Zusammenfassung des Urteils SGNEB.2018.4: Steuergericht
A. meldete sich 2009 für IV-Leistungen an und wurde aufgrund psychosozialer Probleme arbeitsunfähig. Nach verschiedenen Gutachten und Abklärungen wurde entschieden, dass A. ab Januar 2010 zu 40% arbeitsunfähig ist und Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, den Rentenbetrag zu ermitteln und die Leistungen rückwirkend auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- und die Beschwerdegegnerin muss die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGNEB.2018.4 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nachlasstaxe |
Schlagwörter : | Lasstaxe; Veranlagung; Steuer; Steueramt; Steuererklärung; Rekurrenten; Kanton; Liegenschaft; Erbschaft; Solothurn; Meldepflicht; Erbschafts; Person; Kantonale; Vorinstanz; Rekurs; Veranlagungsverjährung; Deklaration; Anzeige; Einsprache; Amtschreiberei; Erben; Steuererklärungen; Erhebung; Todes |
Rechtsnorm: | Art. 126 DBG ; |
Referenz BGE: | BGE 2C_1023/2013; |
Kommentar: | Peter, Richner, Hand zum DBG, ; Art. 109 ff., 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2018.4
1. X
2. Y,
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Nachlasstaxe
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 X und Y (nachfolgend «Rekurrenten») sind die Erben ihrer Eltern, A Z und B Z. Im Nachlass der Eltern befand sich u.a. die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse .
1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. vom 13. März 2018 stellte das Departementssekretariat FD den Rekurrenten die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffnete ihnen die Veranlagung der Nachlasstaxen in Höhe von CHF 11'371.30. Davon entfielen CHF 9'000 auf den Nachlass von A Z (verstorben am 2006) und CHF 2'371.30 auf den Nachlass von B Z (verstorben am 2015).
1.3 Mit Schreiben vom 12. April 2018 erhoben die Rekurrenten fristgerecht Einsprache gegen die vorgenannte Veranlagungsverfügung und beantragten die Aufhebung der Nachlasstaxe im Zusammenhang mit dem Nachlass von A Z in Höhe von CHF 9'000. Zur Begründung führten sie aus, dass B Z nach dem Tod von A Z ( 2006) zunächst die unterjährige Steuererklärung der Ehegatten Z für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2006 eingereicht habe. Danach habe sie, nunmehr als Witwe des Verstorbenen, in der Steuererklärung für den Zeitraum vom bis zum 31. Dezember 2006 die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse , als ihr Vermögen deklariert. Das gleiche sei in der Steuerdeklaration für das Folgejahr 2007 geschehen. Mit den Steuererklärungen habe sie das Steueramt unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehemann 2006 verstorben sei und die Liegenschaft nach seinem Tod nicht mehr in dessen Vermögen stand. Entsprechend sei die zehnjährige Veranlagungsfrist am 2016 abgelaufen, weshalb die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 aufzuheben sei.
1.4 Mit Entscheid vom 27. April 2018 hielt das Kantonale Steueramt (nachfolgend Vo-rinstanz) im Grundsatz und damit entgegen dem Antrag der Rekurrenten an der Erhebung der Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z fest.
1.4.1 Die Vorinstanz stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbgangs (im Jahr 2006) anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht könne entweder gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» durch die Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei erfüllt werden. Beides hätten die Erben des im Jahr 2006 verstorbenen A Z unterlassen. Die Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» habe erst im Zusammenhang mit der am 10. Januar 2018 an das Erbschaftsamt erfolgten Meldung des Nachlasses der 2015 verstorbenen Ehefrau (B Z) Kenntnis von der Erbschaft der Erben im Kanton Solothurn erhalten. Entsprechend sei die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 innerhalb der Frist von maximal fünf Jahren ab Kenntnisnahme (10. Januar 2018) ergangen bzw. sei die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.
