörter : Erlass; Rekurrenten; Steuern; Steuern; Einkommen; Grundbetrag; Rekurs; Vorinstanz; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; Existenzminimum; Recht; Finanzdepartement; Staats; Erlassgesuch; Überschuss; Steuerschuld; Gesuch; Busse; Einkommens; Auslagen; Wohnung; Steuergericht
Rechtsnorm:Art. 167 DBG ;Art. 167a DBG ;
Referenz BGE:104 III 77; 140 III 337;
Kommentar:
Richner, Hand zum DBG, Art. 167 DBG, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSEK.2017.30

Urteil vom 6. November 2017

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSEK.2017.30

A + B Y

gegen

Finanzdepartement

betreffend Staatsund Bundessteuern 2004-2015 sowie Staatssteuern Hinterziehung 2004-2012 und Bundessteuern Hinterziehung 2005-2012 / Erlass



den Akten entnommen:

1. Aufgrund von unvollständigen Einkommensdeklarationen zwischen 2004 und 2012 mussten für das Ehepaar A + B Y (nachfolgend Steuerpflichtige) am 21. März 2016 verschiedene Nachund Strafsteuerveranlagungen eröffnet werden.

Am 15. Juni 2016, am 5. Dezember 2016 und am 22. Februar 2017 reichten die Steuerpflichtigen ein Erlassgesuch für die ausstehenden Staatsund direkten Bundessteuern ein. Ausstehend waren damals die folgenden Beträge:

Jahr Staatssteuer Direkte Bundessteuer

2004 CHF 1'757.00 CHF 0.00

2005 CHF 3'751.75 CHF 0.00

2006 CHF 4'151.20 CHF 747.85

2007 CHF 5'261.40 CHF 1'159.10

2008 CHF 5'011.60 CHF 875.60

2009 CHF 1'305.10 CHF 128.65

2010 CHF 3'443.85 CHF 433.80

2011 CHF 5'704.75 CHF 378.05

2012 CHF 4'681.75 CHF 95.85

2013 CHF 0.00 CHF 0.00

2014 CHF 4'452.35 CHF 0.00

2015 CHF 6'795.90 CHF 260.85

Total CHF 46'316.65 CHF 4'079.75

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 ersuchten die Steuerpflichtigen auch um Erlass der Hinterziehungsbussen. Ausstehend waren die folgenden Beträge:

Jahr Staatssteuer Direkte Bundessteuer

2004 CHF 477.95 CHF 0.00

2005 CHF 1'354.55 CHF 280.50

2006 CHF 1'915.80 CHF 378.20

2007 CHF 3'027.25 CHF 681.40

2008 CHF 3'223.50 CHF 598.80

2009 CHF 884.50 CHF 104.40

2010 CHF 2'368.45 CHF 323.60

2011 CHF 4'173.20 CHF 839.60

2012 CHF 3'528.35 CHF 637.20

Total CHF 20'953.55 CHF 3'843.70

Begründet wurden die Gesuche mit dem krassen Missverhältnis zwischen den ausstehenden Steuerforderungen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.

2. Mit je einer separaten Verfügung für die Nachsteuern und für die Strafsteuern vom 13. April 2017 wurden die Erlassgesuche abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Steuerpflichtigen monatlich Einkünfte von CHF 8'484.00 hätten. Nach Abzug
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 6'173.00 würde ein monatlicher Überschuss von CHF 2'311.00 verbleiben. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Steuerpflichtigen in X eine Liegenschaft besitzen würden, deren amtlicher Wert CHF 27'200.00 betrage. Zusätzlich sei hier zu berücksichtigen, dass die Steuerpflichtigen in den Jahren 2004 bis 2015 monatlich CHF 6'530.00 bis CHF 10'191.00 verdient hätten. Es wäre ihnen somit zumutbar gewesen, mit monatlichen Freibeträgen zwischen CHF 500.00 und CHF 4'000.00 die Steuern allenfalls in Raten zu begleichen angemessene Rückstellungen zu tätigen.

3. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (Postaufgabe: 13. Mai 2017) erhoben die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs und Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, die beiden Erlassverfahren gemeinsam zu behandeln, die Verfügungen vom 13. April 2017 aufzuheben und die Erlassgesuche gutzuheissen. Eventualiter wurde ein Teilerlass beantragt. Dabei hielten sie fest, dass die Rekurrentin, B Y, im Jahr 2004 ein Arbeitsverhältnis auf Abruf eingegangen war. Dieses Einkommen sei im ersten Jahr nicht deklariert worden. In den Folgejahren hätten die Rekurrenten die Deklaration dieses Einkommens unterlassen, weil sie sich vor einer Freiheitsstrafe gefürchtet hätten. Die Aussage, dass in den Vorjahren jeweils CHF 500.00 bis CHF 4'000.00 an die Steuerschuld hätten bezahlt entsprechende Rückstellungen getätigt werden können, sei problematisch, weil die damaligen Auslagen gar nicht bekannt seien. Zudem sei ihnen die Steuerschuld damals nicht bewusst gewesen. Die geltend gemachten Forderungen seien damals noch gar nicht fällig gewesen. Daher müsse einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlassgesuchs abgestellt werden. In den Berechnungen der Erlassabteilung sei für den minderjährigen Sohn C kein Grundbetrag und keine Krankenkassengrundprämie berücksichtigt worden. Die Auslagen seien daher auf CHF 6'683.00 zu erhöhen. Bei einem Einkommen von CHF 8'671.00 (inkl. 1/3 des Lehrlingslohns) bleibe ein Freibetrag von CHF 1'989.00. Innerhalb von zwei Jahren sei es nicht möglich, die gesamten Ausstände zu begleichen. Die Nachsteuern der Gemeinde von ca. CHF 63'000.00 und die Verzugszinsen seien hier noch nicht berücksichtigt worden. Insgesamt würden sich die ausstehenden Steuerforderungen mindestens CHF 138'014.00 betragen. Auch die Steuern 2016/2017 müssten noch bezahlt werden. Für die Rekurrenten wäre es eine grosse Härte, wenn die gesamten Steuerforderungen, die in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit stehen würden, beglichen werden müssten. Ansonsten würden keine Schulden bestehen. Die Wohnung in X sei unbewohnbar. Bei einer Veräusserung sei kaum die Hälfte des amtlichen Wertes zu realisieren.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte die Erlassabteilung des Finanz-departements (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass sich der Grundbetrag von CHF 2'633.00 aus dem Grundbetrag der Eltern von CHF 1'700.00, demjenigen der Tochter D von CHF 600.00 und dem um 1/3 des Lehrlingslohnes gekürzten Grundbetrag von C im Betrag von CHF 333.00 zusammensetzen würde. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

5. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2017 hielten die Rekurrenten fest, dass sie in diese unangenehme Situation gerutscht seien, weil der erste Lohnausweis zu spät eingetroffen sei. Damals hätten sie die Steuererklärung bereits eingereicht und gedacht, dass die Nichtdeklaration den Behörden sicherlich auffallen wird. In den Folgejahren wurde die Deklaration dieses Einkommens aus Angst vor einer Freiheitsstrafe unterlassen. Sie hätten damals zwei kleine Kinder gehabt. Im Jahr 2005 sei das dritte Kind zur Welt gekommen, was die Angst immer grösser werden liess. In all diesen Jahren hätten die Einkünfte gerade gereicht, um die Auslagen zu tragen. Sie hätten einen einfachen Lebenswandel geführt und ausser den Besuchen bei den Eltern keine aussergewöhnlichen Ferienreisen gemacht. Schulden hätten sie keine gemacht und auch keine Kredite aufgenommen. Als im Jahr 2014 die Nichtdeklaration von den Behörden festgestellt worden sei, sei eine Welt zusammengebrochen. Gleichzeitig sei es aber auch eine Erleichterung gewesen. Nun hätten sie Angst vor der Zukunft. Es sei ihnen nicht möglich, all die geschuldeten Beträge zu begleichen. Sie würden sich für die Versäumnisse entschuldigen und um eine zweite Chance bitten. Sie hätten Existenzangst.

6. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 informierte die Rekurrentin, dass sie ihre Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen verlieren werde. Mit Schreiben vom 16. August 2017 reichte die Rekurrentin die schriftliche Kündigung ein.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 182 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Erlassentscheid des Finanzdepartements beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 14 Abs. 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig.

Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 13. April 2017. Am 13. Mai 2017 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2. Die Grundsätze des Erlassverfahrens werden in Art. 167 ff. DBG und in § 182 StG ähnlich geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

Weiter rechtfertigt es sich auch zwecks Vereinfachung des Verfahrens, das Gesuch um Erlass der Nachsteuern und das Gesuch um Erlass der Strafsteuern gemeinsam zu behandeln. Der entsprechende Antrag der Rekurrenten ist gutzuheissen. Beide Verfahren weisen einen sehr engen sachlichen Zusammenhang auf und beruhen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen.

3.1 Steuern können erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen sich aufgrund besonderer Verhältnisse (Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen) in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, so dass für sie die Bezahlung der Steuern, eines Zinses einer Busse zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer [Erlassverordnung, SR 642,121]).