1.4.2 Gestützt auf das Inventar des Erbschaftsamts des Kantons nahm die Vorinstanz jedoch eine Steuerausscheidung vor und änderte die Nachlasstaxe diesbezüglich zugunsten der Rekurrenten ab (vgl. zur Berechnung Seite 4 des Einspracheentscheids vom 27. April 2018). Demzufolge wurde die Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z neu mit CHF 5'933.35 festgesetzt (zuvor: CHF 9'000). Die Nachlasstaxe auf dem Nachlass von B Z in Höhe von CHF 2'371.30 bildete nicht Gegenstand der Einsprache und blieb somit unverändert bestehen. Entsprechend wurde die gesamte Nachlasstaxe im Einspracheentscheid neu mit CHF 8'304.65 (CHF 5'933.35 + CHF 2'371.30) festgesetzt.
2.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 liessen die Rekurrenten Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2018 erheben. Inhaltlich beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Nachlasstaxe im Umfang von CHF 5'933.35 (Nachlass A Z); alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Nachlasstaxe der Mutter der Rekurrenten in Höhe von CHF 2'371.30 ist wie bereits im Einspracheverfahren - dagegen unbestritten und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Zur Begründung halten die Rekurrenten im Wesentlichen fest, dass die Veranlagungsverjährung in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass des A Z bereits am 2016 eingetreten sei. Dies vor dem Hintergrund, dass B Z als Witwe und Erbin des verstorbenen A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom bis zum 31. Dezember 2006 als Vermögen deklariert habe. Gleiches gelte für die nachfolgenden Steuererklärungen. B Z habe durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die im Rahmen der Nachlasstaxe von Gesetzes wegen statuierte Meldepflicht erfüllt. Das Gesetz würde nicht vorschreiben, dass ein Erbe den Steuertatbestand dem Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzuzeigen habe. Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Anzeige nur auf zwei Arten erfolgen könne (Anzeige gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» aber durch Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei), falsch. Ferner würde der Steuerpflichtige - unter Verweis auf die Lehre seine Meldepflicht mittels Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung sehr wohl erfüllen.
2.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrenten. Mit Schreiben vom 27. August 2018 erfolgte schliesslich die Rückäusserung der Rekurrenten zur Stellungnahme der Vorinstanz. Dabei hielten beide Parteien vollumfänglich an ihren Standpunkten fest. Auf die rechtlichen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
2.3 Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
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Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Gegen einen Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nach-lasstaxe kann nach § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz [StG]; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden.
Im vorliegenden Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. b GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12]).
1.2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht. Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten ist.
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von A Z in Höhe von CHF 5'933.35 erhoben wurde.
2.1 § 244 StG regelt die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschaftsund Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h. wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§ 245 i.V.m. § 138 Abs. 4 StG).
2.2 Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Veranlagungsverjährung im vorliegenden Fall in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass von A Z zehn Jahre nach dessen Ableben, mithin bereits am 2016 eingetreten sei.
Bis zu seinem Tod habe A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse als sein Vermögen versteuert. Nach seinem Tod habe B Z, nun als seine Erbin, die Liegenschaft in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom bis zum 31. Dezember 2006 neu als ihr Vermögen versteuert. Ebenso in den nachfolgenden Steuererklärungen. Entsprechend sei der steuerauslösende Tatbestand - der Vermögensübergang zufolge Todes - der Vorinstanz bereits im Jahre 2007 bekannt gewesen bzw. habe B Z durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die Meldepflicht gemäss § 241Abs. 2 StG erfüllt. Das Gesetz würde nicht vorschreiben, dass der Erbe den Steuertatbestand dem Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzeigen müsse die Anzeige an die Amtschreiberei zu richten sei. Nach § 244 Abs. 1 StG trete die Veranlagungsverjährung in Bezug auf Nachlasstaxen 10 Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs ein. Demzufolge sei die Veranlagungsverjährung der Nachlasstaxe am 2016 eingetreten.
Indem das Steueramt selbst mit Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2008 und 16. Mai 2008 die Liegenschaft zunächst im Vermögen von A Z mit dem Vermerk «Veranlagung bis Todestag Ehemann» und nach dessen Tod bei B Z versteuerte, sei dem Steueramt der Tatbestand, der die hier angefochtene Nachlasstaxe auslöst, spätestens am 16. Mai 2008 bekannt gewesen. Eine Konstellation, bei der die Fünfjahresfrist die zehnjährige Verjährungsfrist verlängern könnte, liege vorliegend nicht vor, da das Kantonale Steueramt bereits im Herbst 2007, spätestens aber am 16. Mai 2008 vom Steuertatbestand wusste. Die Fünfjahresfrist sei deshalb spätestens am 16. Mai 2013 - und somit bereits vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen.
3. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser, A Z, seinen letzten Wohnsitz in E in F. Er verstarb am 2006 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, B Z, sowie seine Nachkommen, X und Y. ln seinem Nachlass befand sich u.a. das Grundstück GB C Nr. 0001, an der D-Strasse . Das vorgenannte Grundstück begründet gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG).
§ 241 Abs. 2 StG statuiert, dass die Steuerpflichtigen dem Kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen haben. Die Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit. c StG).
4. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob mit der Deklaration der Liegenschaft an der D-Strasse in C in der Steuererklärung (zunächst und bis zum Todestag von A Z im Rahmen der [unterjährigen] Steuererklärung im Vermögen des verstorbenen A Z, danach in den Steuererklärungen von B Z als Witwe und Erbin von A Z) der in § 241 Abs. 2 StG stipulierten Anzeigepflicht gegenüber dem Kantonalen Steueramt in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen wurde, so dass im Umkehrschluss die Steuerbehörden ab diesem Zeitpunkt vom Erbgang Kenntnis haben mussten, was wiederum zur Folge hätte, dass das Recht die Nachlasstaxe zu erheben, entsprechend verjährt wäre.
4.1 Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbganges (im Jahr 2006) anzuzeigen, vertreten die Rekurrenten - unter Verweis auf die Lehre (Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschaftsund Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Kommentar mit Erläuterungen und Beispielen für die Praxis, Basel 2012, § 241 N 6) - die Auffassung, dass die vorgenannte Meldepflicht mit der Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung erfüllt sei.
4.2 Bei der zur Diskussion stehenden Anzeigepflicht handelt es sich um eine sog. Mitwir-kungspflicht der steuerpflichtigen Person, welche im Grundsatz in § 142 Abs. 1 StG statuiert ist. Die kantonale Bestimmung deckt sich mit der Regelung der direkten Bundessteuer in Art. 126 Abs. 1 DBG. Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Der Zweck ist jeweils derselbe: Die Veranlagungsbehörden haben zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Hintergrund bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird. (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil, 2015, N 11 Einführung zu Art. 109 ff.). Die in § 142 Abs. 1 StG statuierte Mitwirkungspflicht gilt gemäss Verweis in § 245 Abs. 1 StG explizit auch für die Nebensteuern und damit für die Nach-lasstaxe im Kanton Solothurn.
4.3 Indem die Rekurrenten monieren, dass B Z als Erbin durch die Deklaration der Liegenschaft im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung sowie in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 bzw. in den Folgejahre ihrer Meldepflicht gemäss § 241 Abs. 2 StG nachgekommen sei, gehen die Rekurrenten implizit davon aus, dass es sich bei der Steuerbehörde um «eine» (Veranlagungs-)Behörde handelt, welcher der die Nachlasstaxe auslösende Tatbestand, mithin die erfolgte Erbschaft im Kanton Solothurn aufgrund der vorgenannten Deklaration der Liegenschaft in der Einkommensund Vermögenssteuer bekannt gewesen sein muss.
4.4 Dabei bleibt jedoch der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die damit einhergehenden Zuständigkeiten unberücksichtigt. Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. §§ 5 und 6 der Steuerverordnung Nr. 1 betreffend die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Hauptund Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer vom 28. März 1995 [StVO Nr. 1; BGS 614.159.01]). Im vorliegenden Fall war für die Veranlagung das Ehepaar Z aufgrund ihres Grundbesitzes in der Gemeinde C und der damit verbundenen beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die Veranlagungsbehörde zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist hingegen das Kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements gegenüber den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 der Steuerverordnung Nr. 4 betreffend die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern [Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschaftsund Schenkungssteuer] vom 23. Dezember 1986 [StVO Nr. 4; BGS 614.159.04]).