3.2 Die Erlassbestimmungen sind als "Kann-Vorschrift" formuliert. In Lehre und Rechtspre-chung ist es umstritten, ob ein Anspruch auf Steuererlass besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Richner et al., Handkommentar zum DBG, Art. 167 N 4 ff.; StR 2009 S. 675). Zumindest kann festgehalten werden, dass es den Erlassbehörden nicht erlaubt ist, ein Erlassgesuch ohne triftigen Grund abzuweisen, wenn die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.

3.3 Gemäss feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS 614.159.11) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert nützlicher Frist abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.

3.4 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen aus dem pau-schalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen und Zeitungen. Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa Krankenkassenprämien, die nur in Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können Mietzinse, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen. Es entspricht der konstanten und langjährigen Praxis des Steuergerichts, die Zahlung von ausstehenden Steuern dann als zumutbar zu betrachten, wenn der errechnete Freibetrag ausreicht, um die Steuerschulden innert einem Jahr zu bezahlen.

4. Den Ausführungen der Vorinstanz kann entnommen werden, dass das monatliche Net-toeinkommen des Ehemannes CHF 5'293.00 beträgt. Die Ehefrau hatte ein monatliches Einkommen von CHF 2'891.00. Das Arbeitsverhältnis bei der E GmbH wurde nun offenbar per 31. Oktober 2017 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt aber nicht dazu, dass der Ehefrau kein Einkommen mehr angerechnet werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau innert nützlicher Frist wieder eine Arbeitsstelle mit einem ähnlichen Salär finden wird. Sollte sich die neue Arbeitsstelle nicht nahtlos an die bisherige Arbeitsstelle anschliessen, hätte die Ehefrau vermutlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Es ist ihr zuzumuten, eine allfällige Differenz zum früheren Einkommen während einer beschränkten Zeit zu tragen, zumal sich in dieser Zeit auch gewisse Auslagen (Berufsauslagen, Einkommenssteuern) verringern. Weiter erzielen die Rekurrenten aus der Vermietung ihrer X Ferienwohnung ein monatliches Einkommen von rund CHF 300.00. Somit kann festgehalten werden, dass die Berechnung der Vorinstanz, die von einem Einkommen von CHF 8'484.00 ausging, nicht zu beanstanden ist.

5. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist die Vorinstanz von folgenden Zahlen ausgegangen:

Grundbetrag CHF 2'633.00

Mietzins CHF 1'625.00

Krankenkassenprämien CHF 662.00

Zus. Heizkosten CHF 53.00

Berufsauslagen CHF 300.00

Laufende Steuern CHF 900.00

Total CHF 6'173.00

Beim Grundbetrag monierten die Beklagten, dass für den minderjährigen Sohn C kein Grundbetrag berücksichtigt wurde. Diese Aussage ist so nicht korrekt. Die Ausführungen des Finanzdepartements vom 19. Mai 2017 haben gezeigt, dass der Grundbetrag von C von CHF 600.00 um einen Drittel des Lehrlingslohnes von CHF 803.00 auf CHF 333.00 gekürzt wurde. Bundesrechtlich ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Endergebnis der Forderung der Rekurrenten gestützt auf BGE 104 III 77 den Grundbetrag von C voll zu berücksichtigen und das Einkommen der Rekurrenten um einen Drittel des Einkommens des Kindes zu erhöhen. Bei den Krankenkassenprämien hat das Finanzdepartement einen Betrag von CHF 662.00 berücksichtigt. Dies entspricht den KVG-Prämien des Ehepaares und der Tochter D des Jahres 2016. Dass für C keine Krankenkassenprämie aufgerechnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da sein Arbeitgeber ihm monatlich eine Krankenkassenzulage von CHF 160.00 auszahlt.

Fragwürdig ist, ob die laufenden Steuern von CHF 900.00 wirklich zum Existenzminimum gezählt werden dürfen. Gemäss Solothurner Praxis (vgl. auch BGer, Entscheid vom 1. Juli 2002, 5P.119/2002) war es bisher üblich, die laufenden Steuern zum Existenzminimum zu zählen, sofern sie effektiv bezahlt werden. Im Entscheid BGE 140 III 337 hat das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig beurteilt, weshalb Steuern nicht mehr zu betreibungsrechtlichen Existenzminimum gezählt werden dürfen, selbst wenn sie bezahlt werden.

Somit kann festgehalten werden, dass die Überschussberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Überschuss von CHF 2'311.00. Ohne Berücksichtigung der laufenden Steuern würde sich der Überschuss sogar auf CHF 3'211.00 erhöhen.

6. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid zusätzlich berücksichtigt, dass die Rekurrenten eine Liegenschaft in X mit einem amtlichen Wert von CHF 27'200.00 besitzen, die verkauft werden könnte. Welcher Betrag aus einem Verkauf resultieren könnte, kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere ist der Verkehrswert der Liegenschaft nicht bekannt. Grundpfandschulden werden keine deklariert. Nach Ansicht der Rekurrenten im Rekurs vom 11. Mai 2017 ist diese Wohnung unbewohnbar. Beweismittel werden dazu keine eingereicht. Nachdem die Rekurrenten im Rekurs selbst davon ausgehen, dass aus der Vermietung der Wohnung monatlich CHF 300.00 Mietzinserträge resultieren, ist die Behauptung, die Wohnung sei unvermietbar, doch eher fragwürdig. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs mitberücksichtigt hat, dass die Rekurrenten Eigentümer einer Ferienwohnung in X sind.

7. Weiter hat die Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Rekurrenten mit ihrem Ein-kommen in den Jahren 2004 - 2015 ihre Steuern hätten bezahlen können. Das Einkommen betrug in dieser Zeit zwischen CHF 6'530.00 und CHF 10'304.00. Die Rekurrenten bringen dagegen vor, dass ihnen in dieser Zeit die Steuerschuld nicht bewusst war. Die effektiv veranlagten Steuern hätten sie immer bezahlt. Die jetzt errechneten Nachsteuern seien damals noch nicht fällig gewesen, daher dürften sie nicht mitberücksichtigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Art. 167a DBG unterschieden wird, zwischen Steuern, die in den früheren Perioden bereits fällig waren und Steuern, die damals noch nicht fällig waren. Beim Erlassentscheid kann somit berücksichtigt werden, ob für bereits fällige Steuern Zahlungen geleistet wurden (Art. 167a lit. c DBG) ob für nicht fällige Steuern Rücklagen vorgenommen wurden (Art. 167a lit. b DBG). Vorliegend geht es um Steuern, die mangels Deklaration der Rekurrenten nicht fällig werden konnten. Den Rekurrenten kann somit vorgeworfen werden, dass sie keine Rücklagen gebildet haben, obschon sie solche bilden konnten. Immerhin betrug das durchschnittliche Einkommen damals CHF 8'846.00. Es war somit noch leicht höher als das aktuelle Einkommen. Anhaltspunkte, dass der Notbedarf in diesen Jahren höher als heute gewesen wäre, sind nicht auszumachen. Somit kann den Rekurrenten die unterlassene Bildung von entsprechenden Rücklagen durchaus vorgeworfen werden. Dass den Rekurrenten die Steuerschuld gar nicht bewusst war, ist nicht glaubwürdig. Denn nach eigenen Angaben haben sie die Einkünfte aus Angst vor strafrechtlichen Sanktionen nicht deklariert. Durchaus muss ihnen somit bewusst gewesen sein, dass erhebliche Nachund Strafsteuern auf sie zukommen könnten, wenn die mangelhafte Deklaration von den Steuerbehörden erkannt wird. Ihr Verhalten muss somit zumindest als fahrlässig bezeichnet werden, was bei der Erlasswürdigkeit durchaus zu berücksichtigen ist.

Gemäss § 9 Abs. 5 StVO Nr. 11 ist beim Erlass von Nachsteuern und Bussen besondere Zurückhaltung zu üben. Von einem Erlass ist daher beispielsweise abzusehen, wenn die Rückzahlung der geschuldeten Steuern und Bussen mit dem errechneten monatlichen Überschuss auch zwei Jahre länger dauert. Dass das Bezahlen einer Busse zu einer gewissen Härte führen kann, liegt im Sinn und Zweck einer Busse, soll doch eine Busse ein geschehenes Unrecht durch ein finanzielles Opfer wiedergutmachen (H. Gürber/CH. Hug/P. Schläfli, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 24 JStG N 2).

Vorliegend schulden die Rekurrenten Nachsteuern von CHF 50'396.00 und Strafsteuern von CHF 24'797.00. Es ist den Rekurrenten zumutbar, diese Ausstände mit dem monatlichen Überschuss von CHF 2'311.00 bzw. CHF 3'211.00 zu tilgen, selbst wenn dies mehr als zwei Jahre dauern sollte und die Gemeindesteuern hier noch nicht berücksichtigt sind. Würden vorliegend die Nachund Strafsteuern ohne weiteres erlassen, würde man letztlich das Hinterziehen von Steuern belohnen. Damit besteht für eine Erlassgewährung kein Raum. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. Die Rekurrenten haben die Möglichkeit, mit dem Kantonalen Steueramt (Abteilung Bezug) Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) zu vereinbaren.

8. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den Rekurrenten gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die gestützt auf § 3 und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 300.00 zu bemessen sind.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 300.00 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- Finanzdepartement (mit Erlassakten)

- KStA, Sondersteuern

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- VB Solothurn

- Steuerregisteramt Z

Expediert am:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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