4.5 Entsprechend zeigt sich, dass sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Veranla-gungsbehörde nicht ohne weiteres anzurechnen lassen hat. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Kantonale Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung der Rekurrenten wäre somit gewesen, dass eine solche Informationen effektiv übermittelt worden und das zuständige Kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist jedoch unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht geschehen. Diesbezüglich kann auch auf BGE 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht festgehalten hat, dass nicht bereits deshalb Fahrlässigkeit einer Veranlagungsbehörde angenommen werden kann, weil sie keine Kenntnis von Informationen hat, welche anderen Einheiten der Verwaltung vorlagen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass solche Informationen effektiv übermittelt werden. Weiter kann auch auf die straflose Selbstanzeige verwiesen werden: Hier reicht das kommentarlose Aufführen von bisher nicht deklarierten Einkommensund Vermögenssteuerwerten in der Steuererklärung nicht aus. Vielmehr ist es auch hier notwendig, dass der für die Erhebung der Nachund Strafsteuer zuständigen Verwaltungseinheit eine gesonderte Anzeige bzw. Mitteilung gemacht wird (vgl. Reto Sutter, Die straflose Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern der Schweiz, Bern 2014, S. 73; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts, KSGE 2014 Nr. 17 E. 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass dem Kantonalen Steueramt nicht vorgeworfen werden kann, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Kantonalen Steueramt erst mit Versterben von Frau Z die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei A Z darstellen.
4.6 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch vor dem folgenden Hintergrund: Im vorliegenden Fall bestand von Seiten des Ehepaars Z nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen der Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 StG i.V.m. § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Die Rekurrenten monieren, dass es B Z als ausserkantonale Privatperson und ohne jede Kenntnis im Steuerrecht nicht an ihr gelegen haben könne, Recherchen darüber anzustellen, welcher Abteilung sie die Meldung hätte zukommen lassen müssen. Vielmehr hätte die Meldung intern an die Abteilung Sondersteuern weitergeleitet werden müssen. Es mag zwar zutreffen, dass keine Recherchen von Seiten der steuerpflichtigen Person anzustellen sind. Das Gesetz schreibt aber explizit vor, dass das Kantonale Steueramt (und nicht die zuständige Veranlagungsbehörde bzw. der zuständige Veranlagungskreis) über den Erbgang zu informieren sei (§ 241 Abs. 1 StG). Entsprechend kann sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Verweis auf eine allfällige Recherchepflicht auf den Verjährungstatbestand berufen, widerspricht dies doch dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. können die gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten auf diese Weise nicht übergangen werden.
4.7 Fraglich bleibt, wie es sich mit dem Hinweis der Rekurrenten auf die Lehrmeinung (Marti, a.a.O., § 241 N 6) verhält, wonach der Meldepflicht dadurch nachgekommen werden kann, dass in den jeweiligen Steuererklärungen unter der entsprechenden Rubrik der Vermögensanfall von Todes wegen angegeben werden könne.
4.8 Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die Veranlagung der Einkommensund Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Entsprechend kann nicht ohne weiteres wie die Rekurrenten dies möchten eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, beinhaltet Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe stipuliert Abs. 2, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer explizit die Meldepflicht via Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit nicht legiferiert wurde. Entsprechend zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 offenbar nicht vorgesehen hat. Entsprechend erscheint die zitierte Lehrmeinung fraglich, zumal es sich soweit ersichtlich um eine einzelne Lehrmeinung handelt. Entsprechend gilt, dass auch diesbezüglich gestützt auf die vorgenannte unterschiedliche Legiferierung der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht zu beanstanden ist, wonach zusätzlich zur erfolgten Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung entweder die zuständige Amtschreiberei aber die «Abteilung Sondersteuern» hätte informiert werden müssen.
5. Zusammenfassend gilt somit, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach B Z mit der blossen Deklaration der Liegenschaft in ihrer Steuererklärung bzw. mit dem Hinweis «verwitwet seit» / «Veranlagung bis Todestag Ehemann» der Anzeigepflicht gemäss § 241 Abs. 1 StG nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend war das Kantonale Steueramt berechtigt, mit Verfügung vom 13. März 2018 die Nachlasstaxe für A Z zu erheben. Dies vor dem Hintergrund, dass es am 10. Januar 2018 von der Erbschaft bzw. vom Ableben des Erblassers, A Z, Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die von Seiten der Rekurrenten geltend gemachte Veranlagungsverjährung ist somit nicht bereits am 2016 eingetreten. Ebenso ist auch die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.
Der Rekurs erweist sich nach den Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen, dies unter solidarischer Haftbarkeit. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'796 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 296). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'796 werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Amtschreiberei
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am:
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